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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII [X.] 303/13
Verkündet am:
29. Januar 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in der Familiensa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
134, 138 Aa,
[X.], 139, 1361 Abs.
4 Satz
4, 1360
a Abs.
3, 1614
a)
Der vollständige Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs kann au[X.]h bei einer [X.] standhalten, wenn die wirts[X.]haftli[X.]h na[X.]hteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten dur[X.]h die ihm gewähr-ten [X.] (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversi[X.]herung; Über-tragung einer Immobilie) ausrei[X.]hend abgemildert werden.
b)
Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdi-gung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31.
Oktober 2012
XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195 und vom 21.
November 2012
XII
ZR 48/11
FamRZ 2013, 269).
[X.])
Das gesetzli[X.]he Verbot des Verzi[X.]hts auf Trennungsunterhalt kann dur[X.]h ein pa[X.]tum
de non petendo ni[X.]ht umgangen werden.
[X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.] 303/13 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29.
Januar 2014
dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Dose
und [X.]
Klinkhammer, [X.],
Dr. Botur
und Guhling
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Antragsgegnerin wird der Be-s[X.]hluss des 11.
Zivilsenats und
Senats
für Familiensa[X.]hen
des [X.]s [X.]
vom 21.
Mai 2013
aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute streiten
im S[X.]heidungsverbund um Versor-gungsausglei[X.]h sowie um Zugewinnausglei[X.]h
und dabei
insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
Die
beteiligten Eheleute, aus deren Beziehung ein mittlerweile volljähri-ger [X.] hervorgegangen ist, heirateten
am 15.
Juni 1991. Der 1963 geborene Antragsteller ist
seit den 1980er Jahren für die A.-Versi[X.]herung tätig und leitet
seit 1988 als selbständiger Versi[X.]herungsvertreter eine Generalagentur. Die 1
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3
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1958 geborene Antragsgegnerin, die über keine abges[X.]hlossene Berufsbildung verfügt, war bis zur
Geburt des gemeinsamen [X.]es im Jahre 1989
mit einem gastronomis[X.]hen Betrieb selbständig und hatte während der Ehe vorwiegend den Haushalt geführt
und das Kind betreut; daneben
war sie zeitweise in der Agentur des Antragstellers als Bürokraft
geringfügig bes[X.]häftigt.
Am 18.
Januar 2007 s[X.]hlossen die Eheleute
einen notariellen Ehevertrag mit Trennungs-
und S[X.]heidungsfolgenvereinbarung, dem folgende Präambel vorangestellt war:
"Die Parteien leben derzeit ni[X.]ht getrennt, do[X.]h befindet si[X.]h ihre Ehe in einer tiefen Krise, da [die Antragsgegnerin] ohne re[X.]htfertigende oder ents[X.]huldigen-de Veranlassung mutwillig aus der intakten Ehe ausgebro[X.]hen ist und intime Beziehungen zu [X.] aufgenommen hat."
In diesem Vertrag
trafen die Eheleute umfangrei[X.]he und weitgehende Vereinbarungen zur Regelung ihrer vermögensre[X.]htli[X.]hen Beziehungen, bei der sie die gesetzli[X.]hen S[X.]heidungsfolgen im Wesentli[X.]hen auss[X.]hlossen.
Bei [X.] des gesetzli[X.]hen Güterstandes sollte im Falle der S[X.]heidung ein Zugewinnausglei[X.]h ni[X.]ht stattfinden. Im Rahmen der Auseinandersetzung ihres sonstigen Vermögens teilten die Eheleute das Guthaben auf einem gemeinsa-men Wertpapierdepot
in Höhe von seinerzeit 260.000
Antragsgegnerin Fondsanteile in Höhe von 130.000
rden. [X.] waren die Eheleute gemeins[X.]haftli[X.]he Eigentümer von zwei glei[X.]h großen Eigentumswohnungen in derselben Wohnanlage, die während der Ehezeit zur Kapitalanlage anges[X.]hafft und vollständig fremdfinanziert worden waren. Der Antragsteller verpfli[X.]htete si[X.]h, der Antragsgegnerin eine dieser beiden Woh-nungen, deren Wert bei Vertragss[X.]hluss jeweils rund 130.000
ihrer Auswahl zu Alleineigentum zu übertragen ([X.] gegen Übertra-gung der anderen Wohnung auf den Antragsteller) und diese unter Übernahme 3
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sämtli[X.]her zur Finanzierung der Eigentumswohnungen eingegangenen Verbind-li[X.]hkeiten zu ents[X.]hulden.
Ferner stellte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von Unterhaltsansprü[X.]hen des gemeinsamen [X.]es frei. Zum [X.] enthielt die Vereinbarung folgende Bestimmungen:
"Für den Fall der Trennung wird keine der Parteien gegen die andere [X.] geltend ma[X.]hen.
Insbesondere gehen sie davon aus, dass [die Antragsgegnerin] wegen ihres ehebre[X.]heris[X.]hen Verhaltens die Tatbestandsvoraussetzungen des §
1579 Zif-fer
6 i.V.m. §
1361 Abs.
3 BGB erfüllt und deshalb ihren Unterhaltsanspru[X.]h gegen [den Antragsteller] verwirkt hat.
Ohne Anerkennung einer Re[X.]htspfli[X.]ht und ledigli[X.]h um anfängli[X.]he Härten na[X.]h der Trennung zu vermeiden, verpfli[X.]htet si[X.]h [der Antragsteller] ab dem [X.],
jeweils im Voraus fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.500
Euro, [X.] auf die [X.]dauer von 12
Monaten ab Beginn der Trennung zu leisten. Dieser Betrag ist fest und unabänderli[X.]h und unabhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Parteien zu entri[X.]hten.
Letztendli[X.]h sind sie aufgrund ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse selbst in der Lage, ihren den eheli[X.]hen Verhältnissen entspre[X.]henden Unterhalt selbst zu befriedigen."
Ausgehend von der
übereinstimmenden "Feststellung", dass
au[X.]h An-sprü[X.]he der Antragsgegnerin auf Na[X.]hs[X.]heidungsunterhalt wegen Verwirkung ni[X.]ht bestünden, verzi[X.]hteten die Eheleute darüber hinaus "vorsorgli[X.]h"
auf na[X.]heheli[X.]hen Unterhalt,
au[X.]h für den Fall der
Not. S[X.]hließli[X.]h s[X.]hlossen die Eheleute dur[X.]h den Ehevertrag au[X.]h
den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen und den [X.] Versorgungsausglei[X.]h vollständig aus. Der Antragsteller verpfli[X.]hte-te si[X.]h, auf eine von der Antragsgegnerin abzus[X.]hließende und mit Vollendung ihres 65.
Lebensjahres fällig werdende Lebensversi[X.]herung auf Kapital-
oder Rentenbasis für die Dauer der Laufzeit der Versi[X.]herung monatli[X.]he Beiträge in Höhe von 500
einzuzahlen.
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Im Juni 2007 s[X.]hloss die Antragsgegnerin einen privaten [X.] ab, dessen
Jahresbeitrag in Höhe
von 6.000
seither von dem Antragsteller bedient
wird. Die Eheleute trennten si[X.]h im April 2010.
Die An-tragsgegnerin hat si[X.]h na[X.]h der Trennung mit einem Büroservi[X.]e selbständig gema[X.]ht und erzielte hieraus im Jahre 2011 Gewinneinkünfte vor Steuern in Höhe von 17.375
Der S[X.]heidungsantrag
ist der Antragsgegnerin am 29.
Juli 2011 zuge-stellt worden. Die Antragsgegnerin hat im S[X.]heidungsverbund die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs beantragt
und den Antragsteller zum Zugewinn-ausglei[X.]h im Wege des [X.] zunä[X.]hst auf Auskunft über sein An-fangs-
und Endvermögen sowie über sein Vermögen im Trennungszeitpunkt in Anspru[X.]h genommen. Das Amtsgeri[X.]ht hat
na[X.]h vorheriger Einholung von Versorgungsauskünften
die Ehe dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 18.
