Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 225/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11293

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260820B6STR225.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 225/20

vom
26. August 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am
26. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Entgegen der dort vertretenen Auffassung folgt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nicht daraus, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Beruhen gemacht hat. Das [X.] genügt den [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch nicht, soweit im Hinblick auf die unter Ziffer 1 des abgelehnten Beweisantrags behauptete Tatsache die in [X.] genommenen Befunde vom 28. Juli 2003 und 21. Februar 2009 nicht [X.] worden sind. Hinsichtlich der unter Ziffer 4 des [X.] hätte in Anbetracht des in den Urteilsgründen dargelegten ein-deutigen Beweisergebnisses, wonach die Revisionsoperation aufgrund der übereinstimmenden, auf der Grundlage sämtlicher Behandlungsunterlagen er-statteten Sachverständigengutachten notwendig war, mitgeteilt werden müssen, weshalb sich aus den Angaben des benannten Zeugen S.

insoweit Gegen-teiliges hätte ergeben können (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2016

1 [X.], [X.], 100).
-
3
-
Die unter den Ziffern 2 und 3 des Beweisantrags behaupteten Tatsachen hat das [X.] als erwiesen angesehen, so dass insoweit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Antrags be-ruht.
Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
412 [X.] (416) 11 [X.] (3)

Meta

6 StR 225/20

26.08.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 225/20 (REWIS RS 2020, 11293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11293

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1 StR 99/16

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