Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 3 StR 484/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 266

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 484/14

vom
17. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
schweren [X.]s

hier:
Revision des Angeklagten W.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu [X.] auf dessen Antrag -
am 17.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2014 -
auch soweit es den Ange-klagten [X.]

betrifft -
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind
a) der Angeklagte W.

des schweren [X.]s in vier Fällen sowie des [X.]s;
b) der Angeklagte [X.]

des schweren Bandendieb-stahls in vier Fällen, des [X.]s sowie des Diebstahls;
2. im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten W.

wegen schweren [X.] in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten [X.]

wegen schweren Bandendieb-stahls in fünf Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus einer vorangegangenen Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es zudem er-kannt, dass jeweils drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt [X.]. Dagegen wendet sich der Angeklagte W.

mit seiner auf eine Verfahrens-beanstandung und die
Rüge der Verletzung materiellen Rechts gerichteten [X.]. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] jedenfalls unbegründet. Auf die Sachrüge hat das Rechtsmit-tel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen -
auch zu Gunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

wirkenden, § 357 StPO -
Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall [X.] 3. der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen schweren [X.]s nach § 244a StGB keinen Bestand;
vielmehr haben die [X.] W.

und [X.]

durch diese Tat lediglich einen [X.] im Sinne von §
244 Abs.
1 Nr.
2 StGB begangen.
Hiervon abgesehen hält das angefochtene Urteil rechtlicher Überprüfung stand.
Im Einzelnen:
a) Das [X.] hat festgestellt, dass die Angeklagten W.

und [X.]

sich im [X.] des Jahres 2009 mit den beiden weiteren [X.] B.

und S.

zu einer Bande zusammengeschlossen hatten, deren Ziel die
gemeinsame und wiederholte Entwendung von Waren aus Frachtcontainern war; mit den Erlösen wollten sich die Angeklagten eine [X.] von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen. In Umset-1
2
3
-
4
-
zung dieser Bandenabrede hängten sie in den Fällen [X.] 2., 4. -
6. der [X.] jeweils einen mit einem Container beladenen Auflieger an die vom [X.] [X.]

angemietete und von dem Angeklagten B.

gesteuerte Zugmaschine an und fuhren damit an einen sicheren Ort, an dem sie die Con-tainer aufbrachen und -
soweit sie dies für lohnend erachteten -
die geladenen Waren entnahmen und später verwerteten. Die Auflieger mit den Frachtcontai-nern stellten sie nach den Taten an verschiedenen Orten am Straßenrand ab, wo sie jeweils nach einigen Wochen -
im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe erst nach sieben Monaten -
aufgefunden wurden.
Ohne Rechtsfehler hat die [X.] diese Taten jeweils als schwe-ren [X.] nach § 244a StGB gewertet, weil die Angeklagten als [X.] einer Bande
jeweils zusammen mit anderen [X.] begingen, bei denen die Voraussetzungen des § 243 Abs.
1 Satz
2 StGB gegeben waren, weil die Angeklagten zur Ausführung der Taten jeweils in einen (anderen) umschlossenen Raum eindrangen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 StGB) und gewerbsmäßig handelten (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB). Soweit die [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz
2 Nr.
1 StGB in Abrede stellt, weil ein Frachtcontainer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und deshalb kein umschlossener Raum sei, verkennt sie, dass es nicht auf den Aufenthalt von Menschen, sondern nur darauf ankommt, ob das räumliche Gebilde jedenfalls auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten
zu werden (LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 243 Rn.
13 mwN). Dies ist für Fracht-container zu bejahen (vgl. LK/[X.] aaO, § 243 Rn.
15).
4
-
5
-
b) Im Fall [X.] 3. der Urteilsgründe hängten die Angeklagten W.

und [X.]

gemeinsam mit einem weiteren -
unbekannten -
Mittäter indes einen leeren Auflieger an die
Zugmaschine an und benutzten diesen in der Folge, um die im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe erbeuteten Paletten mit Duschgel transportie-ren zu können. Später stellten sie den Auflieger, den sie mit einem zuvor eben-falls gestohlenen Kennzeichen versehen hatten, in [X.] ab, wo er erst elf Monate später wieder gefunden wurde.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren [X.] gemäß § 244a StGB nicht. Zu Recht ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 242 Abs. 1 StGB vorlie-gen, insbesondere die Angeklagten mit [X.] handelten. Anders
als in den übrigen Fällen, in denen die [X.] angenommen hat, die [X.] beziehe sich nicht auf die Auflieger und die Frachtcontainer,
weil diese lediglich das Behältnis für die [X.] darstellten, kam es den [X.] hier gerade auf den Auflieger an, den sie für eigene Zwecke verwen-den wollten. Dass der Auflieger -
allerdings erst elf Monate -
später wieder [X.] wurde, steht
der Annahme von [X.] nicht entgegen, insbesondere liegt hier kein Fall einer bloßen Gebrauchsanmaßung vor: Diese unterscheidet sich vom Diebstahl durch den Willen des [X.] zur Rückführung der entwendeten Sache in den Herrschaftsbereich des bisherigen [X.]. Bei Fahrzeugen muss, soll lediglich unbefugter Gebrauch [X.], der Wille des [X.] im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Be-rechtigten in eine solche Lage zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verfü-gungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss vom 6. Juli 1995 -
4 [X.], [X.]R StGB § 242 Abs. 1 [X.] 12 mwN). Dem Umstand, dass die [X.] den Auflieger in einer anderen Stadt mit einem
falschen Kennzei-5
6
-
6
-
chen abstellten, wo er dem Zugriff Dritter preisgegeben war, lässt sich entneh-men, dass die Angeklagten ohne den erforderlichen Rückführungswillen und jedenfalls mit -
insoweit ausreichendem -
bedingten Enteignungsvorsatz han-delten. Da die
Angeklagten als Bandenmitglieder gemeinsam die Tat begingen, liegen auch die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr.
2 StGB vor.
Hingegen tragen die Feststellungen nicht die Wertung, die Angeklagten hätten auch bei dieser Tat gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB gehandelt -
eine andere Alternative kommt bei dieser Tat nicht in Betracht -
und deshalb den Tatbestand des § 244a Abs.
1 StGB verwirklicht. [X.] stiehlt, wer sich durch die wiederholte Begehung von [X.] eine nicht
nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang [X.] will. Eine Einnahmequelle kann sich zwar auch verschaffen, wer [X.] in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen (RG, Urteil vom 5. Dezember 1919 -
IV 985/19, [X.], 184, 185; [X.], Beschluss vom 23.
März 1977
-
3 [X.]). So verhielt es sich hier indes nicht: Die Entwendung des Auflie-gers diente nicht der Erschließung einer (weiteren) Einnahmequelle, sondern allein der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Dieb-stahl erzielten [X.]. Dies genügt für die Annahme von [X.]keit nicht.
c) Der Rechtsfehler wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidie-renden Mitangeklagten [X.]

, so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war.
7
8
-
7
-
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafen und der jeweiligen Gesamtstrafen. Die [X.] sind hingegen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
[X.] Pfister Schäfer

Gericke

Spaniol
9

Meta

3 StR 484/14

17.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 3 StR 484/14 (REWIS RS 2014, 266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 266

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 484/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.