Oktober 2012 ge-s[X.]hieden und ausgespro[X.]hen, dass ein Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht stattfinde; das
Begehren der Antragsgegnerin auf Zugewinnausglei[X.]h hat das Amtsgeri[X.]ht insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat die gegen den Ausspru[X.]h
zum Versorgungsausglei[X.]h und zum Zugewinnausglei[X.]h geri[X.]htete Bes[X.]hwer-de der Antragsgegnerin zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die [X.] Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Antragsgegnerin, die ihr
Begehren auf Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs und ihren in der ersten
Stufe erhobenen [X.] zum Zugewinnausglei[X.]h weiterverfolgt.
II.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ent-s[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.].
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1.
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Ents[X.]heidung
des Amtsgeri[X.]hts, na[X.]h der ein Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht stattfinde und der Antrag der Antragsgegne-rin in der [X.] Güterre[X.]ht insgesamt der Abweisung unterliege, im Er-gebnis gebilligt und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
Der Ehevertrag halte einer
[X.] na[X.]h dem Maßstab des §
138 BGB stand. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung erweise si[X.]h der Zugewinn-ausglei[X.]h einer ehevertragli[X.]hen Disposition am weitesten zugängli[X.]h, so dass ein Auss[X.]hluss des gesetzli[X.]hen Güterstandes für si[X.]h genommen regelmäßig ni[X.]ht sittenwidrig sei. Hinzu komme, dass der Verzi[X.]ht auf den [X.] ni[X.]ht ents[X.]hädigungslos erfolgt sei, weil die Antragsgegnerin ni[X.]ht nur Alleineigentümerin der von ihr im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ausgewählten Eigentumswohnung geworden sei, sondern der Antragsteller si[X.]h zusätzli[X.]h verpfli[X.]htet habe, die Antragsgegnerin von den auf beiden Wohnun-gen ruhenden Belastungen
freizustellen. Angesi[X.]hts der erhebli[X.]hen Darle-hensbelastungen zum [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses stelle dies eine deutli-[X.]he Gegenleistung des Antragstellers dar. Der Versorgungsausglei[X.]h sei dem-gegenüber dem Kernberei[X.]h der S[X.]heidungsfolgen zuzuordnen. Im Hinbli[X.]k auf die Regelungen zum Versorgungsausglei[X.]h ers[X.]heine eine unglei[X.]he Lasten-verteilung und damit die Verwirkli[X.]hung des objektiven Tatbestands von §
138 Abs.
1 BGB "sehr wahrs[X.]heinli[X.]h", wobei es keine ents[X.]heidende Rolle spiele, dass der Ehevertrag ni[X.]ht zu Anfang der Ehe, sondern erst zu einem späteren [X.]punkt abges[X.]hlossen wurde, weil der Verzi[X.]ht auf die gesamte Ehezeit zu-rü[X.]kwirke. Au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der im notariellen Vertrag vereinbarten monatli[X.]hen Zahlungen von 500
versorgung der Antragsgegnerin dürfte
aus Si[X.]ht des Vertragss[X.]hlusses ein erhebli[X.]hes Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwi-s[X.]hen den von den Eheleuten zu erwartenden Versorgungsleistungen gegeben
sein. Der Antragsteller habe zwar die Behauptung der Antragsgegnerin, seine künftig zu erwartende Versorgung betrage "monatli[X.]h 12.000
",
als Fiktion be-10
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zei[X.]hnet. Es könne
aber davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller
wegen seiner Berufstätigkeit und der während der Ehedauer erfolgten "Einzah-lungen in das Vertreterversorgungswerk"
erhebli[X.]h höhere Rentenanwarts[X.]haf-ten als die Antragsgegnerin zu erwarten habe.
Es
könne au[X.]h unterstellt werden, dass eine Gesamtwürdigung der [X.] Vereinbarung, bei der au[X.]h der Auss[X.]hluss von na[X.]heheli[X.]hen Unter-haltsansprü[X.]hen eine Rolle spiele, objektiv den Tatbestand des §
138 Abs.
1 BGB verwirkli[X.]he. Es fehle aber am subjektiven Tatbestand. Eine unglei[X.]he Verhandlungsposition bei Dominanz des Antragstellers, eine Zwangslage oder eine intellektuelle Unterlegenheit der Antragsgegnerin könne ni[X.]ht festgestellt werden. Es möge zwar sein, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres "[X.]"
S[X.]huldgefühle gehabt habe und
wie im Übrigen au[X.]h der Antragsteller
dem [X.] eine S[X.]heidung ersparen wollte. Dem stehe aber gegenüber, dass die Eheleute mehrere Monate über den Ehevertrag verhandelt hätten. Zwar möge es zutreffen, dass si[X.]h
die Antragsgegnerin mit ihren Positionen ni[X.]ht oder nur teilweise habe
dur[X.]hsetzen können und der Vertrag letztendli[X.]h im Wesentli[X.]hen dur[X.]h die Vorstellungen des Antragstellers
geprägt gewesen sei. Eine Störung der subjektiven Vertragsparität lasse si[X.]h hieraus ni[X.]ht herleiten. Vielmehr trage die Antragsgegnerin selbst vor, sie sei bei Vertragss[X.]hluss der si[X.]h im na[X.]hhinein
als Fehleins[X.]hätzung erweisenden Vorstellung unterlegen, aus ihrem Vermögen erhebli[X.]he Kapitaleinkünfte erzielen und im Wesentli[X.]hen von diesen Kapitaleinkünften und Mieterträgen leben zu können. Es sei uner-hebli[X.]h, worauf diese Fehleins[X.]hätzung beruhe, ob also bereits die von der An-tragsgegnerin vor Vertragss[X.]hluss bei einem Finanzberater eingeholte Auskunft zu optimistis[X.]h gewesen sei
oder ob si[X.]h aufgrund der allgemeinen Zinsent-wi[X.]klung in der Finanzkrise die ursprüngli[X.]h realistis[X.]he Erwartung ni[X.]ht erfüllt habe.
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S[X.]hließli[X.]h sei der Ehevertrag au[X.]h ni[X.]ht im Wege der [X.] na[X.]h §
242 BGB zu korrigieren oder na[X.]h den Grundsätzen des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage (§
313 BGB) anzupassen. Es sei in der Ehe des [X.] und der Antragsgegnerin na[X.]h Vertragss[X.]hluss keine Änderung der Lebensumstände eingetreten. Eine Vertragsanpassung könne au[X.]h ni[X.]ht damit gere[X.]htfertigt werden, dass die Antragsgegnerin na[X.]h Vertragss[X.]hluss ihr [X.] ni[X.]ht habe mehren können, sondern si[X.]h dieses aufgrund der [X.] sogar no[X.]h verringert habe, während der Antragsteller seinen Vermö-gensaufbau habe weiter betreiben können. Dass die Erwartung weiteren [X.]saufbaus dur[X.]h die Antragsgegnerin Grundlage des Ehevertrages gewe-sen sei, habe die Antragsgegnerin ni[X.]ht vorgetragen, und dies ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den inhaltli[X.]hen Regelungen des Ehevertrages. Au[X.]h der
im Übrigen von
dem Antragsteller bestrittene
Umstand, dass die Ehekrise na[X.]h Vertrags-s[X.]hluss überwunden worden sei, habe unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.] keine Bedeutung. Der "Fehltritt"
der Antragsgegnerin möge Anlass für den Ehevertrag gewesen sein und
hinsi[X.]htli[X.]h des Unterhaltsver-zi[X.]hts eine Rolle gespielt haben; Ges[X.]häftsgrundlage für die notarielle [X.] sei er dagegen ni[X.]ht geworden. Hinzu komme, dass im Rahmen der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei, dass die Anpassung dem Ausglei[X.]h [X.] Na[X.]hteile diene. Dies bedeute, dass die Antragsgegnerin dur[X.]h eine na[X.]h [X.] und Glauben gebotene Vertragsanpassung nur errei[X.]hen kön-ne, ni[X.]ht einseitig mit ehebedingten Na[X.]hteilen belastet zu bleiben. Die An-tragsgegnerin trage aber selbst ni[X.]ht vor, dass sie na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] wirts[X.]haftli[X.]he Risiken auf si[X.]h genommen habe, die si[X.]h na[X.]h dem endgültigen S[X.]heitern der Ehe als Folge des Verzi[X.]hts auf Unterhalt, Versor-gungsausglei[X.]h und Zugewinnausglei[X.]h als einseitige Belastung erwiesen. Der Behauptung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin
trotz des notariellen 13
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Ehevertrages dur[X.]h die Ehe finanziell besser ausgestattet sei als ohne Ehe-s[X.]hließung, habe die Antragsgegnerin ni[X.]ht widerspro[X.]hen.
