Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:260820B6STR225.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 225/20
vom
26. August 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am
26. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Entgegen der dort vertretenen Auffassung folgt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nicht daraus, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Beruhen gemacht hat. Das [X.] genügt den [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch nicht, soweit im Hinblick auf die unter Ziffer 1 des abgelehnten Beweisantrags behauptete Tatsache die in [X.] genommenen Befunde vom 28. Juli 2003 und 21. Februar 2009 nicht [X.] worden sind. Hinsichtlich der unter Ziffer 4 des [X.] hätte in Anbetracht des in den Urteilsgründen dargelegten ein-deutigen Beweisergebnisses, wonach die Revisionsoperation aufgrund der übereinstimmenden, auf der Grundlage sämtlicher Behandlungsunterlagen er-statteten Sachverständigengutachten notwendig war, mitgeteilt werden müssen, weshalb sich aus den Angaben des benannten Zeugen S.
insoweit Gegen-teiliges hätte ergeben können (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2016
1 [X.], [X.], 100).
-
3
-
Die unter den Ziffern 2 und 3 des Beweisantrags behaupteten Tatsachen hat das [X.] als erwiesen angesehen, so dass insoweit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Antrags be-ruht.
Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
412 [X.] (416) 11 [X.] (3)
Meta
26.08.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 225/20 (REWIS RS 2020, 11293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11293
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 322/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 188/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag
3 StR 44/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 297/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 263/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Hinreichende Bestimmtheit eines Beweisantrags; Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen