Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 5 StR 416/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2266

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2019:241019B5STR416.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 416/19
vom
24. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls
u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs.
2 und Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung we-gen Bedrohung entfällt (Antragsschrift des [X.] vom 1. August 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]

König

Berger Köhler

Meta

5 StR 416/19

24.10.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 5 StR 416/19 (REWIS RS 2019, 2266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2266

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.