Dies ist ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht frei von re[X.]htli[X.]hen Bedenken.
2. Mit Re[X.]ht geht das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht allerdings davon aus, dass die in dem Ehevertrag vom 18.
Januar 2007 enthaltenen Abreden hinsi[X.]htli[X.]h [X.]
und
Zugewinnausglei[X.]h
sowohl für si[X.]h genommen als au[X.]h im
Rahmen
der Gesamtwürdigung
aller zu den S[X.]heidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen einer [X.] am Maßstab des §
138 Abs.
1 BGB standhalten.
a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil [X.]Z 158, 81, 94
ff. =
[X.], 601, 604
ff.), darf die grundsätzli[X.]he [X.] der S[X.]heidungsfolgen ni[X.]ht dazu führen, dass der S[X.]hutzzwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelungen dur[X.]h vertragli[X.]he Vereinbarungen beliebig unterlau-fen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadur[X.]h eine evident einseitige und dur[X.]h die individuelle Gestaltung der eheli[X.]hen Lebensverhältnisse ni[X.]ht ge-re[X.]htfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten
bei angemessener Berü[X.]ksi[X.]htigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede
bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ers[X.]heint. Die [X.] des einen Ehegatten wiegen
dabei umso s[X.]hwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die ver-tragli[X.]he A[X.]edingung gesetzli[X.]her Regelungen in den Kernberei[X.]h des S[X.]hei-dungsfolgenre[X.]hts eingreift. Zu diesem Kernberei[X.]h gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§
1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die si[X.]h vor allem dana[X.]h bemisst, wel[X.]he Bedeutung die einzelnen [X.] für den Bere[X.]htigten in seiner jeweili-gen Lage haben.
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Im Rahmen der [X.] hat der Tatri[X.]hter dabei zunä[X.]hst zu prüfen, ob die Vereinbarung s[X.]hon im [X.]punkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den S[X.]heidungsfall führt, dass ihr
und zwar losgelöst von der künftigen Entwi[X.]klung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Re[X.]htsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzli[X.]hen Regelungen treten (§
138 Abs.
1 BGB). Erforderli[X.]h ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen [X.] beim Vertragss[X.]hluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirkli[X.]hten Zu-s[X.]hnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die [X.]. Subjektiv sind
die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwe[X.]ke sowie die sonstigen Beweggründe zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen na[X.]h der ehevertragli[X.]hen Gestaltung [X.] und den bena[X.]hteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entspre[X.]hen (Senatsurteil [X.]Z 158, 81, 100
f.
=
[X.], 601, 606; vgl. zuletzt Senatsbes[X.]hluss vom 27.
Februar 2013
XII
[X.]
90/11
FamRZ 2013, 770 Rn.
16
mwN). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betra[X.]ht kommen, wenn dur[X.]h den [X.] aus dem Kernberei[X.]h des gesetzli[X.]hen [X.] ganz oder jedenfalls zu erhebli[X.]hen Teilen a[X.]edungen werden, ohne dass dieser Na[X.]hteil für den anderen [X.] dur[X.]h anderweitige Vorteile gemildert oder dur[X.]h die besonderen [X.] der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder dur[X.]h sonstige gewi[X.]htige Belange des begünstigten Ehegatten gere[X.]htfertigt wird
(vgl. Senatsurteil vom 28.
März 2007
XII
ZR
130/04
FamRZ 2007, 1310
Rn.
15
und Senatsbes[X.]hluss vom 18.
März 2009
XII
[X.]
94/06
[X.], 1041 Rn.
14).
17
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11
-
b) Der ehevertragli[X.]he Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs ist na[X.]h diesen
Maßstäben
für si[X.]h genommen
ni[X.]ht zu beanstanden.
[X.]) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausglei[X.]h dem Kernberei[X.]h der S[X.]heidungsfolgen zugeordnet und ausgespro[X.]hen, dass der [X.] als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertragli[X.]hen Gestal-tung nur begrenzt offen steht. Die ho[X.]hrangige Bedeutung des [X.]s innerhalb des Systems der S[X.]heidungsfolgen re[X.]htfertigt si[X.]h au[X.]h daraus, dass die Ansammlung von [X.]
gerade in den Regelsi-[X.]herungssystemen
wirts[X.]haftli[X.]hen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und au[X.]h auf diese Weise si[X.]hergestellt ist, dass das gebildete [X.] entspre[X.]hend seiner Zwe[X.]kbestimmung für die Absi[X.]herung bei Alter oder Invalidität tatsä[X.]hli[X.]h zur Verfügung steht (Senatsurteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
48/11
amRZ 2013, 269 Rn.
21).
[X.]) Ein Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs ist na[X.]h §
138 Abs.
1 BGB s[X.]hon für si[X.]h genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein [X.] aufgrund des bereits beim Vertragss[X.]hluss geplanten (oder zu diesem [X.]punkt s[X.]hon verwirkli[X.]hten) Zus[X.]hnitts der Ehe über keine hinrei[X.]hende Al-terssi[X.]herung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot eheli[X.]her Solidarität s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar ers[X.]heint. Das ist namentli[X.]h dann der Fall, wenn si[X.]h ein Ehegatte, wie s[X.]hon beim Vertragss[X.]hluss geplant oder verwirkli[X.]ht,
der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versor-gungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzi[X.]htet hat. In diesem [X.] liegt ein Na[X.]hteil, den der Versorgungsausglei[X.]h gerade auf beide [X.] glei[X.]hmäßig verteilen will
und der ohne Kompensation ni[X.]ht einem [X.] allein angelastet werden kann, wenn die Ehe s[X.]heitert (Senatsurteil vom 9.
Juli 2008
XII
ZR
6/07
mRZ 2008, 2011 Rn.
17).
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12
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[X.]) Die ri[X.]hterli[X.]he Kontrolle, ob dur[X.]h eine Vereinbarung über den [X.] eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatri[X.]hter dur[X.]hzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sa[X.]hverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben. Es [X.] demgegenüber au[X.]h bei s[X.]heidungsnahen Vereinbarungen grundsätzli[X.]h keine Verpfli[X.]htung des Geri[X.]hts, bereits von Amts wegen umfassende Ermitt-lungen zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen eines etwaigen Verzi[X.]hts
auf den [X.] dur[X.]hzuführen, weil ein faktis[X.]her Rü[X.]kgriff auf die Prüfungsmaßstäbe
des
früheren §
1587
o Abs.
2 Satz
4
BGB mit der si[X.]h
aus den §§
6
ff. [X.] ergebenden gesetzli[X.]hen Wertung, [X.] über den Versorgungsausglei[X.]h mögli[X.]hst zu erlei[X.]htern, ni[X.]ht in Einklang zu bringen wäre (vgl. [X.], 1719, 1720
f.; [X.]/Grziwotz BGB 13.
Aufl. §
8 [X.] Rn.
10; [X.]/[X.] BGB 13.
Aufl. §
8 [X.] Rn.
31; [X.] [X.], 2041, 2043; [X.] FPR 2009, 219, 220;
Hauß FPR 2011, 26, 30).
Na[X.]h diesen Maßstäben ers[X.]heint es s[X.]hon zweifelhaft, ob das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht überhaupt davon ausgehen konnte, dass die aufgrund der ehevertragli[X.]hen Abreden aus Mitteln des Antragstellers zu finanzierende Le-bens-
oder Rentenversi[X.]herung von vornherein keinen adäquaten Ausglei[X.]h für die mit dem Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h einhergehenden wirts[X.]haf[X.] Na[X.]hteile s[X.]haffen konnte.
