Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. KVR 20/00

Kartellsenat | REWIS RS 2001, 3326

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[X.] 20/00vom6. März 2001in der [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.]irsch und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]am 6. März 2001beschlossen:Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den [X.]uß des Kar-tellsenats des [X.] vom 28. Juni 2000wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.Der Verfahrenswert beträgt 432.000,-- DM.Gründe:[X.] - im folgenden: Antragstellerin -, über deren Vermögenmittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet ist, betrieb eine Fachklinik für[X.]erzchirurgie in [X.].. Nachdem Verhandlungen über die Pflegesätze für [X.] in dieser Klinik zwischen ihr und den gesetzlichen [X.] keiner [X.]inigung geführt hatten, leiteten letztere das Verfahren zur Feststel-lung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle ein. Deren [X.]uß wurde vonder Stadt [X.]. genehmigt, gegen diese Genehmigung hat die [X.] Klage zum Verwaltungsgericht [X.]. erhoben.- 3 -Mit der Begründung, die Festlegung von Pflegesätzen unter Mitwirkungder Krankenkassen und von deren Verbänden als Sozialleistungsträger ver-stoße gegen Art. 81 i.V. mit Art. 10 [X.] und gegen § 1 [X.], beantragte [X.] mit Schreiben vom 22. November 1999 beim [X.],den [X.]uß der Schiedsstelle für unwirksam zu erklären und auszusprechen,daß die aufgrund der genannten Regelungen getroffenen Vereinbarungen überPflegesätze und [X.]ntgelte-Kataloge für Fallpauschalen und Sonderentgelte so-wie Behandlungsquoten unwirksam seien. Das [X.] hat dem nichtentsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.]mit [X.]uß vom 28. Juni 2000 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerdenicht zugelassen. Deren Zulassung hat die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde erstrebt. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit nach[X.]röffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen.[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Das Beschwerde-gericht ist frei von [X.] und in der Sache zu Recht davon ausgegan-gen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach§ 74 Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind.1. [X.]ine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im [X.] Fall nicht.a) Das Beschwerdegericht hat seine [X.]ntscheidung zur [X.]auptsache dar-auf gestützt, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf ein [X.]inschreiten des[X.]s nicht zustehe, weil sie die Möglichkeit habe, die von ihr er-hobenen kartellrechtlichen [X.]inwendungen vor Gericht geltend zu machen. [X.] -dem zugrundeliegende Rechtsfrage, ob Dritte einen Rechtsanspruch auf Tä-tigwerden der [X.] haben, ist in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung geklärt. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, besteht ein [X.] nicht (BG[X.]Z 51, 61, 67 f. - Taxiflug; BG[X.], [X.]. v. 25.10.1983- KVR 8/82, [X.]/[X.] 2058 - [X.]; [X.]. v. 19.12.1995 - KVZ 23/95,[X.]/[X.] 3035 - Nichtzulassungsbeschwerde; [X.]. v. 11.3.1997 - KVZ 22/96,[X.]/[X.] 3113 - Rechtsschutz gegen Berufsordnung). Dem hat sich das [X.] angeschlossen (KG [X.]/[X.] OLG 1813 und 4988); die [X.] hat in der Literatur allgemeine Zustimmung gefunden ([X.]mmerich in[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 37 a Rdn. 14; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 32 [X.] Rdn. 9 f.; Fischötter in [X.] zum [X.], 4. Aufl., § 37 a Rdn. 9; [X.], [X.], 2. Aufl., § [X.]). Die Neufassung des Gesetzes gegen [X.] die am 1. Januar 1999 in [X.] getretene 6. Novelle gibt zu ihrer Ände-rung keinen Anlaß. Auch § 32 [X.] n.F. räumt der Kartellbehörde ein (Auf-greif-)[X.]rmessen ein. Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche [X.]nt-scheidung erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nichtaus der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob die angeführte Recht-sprechung auch Anwendung findet, soweit das [X.] nach § 50Abs. 1 [X.] n.F. für den Vollzug des [X.] Kartellrechts zuständig ist.Nach § 50 Abs. 2 [X.] n.F. hat das [X.] zur [X.]rfüllung dieser Auf-gabe die gleichen Befugnisse und ist den gleichen Verfahrensvorschriften [X.] wie beim Vollzug des nationalen [X.]) