Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2001, Az. V ZR 468/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3935

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Januar 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 145; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894a) Bei einem schon in einem Vorvertrag vollständig ausformulierten künftigen Haupt-vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abgabe eines An-gebots durch den Verpflichteten. Der Berechtigte hat vielmehr mit seinem Klage-antrag ein eigenes Angebot zu unterbreiten und dessen Annahme durch den [X.] zu verlangen.b) Regelt ein Vorvertrag jedoch nicht den vollständigen Inhalt des in Aussicht ge-nommenen Hauptvertrages, sondern verweist er insoweit lediglich auf die [X.] in Kaufverträgen, die mit anderen Käufern geschlossen werden, somuß der Berechtigte mit seinem Klageantrag kein eigenes Angebot unterbreitenund dessen Annahme verlangen, sondern kann auf Abgabe eines ausformuliertenVertragsangebots durch den Verpflichteten klagen.- 2 -[X.], [X.]. v. 12. Januar 2001 - [X.] - [X.] Landshut- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 14. September 1999 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweitihr das Berufungsgericht stattgegeben hat.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 18. August 1994 kaufte die Klägerin vom[X.] [X.]e.V. zum Preis von 2,8 Millionen DM ein Grundstück inder Gemarkung [X.], um darauf ein Gebäude zum Zwecke der Veräuße-rung in Wohn- und/oder Teileigentum zu errichten.Unmittelbar im Anschluß an die Beurkundung des Kaufvertrages verein-barten die Klägerin und die Beklagte, deren Geschäftsführer zugleich der Prä-- 4 -sident des E. [X.]war, eine notariell beurkundete Ankaufsver-pflichtung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, falls die Klägerin "nicht alleWohneinheiten und gewerblichen Einheiten im Vorderhaus" verkaufen konnte,die nicht verkauften "Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten im Vorderhaus"zum Preis von 6.400,00 DM/m² bis zu einer Gesamtfläche von 200 m² zu kau-fen. Auf diese Weise sollte das finanzielle Risiko der Klägerin, die zu einemsehr hohen Preis gekauft hatte, gemindert werden.In der Folgezeit erwarb die Klägerin das Nachbargrundstück hinzu unddehnte die Bebauung auf beide Grundstücksflächen aus. Erstellt wurdenWohn- und Büroräume. In der Teilungserklärung vom 14. Dezember 1995 [X.] von der Klägerin die Miteigentumsanteile mit Sondereigentum an "[X.]" und "Büroeinheiten" verbunden.Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Ankaufsverpflichtung hinsicht-lich einer im Erdgeschoß gelegenen Büroeinheit mit einer Größe von [X.] m² in Anspruch. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zum "Er-werb" dieser Büroeinheit verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerinzwei Hilfsanträge gestellt, von denen der erste auf Abgabe eines vorformulier-ten Kaufangebots über einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sonderei-gentum an einer "Büroeinheit" durch die Beklagte gerichtet ist. Davon weichtder zweite Hilfsantrag nur in der Bezeichnung des Kaufgegenstandes als Mit-eigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer "Wohneinheit"ab. Während Haupt- und erster Hilfsantrag vom [X.] sind, hat die Klägerin mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg gehabt. [X.] Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, die [X.] in der Beru-fungsinstanz sei zulässig und konkludent mit einer Anschlußberufung verbun-den. Hinsichtlich des [X.] sei die Klage wegen fehlender Bestimmt-heit unzulässig, wobei dahinstehen könne, ob der Antrag auf eine unvertretba-ren Handlung oder die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sei. Dagegensei der erste Hilfsantrag hinreichend bestimmt. Er sei jedoch unbegründet, [X.] Angebot eine Büroeinheit zum Gegenstand habe, die Vertragsauslegungaber ergebe, daß die Beklagte nur verpflichtet sei, umfassender nutzbare "Ge-werbeeinheiten" zu erwerben. Erfolg habe die Klägerin aber mit dem auf Er-werb von Wohnungseigentum gerichteten zweiten Hilfsantrag. Es könne dahin-stehen, ob diese Wohnung von mittlerer Art und Güte sei; denn solches sei [X.] auf den Vertragszweck, das Risiko der Klägerin bei der [X.] vermindern, nicht geschuldet. Die Beklagte habe die "nicht verkauften [X.]" abnehmen sollen, die regelmäßig nur schwerer zu vermitteln seien.Der Anspruch der Klägerin scheitere nicht daran, daß die "Wohnung" im [X.] noch als Büroeinheit ausgewiesen sei. Es sei nämlich nicht objektivunmöglich, daß die Klägerin das Angebot der [X.] annehme und ihr [X.] aller Wohnungs- und Teileigentümer Wohnungseigentum ver-schaffe. Aus prozeßökonomischen Gründen sei es auch zulässig, die im [X.] vorgesehene Auflassungserklärung schon vor Abschluß [X.] in die Verurteilung [X.] 6 -Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.