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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 347/12
vom
21.
November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21.
November 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Becker,
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],
Bundesanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
März
2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen "versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls in elf
Fällen, wobei es in sechs Fällen beim Versuch blieb, und der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", eine Ju-gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Seine dagegen ge-richtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen
den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
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2. Auch die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar legen einige Fest-stellungen des [X.]s für sich genommen die Prüfung der Voraussetzun-gen des §
64 StGB nahe, so z.B. der regelmäßige Cannabis-
und Amphetamin-konsum des Angeklagten seit dem Jahre
2007, seine Intoxikation bei dem
ver-suchten Totschlag
sowie das den Diebstahlshandlungen zugrunde liegende Motiv der Geldbeschaffung für den Erwerb von Rauschgift und Alkohol.
Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen (UA S.
7) auch, dass der Angeklagte nach einem kurzfristigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im März
2011 den Entschluss fasste,
"nie wieder Amphetamin
zu konsumieren, seinen Eltern keine Sorge mehr zu bereiten und sein eigenes Geld zu verdie-nen". Seit dieser Zeit konsumierte der Angeklagte tatsächlich kein Amphetamin mehr, absolvierte im Mai 2011 ein Praktikum, befindet sich seit dem 1.
September 2011 in der Ausbildung zum Informationselektroniker
und lebt seit Februar 2012 gemeinsam mit seiner schwangeren Lebensgefährtin in einer ei-genen kleinen Wohnung. Alkohol konsumiert er nur noch gelegentlich, Canna-bis im Abstand von ca. drei bis vier Wochen.
Angesichts dieser vom [X.] festgestellten positiven Entwicklung des Angeklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
64 StGB
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erkennbar nicht vor, weshalb hier Ausführungen in den Urteilsgründen zu einer möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entbehrlich waren.
Becker
[X.]
Berger
Eschelbach
[X.]
Meta
21.11.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 2 StR 347/12 (REWIS RS 2012, 1159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1159
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