Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. XI ZB 22/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5370

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die [X.] zu 6, die [X.], wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den am 3. Juni 2022 verkündeten [X.] des 13. Zivilsenats des [X.] (13 Kap 25/19), ist beim [X.] ([X.] 22/22) durch den Musterkläger und eine [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger und der [X.] zu 6 am 3. Juni 2022 zugestellt und am 13. Juni 2022 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die [X.] zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der [X.] zu 6 ist am 1. Juli 2022, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 4. Juli 2022 (Montag) eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des Musterklägers und der [X.] wird die [X.] zu 6 nach billigem Ermessen zur [X.] bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen [X.] sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der [X.] beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 22/22

07.09.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Juni 2022, Az: 13 Kap 25/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. XI ZB 22/22 (REWIS RS 2022, 5370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5370

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZB 12/22 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 3/18 (Bundesgerichtshof)

Bestimmung eines Musterbeklagten zum Musterrechtsbeschwerdegegner


XI ZB 9/20 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren: Beteiligung der übrigen Musterbeklagten nach Bestimmung eines Musterrechtsbeschwerdegegners; Voraussetzungen für die erforderliche …


XI ZB 2/21 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 24/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZB 12/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.