Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. XII ZR 132/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 597

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 242 Bb, [X.], 1408 Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) er-scheinen lassen. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Rege-lungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die [X.] gebotene richterliche Anpassung des [X.]es grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Er-werbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre. [X.], Urteil vom 28. November 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. [X.] des [X.] vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten über das Scheidungsbegehren des Antragstellers und über die Wirksamkeit des von ihnen geschlossenen [X.]. 1 Der 1950 geborene Antragsteller und die 1952 geborene [X.] schlossen miteinander am 25. März 1997 einen Ehe- und Erbvertrag und am 4. April 1997 die Ehe. Der [X.] enthält zu Scheidungsfolgen im [X.] folgende Regelungen: 2 "1. Wir schließen hiermit den gesetzlichen Güterstand der [X.] aus und wollen im Güterstand der Güter-trennung gemäß § 1414 BGB leben. – 2. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe schließen wir hiermit die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus. Auch bei - 3 - wesentlicher Veränderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich abänderbar sein. 3. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe verzichten wir hiermit wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselsei-tig an. Sollte aus unserer Ehe ein Kind hervorgehen, verliert dieser [X.]sverzicht seine Wirkung. In diesem Falle verbleibt es vielmehr bei den gesetzlichen Regelungen. Soweit der Erschienenen zu 2. [An-tragsgegnerin] wegen der Betreuung eines gemeinsamen - auch adoptierten - minderjährigen Kindes im Falle einer späteren rechts-kräftigen Scheidung der Ehe ein Ehegattenunterhaltsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht, vereinbaren wir, dass als nachehelicher Unterhalt ein absoluter Höchstbetrag in Höhe von [X.] 1.500,--/monatlich gelten soll. Dieser Höchstbetrag soll [X.] sein. Dieser Betrag ist daher im Falle einer rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe entsprechend dem Lebenshaltungskostenin-dex eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Ein-kommen (Basisjahr 1986 = 100) anzupassen, wobei als Stichtag des Beginns der Anpassung der [X.] gelten soll und als Stichtag für die Anpassung des [X.] einer Scheidung." Die Antragsgegnerin hatte bis Ende 1994 bei der Firma [X.]([X.]) mit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000 [X.] gearbeitet und bei [X.] eine Abfindung von 100.000 [X.] erhalten. Im Zeitpunkt des [X.]schlusses betrieb sie ein [X.] und [X.] - 4 - schäft in [X.]

. Knapp drei Monate nach der Eheschließung verkaufte sie dieses Geschäft, nachdem sie zu hohe Verluste erwirtschaftet hatte. [X.] wurde sie "formell" als Arbeitnehmerin in einer der Gesellschaften des Antragstellers angestellt und sozialversichert. 4 Der Antragsteller war bereits zuvor zweimal - beide Male mit derselben Frau - verheiratet; er ist Vater zweier aus dieser Beziehung [X.] Kinder. Gegenüber der früheren Ehefrau und den Kindern bestehen erhebliche Unterhaltslasten. Im Zeitpunkt des [X.]chlusses sowie in der Folgezeit war er als Steuerberater tätig und erzielte Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Außerdem war er bereits bei Eheschließung Eigen-tümer mehrerer Immobilien; während der Ehe hat er mehrere Immobilien [X.] und mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Die Parteien trennten sich im ersten Halbjahr 2002, wobei der genaue Zeitpunkt streitig ist; spätestens seit dem 15. Mai 2005 leben sie endgültig ge-trennt. Im November 2002 wurde bei der Antragsgegnerin eine [X.] festgestellt; am 21. September 2004 wurde ein weiterer Kno-ten am [X.] entfernt. Die Antragsgegnerin bezieht seit April 2005 eine Er-werbsunfähigkeitsrente in Höhe von 939,78 •; zu einem möglichen in der [X.] begründeten Rentenversicherungsanspruch hat sie keine Angaben gemacht. 5 Der Antragsteller hat den Widerruf des [X.] erklärt. Die [X.] hat den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie wendet sich gegen die Scheidung ihrer Ehe; hilfsweise begehrt sie die [X.] des Versorgungsausgleichs und - im Wege der Stufenklage - nachehe-lichen Unterhalt. 