Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. 2 ARs 41/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14236

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[X.]:[X.]:BGH:2018:080218B2ARS41.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 41/18
2 AR 24/18

vom
8. Februar 2018
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
betreffend

wegen
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in 59 Fällen, sowie gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen,

sowie vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen

Az.:
AR 10/17
Amtsgericht [X.]

200 AR 13/18
Generalstaatsanwaltschaft [X.]

5b [X.]/17
Amtsgericht [X.]

JKIV KLs 357 Js 8326/16
Landgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 8. Februar 2018
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:

"Die Jugendkammer des [X.] hat den [X.] Staatsangehörigen D.

, geboren am

, mit Urteil vom 21.
August 2017
(Az.: KLs 354 Js
16171/16) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in 59 Fällen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverlet-zung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Be-drohung
und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit [X.] gegen Vollstreckungsbeamte zu
einer Einheitsjugend-strafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor
der Vollziehung der [X.] zunächst ein Jahr und sechs Monate der verhängten [X.] unter Anrechnung der bislang in dieser Sache vollstreckten Untersuchungshaft zu verbüßen sind. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29. August 2017. Der
Verurteil-te wurde am 27. Oktober 2017 aus der [X.] im 1
2
-
3
-
Rahmen von
Organisationshaft in die [X.], Bezirk des [X.], verlegt.

Die Amtsgerichte [X.] und [X.] streiten nunmehr über die Zuständigkeit zur
Einleitung der Strafvollstreckung. Das Ersuchen des Amtsgerichts [X.] um Einleitung
der Strafvollstreckung hat die Rechtspflegerin des [X.] abgelehnt
(siehe Blatt 3001 Bd.
VIll d. SA). Das Amtsgericht [X.] hat mit Beschluss vom
19. Dezember 2017 die "Übernahme der Vollstreckung"
abgelehnt (siehe Blatt 3010
Bd. [X.]). Das Amtsgericht [X.] hat am 22.
Januar 2018 beschlossen
(Blatt 3017 Bd. [X.]), das Verfahren dem [X.] als gemeinschaftliches
oberes Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung entsprechend §
14 StPO vorzulegen.

Der Antrag ist zurückzuweisen.
Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrich-terliche Tätigkeit im Sinne
des §
83 Abs. 1 [X.], sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich
Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung
des Senats kein Zuständigkeits-streit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von §
14
StPO vor, über
den der [X.] zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse
vom 13. August 2014 -
2 [X.], StraFo 2014, 523; vom 26. Oktober 1994 -
2
ARs
333/94, BGHR StPO §
14 Entscheidung 1 und vom 4. Dezember 1981 -
2 ARs
328/81,
OLG [X.] NStZ-RR 2008, 79; vgl. auch 3
4
5
-
4
-
BVerfG NJW 1994, 2750, 2751; [X.],
Beschluss vom 6. Oktober 2009 -
1
ARs 65/09). Der Streit zwischen den hier beteiligten
Amtsgerichten betrifft ausschließlich die [X.] für die Einleitung der Vollstreckung.

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] ist das Amtsgericht [X.] für die
Durchführung der Vollstreckung zuständig (§ 85 Abs. 2 [X.])."

Schäfer

[X.]Zeng

Grube Schmidt
6

Meta

2 ARs 41/18

08.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. 2 ARs 41/18 (REWIS RS 2018, 14236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14236

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