(1) Da der Antragsteller während der Ehezeit keine sonstigen nennens-werten Versorgungsanre[X.]hte erworben hatte, wurden dur[X.]h die ehevertrag-
li[X.]hen Abreden in erster Linie dessen bei dem Vertreterversorgungswerk der
A.-Beratungs-
und Vertriebs-AG (Beteiligte zu
1) erlangten Anre[X.]hte der [X.] Altersversorgung dem Versorgungsausglei[X.]h entzogen. Na[X.]h der von der Beteiligten zu
1 erteilten Versorgungsauskunft wäre die Vertreterver-21
22
23
-
13
-
sorgung des Antragstellers wegen fehlender Ausglei[X.]hsreife insgesamt s[X.]huld-re[X.]htli[X.]h auszuglei[X.]hen gewesen, weil die Höhe der Altersrente bzw. der bei einer Beendigung des [X.] unverfallbaren [X.] wegen der Ungewissheit über die Festsetzung der künftigen [X.] bei der S[X.]heidung ni[X.]ht vorhergesagt werden könne.
(a) Au[X.]h mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde zeigt die Antragsgegnerin keine [X.] dafür auf, dass diese Versorgungsauskunft unri[X.]htig gewesen sein könnte. Sowohl na[X.]h altem (§
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
3 BGB) als au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht (§
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) können nur diejenigen Anre[X.]hte der betriebli[X.]hen Altersversorgung bei der S[X.]heidung ausgegli[X.]hen werden, die im [X.]punkt des Erlasses der Ents[X.]heidung
bereits na[X.]h Grund und Höhe un-verfallbar sind. Na[X.]h dem unwiderspro[X.]henen Vorbringen des Antragstellers knüpft die Bemessung der als Festbetrag gewährten Versorgungszusage an den selbstvermittelten Versi[X.]herungsbestand
des Vertreters
an, wobei für die tatsä[X.]hli[X.]he Höhe der Versorgung die wegen ihrer Bestandsabhängigkeit no[X.]h
ni[X.]ht bestimmbare Versorgungszusage im [X.]punkt des [X.] bzw. der Beendigung des [X.] maßgebli[X.]h ist. Der Antragsteller hat ferner geltend gema[X.]ht, dass si[X.]h
die Beteiligte zu
1 eine jährli[X.]he Überprüfung und Neufestsetzung der Versorgungszusage vorbehalten habe, so dass er im Falle einer rü[X.]kläufigen Bestandsentwi[X.]klung
die ihm konkret beim Verlust seiner Großkunden drohe
mit einer Herabsetzung der Versorgungszusage re[X.]hnen
müsse.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ni[X.]ht dargelegt, aus wel[X.]hen Gründen glei[X.]hwohl von einem ganz oder teilweise gesi[X.]herten [X.] (vgl. dazu zuletzt Senatsbes[X.]hlüsse vom 21.
November 2013
XII
[X.]
403/12
juris Rn.
21 und vom 17.
April 2013
XII
[X.]
371/12
FamRZ 2013, 1021 Rn.
9) ausgegangen werden könnte.
24
-
14
-
(b) Legt man für die Beurteilung der wirts[X.]haftli[X.]hen Rei[X.]hweite des [X.]s auf den Versorgungsausglei[X.]h mangels besserer Erkenntnisse die dem Antragsteller im Jahr
2009 mitgeteilte Neufestsetzung der Versorgungszusage zugrunde, wona[X.]h er
auf der Grundlage seines damaligen Versi[X.]herungsbe-standes
eine monatli[X.]he Altersrente von 5.412
i-viert si[X.]h die Höhe dieses Betrages bereits dadur[X.]h, dass eine künftige s[X.]huld-re[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsrente der Antragsgegnerin nur na[X.]h der Hälfte des
na[X.]h dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der ge-samten Betriebszugehörigkeit bis zum Errei[X.]hen der Altersgrenze zu ermitteln-den (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 13.
November 1996
XII
[X.]
131/94
FamRZ 1997, 285, 286)
Ehezeitanteils der Versorgung zu bemessen gewesen wäre. Zwar hätte die Antragsgegnerin
au[X.]h von einer Erhöhung der von dem Vertre-terversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können, wenn der Antragsteller bis zum Errei[X.]hen der für ihn
maßgebli[X.]hen Altersgren-ze den für die Bemessung der Versorgung relevanten Versi[X.]herungsbestand
im Rahmen seiner gewöhnli[X.]hen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte (Se-natsbes[X.]hluss vom 13.
November 1996
XII
[X.]
131/94
FamRZ 1997, 285, 286). Andererseits hätte die Antragsgegnerin aber au[X.]h das Risiko einer [X.] der Versorgungszusage
aufgrund einer rü[X.]kläufigen Bestandsent-wi[X.]klung mittragen müssen.
Ein Abfindungsanspru[X.]h (§
1587
l BGB bzw. §
23 [X.]) hätte von ihr ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden können, soweit und solange das dem Ausglei[X.]h unterliegende Anre[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht unverfallbar war (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse
vom 17.
April 2013
XII
[X.]
371/12
RZ 2013, 1021 Rn.
15 und vom 29.
Februar 1984
IV
b
[X.]
915/80
FamRZ 1984, 668, 669).
([X.]) Die Zahlung einer s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsrente kann
zudem erst verlangt werden, wenn der ausglei[X.]hspfli[X.]htige Ehegatte aus dem [X.] Anre[X.]ht eine Versorgung erlangt hat
(§
1587
g Abs.
1 Satz
2 BGB bzw. §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Der Antragsteller kann eine reguläre Al-25
26
-
15
-
tersrente na[X.]h Vollendung des 63.
Lebensjahres in Anspru[X.]h nehmen; zu die-sem [X.]punkt würde die lebensältere
Antragsgegnerin bereits im 69.
Lebens-jahr stehen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwar bere[X.]htigt, aber wohl
ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen wäre, s[X.]hon im Alter von 63
Jahren
also deutli[X.]h vor dem Errei[X.]hen der gesetzli[X.]hen Regelaltersgrenzen
in den [X.] einzutreten. Die Zahlung einer
Ausglei[X.]hsrente bedingt na[X.]h dem klaren Gesetzeswortlaut den tatsä[X.]hli[X.]hen Bezug der s[X.]huldre[X.]htli[X.]h auszuglei[X.]hen-den Versorgung dur[X.]h den [X.] und knüpft ni[X.]ht an die bloße Erfüllung der in der Versorgungsordnung festgelegten Anspru[X.]hsvoraussetzun-gen an (vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.] Familienre[X.]ht 5.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
40; Ruland [X.] 3.
Aufl. Rn.
691; vgl. zum alten Re[X.]ht OLG Celle FamRZ 1995, 812, 814).
Daher wäre der s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Versorgungsausglei[X.]h für die Antragsgegnerin mit dem zusätzli[X.]hen Risiko belastet gewesen, mögli[X.]her-weise erst weit na[X.]h Vollendung des 70.
Lebensjahres eine Ausglei[X.]hsrente beziehen zu können.
(2) Demgegenüber steht der Antragsgegnerin dur[X.]h die aus den Mitteln des Antragstellers finanzierte Rentenversi[X.]herung bei Vollendung ihres 65.
Le-bensjahres im Jahre 2023 eine garantierte Mindestrente in Höhe von monatli[X.]h 410,90
Zum
[X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses im Jahre 2007
war zudem
die Annahme gere[X.]htfertigt, dass si[X.]h diese
Garantierente dur[X.]h eine (ni[X.]ht garantierte) Beteiligungsrente no[X.]h deutli[X.]h erhöhen wird. Na[X.]h den Angaben in dem von
der Antragsgegnerin vorgelegten
Versi[X.]herungss[X.]hein hätte si[X.]h die Rentenerwartung
wäre die vom Versi[X.]herer erwirts[X.]haftete [X.] während der gesamten Laufzeit des Versi[X.]herungsvertrages auf dem Niveau von 2007 verblieben
dur[X.]h Übers[X.]hussbeteiligungen auf monat-li[X.]h 689,66
Angesi[X.]hts der Ungewissheit über Höhe und Laufzeitbe-ginn einer statt dessen im Versorgungsausglei[X.]h erworbenen s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen 27
-
16
-
Ausglei[X.]hsrente lässt si[X.]h s[X.]hon objektiv ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit feststellen, dass der Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h aus Si[X.]ht des [X.] im Jahre 2007 wirts[X.]haftli[X.]h gänzli[X.]h unzurei[X.]hend ausgegli-[X.]hen
worden wäre.
[X.]) Im Übrigen ist die ri[X.]hterli[X.]he Inhaltskontrolle selbst im Kernberei[X.]h des [X.] keine Halbteilungskontrolle. Wie der Senat bereits mehrfa[X.]h ausgespro[X.]hen hat, ist der [X.] für si[X.]h genommen kein taugli[X.]her Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte dur[X.]h die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird (vgl. Se-natsurteile
[X.]Z 178, 322 =
[X.], 198 Rn.
