Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 8 B 61/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 8673

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Gegenstand

Zulässigkeit des Richterwechsels; Unterrichtung des nachfolgenden Richters


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

2

1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe aus sachfremden Erwägungen das Ausgangsverfahren in insgesamt 63 Vermögenswerte und dementsprechend 63 Verfahren aufgeteilt und damit gegen Art. 3 GG verstoßen, kann die Zulassung der Revision schon deswegen nicht rechtfertigen, weil [X.]eschlüsse über die Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 37 Abs. 2 [X.], § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; [X.]eschluss vom 19. November 1982 - [X.]VerwG 9 [X.] 674.82 - [X.] 310 § 132 Nr. 217).

3

Unbeschadet dessen kann die [X.]eschwerde Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (Urteil vom 17. Februar 1972 - [X.]VerwG 8 [X.] 84.70 - [X.]VerwGE 39, 319 <324>; [X.]eschluss vom 6. Dezember 2007 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43). Solche Mängel sind von der [X.]eschwerde nicht hinreichend dargelegt worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ihr Einwand, der [X.] sei durch die Trennung nicht übersichtlicher geworden, verneint nur deren Zweckmäßigkeit. Der Hinweis auf die Steigerung des Kostenrisikos der Klägerin betrifft keinen Mangel der Sachentscheidung, sondern die Grundlage der Streitwertfestsetzung. Unabhängig davon schließt § 52 Abs. 4 GKG eine Verfahrenstrennung nach betroffenen Vermögenswerten nicht aus. Auch eine Differenzierung nach [X.] ist weder willkürlich noch sonst unzulässig ([X.]eschluss vom 29. Januar 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 428 § 37 [X.] Nr. 17).

4

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt, weil es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben [X.]ände), die hier zugehörigen [X.]ehördenvorgänge (zwölf [X.]ände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei [X.]ände) und eine [X.]eiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/02 Ge (zwei [X.]ände) ohne förmlichen [X.]eiziehungsbeschluss im Termin vom 28. April 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

5

Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - [X.]VerwG 6 [X.] 49.68 - [X.]VerwGE 36, 264 <266 f.>; [X.]eschlüsse vom 4. Juli 2007 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris und vom 29. Januar 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] - juris). Dagegen hätte das Gericht verstoßen, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene [X.]eteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren ([X.]eschluss vom 29. Januar 2010 a.a.[X.]).

6

Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Erwägung, das [X.] finde keine Anwendung, weil der streitige Vermögenswert auf [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Erbprinz [X.] habe sein Eigentum an dem Vermögenswert auf der Grundlage des Gesetzes über die [X.] vom 10. September 1945 verloren. Das Vorliegen eines generellen Enteignungsverbots hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die - jedenfalls auch - [X.] Staatsangehörigkeit des Erbprinzen verneint. Ein konkret bestehendes Enteignungsverbot hinsichtlich des Vermögenswertes liege ebenfalls nicht vor. [X.]ei seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erkennbar den bis zum [X.] vom 22. Oktober 2001 im Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1470/96 Ge und den danach angefallenen [X.] nebst den zum dortigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des [X.]eklagten sowie die Akten und [X.]eiakten der bislang entschiedenen Verfahren berücksichtigt, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Damit musste die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin rechnen, ohne dass das Gericht vor der mündlichen Verhandlung einen förmlichen [X.]eiziehungsbeschluss erließ oder die [X.]eteiligten auf die [X.]eiziehung dieser Akten hinwies. Denn die Klägerin war auch in den Parallelverfahren durch dieselbe [X.]evollmächtigte vertreten, die ihrerseits aufgrund eigener Aktenkenntnis davon ausging, es seien jeweils dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen für die Entscheidung maßgeblich.