6 - 5 - Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Den von ihnen abgeschlossenen Ehevertrag hat es für wirksam angesehen. Es hat festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist; die Unterhaltsklage hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter. 7 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 8 I. Das [X.] ist - wie auch schon das Amtsgericht - zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehe der Parteien gescheitert und deshalb gemäß § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden ist. 9 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1568 BGB nicht erörtert, obwohl die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Krebserkrankung der Scheidung widersprochen habe. Damit dringt sie nicht durch. Nach § 1568 BGB soll eine Ehe nicht geschieden wer-den, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte bedeuten wür-de, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belan-ge des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Diese Voraussetzun-gen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass sie der Schei-dung zwar nicht zustimme, sich aber anderes für den Fall vorbehalte, dass ihre 10 - 6 - Unterhaltsansprüche geregelt seien. Später hat sie vorgetragen, sie habe ge-gen den Scheidungsausspruch nur Berufung eingelegt, weil sie ohne gesicher-ten Unterhalt nicht geschieden werden wolle. Damit hat die Antragsgegnerin aber unmissverständlich klargestellt, dass es ihr nicht um die Aufrechterhaltung ihrer - von ihr selbst als "derzeit zerrüttet" bezeichneten - Ehe, sondern um ihre finanzielle Absicherung im Scheidungsfall geht. Dem bloßen Interesse an der finanziellen Sicherstellung nach der Scheidung ist jedoch im Rahmen des [X.] - hier: bei der Inhaltskontrolle des [X.] - Rech-nung zu tragen; für sich allein kann dieses Interesse die Aufrechterhaltung einer von beiden Ehegatten als gescheitert betrachteten Ehe nicht rechtfertigen. II. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die [X.] den Ehevertrag nicht wirksam nach § 123 BGB angefochten hat. Soweit der Antragsteller sie - nach ihrer Behauptung - zum Abschluss dieses [X.]es bewogen habe, um sie hierdurch vor Ansprüchen seiner früheren Ehefrau zu schützen, sei nicht erkennbar, dass eine solche Erklärung die Antragsgegnerin zu irgendeiner Rechtshandlung habe bewegen können. 11 Diese Auffassung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch wenn insoweit eine Täuschung vorgelegen haben sollte, fehlt es - wie das [X.] nicht verkennt - an deren Kausalität für den Abschluss des [X.]. Der Antragsgegnerin muss klar gewesen sein, dass sie mit dem Ehevertrag auf Zu-gewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzich-tet. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich dieser 12 - 7 - Verzicht in der Vorstellung der Antragsgegnerin auf die vermeintliche Möglich-keit, von der früheren Ehefrau in Anspruch genommen zu werden, hätte [X.] können. Dies gilt umso mehr, als der Versorgungsausgleich und der [X.] ausdrücklich "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" ausgeschlossen worden sind. Dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit ausgegangen ist, auch noch nach einer Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsteller Ansprüchen von dessen früherer Ehefrau ausgesetzt zu sein, erscheint fernliegend und wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet. [X.] 1. Nach Auffassung des [X.]s ist der von den Parteien [X.] nicht sittenwidrig. Zwar hätten die Parteien weitgehend nacheheliche Ansprüche, die teilweise auch den Kernbereich des [X.] beträfen, ausgeschlossen. Dennoch ergebe sich aus einer umfas-senden Abwägung der besonderen Verhältnisse bei Abschluss des [X.]es kein Verstoß gegen § 138 BGB. 13 Der Antragsteller habe bereits damals gegenüber seiner (ersten) Ehefrau und seinen Kindern erhebliche Unterhaltsschulden gehabt. Die Antragsgegnerin sei bis Ende 1994 beruflich sehr erfolgreich gewesen. Der Umstand, dass das von ihr später - auch noch bei Abschluss des Ehevertrages - betriebene [X.] und Blusengeschäft wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen sei, falle in ihre Risikosphäre und habe es für den Antragsteller nicht geboten, indirekt die Risiken dieses Geschäfts mit zu übernehmen. Zudem seien beide Ehegatten bei [X.]sschluss 45 und 47 Jahre alt gewesen; damit sei bereits ein [X.] - 8 - cher Teil ihres Berufslebens verstrichen gewesen, für dessen Ausgestaltung der eine Partner dem anderen nicht die Verantwortung aufbürden könne. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin bei [X.]sschluss bereits über eigene Rentenanwartschaften, eine Lebensversicherung, möglicherweise über einen Rentenanspruch gegenüber einem [X.] Versorgungsträger sowie über den Vermögenswert verfügt habe, den ihr - später immer noch mit einem Ge-winn von 70.000 [X.] veräußerter - Geschäftsbetrieb verkörpert habe. 2. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 15 a) Wie der Senat dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil [X.] 158, 81 ff. = [X.], 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungs-folgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestal-tung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die A[X.]edingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-dungsfolgenrechts eingreift. 16 Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-trolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-dungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der 17 - 9 - Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die [X.] Verhältnisse beim [X.]sschluss abstellt, insbesondere also auf die [X.] und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklich-ten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolg-ten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den be-günstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestal-tung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. b) Diese Gesamtwürdigung hat das [X.] in tatrichterlicher Verantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen. 18 Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder diese aus anderen Gründen gehindert hätten, auf Abschluss und Inhalt des [X.] Einfluss zu nehmen, sind nicht festgestellt. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht, wie die Revision geltend macht, bei [X.]sschluss er-werbslos. Vielmehr unterhielt sie zu diesem Zeitpunkt einen Gewerbebetrieb und konnte, wie das [X.] mit Recht hervorhebt, auf eine durchaus erfolgreiche Berufstätigkeit in der [X.] zurückblicken. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin alsbald nach der Eheschließung ihren verlustreich gewor-denen Gewerbebetrieb - immer noch mit Gewinn - veräußerte, sagt über ihre künftigen Berufschancen im Zeitpunkt des [X.]schlusses verlässlich nichts aus. Über die mangelnde Rentabilität dieses Gewerbebetriebs musste sich die Antragsgegnerin, wie das [X.] annimmt, zwar schon [X.] im Klaren gewesen sein; die damaligen Vorstellungen der Antragsgegne-19 - 10 - rin über ihre berufliche Zukunft sind jedoch, wie das [X.] weiter ausführt, nicht bekannt. Insgesamt rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt [X.] nicht den Schluss auf eine bereits bei [X.]sschluss bestehende und der-art ausgeprägte [X.] oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, dass von einer gravierenden Störung der [X.]sparität ausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müsste. Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie der Senat dargelegt hat ([X.] 158, 81, 97), ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstu-fung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen [X.] für den Berechtigten in seiner jeweili-gen Lage haben. 20 aa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertragliche Limitierung kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, da für eine Absicht der Ehegatten, eine Familie mit gemeinsamen Kindern zu begründen, nichts ersichtlich ist und eine solche Absicht im Hinblick auf das Alter der Parteien im - maßgebenden - Zeitpunkt des [X.]sschlusses auch nicht naheliegend erscheint. Zwar wird im Ehever-trag ein etwaiger Betreuungsunterhalt der Antragsgegnerin - auch für den Fall der Adoption eines Kindes - erörtert und der Höhe nach limitiert. Diese Rege-lung mag auf der besonderen Vorsicht des beurkundenden Notars beruhen [X.] gängigen [X.]smustern entnommen sein. Jedenfalls ist weder vorgetra-gen noch sonst erkennbar, dass die Parteien die Adoption eines Kindes in ihre künftige Lebensplanung einbezogen oder auch nur erwogen hätten. Auf die Frage, ob die hier vorgesehene höhenmäßige Begrenzung eines etwaigen 21 - 11 - [X.]anspruchs mit § 138 Abs. 1 BGB vereinbar ist, kommt es deshalb nicht an (vgl. im übrigen Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447: Sittenwidrigkeit einer summenmäßigen Li-mitierung des [X.] "allenfalls dann, wenn die vertraglich vor-gesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile – [des Kinder betreuenden Ehegatten] auszugleichen"; dazu auch Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - [X.] ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1362). [X.]) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, misst das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat ([X.] 158, 85, 97), eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorlie-genden Fall bestehen gegen den Ausschluss dieser Unterhaltsansprüche - un-ter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Zeitpunkt des [X.]sschlusses für die Parteien noch gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegeben-heiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - [X.] ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692). Hinsichtlich des [X.] ist zusätzlich zu [X.], dass die Parteien im Zeitpunkt des [X.]sschlusses bereits 45 und 47 Jahre alt, mithin in einem Lebensabschnitt waren, in dem ein nicht unwesentli-cher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist (vgl. Senats-urteil vom 12. Januar 2005 - [X.] ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692). [X.] war die Antragsgegnerin bei [X.]schluss erwerbstätig und damit in der Lage, für ihr Alter Vorsorge zu treffen. Dass bereits bei [X.]chluss in Aussicht genommen war, das Erwerbsgeschäft der Antragsgegnerin zu [X.], ist nicht festgestellt und im Hinblick auf deren sich daran anschließende 22 - 12 - Anstellung in einer Gesellschaft des Antragstellers, die ihr den Eintritt in die So-zialversicherung verschaffte, auch ohne Belang. 23 cc) Auch gegen den Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erhe-ben. Zum einen erscheint, wie der Senat ([X.] 158, 81, 97) ausgeführt hat, dieser [X.] nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig [X.] Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zum andern dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie - nach den maßge-benden Vorstellungen der Parteien bei [X.]sschluss - solche ehebedingten Nachteile auf sich nehmen sollte. [X.]) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) rechtfertigt, wie der [X.] dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des [X.] das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht ([X.]surteil [X.] 158, 81, 98). 24 ee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes (Senatsurteil [X.] 158, 81, 98 f.), und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei [X.]sschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegan-gen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versor-gungsvermögen erworben hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - [X.] ZR 96/05 - zur [X.] bestimmt). 25 - 13 - ff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-seits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen A[X.]edingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil [X.] 158, 81, 98; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26, 27 und - [X.] ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). Der vereinbarte Ausschluss des Unterhalts wegen Alters lässt den Ehevertrag der Parteien aber - wie bereits ausgeführt - nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe ([X.] der Ehegatten bei [X.]sschluss; möglicher Ausbau einer eigenen [X.] der Antragsgegnerin durch deren eigene Erwerbstätigkeit und deren sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch die Anstellung in einer Gesell-schaft des Antragstellers) gelten für den vereinbarten Ausschluss des [X.] entsprechend. 26 gg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - [X.] ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693) lässt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern würden, waren hier im Zeitpunkt des [X.]sschlusses nicht zu erwarten. Der Gedanke nachehelicher Solidarität wird durch die A[X.]edingung der einzelnen Schei-dungsfolgen, wie ausgeführt, nicht verletzt. Auch in ihrer Gesamtheit geben die vertraglichen Regelungen - angesichts des Alters und der Lebensstellung der Parteien bei [X.]sschluss - für eine solche Verletzung nachehelicher [X.] nichts her. 27 - 14 - [X.] 28 1. Nach Auffassung des [X.]s ist die Berufung des [X.] auf den vertraglichen Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Denn die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, dass die einvernehmliche Ausgestaltung des Ehelebens von den gemeinsamen Vorstellungen bei [X.]sschluss er-heblich abgewichen sei. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie sei nach der Aufgabe ihres Gewerbebetriebs nicht weiter erwerbstätig gewesen, um den gemeinsamen Haushalt der Parteien führen und den [X.] des Antragstellers betreuen zu können, sei nicht überzeugend. Ihr Geschäft habe sie aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen müssen. Der [X.] des Antragstellers sei damals bereits 14 Jahre alt gewesen, habe ein Internat besucht und sei - insbesondere wäh-rend der Woche - nicht betreuungsbedürftig gewesen; zudem sei er wegen er-heblicher Differenzen mit der Antragsgegnerin immer weniger nach Hause ge-kommen. Auch der eheliche Haushalt habe - im Hinblick auf die intensive Be-rufstätigkeit des Antragstellers und die Beschäftigung einer Haushaltshilfe - eine weitere eigene Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen. 29 Die durch die schlechte Ertragslage bedingte Aufgabe des [X.] habe sich bereits bei Abschluss des [X.] abgezeichnet. Auch die Einschränkung von Arbeitsmarktchancen, wie sie sich üblicherweise aus zunehmendem Alter ergeben könne, habe bereits damals vorgelegen. Zudem könnten derartige Nachteile, die sich aus der bereits vor der Eheschließung bestehenden Lebenssituation eines Ehegatten ergäben, durch Vereinbarung - ohne Verstoß gegen [X.] und Glauben - von der nachehelichen Verantwortung der Ehegatten füreinander ausgenommen werden. 