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht im [X.]inblick aufdie Notwendigkeit einer Vorlage an den [X.]uropäischen Gerichtshof veranlaßt.Zwar ist eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des [X.] -dann grundsätzlich im Sinne von § 74 Abs. 2 Nr. 1 [X.], wenn im nachfolgen-den Rechtsbeschwerdeverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des[X.]uropäischen Gerichtshofs einzuholen wäre (vgl. [X.][X.] 82, 159, 196 zu§ 132 VwGO; [X.] NVwZ 1993, 883, 884 zu § 115 FGO). [X.]ine solche [X.] besteht hier jedoch nicht. Auch das [X.] war zur Vor-lage nicht verpflichtet.aa) Für eine Vorlage zur Auslegung der Art. 81, 82 [X.] besteht - wieauch die Antragstellerin nicht verkennt - schon deshalb kein Anlaß, weil das[X.] gerade nicht abschließend geprüft hat, ob der [X.] Bestimmungen erfüllt ist. Die Notwendigkeit einer Vorlage leitet die [X.] demgemäß auch nicht hieraus, sondern allein aus der Frage her,ob dem [X.] unter Berücksichtigung der sich aus Art. 10 [X.] erge-benden Pflichten der Mitgliedstaaten bei Anwendung des [X.] Kartell-rechts ein Aufgreifermessen zustehen kann. Die [X.]ntscheidung dieser [X.] indessen keine Vorlage an den [X.]uropäischen Gerichtshof, weil dierichtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß [X.] für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. dazu [X.]uG[X.], [X.]. v. 6.10.1982- [X.]. 283/81, [X.]. 1982, 3415, [X.]. 16 - [X.] Art. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] treffen die Mitgliedstaaten alle [X.] Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur [X.]rfüllung der [X.], die sich aus dem [X.]-Vertrag oder aus [X.]andlungen der Organe [X.] ergeben. Sie sind daher u.a. verpflichtet, in ihrem [X.]oheitsgebietfür die wirksame Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. [X.] durch das [X.] Kartellrecht geschützten Personenkreis ausrei-chende Möglichkeiten zur Verfügung, seine Rechte mit [X.]ilfe der [X.] -keit durchzusetzen, ergibt sich aus Art. 10 [X.] keine Verpflichtung des [X.], das nationale Kartellrecht so auszugestalten, daß darüber hinausdie nationale Kartellbehörde in jedem Fall, ohne daß ihr ein [X.]rmessen zustün-de, tätig werden müßte. Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellerin die von ihrbehaupteten Rechte aus Art. 81, 82 [X.] nicht effektiv gerichtlich geltend ma-chen kann, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Gemein-schaften steht demjenigen, der nach Art. 3 Abs. 2 lit. b der [X.] bei [X.] den Antrag auf Maßnahmen gegen eine Zuwiderhandlung gegenArt. 81, 82 [X.] stellt, kein Anspruch auf [X.]inleitung eines Verfahrens oder eine[X.]ntscheidung der [X.] über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu,soweit keine ausschließliche Zuständigkeit der [X.] besteht. [X.] vielmehr ein (Aufgreif-)[X.]rmessen zugebilligt. Im Rahmen ihrer Verantwor-tung für die Durchführung und die Ausrichtung der Wettbewerbspolitik der [X.] kann sie danach - auch unter Berücksichtigung ihrer verwaltungs-mäßigen und personellen Ausstattung - die Prioritäten ihres [X.]andelns bestim-men. Bei der Ausübung dieses [X.]rmessens unterliegt sie lediglich einer [X.] durch den Gerichtshof ([X.]uG[X.], [X.]. [X.] [X.]. 125/78, [X.]. 1979, 3173, [X.]. 18 - [X.]; [X.]. v. 28.2.1991 - [X.]/89,[X.]. 1991 I, 935, [X.]. 44 - [X.]; [X.]uG, [X.]. v. 18.9.1992 - [X.]/90, [X.], 2223, [X.]. 77, 83 ff. - [X.]; [X.]. [X.] - [X.]/93, [X.], 1, [X.]. 79 - Koelman; [X.]. v. 24.1.1995 - [X.]/93, [X.]. [X.], 185,[X.]. 60 - [X.]; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Art. 3[X.] Rdn. 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.]-Wettbewerbsrecht, Art. 3[X.] Rdn. 14). Bei ihrer [X.]ntscheidung über ein [X.]inschreiten kann sie un-ter anderem auch berücksichtigen, daß ein vorrangiges Gemeinschaftsinteres-- 7 -se nicht besteht und der Antragsteller die Möglichkeit hat, seine kartellrechtli-chen [X.]inwendungen in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen ([X.]uG[X.],[X.]