Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. 3 StR 529/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14365

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:090317B3STR529.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 529/16
vom
9. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 9.
März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
August 2016 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] und 22 der Urteilsgründe so-wie über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die [X.] zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Erpressung, Betrugs in sechs Fällen, Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in 14 Fällen zu [X.] und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass davon drei Monate als vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
1. [X.] in den Fällen [X.] (Erpressung) und 22 (Diebstahl) der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Die [X.] hat die Strafen jeweils den für besonders schwere Fälle der Erpres-sung bzw. des Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen (§ 253 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) entnommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte die Taten gewerbsmäßig begangen hat (§
253 Abs. 4 Satz
2 Alternative 1 bzw. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB). Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
[X.] handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und
einigem Umfang zu verschaffen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 1995 -
2 StR 575/95, NJW 1996, 1069). Die Wiederholungsab-sicht muss sich gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der [X.]keit qualifiziert oder als besonders schwerer Fall einzustufen ist (vgl. [X.], aaO). Das war hier im Hinblick auf die Erpressung und den Diebstahl nicht der Fall.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entschloss sich der unter andauernden Geldsorgen leidende Angeklagte dazu, sich durch die Be-gehung von Straftaten eine fortlaufende Verdienstmöglichkeit zu verschaffen. Da ihm bekannt war, dass Mobilfunk-
oder Bezahlfernsehunternehmen ihren Kunden bereits bei Vertragsabschluss Elektronikartikel wie Mobiltelefone oder Receiver aushändigen, er selbst jedoch aufgrund negativer Einträge in der [X.] von solchen Unternehmen nicht als Vertragspartner [X.] wurde, sah er eine gute Einnahmequelle darin, mit Unterstützung ande-rer Personen auf deren Namen entsprechende Verträge abzuschließen, um so an die Elektronikartikel zu gelangen und diese zu veräußern. In Umsetzung 2
3
4
-
4
-
seines [X.] beging er in der Folgezeit zwei [X.] zum Nachteil von Mobilfunk-
bzw. Bezahlfernsehunternehmen (Fälle II. 15 und 17 der Urteils-gründe) sowie vier weitere Betrügereien zum Nachteil anderer Geschädigter (Fälle II. 18 bis 21 der Urteilsgründe). Daneben beging er bei zwei sich [X.] die Erpressung (Fall [X.] der Urteilsgründe) und den [X.] ([X.] 22 der Urteilsgründe).
Diese Feststellungen tragen zwar die Bewertung des [X.]s, dass der Angeklagte hinsichtlich der [X.] gewerbsmäßig handelte. Das folgt im Hinblick auf die Fälle II. 15 und 17 der Urteilsgründe daraus,
dass er den Entschluss gefasst hatte, sich durch wiederholte Betrügereien zum Nachteil von Mobilfunk-
bzw. Bezahlfernsehunternehmen eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, und in Bezug auf die [X.] in den Fällen II. 18 bis 21 der Urteilsgründe handelte es sich ungeachtet der von dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten abweichenden Tatmodalitäten ebenfalls jeweils um dasjenige Delikt, auf dessen Begehung die Wiederholungsabsicht des Ange-klagten gerichtet war.
[X.]es Handeln im Hinblick auf die Erpressung und den [X.] belegen die Feststellungen demgegenüber nicht. Der Entschluss des [X.], sich durch Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaf-fen, bezog sich allein auf [X.], nicht jedoch auf Erpressungs-
oder Diebstahlsdelikte. Dementsprechend beging er die Erpressung und den [X.] jeweils aufgrund eines spontanen Tatentschlusses.
2. Die Einzelstrafen in den Fällen [X.] und 22 der Urteilsgründe müssen deshalb auf der Grundlage des jeweiligen Regelstrafrahmens (§ 253 Abs. 1 bzw. § 242 Abs. 1 StGB) neu bemessen werden. Dies entzieht auch der [X.].
Die den Einzelstrafen in den Fällen [X.] und 22 der 5
6
7
-
5
-
Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen wer-den von dem Rechtsfehler jedoch nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
[X.] Spaniol

Tiemann

Berg

Meta

3 StR 529/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. 3 StR 529/16 (REWIS RS 2017, 14365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14365

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 193/15 (Bundesgerichtshof)

Bandendiebstahl: Beschränkung der verabredeten Diebstahlstaten nach Ort und zu erbeutenden Gegenständen


3 StR 484/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 291/16 (Bundesgerichtshof)

Bandenbetrug: Bandenabrede und Abweichen vom gemeinsamen Tatplan; Gewerbsmäßigkeit


5 StR 622/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 395/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.