Bundespatentgericht, Urteil vom 03.03.2016, Az. 2 Ni 15/14 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2016, 15119

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklagebeschwerdeverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und/oder zur Organisation eines Rabatt- bzw. Kuponsystems" – zu den formalen Voraussetzungen an die  Klageschrift – Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers - zum Einwand der Strohmanneigenschaft des Klägers – eine angebliche Geheimhaltungsvereinbarung entbindet die Beklagte nicht von Substantiierungspflicht


Leitsatz

Verfahren und Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und/oder zur Organisation eines Rabatt- bzw. Kuponsystems

1. Aus der Obliegenheit zur Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift gemäß § 81 Abs. 5 PatG folgt zugleich die Pflicht zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift.

2. Der Einwand der Beklagten, der Kläger handele als Strohmann für einen Dritten, mit dem sie eine Nichtangriffsvereinbarung getroffen habe, ist nur zu berücksichtigen, wenn die Beklagte auch hinreichend substantiiert dazu vorgetragen hat, dass eine wirksame Nichtangriffsvereinbarung mit der Person (Hintermann) besteht, für die der Kläger als Strohmann auftritt.

3. Eine angebliche Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Dritten entbindet die Beklagte nicht von dieser Substantiierungspflicht, da die Verteilung der Darlegungslast nicht durch individualrechtliche Vereinbarungen mit Dritten zu Lasten einer Prozesspartei verändert werden kann.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 929 874

([X.] 597 03 820)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.], Dipl. Ing. [X.] und [X.]. Dr. Forkel

für R e c h t erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 929 874 wird im Umfang seiner Ansprüche 1, 2, 3, 12, 17, 18, 23, 24 und 25 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, der Patentanwalt in der als Partnerschaft eingetragenen Anwaltskanzlei “[X.] Patent- und Rechtsanwälte [X.]“ ist, die Nichtigerklärung des [X.]n Patents 0 929 874 (im Folgenden: Streitpatent) im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 12, 17, 18, 23, 24 und 25. Die Beklagte ist Inhaberin dieses am 2. Januar 1997 angemeldeten Patents, das auf die [X.] PCT/[X.]/00005 zurückgeht, die als [X.]/15907 veröffentlicht worden ist, und für das die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 19641092 vom 4. Oktober 1996 in Anspruch genommen wird. Das in der [X.] mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und/oder zur Organisation eines Rabatt- bzw. Kuponsystems“ abgefasste Streitpatent wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 597 03 820 geführt.

2

Gegen das Patent waren in der Vergangenheit bereits verschiedene Nichtigkeitsklagen beim [X.] anhängig und zwar: 2 Ni 30/13; 2 Ni 29/09; 2 Ni 49/07. Diese Verfahren wurden jeweils ohne ein abschließendes Urteil erledigt. Der [X.] hat diese Akten beigezogen.

3

Das Streitpatent beinhaltet 34 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 ist auf ein „Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank“ gerichtet. Die jeweiligen ihm nebengeordneten Patentansprüche 23, 25, 27 und 29 sind gerichtet auf die zugehörige „Verwendung einer gemäß Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank“ (Patentansprüche 23, 25), eine „Vorrichtung zur Herstellung von im Rahmen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 22 verwendbaren Produktverpackungen, Produktaufklebern und/oder Produktanhängern“ (Patentanspruch 27) und einen „Kassencomputer zur Verwendung in Verbindung mit einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 22“ (Patentanspruch 29). Die Patentansprüche 2 bis 22, 24 bis 26, 28 und 30 bis 34 sind [X.].

4

Der auf ein Verfahren gerichtete erteilte Patentanspruch 1 lautet:

5

„Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank (3), bei dem an Kunden (14) zu verkaufende Produkte (21) oder an Kunden (14) beim Kauf von Produkten (21) oder Dienstleistungen ausgehändigte Belege (23) jeweils mit einem Code (22, 25) versehen werden und der Code (22, 25) vom Kunden (14) nach dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen Kunden (14) kennzeichnenden Daten über ein Kommunikationsnetzwerk, insbesondere über [X.] oder ein Telefonnetz an eine [X.] (1) übermittelt werden,

6

gekennzeichnet,

7

daß der Code (22, 25) vor dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden (14) in einem der [X.] (1) zugeordneten [X.] (4) gespeichert wird, daß nach der durch den Kunden (14) vorgenommenen Übermittlung des Codes (22, 25) an die [X.] (1) ein Vergleich dieses vom Kunden (14) übermittelten Codes (22, 25) mit den zuvor im [X.] (4) abgelegten Codes (22, 25) erfolgt, und daß zur Organisation eines Rabatt- bzw. [X.] bzw. Belohnungssystems von der [X.] (1) nur diejenigen übermittelten Codes (22, 25) berücksichtigt werden, die zuvor bereits im [X.] (4) abgelegt wurden.“

8

Der auf eine Verwendung gerichtete erteilte Patentanspruch 23 lautet:

9

„Verwendung einer gemäß Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank,

gekennzeichnet,

daß ein Kunde (14), nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten (21) bzw. Dienstleistungen oder Produkte bzw. Dienstleistungen, die einem bestimmten Gegenwert entsprechen, erworben hat, eine vorzugsweise über das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere über [X.] übermittelbare Belohnung erhält.“

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 25 lautet:

„Verwendung einer gemäß Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank,

gekennzeichnet,

daß in Abhängigkeit von bestimmten, bezüglich eines Kunden (14) in der [X.] (1) gespeicherten Daten eine automatische Kontaktaufnahme mit dem Kunden (14) über das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere über [X.] erfolgt, wobei vorzugsweise Werbebotschaften übermittelt werden.“

Wegen der [X.] 2, 3, 12, 17, 18 und 24 wird auf die [X.] (EP 0 929 874 [X.]) Bezug genommen.