22
und vom 25.
Mai 2005
XII
ZR
296/01
FamRZ 2005, 1444, 1446).
(1) Ein vollständiger Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs kann
au[X.]h bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsi[X.]htig-ten S[X.]heidung ges[X.]hlossenen Eheverträgen
ni[X.]ht dem Verdikt der Sittenwidrig-keit unterworfen werden, wenn ein na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung stattfinden-der Versorgungsausglei[X.]h von beiden Eheleuten ni[X.]ht gewüns[X.]ht wird, soweit dies
mit dem
Grundgedanken des Versorgungsausglei[X.]hs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit volls[X.]hi[X.]htig
und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene [X.] aufgebaut oder aufgesto[X.]kt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus ni[X.]ht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanre[X.]hte erworben hat als der andere.
In dieser Situation müssten die Eheleute die Unzulässigkeit einer von ihnen gewüns[X.]hten Auss[X.]hlussvereinbarung und eine ihrem frei gebildeten [X.] widerspre[X.]hende Zwangsteilhabe an den Anre[X.]hten des wirts[X.]haft-li[X.]h erfolgrei[X.]heren Ehegatten
als
st[X.]tli[X.]he Bevormundung
empfinden (so [X.] Handbu[X.]h der Eheverträge und S[X.]heidungsvereinbarungen 6.
Aufl. Rn.
651).
28
29
-
17
-
(2)
Vor diesem Hintergrund kann es ni[X.]ht von vornherein
missbilligt wer-den, wenn die Eheleute dur[X.]h eine Vereinbarung den Versorgungsausglei[X.]h auf den Ausglei[X.]h [X.] Versorgungsna[X.]hteile des wirts[X.]haftli[X.]h s[X.]hwä[X.]heren Ehegatten bes[X.]hränken
([X.] FPR 2011, 504, 508). Der [X.] kann deshalb au[X.]h ni[X.]ht als Maßstab
für die Beurteilung
her-angezogen werden, ob die wirts[X.]haftli[X.]h na[X.]hteiligen Folgen eines Auss[X.]hlus-ses des Versorgungsausglei[X.]hs für den belasteten
Ehegatten dur[X.]h die ihm verspro[X.]henen Gegenleistungen
ausrei[X.]hend
abgemildert werden. Die von dem begünstigten Ehegatten vertragli[X.]h zugesagten
[X.]
müs-sen
zwar zu einem angemessenen, aber ni[X.]ht notwendig zu einem glei[X.]hwerti-gen Ausglei[X.]h
für den Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h führen
([X.] 2004, 524, 538).
Im Rahmen ri[X.]hterli[X.]her [X.]
könnten
die [X.] allenfalls dann als unzurei[X.]hend angesehen wer-den, wenn sie ni[X.]ht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten [X.] si[X.]her vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebe-dingten Versorgungsna[X.]hteile des verzi[X.]htenden Ehegatten zu kompensieren
(vgl. au[X.]h [X.], 34, 35; [X.] FamRZ 2006, 1683, 1684; [X.] 2012, 95, 96; [X.] FPR 2009, 500, 504).
(3) Die Antragsgegnerin hat ni[X.]hts dazu vorgetragen, dass die ihr ver-tragli[X.]h zugesi[X.]herten Leistungen ni[X.]ht geeignet gewesen sein könnten, ihre aufgrund der dur[X.]h Ehe und Kindererziehung bedingten
Berufspause erlittenen Versorgungsna[X.]hteile auszuglei[X.]hen..
Hierfür ist au[X.]h ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h, zumal die bei Eingehung der Ehe bereits 32-jährige Antragsgegnerin
ausweisli[X.]h ihres Versi[X.]herungsverlaufes na[X.]h Beendigung ihrer ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Ausbil-dung an der Hauswirts[X.]haftss[X.]hule
keiner sozialversi[X.]herungspfli[X.]htigen [X.] mehr na[X.]hgegangen ist und ihr na[X.]h eigenen Angaben bei
Ehe-s[X.]hließung im Jahre 1991 au[X.]h nur ein geringes Privatvermögen zur Verfügung 30
31
-
18
-
stand. Im Übrigen wäre bei der Beurteilung, ob etwaige ehebedingte Versor-gungsna[X.]hteile dur[X.]h anderweitige Leistungen ausrei[X.]hend kompensiert wer-den, hier ni[X.]ht allein auf die als zusätzli[X.]he Altersvorsorge eingeri[X.]htete private Rentenversi[X.]herung, sondern au[X.]h darauf abzustellen, dass der Antragsgegne-rin im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung eine der vormals im ge-meinsamen Eigentum stehenden Immobilien
übertragen worden ist
und der An-tragsteller
si[X.]h zu deren Ents[X.]huldung verpfli[X.]htet hat. Kann
wie hier
ni[X.]ht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Versorgungsna[X.]hteilen [X.] Ehegatte au[X.]h ohne die Ehe ein verglei[X.]hbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist
in der Überlassung einer Immobilie grundsätzli[X.]h eine geeig-nete Kompensation
für den Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h zu erbli[X.]ken (vgl. s[X.]hon BT-Dru[X.]ks.
16/10144 S.
51), weil eine Immobilie für ihren Eigentü-mer
sei es dur[X.]h den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es dur[X.]h Einnahmen aus Vermietung und Verpa[X.]htung
über den Vermögenswert hinaus typis[X.]herweise die na[X.]hhaltige Erzielung von [X.] gewähr-leistet.
[X.]) Au[X.]h der Verzi[X.]ht auf den Ausglei[X.]h des Zugewinns begegnet für si[X.]h genommen keinen Wirksamkeitsbedenken am Maßstab des §
138 Abs.
1 BGB. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats erweist si[X.]h der [X.] s[X.]hon im Hinbli[X.]k auf seine na[X.]hrangige Bedeutung im System der S[X.]heidungsfolgen einer ehevertragli[X.]hen Disposition am weitesten zugängli[X.]h (grundlegend Senatsurteil [X.]Z 158, 81, 95, 98
f. =
[X.], 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
48/11
FamRZ 2013, 269 Rn.
17). Ob trotz der grundsätzli[X.]hen
Kernberei[X.]hsferne des [X.] im Einzelfall Anlass zu einer verstärkten Inhaltskontrolle [X.], wenn der Ehevertrag zu einem Verzi[X.]ht auf bereits begründete [X.] führt, also insbesondere dann, wenn der haushaltsführende Ehegat-te na[X.]h langjähriger Ehe auf den Zugewinn au[X.]h für die Vergangenheit verzi[X.]h-32
-
19
-
tet (vgl. Be[X.]kOK
BGB/J.
Mayer [Stand: 1.
November 2013] §
1408 Rn.
29; [X.]
Ehebezogene Re[X.]htsges[X.]häfte 3.
Aufl. Rn.
802), bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung. Denn der Verzi[X.]ht auf den Zugewinnausglei[X.]h ist, worauf das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht hingewiesen hat, ni[X.]ht kompensa-tionslos erfolgt, sondern gegen Übernahme der Verpfli[X.]htung, die na[X.]h dem unwiderlegten Vorbringen des Antragstellers bei Vertragss[X.]hluss mit no[X.]h 70.000
s-gewählten Wohnung zu tilgen.
Treffen
Eheleute im Übrigen unter dem Eindru[X.]k einer Ehekrise oder im Rahmen einer S[X.]heidungsfolgenvereinbarung umfas-sende Regelungen über ihre vermögensre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse und s[X.]hließen sie in diesem Zusammenhang we[X.]hselseitige güterre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he aus, verfolgen sie damit regelmäßig den legitimen Zwe[X.]k, ihre Vermögensauseinan-dersetzung zu bes[X.]hleunigen und zu vereinfa[X.]hen und gegebenenfalls au[X.]h von den Unwägbarkeiten des Sti[X.]htagsprinzips im Zugewinnausglei[X.]h unab-hängig zu ma[X.]hen. Anhaltspunkte dafür, dass der
Verzi[X.]ht auf den Zugewinn-ausglei[X.]h für die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall
mit gravierenden wirt-s[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteilen verbunden gewesen wäre, ergeben si[X.]h ni[X.]ht, und zwar au[X.]h
deshalb ni[X.]ht, weil bei Vertragss[X.]hluss no[X.]h ni[X.]ht vorhersehbar war, zu wel[X.]hem [X.]punkt und unter wel[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen der Güter-stand enden würde.
d) Au[X.]h der vollständige Verzi[X.]ht auf den na[X.]heheli[X.]hen Unterhalt ist für si[X.]h allein betra[X.]htet no[X.]h ni[X.]ht sittenwidrig.
