Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2019, Az. 2 StR 292/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 666

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:091219B2STR292.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 292/19
vom
9. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen falscher Verdächtigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember
2019
beschlos-sen:

Die Anhörungsrügen
der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22.
Oktober 2019 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 22.
Oktober 2019 die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
März 2019 ge-mäß §
349
Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen. Dagegen wenden sich die Verurteilten mit den am 14.
November 2019 eingegangenen, gleichlautenden Anhörungsrügen (§

der Revision, soweit sich diese auf die Unbegründetheit der Verfahrensrüge betreffend der Ablehnung des Beweisantrags [auf Einholung eines kriminal-nung des Beweisantrags hatten die Revisionen eine Verfahrensbeanstandung angebracht. Der [X.] hat ausgeführt, dass und warum die Rüge unzulässig und unbegründet ist. Die Beschwerdeführer gaben eine [X.] ab.

1
-
3
-
II.
Die Rechtsbehelfe sind ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Er hat über die Revisionen der Angeklagten eingehend und [X.] beraten und dann dem Antrag des [X.]s entspre-chend durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.] entschieden.
Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge er-schöpft sich letztlich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die An-hörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisi-onsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
November 2014

1 [X.] mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014

1 [X.], juris Rn.
9).

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

[X.]

2
3
4

Meta

2 StR 292/19

09.12.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2019, Az. 2 StR 292/19 (REWIS RS 2019, 666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 666

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 114/14

1 StR 82/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.