K1 bis [X.]) aus den beigezogenen Verfahren 2 Ni 30/13; 2 Ni 29/09 und 2 Ni 49/07 Bezug und weist darauf hin, dass der 2. [X.] des [X.]s bereits in dem Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 29/09 ([X.]) die damalige Klage in einem Hinweis vom 29. September 2010 für erfolgversprechend gehalten habe (Anlage [X.]). Der Gegenstand des Streitpatents sei dem Patentschutz nicht zugänglich. Es handle sich bei ihm nicht um eine Erfindung i. S. d. Art. 52 EPÜ und der Gegenstand des Streitpatents betreffe auch nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei zudem nicht neu im Sinne von Art. 52 EPÜ i. V. m. Art. 54 EPÜ. Zum einen fehle die Neuheit gegenüber dem allgemeinen Stand der Technik, zum anderen sei der Gegenstand des Patents nicht neu gegenüber den Dokumenten [X.] und D2. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand der Erfindung nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Art. 52 i. V. m. Art. 56 EPÜ. Eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem allgemeinen Fachwissen sowie gegenüber der [X.] bis [X.] sei nicht ersichtlich.

Der Kläger bezieht sich zur Begründung der fehlenden Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften:

[X.]: [X.] 038 A1;

D2: [X.] 5 237 157;

D3: [X.] 5 056 019;

D4: [X.] 37 23 189 A1;

[X.]: [X.] 5 287 268.

Der Kläger beantragt,

das [X.] Patent EP 0 929 874 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 12, 17, 18, 23, 24 und 25 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Nichtigkeitsklage sei unzulässig.

und die Partnerschaft.

Darüber hinaus sei die Klage unzulässig, weil der (bzw. die) Kläger lediglich als Strohmann für einen Hintermann auftrete (aufträten), mit dem eine Nichtangriffsabrede vereinbart worden sei. Bereits der Umstand, dass beide vermeintlichen Kläger als Anwälte bzw. Partnerschaft von Anwälten beruflich mit der geschäftsmäßigen Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung fremder Rechtsangelegenheiten betraut seien, sowie der Umstand, dass sie regelmäßig in Verfahren (hier: Einspruchsverfahren gegen die [X.]n Patente Nr. 1 517 416 und Nr. 2 036 173) in eigenem Namen auftreten, schaffe den Anschein, dass diese Verfahren ihrer gewöhnlichen Berufstätigkeit, mithin ihrer rechtsbesorgenden Tätigkeit für Dritte als Patent- oder Rechtsanwälte zuzurechnen seien. Darüber hinaus seien in den beiden genannten Einspruchsverfahren die anfallenden Gebühren jeweils zu Lasten des geschäftlichen Kontos der [X.] verbucht worden, obwohl lediglich Herr [X.] in personam die Einsprüche eingelegt habe. Auch im vorliegenden Rechtsstreit seien die Gebühren vom Geschäftskonto der [X.] belastet worden. Die Art der Angabe der Anschrift des vermeintlichen [X.], [X.], nämlich die Angabe einer Kanzleianschrift statt eines Wohnortes, spreche ebenfalls dafür, dass hier tatsächlich in Erfüllung beruflicher Aufgaben als Anwalt und nicht etwa im eigenen Interesse gehandelt werde. Auch der Inhalt der Klageschrift belege, dass der bzw. die Kläger lediglich als Strohmänner auftreten würden, denn die von dem bzw. den Klägern in Bezug genommenen Anlagen seien Auszüge aus [X.], in die der bzw. die Kläger keine Akteneinsicht genommen hätten. Dies lasse den Schluss zu, dass sie ihr Wissen von Dritten, wohl von ihren Hintermännern, bezogen hätten. Diese Tatsachen würden prima facie zu dem Schluss führen, dass die hiesigen Kläger jeweils nur Strohmann eines Hintermannes seien, der, weil er selbst nicht (mehr) klagebefugt sei, nicht in Erscheinung trete, um sich so einer wirksam vereinbarten [X.] zu entziehen.

Im Rahmen von Verfahren, die in der Vergangenheit anhängig waren, seien außergerichtliche vergleichsweise Regelungen mit verschiedenen ehemaligen Gegnern getroffen worden, die auch [X.]n zur endgültigen Beilegung der Streitigkeiten beinhaltet hätten. Es sei der Beklagten jedoch aus Rechtsgründen, namentlich aufgrund vereinbarter Geheimhaltungsklauseln in den [X.] verwehrt, im Rahmen eines Nichtigkeitsprozesses, dessen Schriftsätze der Akteneinsicht durch jedermann unterliegen, Vertragspartner zu benennen. Gleichwohl trete die Beklagte Zeugenbeweis dafür an, “ob und gegebenenfalls mit wem … eine etwaige Vergleichsvereinbarung mit etwaiger vorerwähnter [X.] tatsächlich vereinbart wurde“.

[X.] sei unzulässig, weil darin auf das Dokument [X.] abgestellt werde, das nicht als Anlage beigefügt sei. Zudem werde der Gegenstand des Streitpatents durch Bezugnahme auf die Anlage [X.] und auf die [X.] beschrieben, die den Gegenstand indes unterschiedlich definieren würden.

In der Sache ist die Beklagte der Ansicht, sämtliche Merkmale des Streitpatents seien technischer Natur und es werde ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst. Die Patentfähigkeit sei ebenfalls gegeben, denn die [X.] beträfen abweichend gestaltete Lösungen andersartiger Probleme und stünden dem Gegenstand des Streitpatents weder neuheitsschädlich entgegen noch habe für den Fachmann eine Veranlassung bestanden, aufgrund dieses Standes der Technik zur Lösung des Streitpatents zu gelangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der unter anderem die fehlende Patentfähigkeit (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

[X.]

1. Die Klage enthält die für eine zulässige Klageerhebung notwendigen Angaben nach § 81 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 [X.].

a) Aus der eingereichten Klageschrift geht hervor, dass ausschließlich Herr [X.] Kläger dieses Verfahrens ist.

