Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. V ZR 282/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 475

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:23. November 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: jaBGB §§ 145, 147, 313Haben die Parteien dem Vereinbarten in der Urkunde Ausdruck gegeben, kommteine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht; dem Risiko, daß das [X.] wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts keine Bindung zu erzeugen vermag,bleiben sie allerdings ausgesetzt (zur Bezeichnung noch nicht gebildeten [X.], Urt. v. 23. November 2001- [X.]/00 - [X.]LG Osnabrück- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 23. November 2001 durch [X.], [X.], Prof. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin erstellte 1994/1995 in [X.] vier Gebäude mit Eigentumswoh-nungen und Gewerberäumen. Die Beklagte war mit dem Vertrieb der [X.] beauftragt. Am 1. Dezember 1994 schlossen die Parteien eine notariellbeurkundete Vertriebsvereinbarung, in der die Klägerin die Beklagte bevoll-mächtigte, die in dem Gebäude [X.] entstandenen 19 Eigentumswohnungen [X.]. Von dem Verkaufserlös sollte ein Betrag von 2600 DM pro qm derKlägerin und der [X.] hinausgehende Erlös der Beklagten zustehen. In [X.] der Vertriebsvereinbarung und im weiteren ist [X.] -"Die Firma [X.] - Passagen GmbH & Co. KG (scil. Klrin) ist Al-leineigentmerin des ... [X.] ... [X.] ... zur [X.] qm. Auf diesem [X.] wird [X.] teilweise durch Umbau der vor-handenen Bausubstanz [X.] ein Wohn- und Gescftshaus mit [X.] Eigentumswohnungen und einer gewerblichen Einheit errichtet.Eine Teilungserklrung zur Bildung von Wohnungs- und Teileigentumgemß § 8 WEG wurde bereits am 26. Oktober 1994 ... erstellt; dieseTeilungserklrung soll [X.] und neu gefaßt werden. BeiArung der Teilungserklrung soll ggf. bercksichtigt werden, daßnicht mehr das volle [X.] , sondern lediglich die im anliegendenLageplan rot umrandete Teilflche dieses [X.]s Gegenstand derTeilungserklrung sein soll. Diese Teilflche ist noch neu zu vermessen.Die Firma [X.] [X.] Passagen GmbH & Co. KG sichert zu, daß [X.] nach Maßgabe der dieser notariellen Niederschrift beige-ften Baubeschreibung erstellt wird und bis [X.] 30. April 1995fertiggestellt ist.Die [X.] (scil. Beklagte) verpflichtet sich, die Eigentumswohnungen, dienicht bis zum 30. September 1995 von ihr verßert worden sind, [X.] zu einem Preis von 2600.- DM/Quadratmeter von der Firma [X.] zrnehmen und den [X.] binnen eines weiteren Monats zu zahlen, wobei [X.], daß die Eigentumswohnungen nebst dem [X.] bis [X.] 30.04.1995 fertiggestellt sind, [X.] durch das zustige Bauamt bis zu diesem Zeit-punkt vorliegt und außerdem die [X.] die betref-fenden Wohneinheiten bis [X.] 30.06.1995 gebildet [X.] 19. Januar 1995 gab die Klrin eirte Teilungserklrungab. Die Wohnungsgrcher wurden am 22. Mrz 1995 angelegt.Die Klrin nimmt die Beklagte auf den Erwerb von sieben bislang nichtverßerten Wohnungen in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zu [X.], ihr nacrer Bestimmung ein Angebot zum Erwerb der im [X.] von [X.] Blatt 38, 46, 47, 50, 51, 52 und 53 eingetragenen- 4 -Wohnungen zu einem Kaufpreis von 2600 DM pro Quadratmeter zu machen.Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben.Mit der Revision verfolgt die Klrin ihren Antrag weiter. Die [X.] die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.] Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen, [X.] Berufungsgericht die fr den Streit der Parteien maûgeblichen Teile [X.] als Vorvertrag, der die Beklagte zum Ankauf der bis zumvertraglichen Stichtag nicht an Dritte verûerten [X.] verpflichtet. Zu Unrecht meint es indessen, der [X.] mit derNichtigkeitsfolge des § 125 Satz 1 BGB der gesetzlichen Form (§ 313 Satz 1BGB), da die "[X.] zu verkaufenden Wohnungen und der [X.]" keine Aufnahme in die notarielle Urkundegeftten. Das trfe zu, wenn die Parteien in diesen Punkten bereitsltige Festlegungen getroffen, der Dokumentation aber vorenthaltt-ten. Eine solche Feststellung [X.] das Berufungsurteil indessen nicht. [X.] fern; denn der in die Einleitung der Vertriebsvereinbarung aufge-nommene Vorbehalt zur ltigen Grûe des aufzuteilenden [X.]ging darauf zurck, [X.] der [X.] die zu [X.] noch nicht erstellt war. Folgerichtig war auch eiltige Aussa-r die Bruchteile am Gemeinschaftseigentum, die mit dem jeweiligenSondereigentum verbunden werden sollten, noch nicht mlich. Haben [X.], wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, dem Vereinbarten (wenn- 5 -auch nur andeutungsweise, Senat, [X.], 359, 362) in der Urkunde Aus-druck gegeben, kommt eine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht.Dem Risiko, [X.] das Vereinbarte wegen der Unbestimmtheit seines Inhaltskeine Bindung zu erzeugen vermag (§§ 145, 147 BGB), bleiben sie allerdingsausgesetzt. Im [X.] kommt dieses aber nicht zum Tragen.2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht mlich ein Bestimmungs-recht der Klrir ltigen Gegenstand der von der Beklagtenrnommenen [X.] (§ 315 BGB). Die von ihm [X.], die Bestimmung der ltig aufzuteilenden Flche nach den Vor-gaben des [X.] und die alsbaldige Abgabe der rten Teilungser-klrung, markieren bei zutreffender rechtlicher Sicht die Grenzen des der Kl-gerin eingermten Bestimmungsrechts und den Inhalt der tatschlich getrof-fenen Bestimmung. Diese ist, [X.] mit der Erhebung der Klage auf [X.] des [X.], der Beklagtr getroffen worden (§ 315Abs. 2 BGB).- 6 -3. Zur Klrung der weiter strittigen Punkte ist die Sache an das [X.] zurckzuverweisen.Tropf[X.] KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 282/00

23.11.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. V ZR 282/00 (REWIS RS 2001, 475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 475

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