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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 75/12
vom
4. Juli
2013
in der Abschiebungshaftsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2013
durch die Vorsit-zende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter
Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser-mann bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 21. Februar 2012 und der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 28. März
2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Der
Betroffene, ein syrischer
Staatsangehöriger, wurde am 21. Februar 2012 von der [X.] am [X.] nach einer unerlaubten [X.] ohne gültigen Aufenthaltstitel angetroffen und festgenommen. Eine [X.]
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dac-Anfrage ergab, dass er im Dezember 2010 in [X.] sowie am 3.
und am 30. Mai 2011 in [X.] Asylanträge gestellt hatte.
Der Betroffene gab an, auch in [X.] um Asyl nachgesucht zu haben.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 21. Februar 2012 nach Anhörung des Betroffenen Sicherungshaft zum Zwecke der Ab-schiebung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landge-richt -
ebenfalls nach Anhörung des Betroffenen -
mit Beschluss vom 28. März 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der am 18. April 2012 aus der Haft entlassene Betroffene die Feststellung errei-chen will, dass die Beschlüsse des Amts-
und des [X.] ihn in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Das Beschwerdegericht
hat die Voraussetzungen für eine Zurückschie-bung nach §
57 Abs. 2 Satz 1 [X.] und den Haftgrund des §
62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] für gegeben erachtet. Die Dauer der Haftanordnung sei verhältnismäßig. Aufgrund der Antragstellung in mehreren [X.] habe er die aufwendigeren Vorbereitungen für die Zurückschiebung selbst zu vertreten.
III.
Die nach §
70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem [X.] analog §
62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. [X.] 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 150, 151 Rn.
9) und auch sonst zuläs-2
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sige (§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde
ist begründet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt [X.].
Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag entgegen §
417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG keine ausreichen-den Angaben zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der Erfor-derlichkeit der beantragten Haftdauer enthält. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ab-lauf des gewählten Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. zu diesen Anforderungen insbesondere bei Auf-
oder Wiederaufnahmeer-suchen nach Art.
16 ff. der [X.]: Senat, Beschluss vom 31.
Januar 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 200, 201
f. Rn.
19
ff.). Ein [X.] gegen den [X.] führt zur Unzulässigkeit des [X.] (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -
V
ZB 218/09, [X.] 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22.
Juli 2010 -
V
ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Kann die Behörde unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen die [X.] Angaben noch nicht machen, muss sie sich darauf beschränken, zunächst eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß §
427 FamFG zu [X.].
Der Mangel des [X.] ist in der Beschwerdeinstanz nicht -
was mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre -
geheilt worden
(zu dieser Mög-lichkeit vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 419, 420 Rn. 12
f.). Die beteiligte Behörde konnte auch gegenüber dem Be-schwerdegericht noch nicht einmal angeben, in welchen Staat der Betroffene ([X.], [X.] oder [X.]) zurückzuschieben war.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
81
Abs. 1 Satz 1 und 2, §
83 Abs.
2, §
430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs. 2 KostO i.V.m. §
30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2012 -
48 XIV 3506 B -
LG Flensburg, Entscheidung vom 28.03.2012 -
5 [X.]/12 -
7
Meta
04.07.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZB 75/12 (REWIS RS 2013, 4402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4402
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