[X.] Allerdings bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit mit ihr geltend ge-macht wird, das Berufungsgericht habe die Erweiterung der Klage um die bei-den Hilfsanträge zu Unrecht als Anschlußberufung behandelt. Die [X.] muß nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Es genügt, daß [X.] der Klägerin zum Ausdruck kam, zu ihren Gunsten - hilfsweise - ei-ne Änderung des erstinstanzlichen [X.]eils zu erreichen (Senat, [X.]Z 109,179, 187; Senatsurt. v. 26. Oktober 1990, [X.], NJW-RR 1991, 510).Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin die beiden [X.] ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Richtig ist, daß in denbeiden [X.] vom 13. März 1999 zu Unrecht von bereits "gestellten"[X.] die Rede ist, die nunmehr etwas abgeändert formuliert würden;auch waren in der mündlichen Verhandlung bislang keine Hilfsanträge gestellt.Sie waren aber bereits in den Schriftsätzen der Klägerin vom 29. und vom30. Dezember 1998 formuliert worden. Daraus war für die Beklagte klar er-sichtlich, daß insoweit eine Abänderung des [X.]eils erstrebt wurde, als Reakti-on auf die Einwände der [X.] gegen die ungenügende Bestimmtheit [X.]. Mehr ist für die Anschlußberufung nicht erforderlich.2. Auch mit der Rüge, für den auf Abgabe eines Vertragsangebotesdurch die Beklagte gerichteten Klageantrag fehle das Rechtsschutzinteresse,bleibt die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die notarielle [X.] -de, die die Ankaufsverpflichtung der [X.] regelt, frei von [X.] ausgelegt. Die Revision beanstandet dies nicht.Zwar trifft es zu, daß bei einem schon im Vorvertrag vollständig ausfor-mulierten künftigen Hauptvertrag kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage [X.] eines Angebots durch die Gegenseite besteht. Bei solcher Sachlagehat vielmehr der Kläger mit seinem Antrag ein eigenes Angebot zu unterbreitenund dessen Annahme durch den [X.] zu verlangen, so daß mit [X.] eines stattgebenden [X.]eils gemäß § 894 ZPO der Vertrag zustan-de kommt (Senatsurt. v. 7. Oktober 1983, [X.], NJW 1984, 479, 480).So aber liegt der Fall hier nicht. Der Vorvertrag enthält nicht den vollständigenInhalt des in Aussicht genommenen Hauptvertrages, sondern verweist insoweitlediglich auf die "Bestimmungen ... in den Kaufverträgen" der Klägerin "mitsonstigen Käufern in diesem Objekt". Damit waren aber Streitigkeiten zwischenden Parteien über den sachlichen Inhalt des Hauptvertrages nicht ausge-schlossen, etwa wenn die Beklagte bestritten hätte, daß ein vorgelegter Textinhaltlich den Verträgen mit den "sonstigen Käufern" entspreche. Die Klägerinwäre daher unter Umständen gezwungen gewesen, mehrere Angebote unter-schiedlichen Inhalts nach § 313 [X.] beurkunden zu lassen und zum Gegen-stand von hilfsweise gestellten Klageanträgen zu machen. Da dies nicht zu-mutbar ist, kann die Klägerin - wie geschehen - ihren Klageantrag auf [X.] Vertragsangebots durch die Beklagte richten und so insbesondere [X.] angeregten Änderungen des angestrebten [X.] durch An-tragsänderungen Rechnung tragen (Senat, [X.], 130, 133 f).- 8 -3. Dagegen macht die Revision in der Sache selbst zu Recht geltend,daß jedenfalls zur [X.] kein Anspruch der Klägerin auf Abgabe eines Kaufver-tragsangebotes besteht.a) Nachdem das Berufungsgericht insoweit rechtskräftig entschiedenhat, steht fest, daß Teileigentum, dessen Zweckbestimmung in der Teilungser-klärung (Gemeinschaftsordnung) mit "Büroeinheit" ausgewiesen ist, nicht [X.] der [X.] unterfällt.b) Eine Ankaufsverpflichtung der [X.] besteht aber, wenn denRäumen die Zweckbestimmung "Wohneinheit" zukommt, also Wohnungsei-gentum zu erwerben ist.aa) [X.] ist die Auffassung der [X.], sie müsse nur [X.] "mittlerer Art und Güte" kaufen, und diese Voraussetzungen erfülledie Einheit nicht, weil sie im Erdgeschoß liege und für eine Wohnung viel zugroß sei. Die Auslegung des Berufungsgerichts, gerade die schlecht verkäufli-chen Einheiten unterlägen der Ankaufsverpflichtung, ist frei von [X.].Nach der Regelung unter [X.] der notariellen Urkunde bezieht sich die [X.] ausdrücklich auf alle Wohn- und Gewerbeeinheiten im [X.], die die Klägerin bei Rohbaufertigstellung nicht verkauft hatte, und ist le-diglich durch die Gesamtfläche von 200 m² beschränkt.bb) Nicht zu folgen ist der Revision auch, soweit sie meint, die Klägerinhabe das Ankaufsrisiko der [X.] unzulässigerweise dadurch erhöht, [X.] ein weiteres Grundstück hinzuerworben und mitbebaut habe. Es kann [X.] zwischen den Parteien nicht entnommen werden, daß es der [X.] -untersagt sein