30 - 15 - Auch die Erkrankung der Antragsgegnerin hindere den Antragsteller nicht, sich auf den vereinbarten Unterhaltsausschluss wegen Krankheit zu beru-fen. Denn die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten wirtschaftlichen Nachteile erlitten; auch verfüge sie über - wirkliche oder doch erzielbare - [X.] in Höhe des angemessenen Selbstbehalts. Mangels [X.] wirt-schaftlicher Nachteile der Antragsgegnerin sei auch die Berufung auf den [X.] des Versorgungsausgleichs nicht treuwidrig. Die Antragsgegnerin sei nach Aufgabe ihres Geschäfts "pro forma" in einer Gesellschaft des [X.] versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; dass sie ohne die Heirat [X.] Beiträge zur Rentenversicherung hätte einzahlen können, habe sie nicht vor-getragen. Hinzu komme, dass der Antragsteller während der Ehe ausschließlich Beiträge zu Kapitallebensversicherungen geleistet habe, so dass die [X.] bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig wä-re. 31 2. Auch diese Ausführungen sind im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. 32 a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muss der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der [X.] prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den [X.] eingeräumte Rechts-macht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom ande-ren Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass [X.] durch den [X.] wirksam a[X.]edungen sei (§ 242 BGB; grundlegend [X.]surteil [X.] 158, 81, 100 f.). Für diese Prüfung sind nicht nur die [X.] im Zeitpunkt des [X.]sschlusses maßgebend. Entscheidend ist viel-mehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Las-tenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tat-sächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von 33 - 16 - der ursprünglichen, dem [X.] zugrunde liegenden Lebensplanung grundle-gend abweicht. 34 b) Eine solche Abweichung liegt hier nicht in der Aufgabe des von der Antragsgegnerin zum Beginn der Ehe geführten Gewerbebetriebs, dessen man-gelnde Rentabilität nach den Feststellungen des [X.]s schon bei Abschluss des [X.] erkennbar war. Sie kann auch nicht in der von der Antragsgegnerin behaupteten Betreuung des [X.]es des Antragstellers gefun-den werden. Das [X.] hat das Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit für nicht überzeugend erachtet und auf das Alter des [X.]es, dessen Unterbringung in einem Internat und die zwischen dem [X.] und der [X.] bestehenden Spannungen hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdi-gung lässt revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen; auch die Revi-sion erinnert hiergegen nichts. Auch die von der Antragsgegnerin wahrgenom-mene Führung des gemeinsamen Haushalts begründet keinen Umstand, der die Berufung des Antragstellers auf den vereinbarten Ausschluss von [X.] Unterhalt und Versorgungsausgleich als rechtsmissbräuchlich erschei-nen ließe. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das [X.] meint - die Übernahme von [X.] im Hinblick auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe und die intensive Berufstätigkeit des Antragstellers unnötig war, jedenfalls aber eine gleichzeitige Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht ausschloss. Entscheidend ist, ob die Parteien sich in Abweichung von ihren Vorstellungen bei Abschluss des [X.] zumindest konkludent darauf ver-ständigt haben, dass die Ehefrau künftig auf eine ihr tatsächlich mögliche [X.] verzichten und sich statt dessen nur dem gemeinsamen Haushalt widmen solle. Dies ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. c) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim [X.]schluss zugrunde gelegten Lebensumständen hat das Ober-35 - 17 - landesgericht dagegen zu Recht in der Erkrankung der Antragsgegnerin gese-hen. 36 Dem lässt sich nicht schon mit der Erwägung begegnen, dass die Beru-fung auf den Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich hier schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein könne, weil sich mit der Erkrankung der Antragsgegnerin (nur) ein Risiko verwirklicht habe, das die Parteien durch ihre - rechtswirksame - Vereinbarung gerade aus der gemeinsamen nachehelichen