Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. IX ZA 50/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5566

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 21. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Januar 2009 beschlossen: Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2008 werden abgelehnt. Die Anträge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbe-schwerde zuzulassen, werden abgelehnt. Gründe: Dem Schuldner kann weder ein Notanwalt beigeordnet noch Prozesskos-tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], §§ 78b Abs. 1, 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Entscheidung des [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten vielfältigen Angriffe des Schuldners liegen - auch unter 2 - 3 - Berücksichtigung seiner an das [X.] gerichteten Eingabe vom 14. November 2008 - neben der Sache. Den im Schreiben des Schuldners vom 1. Dezember 2008 enthaltenen Anträgen zu Nr. 02b und 02c, ihn selbst oder unbestimmte Dritte zur Vertretung - gemeint offenbar: in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren - zuzulas-sen, steht § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entgegen. 3 Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung der §§ 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, 564 ZPO abgesehen, weil der Schuldner im [X.] nur Verfahrensmängel geltend macht und eine weitere Begründung 4 - 4 - nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidungen vom 3.5.2007 und [X.] - 25 IN 114/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

IX ZA 50/08

21.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. IX ZA 50/08 (REWIS RS 2009, 5566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5566

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.