Gemäß § 81 Abs. 5 Satz 1 [X.] muss die Klage u. a. den Kläger und den [X.]n bezeichnen und sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Aus einer Klage- oder Berufungsschrift muss deshalb entweder für sich allein oder mithilfe weiterer Unterlagen zu erkennen sein, wer Kläger bzw. Berufungskläger und [X.]r bzw. Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Busse, [X.], 7. Aufl., § 81 Rd. 21; zum korrespondierenden § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: [X.]; [X.] 2002, 655; [X.] X ZR 39/05; [X.] NJW-RR 2008, 927; [X.] NJW-RR 2006, 1049). Die im Rahmen einer allgemeinen zivilprozessualen Klage entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine Nichtigkeitsklage. Wenngleich es sich bei dieser um eine Popularklage handelt, bei der die Person des [X.] eine untergeordnete Rolle für die materiell-rechtliche Beurteilung spielt, gebieten auch hier Gründe der Rechtssicherheit und der Erzielung eines geordneten [X.] die Erkennbarkeit der beteiligten Parteien in einer jeder Zweifel ausschließenden Weise. Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des [X.] ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Klageschrift und etwa sonst vorliegender Unterlagen gewonnen werden (vgl. [X.] VIII ZB 30/05; [X.] 2002, 655; [X.] X ZR 39/05; [X.] NJW-RR 2008, 927; [X.] NJW-RR 2006, 1049). Die Bezeichnung der Parteien ist nämlich als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig, so dass entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus Sicht des Gerichts und des [X.] hat ([X.] NJW-RR 2013,1169; [X.] NJW-RR 2006, 1569). Deshalb ist - selbst bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung - grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist ([X.] NJW-RR 2006, 1569). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen ([X.] NJW-RR 2013,1169).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Gesamtzusammenhang der Klageschrift vorliegend zweifelsfrei zu entnehmen, dass lediglich Herr R[X.] ist. Zum einen wird im Eingang der Klageschrift vom 19. Juni 2014 unter der Rubrik "[X.]“ ausschließlich "[X.]“ genannt. Zum anderen heißt es auch in dem dann folgenden Text: "Hiermit erhebe

b) Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger zudem auch seine Privatadresse benannt und dadurch den anfänglichen Mangel der Klageschrift geheilt.

In § 81 Abs. 5 [X.] wird zwar lediglich die Bezeichnung des [X.] und des [X.]n verlangt. Im Gegensatz dazu ist nach §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO in einer rein zivilprozessualen Klageschrift auch der Wohnort des [X.] anzugeben. Aus der Obliegenheit zur Bezeichnung des [X.] in der Klageschrift folgt aber zugleich die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (vgl. ebenso zu § 65 Abs. 1 FGO: [X.]28/15). Enthält schon die Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift, ist die Klage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht ([X.] NJW-RR 2004, 1503 m. w. N.; [X.]Z 102, 332, 336). Allerdings führt die fehlende Angabe des Wohnsitzes nicht etwa zu einer unheilbaren Unzulässigkeit der Klage, denn Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift können in der Tatsacheninstanz – wie hier geschehen - durch Nachholung geheilt werden ([X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 253 Rd. 20; [X.] ZZP 71, 478).

c) Der Kläger hat auch die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 [X.] vorgetragen.

2. Der von der [X.]n geltende gemachte Strohmanneinwand hat vorliegend keinen Erfolg. Die [X.] hat nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass eine wirksame Nichtangriffsvereinbarung mit einer Person ([X.]) besteht, für die der Kläger als Strohmann auftritt.

a) Die vertragliche Verpflichtung, ein Patent mit der Nichtigkeitsklage nicht anzugreifen, kann - falls kartellrechtlich zulässig - dem Kläger vom [X.]n entgegengehalten werden. Die Geltendmachung einer gültigen [X.] führt zur Unzulässigkeit der Klage ([X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 46 m. w. N.). Eine derartige Rüge hat die [X.] erhoben, indem sie eingewendet hat, dass der bzw. die Kläger als Strohmann für einen [X.] ([X.]) auftreten würden, mit dem eine [X.] bestehe. Die Nichtangriffsvereinbarung bindet grundsätzlich nur den Vertragspartner, ausnahmsweise aber auch Dritte, die als Strohmann für den durch die Abrede gebundenen [X.] agieren, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Durchführung des [X.] gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von [X.] und Glauben widersprechend erscheinen lassen ([X.] GRUR-RR 2010, 136 (Rd. 17) - sealing lamina; [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 46).

b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer gültigen [X.] trifft den beklagten Patentinhaber ([X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 47). Dieser hat zudem auch die Strohmanneigenschaft der Partei, die sich die mit dem [X.] vereinbarte [X.] entgegenhalten lassen muss, darzulegen und ggf. zu beweisen ([X.] GRUR 2011, 409 - Deformationsfelder; [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 9; B[X.] 3 Ni 41/91, Urteil vom 21.05.1992).

Ungeachtet der Frage, ob die [X.] vorliegend hinreichend substantiiert dazu vorgetragen hat, dass der Kläger überhaupt als Strohmann für (irgendeinen) [X.] auftritt, fehlt es zumindest an hinreichend substantiiertem Vortrag der [X.]n zum Vorliegen und zur Existenz einer gültigen [X.] und an der Geltung einer solchen gerade für den [X.] des [X.].

aa) Eine [X.] wäre nur beachtlich, wenn sie wirksam vereinbart und nach wie vor gültig wäre. Hierbei sind beispielsweise kartellrechtliche Zulässigkeitsaspekte zu beachten (vgl. näher: [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 50; [X.] GRUR Int 1986, 635; [X.] GRUR 1989, 39; [X.], [X.], 11. Aufl., § 22 Rn. 40 ff; [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl. Rn. 154). Zudem ist zu prüfen, ob die [X.] rechtmissbräuchlich, aufgehoben, gekündigt, angefochten oder sonst erloschen ist ([X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl. Rn. 156; [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 48). Um all dies prüfen zu können, wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass die [X.] die [X.](n), auf die sie sich beruft, vorgelegt bzw. ihrem Inhalt nach vorgetragen hätte. Da sie dies unterlassen hat, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Folglich ist die von der [X.]n begehrte Beweisaufnahme nicht veranlasst, denn es ist nicht zulässig, unsubstantiiertem Vortrag erst durch eine nachfolgende Beweisaufnahme im Wege des Ausforschungsbeweises eine hinreichende Substanz zu verleihen (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 284 Rd. 16). Fehlt es daher - wie hier - an näherer Darlegung der unter Beweis gestellten Tatsachen, so kann ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden und eine Beweisaufnahme darf nicht erfolgen (vgl. Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 284 Rd. 16).