Verantwortung füreinander ausgenommen haben. Denn zum einen ist abzuwä-gen, ob und inwieweit sich der Ausschluss dieser Scheidungsfolgen im Hinblick auf Art und Schwere der Krankheit und die mit ihr einhergehende Veränderung der Lebensumstände nunmehr für die Antragsgegnerin konkret als eine einsei-tige Lastenverteilung darstellt, die sie nach [X.] und Glauben nicht hinnehmen muss. Diese Frage kann, wie der Senat dargelegt hat (vgl. [X.] 158, 85, 101), nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass die [X.] auch bei Unzumutbarkeit dieser Lastenverteilung nicht zur Unwirksamkeit des ver-traglichen Ausschlusses von Scheidungsfolgen führt, sondern nur eine Ver-tragsanpassung bewirkt. Mit dieser [X.]sanpassung kann dem vom [X.] begünstigten Ehegatten nicht auf dem Weg über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil etwa in der Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden; es kann lediglich verhindert werden, dass der andere Ehegatte durch den Ausschluss von Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als Konsequenzen der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach [X.] und Glauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind (vgl. Senatsbe-schluss vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - [X.] ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). - 18 - Ob die Art und Schwere der Erkrankung der Antragsgegnerin und die damit einhergehende Veränderung ihrer Lebensumstände den Antragsteller hier nach § 242 BGB hindern könnten, sich - unter Berücksichtigung des Rangs von Unterhalt und Versorgungsausgleich im System der Scheidungsfolgen - auf deren vertraglichen Ausschluss zu berufen, kann dahinstehen. Jedenfalls würde eine nach [X.] und Glauben gebotene [X.]sanpassung, wie dargelegt, nur sicherstellen, dass die Antragsgegnerin nicht einseitig mit ehebedingten Nachteilen belastet bleibt. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich, dass die Antragsgegnerin ehebedingt - also im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensplanung - wirtschaftliche Risiken auf sich genommen hat, die sich nunmehr - nach dem Scheitern der Ehe, aufgrund ihrer Erkrankung und als Folge des Verzichts auf Unterhalt und Versorgungsausgleich - als eine ein-seitige Belastung erweisen. Nach den Festsstellungen des [X.]s stünde sich die Antragsgegnerin ohne die Eheschließung mit dem Antragsgeg-ner wirtschaftlich nicht besser als sie sich jetzt tatsächlich steht. Im Hinblick auf das Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin stellt das [X.] auf die Erwerbsunfähigkeitsrente sowie weitere erzielte oder doch erzielbare [X.] der Antragsgegnerin ab; es veranschlagt - von der Revision nicht bean-standet - deren monatliches Gesamteinkommen mit mindestens 1.100 •. Hin-sichtlich des Versorgungsausgleichsverlangens der Antragsgegnerin verweist das [X.] auf deren "pro forma" Anstellung in einer Firma des [X.], mit deren Hilfe die Antragsgegnerin nach der Aufgabe ihres Ge-werbebetriebs Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-ben habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ohne die [X.] höhere Rentenanwartschaften hätte erwerben können. 37 Diese Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: [X.] ist dabei nicht, ob die Erkrankung der Antragsgegnerin und die damit ein-hergehende Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin ehebedingt sind. Maßge-38 - 19 - bend ist vielmehr, ob die sich aufgrund der Erkrankung ergebende [X.] Situation der Antragsgegnerin ihrerseits einen ehebedingten Nachteil dar-stellt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Aufgrund ihrer Erkrankung bezieht die Antragsgegnerin (zumindest: eine) Erwerbsunfähigkeitsrente. Dass ihre Renteneinkünfte ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller höher [X.] wären, wird auch von der Antragsgegnerin selbst nicht geltend ge-macht. Damit sind ehebedingte Nachteile, denen im Rahmen des § 242 BGB Rechnung getragen werden könnte, nicht ersichtlich; auf die Rüge der Revision, das [X.] habe vom Antragsteller aus unselbständiger Tätigkeit erworbene Rentenanrechte unberücksichtigt gelassen, kommt es nicht an. Für einen der Antragsgegnerin im Wege der [X.] (§ 242 BGB) zu-zuerkennenden Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsanspruch ist nach [X.] kein Raum. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.07.2003 - 534 F 28/03 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 UF 238/03 -

Meta

XII ZR 132/05

28.11.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. XII ZR 132/05 (REWIS RS 2007, 597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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