7

[X.] der Klägerin hat sich mit [X.] vom 30. Oktober 2001 bestellt und in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge, von dem das vorliegende Verfahren mit [X.] vom 22. Oktober 2001 abgetrennt worden ist, Einsicht in die Gerichtsakten genommen, aus denen sich die [X.]eiziehung der [X.] ergab. Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre [X.]evollmächtigte vertreten. Der Umfang der dem Gericht vorliegenden Akten war ihr daher bekannt. Wie sich aus dem [X.] ihrer [X.]evollmächtigten vom 9. Dezember 2009 ergibt, war dieser auch bewusst, dass in allen Verfahren entscheidungserheblich war, ob eine Enteignung auf der Grundlage der Vorschriften über die [X.]odenreform vorlag, welche Staatsangehörigkeit Erbprinz [X.] zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt hatte und ob ein konkretes Enteignungsverbot für den streitigen Vermögenswert bestand. Die Klägerin wusste daher, dass der Sach- und Streitstand der Parallelverfahren auch für die rechtliche [X.]eurteilung des vorliegenden Verfahrens relevant war. Dessen war sich die [X.]evollmächtigte der Klägerin auch bewusst. Mit [X.] vom 9. Dezember 2009 hat sie in ihrer Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden [X.]s Amelung zu ihrem Ablehnungsgesuch ausgeführt, dass die Rechtsfrage, über die das Gericht zu entscheiden hat, ob nämlich eine Restitution des Rechtsvorgängers der Klägerin wegen § 1 Abs. 8a [X.] ausgeschlossen ist, oder ob ein [X.] Enteignungsverbot zu Gunsten des Rechtsvorgängers der Klägerin greift, das Kernproblem in sämtlichen anhängigen getrennten Verfahren ist. Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ohne vorherige ausdrückliche Ankündigung durch das Verwaltungsgericht, worauf es seine Entscheidung stützen werde, die Klägerin ihre prozessualen [X.]eteiligungsrechte nicht hätte ausreichend wahrnehmen können.

8

3. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt. Es war vor der mündlichen Verhandlung weder gehalten mitzuteilen, welche Akten und Schriftstücke es zu [X.]eweiszwecken heranziehen wollte, noch musste es im Einzelnen die Schriftstücke bezeichnen, die es für entscheidungserheblich hielt.

9

Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Gericht seine Entscheidung nur auf Tatsachen und [X.]eweisergebnisse stützen, zu denen die [X.]eteiligten sich äußern konnten. Das schließt den Anspruch der Verfahrensbeteiligten ein, nicht durch Unkenntnis der nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte an einer sachlichen Äußerung gehindert zu sein. Das Gericht darf deshalb keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und so dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der ein [X.]eteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte ([X.], [X.] vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190>; [X.] vom 2. Januar 1995 - 1 [X.]vR 320/94 - NJW 1996, 45; [X.]VerwG, Urteile vom 10. April 1991 - [X.]VerwG 8 [X.] 106.89 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 235 und vom 24. September 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] 88.88 - [X.] 451.512 [X.] Nr. 61; [X.]eschluss vom 12. März 2009 - [X.]VerwG 3 [X.] - juris). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt tatsächlich und rechtlich sowohl schriftlich wie auch in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Das gilt auch für das in den Parallelverfahren zu den Akten gelangte entscheidungsrelevante Material. Mit der [X.]eiziehung dieser Akten hat das Verwaltungsgericht keinen für die Klägerin überraschenden entscheidungserheblichen Sachverhalt oder rechtliche Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt. Vielmehr konnte es davon ausgehen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die in diese Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss eingebunden war, die rechtliche und tatsächliche Problematik kannte. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2010, sie könne und müsse zu etwaigem Vortrag aus den genannten Akten keine Stellung nehmen, verpflichtete das Verwaltungsgericht weder, den Termin zu verlegen, noch ihr eine Möglichkeit einzuräumen, schriftlich Stellung zu beziehen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde mit den [X.]eteiligten am 5. März 2010 abgesprochen (vgl. [X.]. 160, [X.]). Eine weitere Akteneinsicht bei Gericht wäre somit auch noch vor der mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 ohne Weiteres möglich gewesen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat damit nicht plausibel dargelegt, ihr sei der rechtliche und tatsächliche Standpunkt des [X.]eklagten aus den ebenfalls von ihr betreuten Parallelverfahren nicht bekannt.