Die [X.] kann sich ihrer Substantiierungspflicht auch nicht durch einen Hinweis auf eine Geheimhaltungsvereinbarung im Hinblick auf die Nichtangriffsvereinbarung entziehen. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag zu einer solchen Geheimhaltungsvereinbarung, da weder ersichtlich ist wann, und mit wem noch mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung getroffen worden sein könnte. Im Übrigen würde auch eine solche Geheimhaltungsvereinbarung die [X.] nicht von ihrer Substantiierungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen einer [X.] entbinden, da die Verteilung der Darlegungslast nicht durch individualrechtliche Vereinbarungen mit [X.] zu Lasten einer Prozesspartei verändert werden kann. Wenn mit [X.] eine so umfassende Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wird, dass gegenüber dem Gericht keinerlei Angaben darüber gemacht werden können, fällt es vielmehr in den Risikobereich der [X.], dass eine solche Vereinbarung mangels hinreichender Substanz in einem Prozess nicht zu Lasten der gegnerischen Partei berücksichtigt werden kann. Auch der Umstand, dass die Nichtigkeitsakten bei entsprechenden Akteneinsichtsgesuchen gegebenenfalls von [X.] eingesehen werden können, ändert an den [X.] nichts. Ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch kann nämlich nach § 99 Abs. 3 [X.] bei entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen verwehrt werden. Darüber hinaus ist es auch möglich, bestimmte Aktenteile von einer Akteneinsicht auszunehmen.

bb) Im Übrigen hat die [X.] auch nicht substantiiert dargelegt, welche Person als „[X.]“ hinter der Klage des Klägers stehen soll. Hierzu genügt es nicht, wenn gewisse Indizien dafür sprechen, dass hinter dem Kläger (irgend)eine andere Person steht, die ein Interesse an dem Ausgang des [X.] hat. Der Strohmanneinwand wäre vielmehr nur relevant, wenn gerade die Person hinter der Klage steht, mit der eine (wirksame) Nichtangriffsvereinbarung getroffen wurde. Hierzu hat die [X.] aber ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Vielmehr erfolgt ihr diesbezüglicher Vortrag erkennbar ins Blaue hinein ohne jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines

3. Der Vortrag des Klägers ist zudem auch hinreichend substantiiert (zur dogmatischen Einordnung des [X.] vgl.: [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., Rd. 103; Busse, [X.], 7. Aufl. § 81 Rd. 2; dagegen: [X.], [X.], 4. Aufl., § 81 Rd. 84, § 82 Rd. 18; [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 32).

K1 bis [X.] zulässig und entspricht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag. Eine solche Bezugnahme auf Anlagen ist in der Regel zulässig, wenn die jeweiligen Anlagen vorgelegt und die in Bezug genommenen Passagen – wie hier - konkret benannt werden (vgl. [X.] III ZR 200/15, Rd. 23). Demgegenüber würde eine bloß pauschale Bezugnahme auf Urkunden nicht den Vorgaben an einen substantiierten Vortrag entsprechen, weil Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten (vgl. [X.] 2003, 1438). Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall wegen der konkret benannten Passagen, auf die Bezug genommen wird, jedoch nicht vor.

[X.] zitierten Dokuments [X.] ist unproblematisch, denn in der Anlage [X.] wird das Dokument [X.] präzisiert als [X.] 354 260, so dass die am Verfahren Beteiligten ohne weiteres in der Lage sind, dieses Dokument selbst einzusehen. Dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 3 ZPO ist zu entnehmen, dass die genaue Bezeichnung einer Urkunde genügt, wenn der Gegner die Urkunde kennt. Dieser Rechtsgedanke gilt entsprechend für öffentlich einsehbare Urkunden.

K2 und teilweise auf die [X.] definiert, obwohl die jeweiligen Definitionen nicht deckungsgleich sind, steht einem substantiierten Vortrag nicht entgegen, denn von dem seitens des Klägers darzulegenden Sachverhalt ist dessen rechtliche Qualifizierung und die Schlüssigkeitsprüfung zu unterscheiden, die das Gericht vorzunehmen hat.

I[X.]

Die angegriffenen Ansprüche 1, 2, 3, 12, 17, 18, 23, 24 und 25 des Streitpatents sind gem. Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand dieser Ansprüche nicht patentfähig ist. Es kann daher dahinstehen, ob die Gegenstände dieser Ansprüche die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln betreffen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 52 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

1. Das Streitpatent bezieht sich auf das Gebiet der Rabattgewährung. Es betrifft ein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank, bei dem an Kunden zu verkaufende Produkte oder an Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgehändigte Belege jeweils mit einem Code versehen werden, und der Code vom Kunden nach dem Erwerb des Produktes bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten über ein Kommunikationsnetzwerk, insbesondere über [X.] oder ein Telefonnetz an eine [X.] übermittelt wird. Die verwendeten Codes sind vorab gespeichert worden und werden mit den von den Kunden übermittelten Codes verglichen, wobei die akzeptierten Codes dem Aufbau eines [X.] bzw. Belohnungssystems dienen sollen (Streitpatent, Absätze [0001], [0006], [0011]).

