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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120B5STR587.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 587/19
vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 sowie analog
§ 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
[X.] vom 30.
Januar 2019 wird als unbegründet verwor-fen; jedoch werden
a)
der Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist
und
b)
der [X.] dahin geändert, dass Zinsen seit dem 27.
Oktober 2018 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Adhäsionsklägerin
S.
insoweit durch das Adhäsi-onsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Ne-benklägern sowie der Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Auf die Sachrüge war außer der Klarstellung im Strafausspruch lediglich im [X.] der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. [X.] der vom [X.] ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der [X.]
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3
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nach Eingang der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2018
4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten entsprechend den Ausführungen des [X.] unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] sind folgende Bemerkungen veranlasst:
islamwissenschaftlich-reits deswegen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer das vorbereitende psychiatrische Gutachten, aus dem er vielfach zitiert, nicht in seiner Gesamtheit vorgelegt hat.
2. Bei der Bewertung der Tat des im Alter von zwölf Jahren nach [X.] gekommenen und seit 1992 hier lebenden Angeklagten als Mord aus niedrigen Beweggründen hat sie zutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt (vgl. dazu zuletzt [X.], Urteil vom 13. November 2019
5 [X.] Rn. 24 ff. [X.]) und in [X.] nicht zu beanstandender Weise angewendet. Auch gegen die Prüfung der Schuldfähigkeit ist rechtlich nichts zu erinnern.
Sander
Schneider
König
Mosbacher
Köhler
Vorinstanz:
[X.], [X.], 30.01.2019 -
112 [X.]/18 9 Ks (7/18)
2
3
4
Meta
09.01.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. 5 StR 587/19 (REWIS RS 2020, 11979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11979
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