Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2006, Az. II ZR 153/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2982

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[X.] vom 26. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 26. Juni 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: [X.] Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at be-absichtigt, die Revision der [X.] zu 3 gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2005 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurück-zuweisen. I[X.] Die Beschwerden der [X.] zu 1 und 2 gegen die - sie betreffende - Nichtzulassung der Revision in dem [X.] Urteil werden zurückgewiesen. II[X.] Die Kostenentschei[X.] bleibt der Schlussentschei[X.] des [X.]ats vorbehalten. [X.] Der Streitwert wird auf 288.013,54 • festgesetzt. Gründe: [X.] Revision der [X.] zu 3: 1 Die Revision der [X.] zu 3 hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO). 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage aus §§ 826, 31 BGB jedenfalls im Endergebnis mit Recht stattgegeben, ohne dass ein entschei[X.]serheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorge-legen hätte. 3 4 1. Bei der Annahme einer Schadensersatzhaftung des [X.] zu 1 als ehemaligem Vorstandsvorsitzenden der [X.] zu 3 aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, für die die Beklagte zu 3 nach § 31 BGB einzustehen hat, hat das Berufungsgericht den erforderlichen Kausalzu-sammenhang zwischen den vorsätzlich falschen kapitalmarktrechtlichen Mittei-lungen des [X.] zu 1 über die größtenteils frei erfundenen Umsatzzahlen des Unternehmens und dem individuellen Willensentschluss des [X.] hin-sichtlich des Erwerbs von Aktien der [X.] zu 3 am 25. April 2001 auf der Grundlage der einschlägigen [X.]atsrechtsprechung ([X.], 134, 144 f. - Infomatec; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1270 - [X.]) letztlich ohne revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler bejaht. Danach [X.] - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dem vermeintlich geschädigten Kläger regelmäßig nicht die Grundsätze des [X.] zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Wil-lensentschei[X.] ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht ([X.], 134, 144 ff.). a) Auf eine Anlagestimmung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht abgestellt. Soweit es allerdings wegen der vielfältigen, extrem unseriösen Kapi-talmarktinformationen des [X.] zu 1 es offenbar nicht für erforderlich gehalten hat, deren konkrete Kausalität für den Willensentschluss des [X.] festzustellen, weil in einem solchen krassen Fall kein Zweifel daran bestehen könne, dass die Kursentwicklung der Aktien und damit auch die [X.] - 4 - [X.] des [X.] anders ausgefallen wären, wenn die vom [X.] zu 1 ver-anlasste generelle Außendarstellung der [X.] zu 3 unterblieben wäre, ist die Argumentation nicht tragfähig. Sie liefe letztlich darauf hinaus, im Rahmen des § 826 BGB auf den nach der Rechtsprechung des [X.]ats erforderlichen Nachweis des konkreten [X.] zwischen Täuschung und der Willensentschei[X.] des Anlegers zu verzichten und stattdessen - in [X.] an die sogenannte "[X.] des [X.] Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbil[X.] anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der [X.]at in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den feh-lerhaften [X.] in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität (vgl. [X.], 134 - Infomatec; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1270 - [X.]) nicht gefolgt; hieran hält er fest. b) Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entschei[X.] aufgrund der zusätzlichen Begrün[X.] des Berufungsgerichts zur Kausalität im Ergebnis als richtig. Danach erfuhr der Kläger - wie der Beklagte zu 1 in Übereinstimmung mit dem bisherigen Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Be-rufungsgericht vorgetragen hat und was im Übrigen ohnehin unstreitig ist - von den in der [X.] vom 16. bis 19. April 2001 verstärkt von Analysten veröffentlich-ten Verdachtsmomenten gegen die Richtigkeit der