Das Konzept des Streitpatents basiert auf der (geschäftlichen) Erkenntnis, dass aufgrund der Kompliziertheit des Geltendmachens und [X.] von gewährten [X.]n, insbesondere im Einzelhandelsbereich, bisherige Rabattsysteme unattraktiv sind (Streitpatent, Absatz [0006]).

2. Im Streitpatent wird daher als Aufgabe genannt, „ein System bereitzustellen, mittels dem Hersteller und Anbieter von Produkten und/oder Dienstleistungen mit geringem wirtschaftlichen Aufwand die Möglichkeit haben, den Kauf ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen attraktiver zu gestalten, größtmögliche Kundentreue zu erreichen und durch die Kenntnis kundenspezifischer Daten direkt mit Kunden in Kontakt treten und entsprechende Marketingstrategien flexibel auswählen zu können.“ (Streitpatent, Absatz [0007]).

Als weiteren, zur Lösung dieses Problems nicht hinreichend geeigneten Stand der Technik nennt das Streitpatent Verfahren, die dazu eingesetzt werden, die Fernseh- und auf Konsumgüter bezogenen Kaufgewohnheiten von Verbrauchern zu analysieren, sowie ein Verfahren zur Organisation eines Rabatt- bzw. Couponsystems, bei dem Gutscheine oder [X.] mit einzigartigen Codierungen versehen werden, die zudem in einem Computersystem gespeichert werden (Absätze [0002]-[0004]).

3. Die genannte Aufgabe soll durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Der mit einer denkbaren Gliederung versehene Patentanspruch 1 beschreibt danach ein

([X.]) Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank (3),

([X.]) bei dem an Kunden (14) zu verkaufende Produkte (21) oder an Kunden (14) beim Kauf von Produkten (21) oder Dienstleistungen ausgehändigte Belege (23) jeweils mit einem Code (22, 25) versehen werden und

([X.]) der Code (22, 25) vom Kunden (14) nach dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung

(M1.2b) mit den jeweiligen Kunden (14) kennzeichnenden Daten

([X.]) über ein Kommunikationsnetzwerk, insbesondere über [X.] oder ein Telefonnetz

([X.]) an eine [X.] (1) übermittelt werden, dadurch gekennzeichnet,

(M1.3) daß der Code (22, 25) vor dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden (14) in einem der [X.] (1) zugeordneten [X.] (4) gespeichert wird,

(M1.4) daß nach der durch den Kunden (14) vorgenommenen Übermittlung des Codes (22, 25) an die [X.] (1) ein Vergleich dieses vom Kunden (14) übermittelten Codes (22, 25) mit den zuvor im [X.] (4) abgelegten Codes (22, 25) erfolgt, und

([X.]) daß zur Organisation eines Rabatt- bzw. [X.] bzw. Belohnungssystems von der [X.] (1) nur diejenigen übermittelten Codes (22, 25) berücksichtigt werden, die zuvor bereits im [X.] (4) abgelegt wurden.

4. Dem erteilten Patentanspruch 1 lässt sich entsprechend der Beschreibung und den [X.]uren 1 bis 3 folgende Lehre entnehmen:

([X.])) und beschränkt sich auf die folgenden Schritte:

(a) In einem Speicher (einem einer „[X.]“ zugeordneten „[X.]“) werden Codes gespeichert (Merkmal (M1.3)). Der [X.] besteht im Wesentlichen aus einer Tabelle, in der jedem dieser von einem Codegenerator erzeugten Codes eine Produktspezifikation und ein Produktpreis zugeordnet ist (Streitpatent, Absatz [0057]).

(b) Bestimmten Personen (Kunden) wird jeweils (mindestens) einer der gespeicherten Codes mitgeteilt durch Aushändigung eines mit dem Code versehenen Produkts oder Belegs (Merkmal ([X.])).

(c) [X.] übermittelt den Code zusammen mit den die Person bzw. den Kunden „kennzeichnenden Daten“ über ein „Kommunikationsnetzwerk“ an die „[X.]“ (Merkmale ([X.]) bis ([X.])). Die „[X.]“ beinhaltet laut Streitpatentschrift den Codegenerator, den [X.] sowie eine Kunden- und [X.]. Eine Steuerungseinheit kontrolliert das Zusammenwirken dieser Komponenten (Streitpatent, Absatz [0056]). Nur beim ersten Kontakt des Kunden mit der [X.] werden kundenspezifische Daten, z. B. Name, Postanschrift oder [X.] gespeichert, worauf dem Kunden eine [X.] oder ein Kenncode als den Kunden „kennzeichnende Daten“ zugewiesen werden. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und der [X.] kann sowohl über das [X.] als auch ein Telefonnetz erfolgen (Streitpatent, Absätze [0038], [0067]). Erfolgt die Datenübermittlung über ein Telefonnetz, so können die kundenspezifischen Daten z. B. über ein [X.] ermittelt werden, das bei einer ersten Kontaktaufnahme ein Kundengespräch durchführt, in dem der Kunde die gewünschten Daten mitteilt und vom [X.] eine [X.] bzw. einen Kenncode zugewiesen bekommt. Die kundenspezifischen Daten sowie [X.] bzw. Kenncode werden vom [X.] gespeichert. Bei weiteren Kontaktaufnahmen gibt der Kunde nur noch den mit dem Produkt bzw. der Dienstleistung verbundenen Code über die Telefontastatur ein, nachdem er sich durch seine ebenfalls über die Telefontastatur eingegebene [X.] bzw. seinen Kenncode identifiziert hat (Streitpatent, Absätze [0040], [0041]). Um Codes mittels eines [X.] über das [X.] an die [X.] zu übertragen, muss auch hier der Kunde zuerst die ihn kennzeichnenden Daten eingeben, um sich gegenüber der [X.] zu identifizieren. Bei einem Erstkontakt wird für den Kunden in der [X.] ein neuer Datensatz in der Kunden- und [X.] angelegt. Bei weiteren Kontakten identifiziert sich der Kunde lediglich mit der im Rahmen des Erstkontakts zugeteilten [X.] (Streitpatent, Absatz [0067]).

