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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:241019B5STR316.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 316/19
vom
24. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 ge-mäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Nach der Darstellung im Urteil hat sich der V-Mann, der den Angeklagten G.
als Händler von Marihuana im dreistelligen [X.] bezeichnet hat, bei seinen Angaben betreffend den freigesprochenen Angeklagten O.
G.
2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante
3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des [X.] unbegründet.
-
3
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3. Die vom Angeklagten G.
erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs.
4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologi-schen Gutachtens bezüglich einer Polizeibeamtin) ist bereits unzulässig, da die Revision nicht mitgeteilt hat, dass die Zeugin mit ihrer Begutachtung einver-standen gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2012
1 [X.] mwN).
Sander
Schneider
König
Berger
Köhler
Meta
24.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2019, Az. 5 StR 316/19 (REWIS RS 2019, 2241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2241
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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