. v. 18.10.1979 - [X.]. 125/78, [X.]. 1979, 3173, [X.]. 18 - [X.]; [X.]uG [X.], 2223, [X.]. 85 ff. - [X.]; [X.]. v. 24.1.1995 - [X.]/92, [X.]. [X.],147, [X.]. 80 ff. - B[X.]MIM; [X.]. [X.], 185, [X.]. 62 ff. - [X.]). Diese [X.]nt-scheidungsfreiheit wäre sinnlos, wenn Art. 10 [X.] in einem solchen Fall [X.] der nationalen Kartellbehörde zur [X.]inleitung eines Verfahrensbegründen würde. Die nationalen [X.] wären dann nicht nur zuMaßnahmen verpflichtet, die die [X.] wegen des ihr zustehenden [X.]r-messens nicht ergreifen muß, sondern müßten unter Umständen sogar [X.]and-lungen vornehmen, von denen die [X.] aus guten Gründen abgesehenhat und die u.U. ihrer Wettbewerbspolitik sogar zuwiderliefen.bb) Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die von der [X.] erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Zulas-sung der Rechtsbeschwerde zur Folge haben müßte. Denn eine solche Verlet-zung liegt nicht vor. Allerdings ist das Grundrecht auf den gesetzlichen Richterauch dann verletzt, wenn eine Vorlage an den [X.]uropäischen Gerichtshof zurVorabentscheidung nach Art. 234 [X.] unterbleibt, obwohl eine Verpflichtungzur Vorlage besteht ([X.][X.] 73, 339, 366 ff.; 82, 159, 192 f.). Das ist bei der[X.]ntscheidung des [X.] jedoch schon deshalb nicht der Fall,weil es gemäß Art. 234 Abs. 2 [X.] zwar zur Vorlage an den [X.]uropäischen Ge-richtshof berechtigt war, nicht aber einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3[X.] unterlag. Seine [X.]ntscheidung konnte mit der Nichtzulassungsbeschwerdeangegriffen werden; schon deshalb sind, weil auch diese ein Rechtsmittel imSinne des Gesetzes darstellt, die Voraussetzungen des Art. 234 Abs. 3 [X.]nicht gegeben (vgl. [X.][X.] 82, 159, 196; [X.] NVwZ 1993, 883).- 8 -2. [X.]ine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht zurSicherung der [X.]inheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Nach [X.] Antragstellerin weicht die [X.]ntscheidung des [X.] von der[X.]ntscheidung "[X.]" des [X.]uropäischen Gerichts erster Instanz ([X.]. v.18.9.1992 - [X.]/90, [X.]. [X.], 2223) ab. Das [X.] sei die fürden Vollzug des Gemeinschaftskartellrechts ausschließlich zuständige [X.]. Deswegen sei sie nach dem genannten [X.]eil des [X.]uropäischen Gerichtserster Instanz verpflichtet gewesen, eine [X.]ntscheidung über das Vorliegen [X.]. 81, 82 [X.] zu treffen, jedenfalls aber [X.] eines Verfahrens zu begründen. Das habe das Beschwerdege-richt verkannt.Die Ansicht der Antragstellerin, das [X.] sei ausschließlichzuständig für die Anwendung des [X.] Kartellrechts, trifft nicht zu.Neben ihm können sowohl die [X.] als auch die Gerichte die Frageprüfen, ob ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 [X.] vorliegt. [X.] die in der genannten [X.]ntscheidung des [X.]uropäischen Gerichts ersterInstanz angesprochene ausschließliche Zuständigkeit der [X.] nachArt. 9 Abs. 1 der [X.] darin zum Ausdruck, daß es nicht nur den nationa-len [X.], sondern auch den Gerichten verwehrt ist, darüber zu [X.], ob eine Freistellung vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] erfolgt.Die Auffassung der Antragstellerin, das Beschwerdegericht habe ver-kannt, daß das [X.] eine Begründung dafür hätte geben müssen,daß es kein Verfahren wegen Verstoßes gegen das [X.] Kartellrechteinleitete, trifft ebenfalls nicht zu. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon- 9 -ausgegangen, daß sich die Begründung des [X.]s sowohl auf dasdeutsche wie auf das [X.] Kartellrecht bezieht.Die von der Antragstellerin angenommene Divergenz besteht mithinnicht.- 10 -I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 [X.].[X.]irschMelullis[X.][X.][X.]

Meta

KVR 20/00

06.03.2001

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. KVR 20/00 (REWIS RS 2001, 3326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3326

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