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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Leistungserschleichung [X.].: 10 Cs 460 Js 3501/07 u. a. Amtsgericht [X.] [X.].: 2 Ds 33 Js 40723/01 Hw. Amtsgericht [X.]-Durlach [X.].: 3 VRJs 31/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Juni 2007 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] und das Amtsgericht [X.]-Durlach streiten sich über die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe. 1 Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO, § 2 [X.] zur Entscheidung des [X.] berufen, weil diese Amtsgerichte im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte liegen. 2 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes war zurückzu-weisen, da keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (st. Rspr. vgl. u. a. [X.] NStZ 2001, 110). 3 Zutreffend hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass das bisher nicht am Streit beteiligte Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] für die Einleitung der Vollstreckung zuständig ist. Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Be-schlüsse vom 9. Oktober 2002 - 2 [X.] (NStZ-RR 2003, 29), vom 4 - 3 - 23. März 2005 - 2 [X.] ([X.]R [X.] § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1) und vom 21. April 2005 - 2 [X.] an. [X.] Fischer Roggenbuck Appl
Meta
13.06.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2007, Az. 2 ARs 198/07 (REWIS RS 2007, 3477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3477
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