[X.]) Der vertragli[X.]he Auss[X.]hluss des [X.] (§
1570 BGB) kann im vorliegenden Fall unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, weil der gemeinsame [X.] der Eheleute im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses bereits 17
Jahre alt und mit weiteren Kindern ni[X.]ht mehr zu re[X.]hnen war.
33
34
-
20
-
[X.]) Dem Unterhalt
wegen Alters und Krankheit (§§
1571, 1572 BGB) misst das Gesetz als Ausdru[X.]k na[X.]heheli[X.]her Solidarität zwar besondere Be-deutung bei, was eine Disposition über diese Unterhaltsansprü[X.]he jedo[X.]h ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin auss[X.]hließt. Das ergibt si[X.]h in der Regel s[X.]hon daraus, dass im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses für die Parteien no[X.]h ni[X.]ht absehbar war, ob, wann und unter wel[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Gegebenheiten der verzi[X.]htende [X.] wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsur-teile vom 12.
Januar 2005
XII
ZR
238/03
FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28.
November 2007
XII
ZR
132/05
FamRZ 2008, 582 Rn.
22). Au[X.]h wenn bei Abs[X.]hluss eines "Krisen-Ehevertrages"
(Bergs[X.]hneider
Verträge in Famili-ensa[X.]hen 4.
Aufl. Rn.
9) eher damit gere[X.]hnet werden muss, dass dessen belastende
Regelungen in dem nunmehr tatsä[X.]hli[X.]h drohenden Fall
des S[X.]hei-terns der Ehe zum Tragen kommen können, ergeben si[X.]h unter den hier obwal-tenden Umständen
gegen den Auss[X.]hluss dieser Unterhaltsansprü[X.]he unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.] na[X.]h §
138 Abs.
1 BGB keine Bedenken. Im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses war die seinerzeit 48-jährige Antragsgegnerin no[X.]h weit von den gesetzli[X.]hen Regelaltersgrenzen entfernt und unterlag au[X.]h keinen gesundheitli[X.]hen Erwerbseins[X.]hränkungen. Es war deshalb s[X.]hon in Hinbli[X.]k auf die Einsatzzeitpunkte zweifelhaft, ob die [X.] na[X.]h einer S[X.]heidung überhaupt Unterhaltsansprü[X.]he wegen Alters oder Krankheit na[X.]h §§
1571, 1572 BGB haben würde. Zudem verfügte
die Antragsgegnerin
im [X.]punkt des
Vertragss[X.]hlusses im Jahre 2007 na[X.]h ihren eigenen Angaben über ein
aus Erbs[X.]haften und familiären Zuwendun-gen zwis[X.]hen
1995 und 2007 herrührendes
Privatvermögen in Höhe von rund 115.000
a-piervermögens in Höhe von 130.000
s-sung der [X.] Eigentumswohnung und (für den Altersunterhalt) die [X.] Einkünfte aus der als zusätzli[X.]he Altersvorsorge eingeri[X.]hteten privaten 35
-
21
-
Rentenversi[X.]herung, kann au[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres davon ausgegangen wer-den, dass die Antragsgegnerin im Falle von Alter oder Krankheit ohne [X.] des Antragstellers einer wirts[X.]haftli[X.]hen Notlage anheimgefallen wäre und der Unterhaltsverzi[X.]ht aus diesem Grunde mit dem Gebot der eheli-[X.]hen Solidarität s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar wäre.
[X.]) Au[X.]h der hier mögli[X.]herweise wirts[X.]haftli[X.]h ins Gewi[X.]ht fallende [X.] auf den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§
1573 Abs.
1 BGB) und den Aufsto[X.]kungsunterhalt (§
1573 Abs.
2 BGB) begegnet no[X.]h keinen [X.]sbedenken. Zwar ordnet der Senat diese Unterhaltstatbestände in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dem Kernberei[X.]h der S[X.]heidungsfolgen zu (grundlegend Senatsurteil [X.]Z 158, 81, 97
f., 105
f.
=
[X.], 601, 605, 607).
Denno[X.]h
können
diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das von den Eheleuten beabsi[X.]htigte oder bei Vertragss[X.]hluss bereits gelebte
Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausglei[X.]h von ehebedingten Na[X.]hteilen im berufli[X.]hen Fortkommen des dur[X.]h den Verzi[X.]ht belasteten Ehegatten
Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 28.
November 2007
XII
ZR
132/05
FamRZ
2008, 582 Rn.
23; vgl. au[X.]h [X.] 2009, 1, 27). Sol[X.]he
Erwerbsna[X.]hteile sind aufseiten der Antragsgegnerin aber weder vorgetragen no[X.]h sonst
ersi[X.]htli[X.]h. Zudem gilt au[X.]h hier, dass die Antragsgeg-nerin aus Si[X.]ht der beteiligten Eheleute bei
Vertragss[X.]hluss au[X.]h aufgrund des ehebedingten Vermögenserwerbs na[X.]h einer
S[X.]heidung ihren notwendigen Lebensbedarf unabhängig von Unterhaltszahlungen des Antragstellers würde de[X.]ken können.
e) Au[X.]h in der Gesamtwürdigung hält der Ehevertrag der [X.] am Maßstab des §
138 BGB stand.
Selbst
wenn die ehevertragli[X.]hen Einzelregelungen zu den S[X.]heidungs-folgen
jeweils für si[X.]h genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit ni[X.]ht zu 36
37
38
-
22
-
re[X.]htfertigen vermögen, kann si[X.]h ein Ehevertrag na[X.]h ständiger Re[X.]htspre-[X.]hung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwid-rig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller
in dem Vertrag enthaltenen Re-gelungen erkennbar auf die einseitige Bena[X.]hteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12.
Januar 2005
XII
ZR
238/03
FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9.
Juli 2008
XII
ZR
6/07
FamRZ 2008, 2011 Rn.
20
f.).
Das
Gesetz kennt indessen keinen unverzi[X.]htbaren Mindestgehalt an S[X.]heidungsfolgen zugunsten des bere[X.]htigten Ehegatten, so dass au[X.]h aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderli[X.]he verwerfli[X.]he Gesinnung des begünstigten Ehegatten ges[X.]hlossen werden kann, wenn die Annahme gere[X.]htfertigt ist, dass si[X.]h in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf unglei[X.]hen Verhandlungspositio-nen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine ledigli[X.]h auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für die subjektive Sei-te der Sittenwidrigkeit lässt si[X.]h bei familienre[X.]htli[X.]hen Verträgen ni[X.]ht aufstel-len. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Glei[X.]hwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel ni[X.]ht gere[X.]htfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, [X.] oder wirts[X.]haftli[X.]her Abhängigkeit oder intellektuel-ler Unterlegenheit, hindeuten
könnten (Senatsurteile vom 31.
Oktober 2012
XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195 Rn.
24 und vom 21.
November 2012
XII
ZR
48/11
FamRZ 2013, 269 Rn.
27).
[X.]) Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht im vorliegenden Fall keine genügen-den Anhaltspunkte für eine Störung der subjektiven Vertragsparität
zu erkennen 39
40
-
23
-
vermo[X.]hte, halten
seine diesbezügli[X.]hen Ausführungen den Angriffen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde stand.
(1)
Das Ansinnen
eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung ei-nes Ehevertrages eingehen
oder
wie hier
fortsetzen zu wollen, begründet für si[X.]h genommen für den anderen Ehegatten no[X.]h keine Lage, aus der ohne [X.] auf dessen
unterlegene Verhandlungsposition ges[X.]hlossen werden kann.
Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erhebli[X.]hen Einkommens-
oder
Vermögensgefälle zwis[X.]hen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem [X.] auf Abs[X.]hluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe ange-wiesen ist, weil er ohne den ökonomis[X.]hen Rü[X.]khalt der Ehe einer ungesi[X.]her-ten wirts[X.]haftli[X.]hen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21.