(d) Der übermittelte Produktcode wird mit den im [X.] gespeicherten Codes verglichen (Merkmal (M1.4)). Dies bedeutet nichts anderes, als dass überprüft wird, ob es sich bei dem übermittelten Code um einen gültigen Code handelt. Falls der Code im [X.] vorhanden ist, handelt es sich um einen gültigen Code, ansonsten gilt der Code als ungültig (Streitpatent, Absatz [0069]).

(e) Nur wenn der übermittelte Code mit einem der im [X.] gespeicherten Codes identisch ist, kann der Kunde an einem Rabatt- bzw. [X.] bzw. Belohnungssystem teilnehmen. Dies bedeutet aber auch, dass das Rabattsystem derart eingerichtet ist, dass nur diejenigen übertragenen Codes berücksichtigt werden, die sich im [X.] befinden (Merkmal ([X.])). Im Fall einer gültigen Codeübermittlung vom Kunden an die [X.] wird die Kunden- und [X.] entsprechend aktualisiert bzw. das Punktekonto des Kunden erhöht (Streitpatent, Absatz [0070]).

5. Die objektiv gelöste Aufgabe sieht der [X.] darin, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem die Sicherheit eines Rabattsystems erhöht werden kann, da sich die im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen nicht mit dem Aufbau einer Datenbank befassen, sondern vielmehr damit, wie der Missbrauch eines Rabattsystems verhindert werden kann. So soll mit den Merkmalen ([X.]) bis ([X.]) insbesondere durch den Vergleich übermittelter mit im [X.] hinterlegten Codes in erster Linie unterbunden werden, dass einem Kunden ein Rabatt für ein Produkt gewährt wird, das er gar nicht gekauft hat, oder dass einem Kunden für ein und dasselbe Produkt ein Rabatt mehrfach eingeräumt wird.

6. Als zuständigen Fachmann sieht der [X.] einen Systemingenieur der Informationstechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss an, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konzeption und Entwicklung von IT-Systemen im Bereich von [X.], insbesondere von Rabattsystemen besitzt.

7. Die Lehre des Patentanspruchs 1 ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem vor dem Anmeldetag des Streitpatents bekannten Stand der Technik, so dass sie diesem gegenüber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

7.1 Von besonderer Bedeutung ist die Druckschrift [X.] / [X.] („[X.] an Electronic Consumer Rebate“).

[X.] / [X.] beschreibt ein System und ein Verfahren zur automatischen Gewährung bzw. Bereitstellung elektronischer Konsumentenrabatte über ein öffentliches Telefonnetz (Seite 1, Zeilen 4-7). Das bekannte System beruht auf der Verteilung von [X.], die von Kunden erworbenen Produkten zugeordnet sind. Zentraler Bestandteil der bekannten Rabatt-Plattform ist eine Datenbank 20, die neben der Gesamtheit der gültigen [X.] für jeden dieser Codes noch eine Seriennummer sowie einen zugehörigen Rabattbetrag speichert (Seite 8, Zeilen 2-15; [X.]. 1).

[X.], die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, den Fachmann zu einem Verfahren zum Aufbau einer Datenbank 20, mit der Daten über [X.] zu von Kunden erworbenen Produkten verwaltet werden. Konkret beinhaltet die Datenbank 20 Tabellen gültiger [X.] und zugehöriger Seriennummern. Für jeden Produktcode sind sowohl ein Rabattbetrag als auch Daten des jeweiligen [X.] hinterlegt. Außerdem umfasst die Datenbank 20 Kundennamen und die Codes der von den Kunden gekauften Produkte ([X.]. 1; [X.]. 3 mit Datenbanktabellen (20a, 20b, 20c, 20d); Seite 8, Zeilen 2-15). Die Datenbank 20 wird ständig aktualisiert (Seite 11, Zeilen 25-29 u. a.). Merkmal ([X.]) ist somit im System bzw. Verfahren der Druckschrift [X.] verwirklicht.

([X.])).

[X.] lehrt weiterhin, dass der Kunde nach dem Kauf eines Produkts durch das Anwählen einer Servicenummer über ein Kommunikationsnetz, nämlich ein Telefonnetz, mit einer [X.] bzw. einer Datenbank 20 verbunden wird ([X.]. 1; Seite 6, Zeile 30 – Seite 7, Zeile 10). Für eine [X.] übermittelt der Kunde mittels seines Telefons Produktcode und Seriennummer an die Plattform 8, wo sie in Registern 14 und 16 zwischengespeichert werden (Seite 7, Zeile 26 – Seite 8, Zeile 1). Die [X.] fungiert damit als [X.] im Sinne des Streitpatents, der Codes für Produkte über ein Netzwerk zugeführt werden (Merkmale ([X.]), ([X.]), ([X.])).

(M1.3)).

(M1.4)).

[X.] gemachten Ausführungen ist damit direkt zu entnehmen, dass die [X.] bzw. das damit implementierte Rabattsystem gerade so organisiert ist, dass bei der [X.] nur solche übermittelten [X.] und Seriennummern Berücksichtigung finden können, die vorher in der Datenbank 20 gespeichert worden sind und die eine Gültigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben (vgl. auch Seite 11, Zeilen 4-8). Merkmal ([X.]) geht demnach aus der Druckschrift [X.] hervor.

(M1.2b)) findet in der Druckschrift [X.] allerdings nicht statt.