sollte, weiteres Bauland hinzuzuerwerben. Die Revision verweistauch nicht auf Tatsachenvortrag, wonach der Zuerwerb zu einer Risikoerhö-hung für die Beklagte geführt hat. Die Ankaufsverpflichtung ist allerdings aufdas Vorderhaus auf dem vom [X.]erworbenen Grundstück be-schränkt. Nur dort liegen aber auch die umstrittenen Räume. Wie die Revisi-onserwiderung zutreffend ausführt, ist hiervon bereits das erstinstanzliche [X.] ausgegangen, dem das Berufungsgericht insoweit ersichtlich gefolgt ist.Auf entgegenstehenden Tatsachenvortrag verweist die Revision nicht.cc) Der Antrag der Klägerin ist nicht, wie die Revision ferner geltendmacht, wegen der Bestimmungen zur Auflassung unter V des [X.] zu weitgehend. Im Unterschied zu der vom Berufungsgericht herangezo-genen Entscheidung des Senats ([X.], 130, 134) ist in das Vertragsange-bot hier keine Erklärung zur dinglichen Einigung nach § 925 [X.] eingebun-den, sondern lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung der [X.] gere-gelt, an der Auflassung mitzuwirken. Ungeachtet der Frage, ob diese Ver-pflichtung bei Grundstückskaufverträgen im Hinblick auf den [X.] § 446 Abs. 2 [X.] nicht ohnehin aus der Abnahmepflicht des Käufers(§ 433 Abs. 2 [X.]) folgt (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl.,§ 433 Rdn. 78; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 433 Rdn. 189; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 433 Rdn. 266; auch Senat, [X.], 246, 248 f),steht es den Vertragsparteien jedenfalls frei, eine solche Mitwirkungspflicht zuvereinbaren.dd) Eine Ankaufsverpflichtung der [X.] besteht gleichwohl nicht,weil die Klägerin - jedenfalls derzeit - nur eine Büroeinheit, nicht aber [X.] zum Erwerb anbieten kann.- 10 -Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht außer acht gelassen,ihm jedoch Bedeutung nur für die Frage der Erfüllbarkeit eines zustande ge-kommenen Kaufvertrages beigelegt. Diesem Verständnis der Vereinbarungender Parteien ist nicht zu folgen; denn das Berufungsgericht hat die maßgebli-chen Umstände und Interessen nicht vollständig berücksichtigt. Da weitereFeststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den [X.] selbst auslegen ([X.], 107, 112; 124, 39, 45). [X.] hat außer acht gelassen, daß der [X.] unter [X.] dernotariellen Urkunde vorbehalten blieb, ihre Ankaufsverpflichtung durch [X.] der "Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten" an dritte Käufer abzu-wenden. Solange die Klägerin nur eine "Büroeinheit", also Teileigentum [X.] als Büro, überlassen kann, ist es der [X.] aber kaum möglich,Interessenten für den Erwerb von Wohnungseigentum zu gewinnen. Um dasder [X.] eingeräumte Recht nicht zu entwerten, kann die [X.] in Wohnungseigentum nicht erst für die Erfüllung eines in-folge der Ankaufsverpflichtung zustande gekommenen Vertrages Bedeutungerlangen. Wohnungseigentum muß vielmehr bereits geschaffen sein, damiteine Ankaufsverpflichtung der [X.] begründet werden kann, es handeltsich nach den Vereinbarungen der Parteien um eine Anspruchsvoraussetzung.Dies wird bestätigt durch den Wortlaut der notariellen Urkunde, von dem beider Auslegung in erster Linie auszugehen ist ([X.], 13, 16) und der eineAnkaufsverpflichtung für die "nicht verkauften Wohneinheiten und [X.]" vorsieht. Ein nicht erfolgter Verkauf als Voraussetzung der [X.] kann aber nur dann festgestellt werden, wenn die Klägerin [X.] maßgebliche Objekt, hier also Wohnungseigentum, geschaffen [X.] -Der Vortrag der Klägerin, die Umwandlung des Teileigentums in [X.] sei nach Abschluß des Berufungsverfahrens erfolgt, kann imRevisionsverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 561 Abs. 1 ZPO). [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] materiell-rechtlich bedeutsame Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen [X.] in der Berufungsinstanz eingetreten sind, im [X.] beachtet werden, wenn sie unstreitig oder ohnehin von Amts wegen zubeachten sind ([X.], 13, 15; 53, 128, 130 f; 83, 102; 85, 288, 290; Se-natsurteil v. 3. April 1998, [X.], NJW-RR 1998, 1284; [X.], [X.]. [X.] Juli 1998, [X.], NJW 1998, 2972, 2974) und schützenswerte Be-lange der Gegenpartei nicht entgegenstehen ([X.]Z 53, 128, 132). Diese Vor-aussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Die der behaupteten [X.] in Wohnungseigentum zugrunde liegenden tatsächlichenVorgänge sind von der [X.] nicht außer Streit gestellt worden.4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1ZPO.[X.] Tropf [X.] Lemke [X.]

Meta

V ZR 468/99

12.01.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2001, Az. V ZR 468/99 (REWIS RS 2001, 3935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3935

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