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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die [X.] zu 6, die [X.], wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den am 3. Juni 2022 verkündeten [X.] des 13. Zivilsenats des [X.] (13 Kap 25/19), ist beim [X.] ([X.] 22/22) durch den Musterkläger und eine [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
I.
Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger und der [X.] zu 6 am 3. Juni 2022 zugestellt und am 13. Juni 2022 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die [X.] zu 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der [X.] zu 6 ist am 1. Juli 2022, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 4. Juli 2022 (Montag) eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers und der [X.] wird die [X.] zu 6 nach billigem Ermessen zur [X.] bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen [X.] sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der [X.] beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
[X.] |
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Grüneberg |
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[X.] |
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Derstadt |
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Ettl |
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Meta
07.09.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Juni 2022, Az: 13 Kap 25/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. XI ZB 22/22 (REWIS RS 2022, 5370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5370
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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