No-vember 2012
XII
ZR
48/11
FamRZ 2013, 269 Rn.
28 und Senatsbes[X.]hluss vom 18.
März 2009
XII
[X.]
94/06
[X.], 1041 Rn.
17).
So liegt der Fall hier aber ni[X.]ht, selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin anführen will, dass sie na[X.]h ihren
eigenen berufli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten
für den Fall der
S[X.]heidung nur die Erzielung eines
bes[X.]heidenen
Einkommens
zu erwarten [X.] und sie unter dem Eindru[X.]k der Ankündigung des Antragstellers
gestanden haben mag, ihr wegen vermeintli[X.]her Verwirkung sämtli[X.]her Unterhaltsansprü-[X.]he keinerlei Unterhalt zahlen zu wollen. Denn andererseits besaß die [X.] angesi[X.]hts ihres Privatvermögens in Höhe von rund 115.000
und den letztli[X.]h gegen ihren Willen ni[X.]ht entziehbaren Re[X.]htspositionen, die sie bezügli[X.]h Güterre[X.]ht, Versorgungsausglei[X.]h und Teilhabe am gemeinsamen Wertpapier-
und Immobilienvermögen bereits erworben hatte, genügend wirt-s[X.]haftli[X.]he Unabhängigkeit, um dem Ansinnen des Antragstellers entgegentre-ten oder auf die Gestaltung des Ehevertrages Einfluss nehmen zu können.
41
-
24
-
(2) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat au[X.]h das Vorbringen der Antragsgegne-rin, dass diese eine S[X.]heidung im Interesse des gemeinsamen [X.]es [X.] vermeiden wollte
und sie daher in einer Zwangslage gewesen sei, gewür-digt und hierin keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine
Störung der subjektiven
Vertragsparität erbli[X.]kt, weil au[X.]h die Verhandlungsposition des Antragstellers davon geprägt gewesen sei, seinem [X.] eine S[X.]heidung ersparen zu wollen. Dagegen
ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]hts zu erinnern.
(3) Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass in einem
objektiv be-na[X.]hteiligenden Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhand-lungsposition des belasteten Ehegatten zu sehen sein kann, hat das Bes[X.]hwer-degeri[X.]ht dieses Indiz ersi[X.]htli[X.]h dur[X.]h die Umstände des Vertragss[X.]hlusses, in dessen Vorfeld mehrere Monate lang unter Austaus[X.]h von Entwurf und Gegen-entwurf über den Inhalt des Ehevertrages verhandelt worden war, widerlegt ge-sehen. Au[X.]h hiergegen bestehen keine dur[X.]hgreifenden
re[X.]htli[X.]hen
Bedenken.
S[X.]hließen Eheleute im Hinbli[X.]k auf eine Ehekrise oder auf eine bevor-stehende S[X.]heidung unter anwaltli[X.]hem Beistand auf beiden
Seiten na[X.]h langen
Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen
Vertrag zur [X.] Regelung aller S[X.]heidungsfolgen, kann zunä[X.]hst davon ausgegan-gen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensre[X.]htli[X.]hen Interessen zu einem angemessenen Ausglei[X.]h gebra[X.]ht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Na[X.]hgiebigkeit des einen Ehegatten ni[X.]ht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht (vgl.
bereits Senatsbes[X.]hluss vom 3.
No-vember 1993
XII
[X.]
33/92
FamRZ 1994, 234, 236
zu §
1587
o Abs.
2 Satz
4
BGB; vgl. au[X.]h [X.] FamRZ 2005, 216, 217 mit zust. [X.]. Bergs[X.]hneider
FamRZ 2005, 220
f.). Soweit die Antragsgegnerin ihre eigene anwaltli[X.]he Beratung dur[X.]h die Behauptung, sie habe "vor Abs[X.]hluss des [X.] ledigli[X.]h einmal mit einem Re[X.]htsanwalt aus ihrem Bekanntenkreis tele-42
43
44
-
25
-
foniert", zu relativieren su[X.]ht, hat sie
bereits den
widerstreitenden
Vortrag
des Antragstellers, sie habe ihren
Re[X.]htsanwalt
mandatiert
und au[X.]h bezahlt, ni[X.]ht widerlegt. Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.] beruhte die Bereits[X.]haft der Antragsgegnerin, den Ehevertrag mit einem
für sie objektiv mögli[X.]herweise deutli[X.]h na[X.]hteiligen Inhalt abzus[X.]hließen, ni[X.]ht auf einer unglei[X.]hen Verhand-lungsposition, sondern vielmehr auf einer groben Fehleins[X.]hätzung über die Höhe der
Kapitalerträge, wel[X.]he
die Antragsgegnerin na[X.]h Vertragss[X.]hluss mit ihrem
dann vorhandenen
Geld-
und Wertpapiervermögen zukünftig würde er-wirts[X.]haften können. Dies
hält si[X.]h im Rahmen zulässiger
tatri[X.]hterli[X.]her
Wür-digung, zumal die Antragsgegnerin hierzu selbst vorträgt, dass sie vor [X.] des Ehevertrages mit einem Finanzberater der [X.] Kontakt aufge-nommen hatte, na[X.]h dessen Auskunft bei einem "Gesamtdepotwert von [X.]a. 240.000
".
[X.])
Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ergibt si[X.]h eine Sit-tenwidrigkeit des Ehevertrages s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass der [X.] mit dem Vertrag das verwerfli[X.]he Ziel verfolgt habe, die Antragsgegnerin für den ihr vorgeworfenen Ehebru[X.]h
unter Umgehung von gesetzli[X.]hen
Wer-tungen (§
1587
[X.] Nr.
1 BGB bzw. §
27 [X.]) mit dem Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs "bestrafen"
zu wollen.
Ob dies überhaupt zutrifft, kann dahinstehen. Das
Motiv des [X.] Ehegatten, si[X.]h Genugtuung für die dur[X.]h den
Ehebru[X.]h des Partners erlit-tenen Verletzungen vers[X.]haffen
zu wollen, könnte zwar entgegen der [X.] des Antragstellers
einem
unter unfairen Verhandlungsbedingungen zu-stande gekommenen
Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs ni[X.]ht zur Wirk-samkeit verhelfen. Lässt si[X.]h indessen
wie hier
eine unglei[X.]he Verhand-lungsposition ni[X.]ht feststellen, vermag eine sol[X.]he
Motivation
umgekehrt für si[X.]h genommen dem Ehevertrag ni[X.]ht den Makel der Sittenwidrigkeit anzuhef-45
46
-
26
-
ten.
Denn es kann ni[X.]ht einleu[X.]hten, warum ein tatsä[X.]hli[X.]h oder vermeintli[X.]h "[X.]"
Ehegatte, der bei den Verhandlungen über einen Ehevertrag einen Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hes verlangt, subjektiv verwerfli[X.]h
handeln sollte, ein "ni[X.]ht [X.]"
Ehegatte in derselben Situation aber ni[X.]ht.
3. Allerdings hat si[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht mit der Wirksamkeit der in der notariellen Vereinbarung beurkundeten Vereinbarung zum [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt des §
134 BGB und den Auswirkun-gen einer etwaigen Ni[X.]htigkeit dieser Abrede auf die Wirksamkeit des [X.] befasst (§
139 BGB).
a) Na[X.]h §§
1361 Abs.
4 Satz
4,
1360
a Abs.
3 iVm §
1614 BGB ist ein Verzi[X.]ht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam
und daher na[X.]h §
134 BGB ni[X.]htig. Die Vors[X.]hrift
hat sowohl individuelle als au[X.]h öffentli[X.]he Interes-sen im Bli[X.]k und will verhindern, dass si[X.]h der Unterhaltsbere[X.]htigte während der Trennungszeit dur[X.]h Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsan-spru[X.]hes seiner Lebensgrundlage
begibt und dadur[X.]h gegebenenfalls öffentli-[X.]her Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pa[X.]tum de non petendo, d.h. die Verpfli[X.]htung oder das Verspre[X.]hen
des unterhaltsbere[X.]htigten Ehegatten, Trennungsunterhalt ni[X.]ht geltend zu ma[X.]hen, berührt zwar den Bestand des [X.] ni[X.]ht, do[X.]h begründet dieses
eine Einrede gegen den Unterhaltsanspru[X.]h, die wirts[X.]haftli[X.]h zu dem glei[X.]hen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzi[X.]ht.
Die ganz herrs[X.]hende Meinung sieht daher in einem
pa[X.]tum de non petendo zu Re[X.]ht ein unzulässiges und daher [X.] ([X.], 316, 317; [X.]KommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
1361 Rn.
49; [X.] in [X.]/Poppen/Menne Unter-haltsre[X.]ht 2.
Aufl. §
1614 BGB Rn.
2; [X.]/Pfeil in [X.]/Börger Ver-
einbarungen anlässli[X.]h der Ehes[X.]heidung 10.
Aufl. 5.
Teil Rn.
140; Niepmann/
S[X.]hwamb Die Re[X.]htspre[X.]hung zur Höhe des Unterhalts 12.
Aufl. Rn.
153; 47
48
-
27
-
[X.]/Hammermann BGB 13.
Aufl. §
1614 Rn.
5; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: 1.
Oktober 2012] §
1614 Rn.
11;
[X.] [X.], 1368
f.; [X.], 107, 108; [X.] 2007, 177, 187; aA OLG Köln [X.], 609). Au[X.]h ergänzende "Feststellungen"
der Ehegatten
zum Ni[X.]htbestehen eines ungede[X.]kten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrundes können einem
pa[X.]tum de non petendo ni[X.]ht zur [X.] verhelfen.
Denn der S[X.]hutzzwe[X.]k von §
1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsbere[X.]htigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den Un-terhaltsanspru[X.]h ganz zu versagen ([X.] [X.], 1368, 1369). Damit wäre es ni[X.]ht in Einklang zu bringen, wenn die Ehegatten dur[X.]h eine [X.], der im Übrigen das Risiko einer unri[X.]htigen Tatsa[X.]henermitt-lung oder fals[X.]hen Eins[X.]hätzung der Re[X.]htslage anhaftet, eine den Trennungs-unterhaltsanspru[X.]h
auss[X.]hließende Situation darstellen
und diese ans[X.]hließend dur[X.]h ein pa[X.]tum de non petendo unangreifbar ma[X.]hen könnten (vgl. au[X.]h [X.] 2007, 177, 187).
b)
Dur[X.]h Auslegung der notariellen
Vereinbarung vom 18.
Januar 2007 ist zu ermitteln, ob die Bestimmung, wona[X.]h "für den Fall der Trennung keine der Parteien gegen die andere Getrenntlebensunterhaltsansprü[X.]he geltend ma-[X.]hen"
wird,
ein unzulässiges pa[X.]tum de non petendo darstellt.
Das wäre
dann der Fall, wenn die Bestimmung über eine bloße Absi[X.]htserklärung oder die Mit-teilung
einer Ges[X.]häftsgrundlage hinaus eine verbindli[X.]he Re[X.]htsposition in Bezug auf die Abwehr einer künftigen geri[X.]htli[X.]hen oder außergeri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung des Anspru[X.]hes auf Trennungsunterhalt begründen soll.
Der Wortlaut der Bestimmungen in der vorliegenden notariellen Urkunde s[X.]hließt eine sol[X.]he Auslegung jedenfalls ni[X.]ht aus.
[X.])
Sollte die Auslegung der Bestimmungen zum Trennungsunterhalt er-geben, dass sie ein unwirksames pa[X.]tum de non petendo enthalten, ist im Hin-49
50
-
28
-
bli[X.]k auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot (§
134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilni[X.]htigkeit gemäß §
139 BGB au[X.]h die weite-ren Bestimmungen in der notariellen
Vereinbarung erfasst. Dabei kommt es zunä[X.]hst darauf an, ob und inwieweit ein enger Zusammenhang zwis[X.]hen den einzelnen Vereinbarungen besteht und na[X.]h dem Willen der Parteien bestehen soll. Ob es si[X.]h bei gemeinsam beurkundeten Trennungs-
und S[X.]heidungsfol-genvereinbarungen aufgrund eines Einheitli[X.]hkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitli[X.]hes Re[X.]htsges[X.]häft handelt, ist dur[X.]h Ermittlung und Ausle-gung des Parteiwillens festzustellen, wobei na[X.]h ständiger
Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bei
gemeinsamer
Aufnahme
mehrerer Vereinbarungen
in eine
Urkunde eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für einen Einheitli[X.]hkeitswillen [X.] (vgl.
[X.]Z 157, 168, 173
f. =
NVwZ 2005, 484, 485;
[X.]Z
54, 71, 72 =
NJW 1970, 1414, 1415). Ist
von einem einheitli[X.]hen Re[X.]htsges[X.]häft auszu-gehen, muss na[X.]h den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter ermittelt
werden, ob die beteiligten Eheleute die glei[X.]hen Vereinbarungen zu den S[X.]heidungsfolgen au[X.]h getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzi[X.]ht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm glei[X.]hstehende Bes[X.]hränkung der Re[X.]hte auf Geltendma[X.]hung von [X.] für die Zukunft ni[X.]ht wirksam vereinbart werden kann
(vgl. [X.], 764, 765; [X.] 2007, 177, 184).
Dagegen könnte es unter Umständen spre[X.]hen, wenn der unwirksame Auss[X.]hluss von Trennungsunterhalt dur[X.]h Leistungen ausgegli[X.]hen werden sollte, die dem be-re[X.]htigten Ehegatten im Rahmen der Auseinandersetzung über die S[X.]hei-dungsfolgen zugesagt worden sind
(vgl. au[X.]h [X.] in Heiß/Born Unter-haltsre[X.]ht [Bearbeitungsstand: 2013] 15.
Kap. Rn.
14).
d) Die Auslegung von re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Willenserklärungen ist Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Eine vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht vorgenommene Auslegung darf das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu 51
-
29
-
erforderli[X.]hen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht kommt ([X.] Urteil vom 12.
Dezember 1997
V
ZR
250/96
NJW 1998, 1219 mwN.). Davon kann hier ni[X.]ht ausgegangen werden, zumal die beteiligten Ehegatten no[X.]h keine Gelegenheit hatten, zu diesen erkennbar no[X.]h ni[X.]ht bea[X.]hteten Gesi[X.]htspunkten
vorzutragen.
4. Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung ist
daher aufzuheben und die Sa[X.]he ist an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorgli[X.]h darauf hin, dass die Erwägungen des [X.] zu der Frage, ob dem Antragsteller die Berufung auf die Regelungen des Ehevertrages na[X.]h [X.] und Glauben zu versagen oder der Ehevertrag wegen einer Störung der Ges[X.]häftsgrundlage anzupassen sei, keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnen. Ob si[X.]h der Aus-s[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs na[X.]hträgli[X.]h zu einer einseitigen und un-zumutbaren Lastenverteilung für die Antragsgegnerin hätte entwi[X.]keln können, wenn diese bei einem Fortbestand der Ehe aufgrund eheli[X.]her Arbeitsteilung weiterhin auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzi[X.]htet
52
53
-
30
-
hätte und die Ehe erst in hohem Alter der Eheleute ges[X.]hieden worden wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil die dem Vertragss[X.]hluss zugrunde liegende Ehekrise bereits na[X.]h verglei[X.]hsweise kurzer [X.] zum S[X.]heitern der Ehe geführt hat. Au[X.]h die weitere Auffassung des [X.], dass etwaige Vorstellungen und Erwartungen der Antragsgegnerin hinsi[X.]htli[X.]h der
von ihr zu erzielenden
Vermögenseinkünfte ni[X.]ht zur Ges[X.]häftsgrundlage der notariellen Vereinbarung geworden sind, lässt keine Re[X.]htsfehler erkennen und wird von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h ni[X.]ht angegriffen.
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 18.10.2012 -
6 [X.]/11 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 21.05.2013 -
11 UF 1740/12 -
Meta
29.01.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13 (REWIS RS 2014, 8310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8310
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 303/13 (Bundesgerichtshof)
Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; Verzicht …
4 UF 222/13 (Oberlandesgericht Hamm)
11 UF 71/14 (Oberlandesgericht Hamm)
XII ZR 132/05 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 20/17 (Bundesgerichtshof)
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer