Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 4 StR 207/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2831

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:091019B4STR207.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 207/19
vom
9. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.].) vom 16.
Oktober 2018 mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die von dem Angeklagten und dem [X.]

K.

in dieser Sache in den [X.] erlitte-
ne Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.

2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Se-nat:
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] angesichts der zeitlichen Nähe der Taten zu [X.] und II. 9 der Urteilsgründe gehalten gewesen wäre, bei den Haupttätern des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge das Vorliegen einer Bewertungseinheit zwischen diesen Taten zu erörtern.
Zwar hätte dies aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme insoweit zur Annahme eines ein-heitlichen Beihilfedelikts des Angeklagten geführt (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
September 2008

5
StR 356/08, [X.], 386), und wegen der Identität der zur Anwendung gebrachten Strafrahmen (§
29a Abs. 2, §
30 Abs. 2 BtMG) wäre hier auch eine Verklammerung der hierzu jeweils tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht gekommen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
August 2012

2
StR 530/11, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen 13; Beschluss vom 25.
September 2019

4
StR 126/19). Der [X.] kann aber in Anbetracht der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Annahme einer einheitli-chen [X.] beschwert wäre.

-
3
-

2.
Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die von dem Angeklagten in dieser Sache in den [X.] erlittene Freiheitsentziehung war gemäß §
357 StPO auf den nichtrevidierenden Angeklagten

K.

zu erstrecken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
Mai 2019

2
StR 446/18, juris, Rn. 2; vom 1.
September 2009

3
StR 264/09, [X.], 27; MüKo-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
51 Rn.
67).

Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 207/19

09.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 4 StR 207/19 (REWIS RS 2019, 2831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2831

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