vom [X.] zu 1 für die Beklagte zu 3 öffentlich gemachten Zahlen. Bei seiner Kaufentschei[X.] [X.] er gleichwohl auf die Richtigkeit der Äußerungen des [X.] zu 1 in einer als offener Brief verfassten Erwiderung auf die Manipulationsvorwürfe in der Ausgabe der sogenannten "[X.]" vom 13. April 2001, in der dieser die Verdächtigungen bestritten und seine - falschen - Erfolgsmel[X.]en 6 - 5 - nachdrücklich bestätigt hatte. Den Inhalt seiner am 17. April 2001 veröffentlich-ten Stellungnahme zu dem kritischen Bericht des [X.] hat der Beklagte zu 1 - nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des [X.] - sogar nochmals persönlich diesem gegenüber auf dessen [X.] Nachfrage am 25. April 2001, unmittelbar vor dessen Entschei[X.] zum Kauf der Aktien am selben Tage, bestätigt. Die Täuschung des [X.] zu 1 über die in gravierendem Maße falschen Umsatzzahlen hat der Kläger nicht erkannt. Auf der Grundlage dieser besonderen Umstände in Verbin[X.] mit der weiteren Besonderheit des vorliegenden Falles, dass nahezu 90 % der [X.] und [X.] vom [X.] zu 1 frei erfunden waren, kann an der konkreten Ursächlichkeit der vorsätzlich sittenwidrigen Falschangaben des [X.] zu 1 in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des von ihm geführten [X.] für die individuelle Willensentschließung zum Erwerb der Aktien der [X.] zu 3 kein Zweifel bestehen. 2. Soweit die Revision hinsichtlich des ersatzfähigen Schadens allein die Erstattungsfähigkeit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-streitig angefallenen Kosten eines [X.] wegen angeblich fehlenden Rechts-schutzinteresses in Zweifel zieht, greifen diese Bedenken im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar in diesem Punkt knapp, jedoch besteht nach dem eigenen Vorbringen der Revision, das sich insoweit mit der Revisionserwiderung und dem Akteninhalt deckt, kein Zweifel daran, dass die unstreitig angefallenen, als Schadensersatz geltend gemachten Kosten des [X.] nicht ein Strafverfahren, sondern den vorläufi-gen Rechtsschutz zu dem vorliegenden Hauptsacherechtsstreit betreffen und dass während der Dauer der hiesigen Berufungsinstanz sich jenes Arrestver-fahren im prozessualen Stadium des Widerspruchs gegen den [X.] vom 29. März 2003 befand. Angesichts dieses Umstandes bestanden gegen 7 - 6 - die Zulässigkeit der Geltendmachung jener Kosten im Wege des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im hiesigen Rechtsstreit schon deshalb keine Bedenken, weil es unter dem Blickwinkel des [X.] für den Kläger nicht zumutbar war, sich auf den - auch angesichts des Wider-spruchs - verfahrensmäßig noch unsicheren Weg des Kostenfestsetzungsver-fahrens im Arrestprozess verweisen zu lassen (vgl. dazu [X.], 168, 171). Im Übrigen bestanden im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse ohnehin keine Bedenken dagegen, die Beklagte zu 3, die nicht selbst an dem [X.] beteiligt war, im Wege des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB als weiteren (Gesamt-)Schuldner in Anspruch zu nehmen. 3. Gegenüber sonstigen selbständigen Schadenspositionen hat die [X.] zu 3 keine Revisionsrügen erhoben. 8 4. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-sungsentschei[X.] des Berufungsgerichts - nicht vor. Der [X.]at hat - nach [X.] des Berufungsurteils - die vom Berufungsgericht allein als problematisch angesehene Frage nach der Auswirkung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes des § 57 [X.] auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmens auf [X.] für die von seinem Vorstand durch falsche Kapitalmarktinformatio-nen begangene sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§§ 823, 31 BGB) zwi-schenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 ([X.], [X.], 1270, 1272 f. - [X.]) dahingehend entschieden, dass in einem derartigen Fall die gesamtschuldnerische Haftung der Aktiengesellschaft auf Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 [X.]) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 [X.]) begrenzt oder gar ausgeschlossen ist. Die hiergegen von der Revision erhobenen kritischen 9 - 7 - Äußerungen geben dem [X.]at zu einer Änderung seiner neuen Rechtspre-chung keine Veranlassung. Demzufolge hat die Sache keine Grundsatzbedeu-tung im engeren Sinne (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mehr. 10 Ebenso scheidet eine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante ZPO aus, weil das Berufungsurteil in diesem Punkt im Einklang mit der [X.]ats-rechtsprechung steht. Dass das Berufungsgericht in seiner Zulassungsent-schei[X.] gemeint hat, sich in einer Divergenz zu dem Urteil eines anderen [X.]ats des Berufungsgerichts vom 16. März 2004 zu befinden, ist schon [X.] unerheblich, weil der [X.]at in dem jenes Urteil betreffenden [X.] ([X.]/04) durch Hinweisbeschluss gemäß § 552 a ZPO vom 28. November 2005 festgestellt hat, dass die abweichende Begrün[X.] jenes Berufungssenats des [X.] keine Entschei[X.] des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert, weil sich das Urteil auf der Grundlage anderweitig getroffener Feststellun-gen im Ergebnis als richtig erweist und es daher auf die unrichtige divergieren-de Ansicht zu § 57 [X.] nicht entschei[X.]serheblich ankommt; daraufhin wurde in jenem Verfahren vom dortigen Kläger die Revision zurückgenommen. I[X.] Nichtzulassungsbeschwerden der [X.] zu 1 und 2: 11 [X.] der [X.] zu 1 und 2 sind unbe-gründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat auch bezüglich dieser beiden [X.] weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei[X.] des Revisionsgerichts zur Fortbil[X.] des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 12 - 8 - 1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden zeigen keine entschei[X.]ser-heblichen Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO auf. Soweit es um die im Vordergrund des Streits zwischen den Parteien stehende Frage einer Kau-salität der gesetzwidrigen vorsätzlichen Verhaltensweise des [X.] zu 1 geht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Revision der [X.] zu 3 verwiesen (siehe oben unter [X.]). 13 a) Das gilt insbesondere für die von der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 1 unter [X.]1 seiner Beschwerdebegrün[X.] vom 5. Dezember 2005 formulierten Fragen, die zudem jeweils die Kasuistik eines Einzelfalls betreffen und deshalb auch für sich gesehen keine Grundsatzentschei[X.] des [X.]ats - über seine bisherige Rechtsprechung zu den fehlerhaften [X.] ([X.], 134 - Infomatec; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 aaO - [X.]) hinaus - [X.]. 14 b) Grundsätzliche entschei[X.]serhebliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit auch nicht insoweit auf, als hinsichtlich der Verurteilung der [X.]n zu 2 als Gehilfin i.S. von § 830 Abs. 2 BGB teilnahmerechtliche Aspekte betroffen sind. Im Übrigen tragen die revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Teilnahme der [X.] zu 2 deren Verurteilung als Gehilfin auch insoweit, als im Rahmen der Kausalitätserwä-gungen hinsichtlich des [X.] zu 1 als Haupttäter auf die vom [X.] ergänzend zur Begrün[X.] herangezogenen Feststellungen auf Seite 6 unten/7 oben des Berufungsurteils abzustellen ist. 15 2. Hinsichtlich der Schadensposition der [X.] wird auch durch die gesamtschuldnerische Verurteilung der [X.] zu 1 und 2 keine 16 - 9 - Grundsatzfrage aufgeworfen, die noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse gewesen wäre. 17 3. Entsprechendes gilt für die vom [X.] zu 1 angesprochene Frage des Ersatzes des durch eine alternative Kapitalanlage entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) im Verhältnis zu einer etwaigen gleichzeitigen Geltendmachung von Prozesszinsen (§ 291 BGB). 4. Von einer weiteren näheren Begrün[X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. 18 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 14.05.2004 - 20 O 8814/02 - [X.], Entschei[X.] vom 28.04.2005 - 23 U 4675/04 -

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II ZR 153/05

26.06.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2006, Az. II ZR 153/05 (REWIS RS 2006, 2982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2982

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