Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 141/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5825

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 141/14

vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2014
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
Erfolg.
1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter (besonders)
schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs.
2 Nr.
1, 253, 255, 22, 23 StGB hält sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat nicht geprüft, ob der Angeklagte gemäß §
24 StGB
strafbefreiend vom Versuch der besonders
schweren räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, obwohl
sich eine
Erörterung dieser Frage nach den hierzu getroffenen Feststellungen hätte aufdrängen müssen.

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Danach verschafften sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte E.

gewaltsam Zutritt zur Wohnung des Geschädigten [X.]

, indem ihm der Angeklagte nach dem Öffnen der Wohnungstür mit der Faust kräftig ins Gesicht
schlug. Der Angeklagte hatte dabei eine Machete gezückt, E.

war mit einem Messer bewaffnet. Der Angeklagte drängte den Geschädigten [X.]

in das Wohnzimmer, in dem sich noch dessen Bekannter, der weitere Geschädigte B.

, befand. Der Angeklagte verlangte von beiden, die Fenster zu schließen und die Rollläden herunter zu lassen, was sie aus Angst vor dem Angeklagten und seinem Komplizen taten. Sodann stürzte sich der Angeklagte auf den [X.] B.

und schlug mit dem Griff der Machete massiv auf ihn ein. Der an der Wohnzimmertür postierte E.

sorgte dabei mit gezücktem Messer da-für, dass es zu keinem Fluchtversuch der Geschädigten kam. Der Angeklagte und E.

erklärten, dass sie auf der Suche nach zwei Bekannten des Geschä-digten [X.]

seien, die ihnen Geld schuldeten, und fragten wiederholt, wo diese zu finden seien. Der Angeklagte schlug währenddessen wahllos mit dem Knauf der Machete auf beide Geschädigte ein. Von dem [X.]

, dem er die Klinge der Machete mehrfach so gegen den Hals drückte, dass die-ser um sein Leben fürchtete, forderte er die Herausgabe von Bargeld. Auch stieß er mehrfach die Drohung aus, beide Geschädigte umzubringen und dar-über hinaus
ihre Familien heimzusuchen.
Im weiteren Verlauf verlangte der An-geklagte von dem Geschädigten [X.]

, dass dieser aus dem Datenspeicher seines Mobiltelefons die Rufnummern der beiden gesuchten Bekannten her-aussuche und ihm aufschreibe; [X.]

kam dieser Aufforderung nach. Nach-dem der Angeklagte die Geschädigten weiterhin bedroht, gedemütigt und ge-schlagen hatte, verließ er schließlich mit E.

die Wohnung, der

unbemerkt von dem Angeklagten

das Portemonnaie des Geschädigten [X.]

und des-sen Mobiltelefon an sich genommen hatte.

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Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, weshalb der Angeklagte seine gegenüber dem [X.]

erhobene Geldforderung nicht wei-terverfolgt hat. Insbesondere belegen sie nicht, dass der Versuch der beson-ders schweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen und damit ein Rücktritt des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch dieser Tat ausgeschlossen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der [X.] aus der Sicht des [X.] mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs-
und Kausalkette in Gang gesetzt wird.
War der Täter
hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt er die Ausführung seiner Tat noch für möglich, liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entscheidend ist dabei die Sicht des [X.] nach Ende der letzten Ausführungshandlung ([X.], Beschluss vom 26.
September 2006

4
StR 347/06, [X.], 91; Beschluss vom 22.
März
2012

4
StR 541/11,
NStZ-RR 2012, 239).
Zu dem für die Abgrenzung eines fehlgeschlagenen von einem unbeen-deten Versuch maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten im Zeitpunkt seiner letztmaligen
Bedrohung des [X.]

mit der Machete
verhält sich das Urteil nicht.
Es beschreibt keine Verhaltensweisen des Angeklagten, denen sich entnehmen ließe, dass er die Vergeblichkeit seiner Bemühungen um das Abpressen von Bargeld erkannt hätte. Somit bleibt offen, ob der Ange-klagte freiwillig nach §
24 StGB vom Erpressungsversuch zurückgetreten ist.
2. Der Darlegungs-
und Erörterungsmangel nötigt insgesamt zur Aufhe-bung des Urteils, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 und 4 StGB, 4
5
6
-
5
-
die bei dem Hintergrund der Gewaltaktion des Angeklagten und seines Mittä-ters ersichtlich den Schwerpunkt des begangenen Unrechts bildet, rechtsfehler-frei erfolgt ist.

Sander
Schneider
Dölp

Berger
Bellay

Meta

5 StR 141/14

07.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 141/14 (REWIS RS 2014, 5825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5825

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