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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 21. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Januar 2009 beschlossen: Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2008 werden abgelehnt. Die Anträge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbe-schwerde zuzulassen, werden abgelehnt. Gründe: Dem Schuldner kann weder ein Notanwalt beigeordnet noch Prozesskos-tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], §§ 78b Abs. 1, 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Entscheidung des [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten vielfältigen Angriffe des Schuldners liegen - auch unter 2 - 3 - Berücksichtigung seiner an das [X.] gerichteten Eingabe vom 14. November 2008 - neben der Sache. Den im Schreiben des Schuldners vom 1. Dezember 2008 enthaltenen Anträgen zu Nr. 02b und 02c, ihn selbst oder unbestimmte Dritte zur Vertretung - gemeint offenbar: in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren - zuzulas-sen, steht § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entgegen. 3 Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung der §§ 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, 564 ZPO abgesehen, weil der Schuldner im [X.] nur Verfahrensmängel geltend macht und eine weitere Begründung 4 - 4 - nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidungen vom 3.5.2007 und [X.] - 25 IN 114/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -
Meta
21.01.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. IX ZA 50/08 (REWIS RS 2009, 5566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5566
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