[X.] eine automatische Rufnummernerkennung ([X.] – „automatic number identification“), anhand der die Rufnummer des Kunden in der [X.] ermittelt und dort zur [X.] gespeichert wird (Seite 7, Zeile 33 – Seite 8, Zeile 1). Die digitale [X.] der angesprochenen [X.] „#4 (4ESS)“ (Seite 7, Zeilen 7-10) gestattet es hier, als Dienst eine automatische Rufnummernidentifikation [X.] anzubieten. Wird die [X.] von einem Kunden angerufen, dann informiert dieser Dienst über die [X.]nummer der rufenden Telefonstation. Allerdings findet - wie die Patentinhaberin richtig ausführt - die Identifikation der Rufnummer des Kunden nicht etwa kunden-, sondern netzseitig innerhalb der Vermittlungsstelle der [X.] statt, und zwar anhand des jeweiligen Signalisierungsprotokolls, der übertragenen Signalisierungsinformation und des dem Kunden fest zugeordneten [X.]. Die Übertragung einer Rufnummer, die als die einen Kunden kennzeichnende Information aufgefasst werden kann, an die Rabatt-Plattform ist aus der Druckschrift [X.] nicht abzuleiten.

7.2 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass der mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand mit all seinen Merkmalen für den Fachmann nahegelegen hat.

[X.] unterscheidet sich die Lehre nach dem erteilten Patentanspruch 1 im Wesentlichen nur noch dadurch, dass - anstelle der oder zusätzlich zur Ermittlung der Rufnummer des Kunden in der [X.] durch automatische Rufnummernerkennung - eine Übermittlung von den Kunden kennzeichnenden Daten über ein Kommunikationsnetzwerk, z. B. in Gestalt einer speziellen [X.] oder eines [X.]s erfolgen soll (Merkmal (M1.2b)).

[X.] gegebenen Hinweises, ein für alle Kunden verfügbares Rabattsystem bereitzustellen (Seite 4, Zeilen 24-27, siehe „… provided is an automated rebate system which can be implemented on an existing public telephone network which is readily available to virtually all consumers.“) und aufgrund der Tatsache, dass die [X.] nicht die Identität des [X.] bzw. Kunden, sondern nur die Identität der Telefonstation verifiziert, von der aus versucht wird, eine Verbindung aufzubauen, bot es sich für den Fachmann an, als zusätzliches Identifizierungsmerkmal eines Kunden neben der [X.]nummer der jeweils benutzten Telefonstation noch zusätzlich einen kundenseitig einzugebenden [X.] vorzusehen, wodurch auch verschiedenen Kunden [X.] eingeräumt werden können, die zwar ein und dieselbe Telefonstation benutzen, aber trotzdem alle gleichermaßen vom [X.] profitieren möchten und möglichst getrennt voneinander abgerechnet werden wollen (vgl. Druckschrift [X.] Seite 8, Zeilen 15-18 – Merkmal (M1.2b)).

7.3 Demgegenüber wendet die [X.] im Wesentlichen ein, dass im Fall der Druckschrift [X.] für den Fachmann jedenfalls keine Veranlassung bestehe, irgendwelche Kundenidentifikationsdaten zu übertragen, da diese dem dortigen Telefonnetzanbieter ja ohnehin schon bekannt seien. In einer solchen Situation, in der bereits eine „fertige“ Erfindung wie nach der Druckschrift [X.] vorliege, die das technische Problem des Streitpatents bereits löse, wenngleich auf einem anderen Weg, stelle ein solches Dokument – hier die Druckschrift [X.] – im Hinblick auf die Frage nach der erfinderischen Tätigkeit keinen geeigneten Ausgangspunkt der Betrachtung dar, da der Fachmann in einem solchen Fall bereits über eine befriedigende Lösung verfüge und somit überhaupt keine Veranlassung habe, den Stand der Technik zu verändern. Allein die Kenntnis der Lösungsmöglichkeit aus dem Stand der Technik stelle noch kein hinreichendes Kriterium für die Verneinung der erfinderischen Tätigkeit dar, sofern kein darüber hinausgehender Anlass für den Fachmann für ein solches Vorgehen bestehe.

Dem Einwand der [X.]n kann nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist maßgeblich, ob der Stand der Technik am [X.] dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Hinzukommen muss aber zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (

D3 Spalte 6, Zeilen 13 bis 20; Spalte 7, Zeilen 5 bis 64). Weiterhin entnahm der Fachmann der Druckschrift [X.] die Variante, in einem Rabattsystem die Kundendaten aus den jeweiligen Telefonanschlüssen der Kunden netzseitig zu ermitteln, ohne dafür eine Datenübertragung über ein Kommunikationsnetzwerk vorzunehmen. Dieses Verfahren weist jedoch den offensichtlichen Nachteil auf, dass sich die Rabattierung auf den Telefonanschluss bezieht und nicht auf einen bestimmten Kunden (vgl. Druckschrift [X.] Seite 8, Zeilen 15-18: „… he (and anyone using his telephone) [X.] a like rebate on a second bar of Acme soap.“). Eine erfolgreiche Kundenbindungsstrategie muss sich jedoch auf jeden einzelnen Kunden richten. Um den Nachteil zu vermeiden, dass lediglich der registrierte Inhaber der anrufenden Telefonstation am Rabattsystem teilhaben kann, weswegen andere Benutzer der Station von einer Rabattierung ausgeschlossen bleiben, bot es sich daher an, die kundenseitige Eingabe eines [X.]s vorzusehen, der als zusätzliches Identifikationsmerkmal an die [X.] bzw. [X.] übertragen und dort ausgewertet wird, um verschiedenen Nutzern ein und desselben Telefonanschlusses eine Teilnahme am Rabattsystem zu ermöglichen. Eine solche Orientierung des Fachmannes an einer nicht-technischen Vorgabe, nämlich der Verwirklichung einer möglichst breit angelegten Kundenbindungsstrategie, führte im Ergebnis dazu, die Überlegungen des Fachmanns ausgehend von der Druckschrift [X.] in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung zu lenken.