Schon nach ihrer eigenen Einlassung war die Klägerin nicht gehindert, zu den vom [X.]eklagten im Ausgangsverfahren 2 K 1470/96 Ge mit Schriftsätzen vom 18. November 2004 und vom 27. April 2004 (wohl 17. April 2004) vorgelegten Listen Stellung zu nehmen. Aus den Entscheidungen in den Parallelverfahren war ihr bereits bekannt, dass es zu der von ihr in das Verfahren eingeführten "[X.] Liste", die unter laufender Nummer 43 den Vermögenswert "Theater, Küchengarten 2" als ausländisches zur Rückgabe vorgesehenes Vermögen des Erbprinzen [X.] erfasste, ein Gegenstück in Gestalt der "[X.]" gab, die unter der laufenden Nummer 43 den Vermögenswert "Küchengartenallee 5" einer Frau [X.] aufführte. Die Klägerin hatte auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zum unterschiedlichen Inhalt der dem Gericht vorliegenden Listen und zu deren Echtheit zu äußern sowie entsprechende [X.]eweisangebote zu unterbreiten.

Dass ihrer Prozessbevollmächtigten die Entscheidungsrelevanz dieser Fragen bewusst war und sie genügend Zeit zur Äußerung hatte, belegen ihre Schriftsätze vom 30. Oktober 2009 und vom 1. April 2010, mit denen sie zum Inhalt und zur Echtheit der Listen Stellung bezogen hat. Dass die Vorinstanz der Klägerin keine Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen gegeben hätte, ist der [X.]eschwerde nicht zu entnehmen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. April 2010 hat diese weder einen Vertagungsantrag gestellt noch um eine [X.]frist gebeten. Ihr [X.]eschwerdevorbringen, das Gericht habe ihren Antrag, den Rechtsstreit zu vertagen, ignoriert und diesen Antrag nicht einmal in das Protokoll aufgenommen, ist nicht geeignet, der [X.] zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 165 Abs. 1 ZPO kann die [X.]eachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichleiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Diesen Nachweis hat die [X.]evollmächtigte der Klägerin nicht geführt. Das Verwaltungsgericht hat den Sachvortrag der Klägerin in seiner Entscheidung ausreichend berücksichtigt. Es hat sich mit dem Einwand der Fälschung der vom [X.]eklagten vorgelegten Fassung der Anlage zum [X.] auseinandergesetzt und auch die von der Klägerin vorgelegte Fassung aus dem [X.] Staatsarchiv gewürdigt. Mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme einer [X.] Staatsangehörigkeit der Frau [X.] hat es sich ebenfalls auseinandergesetzt.

Der Vorwurf, das Gericht habe diesen Listen einen unzulässigen und unzutreffenden [X.]eweiswert beigemessen, zielt nicht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ab, sondern auf die richterliche Überzeugungsbildung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Gleiches gilt für den Einwand der [X.]eschwerde, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, die als Anlage zum [X.]efehl Nr. 24 der SMATh vorgelegte Liste, auf der der Erbprinz mit den Jagdhäusern Jägersruh vermerkt sei, stelle keinen [X.]ezug zu einer (auch) [X.] Staatsangehörigkeit des Erbprinzen dar.

4. Mängel der Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung, die als Verfahrensfehler zu qualifizieren wären, hat die Klägerin nicht wirksam gerügt. Die den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen [X.]s (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) betreffende Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan.

Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht. Dazu muss der [X.]eschwerdeführer die konkreten Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren bezeichnen, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll ([X.]eschlüsse vom 30. Juni 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 23.09 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 18. Oktober 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 64.10 - juris Rn. 3). Die [X.]eschwerde zitiert zwar eine konkrete Textstelle aus dem Urteil auf Seite 6, sie zeigt jedoch nicht auf, inwieweit das Urteil Feststellungen enthält, die offenkundig dem insoweit unumstrittenen Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten widersprechen. Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen [X.] und [X.]eiakten soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist, macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner [X.]erücksichtigung im vorliegenden Verfahren. Umstritten ist also nicht der Inhalt der Akten, sondern nur dessen Verwertung. Aus der von der [X.]eschwerdeführerin zitierten Passage des Urteils, dass "insbesondere der bis zum [X.] vom 22. Oktober 2001 im Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1470/96 Ge angefallene [X.] nebst den zum dortigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des [X.]eklagten in dem hier abgetrennten Verfahren" zu verwerten ist, folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine aktenwidrige Verwechslung der bis zur Trennung und der danach zu den Akten gelangten Unterlagen. Aus den folgenden Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass diese Äußerung im Zusammenhang mit den bisher vorgenommenen Prozesshandlungen der Verwaltungsbeteiligten steht und dass das Verwaltungsgericht den [X.], der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat. Inwieweit die anhand der aufgeführten Unterlagen vorgenommene [X.]eweiswürdigung denkgesetzlich fehlerhaft sein soll, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich darauf, der verwaltungsgerichtlichen Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung die eigene, abweichende gegenüberzustellen.

Die [X.]eschwerde genügt auch hinsichtlich des Vorwurfs, das Verwaltungsgericht habe "aktenwidrig" den [X.] mit der ihm beigefügten Schutzliste verwechselt, nicht den [X.]. Die von der Klägerin zitierte [X.]eweiswürdigung des Gerichts betrifft nicht lediglich den [X.]efehl Nr. 56, sie bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf die diesem [X.]efehl beigefügte Schutzliste. Dies folgt schon aus den Ausführungen des [X.] auf Seite 16 oben des Urteils, wonach sich abweichende Anhaltspunkte für eine etwaige ausschließlich [X.] Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin nicht aus dem [X.]efehl der [X.] ergeben, wonach in der von der Klägerin vorgelegten Fassung der dem [X.]efehl beigefügten Liste Erbprinz [X.] unter der laufenden Nummer 43 mit dem Vermögenswert "Theater, Küchengarten 2" erfasst werde. Aus den Erwägungen zum [X.]eweiswert der von der Klägerin vorgelegten und in einem "[X.] Archiv aufgefundenen Fassung des SMATh-[X.]efehls Nr. 56" und der dabei verwendeten Formulierung, die unter dem Oberbegriff des "SMATh-[X.]efehls Nr. 56" den [X.]efehl selbst und die als Anlage beigefügten Listen zusammenfasst, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere besteht kein offensichtlicher Widerspruch zum insoweit unumstrittenen Akteninhalt, dass Schutzlisten bezüglich ausländischen Vermögens auf diesem [X.]efehl basieren. Das ergibt sich zum einen aus den Ausführungen auf Seite 16 des Urteils zur Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin und zum anderen aus der Formulierung auf Seite 21 des Urteils "dass Erbprinz [X.] mit diesem Vermögenswert vorübergehend in dem [X.] unter laufender Nummer 43" erfasst worden sei.

Auch im Übrigen zeigt die [X.]eschwerde keine aktenwidrigen Feststellungen des [X.] auf. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Eigenschaft der "[X.] Liste" als öffentliche Urkunde bezweifelt, legt keinen offensichtlichen Widerspruch zum Akteninhalt dar, sondern rügt die Anwendung von [X.]eweisregeln. Sie übersieht außerdem, dass die dazu zitierte Urteilserwägung die Einordnung der Urkunde offengelassen hat und schon deshalb keine das Urteil tragende [X.]edeutung haben kann.

5. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es die Grenzen der Amtsermittlung überschritten oder den [X.]eteiligten aktenwidrig einen bestimmten Vortrag unterstellt hätte.

Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen bis zur Grenze des Zumutbaren (Urteil vom 6. Februar 1985 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <41> = [X.] 303 § 414 ZPO Nr. 1). An das Vorbringen der [X.]eteiligten ist das Gericht nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift lässt sich ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des [X.] zu verwerten ([X.]eschluss vom 22. November 1991 - [X.]VerwG 1 [X.] 142.91 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 37).

Das Verwaltungsgericht hat die beigezogenen Akten ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und konnte die daraus gewonnenen Erkenntnisse daher zu seiner Entscheidungsgrundlage machen, soweit sie im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsauffassung des [X.] von [X.]edeutung waren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der [X.]eklagte sich auf seinen bisherigen Vortrag und die im Ausgangsverfahren vorgelegten Listen bezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat und ob die Klägerin ihren Sachvortrag bezüglich des [X.] bewusst nicht mehr aufrechterhalten hat.

6. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen seine richterliche Aufklärungspflicht verstoßen, weil es unter Verletzung der gesetzlichen [X.]eweisregeln bei dem von der Klägerin geführten [X.] mittels einer ausländischen öffentlichen Urkunde den Gegenbeweis in Form der Vorlage einer unbeglaubigten Liste (sog. "[X.]") ohne Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des [X.]undes nach § 173 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 2 ZPO zugelassen hätte. Für das Verwaltungsgericht war nach seinen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der von der Klägerin vorgelegten Liste zum [X.] um eine öffentliche Urkunde im Sinne der [X.]eweisregeln des § 418 i.V.m. § 438 ZPO handelte. Es hat vielmehr der von der Klägerin vorgelegten sog. "[X.] Liste" im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung nur ein allenfalls vorübergehendes, nicht aufrechterhaltenes Schutzversprechen der [X.] [X.]esatzungsmacht entnommen. Zu diesem Ergebnis ist es im Wege der Auslegung dieser und der weiteren vorgelegten Listen gekommen, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (§§ 133, 157 [X.]G[X.]). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht gegen gesetzliche [X.]eweisregeln verstoßen hat (vgl. zur Reichweite des § 418 ZPO [X.]eschluss vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.08 - juris). Jedenfalls würde die Entscheidung des [X.] nicht auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen. Gleiches gilt für die Verwertung und Würdigung der sog. "[X.]erliner Listen", die nach den Feststellungen des [X.] mit einem Schreiben vom 19. Mai 1949 des Stellvertreters des [X.]hefs der Finanzverwaltung der [X.] [X.]. dem Vorsitzenden des [X.] des Volkseigentums für jedes Land in der [X.] [X.]esatzungszone zugeleitet worden sind. Was die Unterschriftsberechtigung bezüglich dieser Listen anbelangt, hat das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, dass diese Listen mit dem Vermerk "gez. S." endeten, nicht gefolgert, dass diese Listen keinen [X.]eweiswert hätten, weil sie manipuliert oder gefälscht seien. Zu dieser Einschätzung ist es im Hinblick auf die Tatsache gekommen, dass diese Listen mit Schreiben vom 19. Mai 1949 durch die [X.] an die [X.] zwecks Prüfung der Eigentumsrechte der Ausländer übergeben worden sind. Dass diese [X.]eweiswürdigung denkfehlerhaft wäre, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Sie beschränkt sich auf eine abweichende Würdigung der Indizien, ohne logisch unmögliche Schlüsse aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht ist bei der [X.]eweiswürdigung der von der [X.]eschwerde als "[X.]erliner Listen" bezeichneten Schutzlisten auch nicht davon ausgegangen, dass für den Wahrheitsgehalt des Inhalts dieser Listen eine Vermutung spricht (§ 98 VwGO i.V.m. § 437 ZPO). Es hat seine Überzeugung, dass die von dem [X.]eklagten vorgelegten Listen zum [X.] die endgültige Fassung sind, lediglich mit der zusätzlichen Überlegung untermauert, dass auf den "Listen für [X.]", die dem Vorsitzenden des [X.] zum Schutz des Volkseigentums mit Schreiben vom 11. Mai 1949 der Finanzverwaltung der [X.] - Abteilung [X.] -, das von dem Stellvertreter des [X.]hefs der Finanzverwaltung der [X.] [X.]. unterzeichnet worden war, für jedes in der [X.] [X.]esatzungszone belegene Land übergeben worden sind, Erbprinz [X.] nicht mehr aufgeführt ist. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass die fraglichen Listen vom Stellvertreter des [X.]hefs der Finanzverwaltung der [X.] [X.]. unterzeichnet worden waren, sondern nur das Schreiben vom 11. Mai 1949.

7. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Grundrecht auf den gesetzlichen [X.] verletzt, weil das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen sei, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Missachtung von § 112 VwGO keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt ([X.], [X.] vom 27. Juli 1989 - 1 [X.]vR 830/89 - juris).

Soweit die [X.]eschwerde meint, der [X.] [X.] habe mangels Sachkenntnis in diesem Verfahren nicht an der Absetzung des Urteils mitwirken können, weil der Vorsitzende [X.] es im Termin unterlassen habe, den [X.]eteiligten mitzuteilen, welche Schriftstücke und [X.]eweismittel aus dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden sollen und der beisitzende [X.] [X.] im Termin vom 26. Januar 2005 nicht teilgenommen habe, hat die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Erfolg. Gemäß § 112 VwGO kann das Urteil nur von den [X.]n und ehrenamtlichen [X.]n gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Mit "mündlicher Verhandlung" ist die letzte mündliche Verhandlung gemeint ([X.]eschluss vom 19. September 1973 - [X.]VerwG 6 [X.] 123.73 - [X.] 448.0 § 34 Wehrpflichtgesetz Nr. 21). Weder im Verwaltungsprozess noch im Zivilprozess besteht eine Regelung des Inhalts, die einmal in einer mündlichen Verhandlung und [X.]eweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen [X.] müssten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben (Urteil vom 23. September 1983 - [X.]VerwG 6 [X.] 13.83 - [X.] 310 § 112 VwGO Nr. 5; [X.]eschluss vom 12. Juli 1985 - [X.]VerwG 9 [X.] 104.84 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 56).

Unabhängig davon ist es bei einem [X.]wechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der [X.]erichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt. Selbst ein zu Unrecht unterbliebener Sachvortrag würde keinen absoluten Revisionsgrund darstellen ([X.]eschluss vom 18. April 1983 - [X.]VerwG 9 [X.] 82.82 - [X.] 310 § 103 VwGO Nr. 5). Er könnte nur erheblich sein, wenn er zu einer fehlenden oder mangelhaften Unterrichtung der mitwirkenden [X.] und damit zu einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage geführt hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die zur Entscheidung berufenen [X.] ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden konnten, weil sie auf anderem Wege, insbesondere während der [X.]eratung über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert worden sind. Das ist regelmäßig anzunehmen. In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.]eteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt, spricht aufgrund der [X.]indung des [X.]s an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, dass in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allen [X.]n im Rahmen der [X.]eratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird ([X.]eschluss vom 12. Juli 1985 a.a.[X.]). Solche sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende zu Zweifeln Anlass bietende Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass dies im vorliegenden Falle nicht geschehen sei, lassen sich der [X.]eschwerde nicht entnehmen. Insbesondere ist der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe kein auf das vorliegende Verfahren bezogenes Urteil gesprochen, sondern das Urteil vom 26. Januar 2005 abgeschrieben und an mehreren Stellen auf dieses Urteil verwiesen, nicht geeignet, Zweifel an einer unzureichenden Unterrichtung der mitwirkenden [X.] aufkommen zu lassen. Die von der [X.]eschwerde zitierten Verweisungen im vorliegenden Urteil auf die Entscheidung in der [X.] 1470/96 Ge finden sich dort nicht. Dessen ungeachtet, sind [X.]ezugnahmen und Hinweise auf zwischen den [X.]eteiligten ergangene Entscheidungen, zumal sie Parallelverfahren mit identischen Rechtsfragen betreffen, zulässig ([X.]eschlüsse vom 9. Juni 1981 - [X.]VerwG 7 [X.] 121.81 - [X.] 312 [X.] Nr. 19, vom 18. Dezember 1981 - [X.]VerwG 4 [X.] 46.81 - [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 17, vom 3. April 1990 - [X.]VerwG 9 [X.] 5.90 - [X.] 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 2. Oktober 1998 - [X.]VerwG 5 [X.] 94.98 - juris).

8. Soweit die [X.]eschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Enteignungsmaßnahmen aufgrund unlauterer Machenschaften durch Machtmissbrauch erfolgten mit der Folge, dass die Verantwortung der [X.]esatzungsmacht sich auf diese von [X.]n Stellen durchgeführten Enteignungsmaßnahmen nicht erstreckt hätten und auf dieser Fehleinschätzung beruhe das Urteil, wendet sie sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung und setzt ihre eigene Einschätzung anstelle der des Gerichts. Mit derartigem Vortrag genügt sie der Darlegungsanforderung an eine Verfahrensrüge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

Von einer weiteren [X.]egründung des [X.]eschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Meta

8 B 61/10

14.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 28. April 2010, Az: 2 K 403/08, Urteil

§ 112 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 8 B 61/10 (REWIS RS 2011, 8673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8673

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