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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:241019B5STR416.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 416/19
vom
24. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs.
2 und Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung we-gen Bedrohung entfällt (Antragsschrift des [X.] vom 1. August 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.]
König
Berger Köhler
Meta
24.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 5 StR 416/19 (REWIS RS 2019, 2266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2266
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