7.4 In diesem Zusammenhang argumentiert die Patentinhaberin, dass an die aus der Druckschrift [X.] bekannte [X.] („rebate platform 8“) besondere technische Anforderungen gestellt würden, die weit über einen üblichen [X.] an ein Kommunikationsnetzwerk hinausgingen. Die [X.] der Druckschrift [X.] werde nämlich von einer Telefongesellschaft, an die die Kunden angeschlossen seien, selbst betrieben und sei auch nur zum Betrieb durch eine solche Telefongesellschaft vorgesehen und geeignet. Aus diesem Grunde verfüge die bekannte [X.] über ganz andere technische Möglichkeiten, als eine [X.], die von jedermann an jedem Ort betrieben werden könne, wie es nach der Erfindung des Streitpatents vorgesehen sei. Aus diesem Grunde würden im Falle der Druckschrift [X.] dann auch keine den Kunden kennzeichnenden Daten vom Kunden zur [X.] der Telefongesellschaft übertragen.

Auch dieser Einwand der [X.]n greift nicht durch.

[X.] nicht vom Gegenstand des Streitpatents, der den Aufbau einer gewöhnlichen Telefon- und/oder [X.]verbindung vorsieht (Streitpatent, Absätze [0040], [0067]). Beide Lehren sehen außerdem eine Kundenregistrierung beim jeweiligen Betreiber der [X.] vor bzw. setzen diese voraus, wobei es sich im Fall der Druckschrift [X.] speziell um die Anmeldung eines Telekommunikationsanschlusses des Kunden bei einer Telefongesellschaft handelt. Dass die [X.] der Druckschrift [X.] von einer Telefongesellschaft betrieben wird, steht hierbei der von der [X.]n formulierten Bedingung nicht entgegen, dass das Rabattsystem des Streitpatents grundsätzlich so ausgelegt sein soll, dass es an jedem Ort von jedermann betrieben und auch für jedermann zugänglich gemacht werden kann. Denn der uneingeschränkte Betrieb und die Verfügbarkeit der [X.] hängen in technischer Hinsicht in erster Linie davon ab, ob überhaupt sowohl kunden- als auch netzseitig geeignete Telekommunikations- und Datenverarbeitungsmittel vorhanden sind und nicht etwa davon, wer, d. h. welche Person, Gesellschaft o. ä. letztendlich die [X.] betreibt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Lehre der Druckschrift [X.] daher nicht von der Lehre des Streitpatents.

7.5 Es bedurfte für den Fachmann nach allem lediglich fachgemäßen Zutuns, in Kenntnis der Druckschrift [X.] zu einem Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht damit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

7.6 Dies gilt somit, wenn der Prüfung der gesamte Patentanspruch mit allen seinen Merkmalen zugrunde gelegt wird. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der beanspruchte Gegenstand gemäß Art. 52 Abs. 1, 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. § 6 IntPatÜG oder Art. 52 Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3, 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. § 6 IntPatÜG vom Patentschutz ausgeschlossen ist, und ob der Patentanspruch 1 Merkmale enthält, die nicht die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen und somit bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (

8. Die übrigen angegriffenen Patentansprüche sind nicht günstiger zu beurteilen.

8.1 Der nebengeordnete Patentanspruch 23 ist nicht anders zu bewerten als der Patentanspruch 1. Er enthält nichts Zusätzliches, womit sich eine eigenständige Patentfähigkeit begründen ließe.

Der nebengeordnete Patentanspruch 23 ist auf die Verwendung einer gemäß Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank gerichtet. Die beanspruchte Verwendung soll im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet sein, dass der Kunde nach dem Erwerb einer bestimmten Anzahl von Produkten bzw. Dienstleistungen oder von Produkten bzw. Dienstleistungen, die einem bestimmten Gegenwert entsprechen, eine Belohnung erhält.

[X.] offenbart aber bereits die Verwendung einer Datenbank 20 in einem Rabattsystem ([X.]. 1), bei dem der Kunde mit auf seiner Telefonrechnung gutgeschriebenen [X.]n belohnt wird (Seite 9, Zeilen 1-4). Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter den Abschnitten 7.1 bis 7.4 ist für den Patentanspruch 23 eine andere Beurteilung als für den Patentanspruch 1 nicht gerechtfertigt. Dass die per Rückbezug in den Patentanspruch 23 zusätzlich mit aufgenommenen Merkmale der Unteransprüche 2 bis 22 zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist nicht erkennbar.

8.2 Für den Fachmann bedurfte es auch keines erfinderischen Zutuns, um zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 25 zu gelangen.

Patentanspruch 25 lehrt die Verwendung einer gemäß Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank, bei der in Abhängigkeit von bestimmten bezüglich eines Kunden in der [X.] gespeicherten Daten eine automatische Kontaktaufnahme mit dem Kunden über das Kommunikationsnetzwerk erfolgen soll, um z. B. Werbebotschaften zu übermitteln.

Solche Kontaktaufnahmen, z. B. Telefonanrufe im Rahmen von Werbeaktionen sind dem Fachmann aber bereits aus der Alltagserfahrung geläufig und können auch ohne druckschriftlichen Nachweis als hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden.

7.1 bis 7.4 gemachten Ausführungen bedurfte es keines erfinderischen Zutuns, um die in der Druckschrift [X.] nach den in den Patentansprüchen 1 bis 22 genannten Verfahrensschritten aufgebaute Datenbank 20 zur Kontaktaufnahme mit Kunden bzw. zur Kommunikation von Werbung zu verwenden und so zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 25 zu gelangen.

8.3 Einen eigenständigen technischen und erfinderischen Gehalt der angegriffenen, auf die erteilten Patentansprüche 1 und 23 rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2, 3, 12, 17, 18 und 24 hat die [X.] nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

8.4 Die Frage kann offen bleiben, ob die angegriffenen Patentansprüche 2, 3, 12, 17, 18, 23, 24 und 25 Merkmale enthalten, die keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben und deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 15/14 (EP)

03.03.2016

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 253 Abs 2 Nr 1 ZPO § 253 Abs 4 ZPO § 130 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 03.03.2016, Az. 2 Ni 15/14 (EP) (REWIS RS 2016, 15119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15119

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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