Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8310

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 303/13
Verkündet am:

29. Januar 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in der Familiensa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
134, 138 Aa,
[X.], 139, 1361 Abs.
4 Satz
4, 1360
a Abs.
3, 1614
a)
Der vollständige Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs kann au[X.]h bei einer [X.] standhalten, wenn die wirts[X.]haftli[X.]h na[X.]hteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten dur[X.]h die ihm gewähr-ten [X.] (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversi[X.]herung; Über-tragung einer Immobilie) ausrei[X.]hend abgemildert werden.
b)
Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdi-gung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31.
Oktober 2012
XII
ZR
129/10

FamRZ 2013, 195 und vom 21.
November 2012

XII
ZR 48/11

FamRZ 2013, 269).
[X.])
Das gesetzli[X.]he Verbot des Verzi[X.]hts auf Trennungsunterhalt kann dur[X.]h ein pa[X.]tum
de non petendo ni[X.]ht umgangen werden.
[X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.] 303/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29.
Januar 2014
dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Dose
und [X.]
Klinkhammer, [X.],
Dr. Botur
und Guhling
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Antragsgegnerin wird der Be-s[X.]hluss des 11.
Zivilsenats und
Senats
für Familiensa[X.]hen
des [X.]s [X.]
vom 21.
Mai 2013
aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute streiten
im S[X.]heidungsverbund um Versor-gungsausglei[X.]h sowie um Zugewinnausglei[X.]h
und dabei
insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.

Die
beteiligten Eheleute, aus deren Beziehung ein mittlerweile volljähri-ger [X.] hervorgegangen ist, heirateten
am 15.
Juni 1991. Der 1963 geborene Antragsteller ist
seit den 1980er Jahren für die A.-Versi[X.]herung tätig und leitet
seit 1988 als selbständiger Versi[X.]herungsvertreter eine Generalagentur. Die 1
2
-
3
-

1958 geborene Antragsgegnerin, die über keine abges[X.]hlossene Berufsbildung verfügt, war bis zur
Geburt des gemeinsamen [X.]es im Jahre 1989
mit einem gastronomis[X.]hen Betrieb selbständig und hatte während der Ehe vorwiegend den Haushalt geführt
und das Kind betreut; daneben
war sie zeitweise in der Agentur des Antragstellers als Bürokraft
geringfügig bes[X.]häftigt.
Am 18.
Januar 2007 s[X.]hlossen die Eheleute
einen notariellen Ehevertrag mit Trennungs-
und S[X.]heidungsfolgenvereinbarung, dem folgende Präambel vorangestellt war:
"Die Parteien leben derzeit ni[X.]ht getrennt, do[X.]h befindet si[X.]h ihre Ehe in einer tiefen Krise, da [die Antragsgegnerin] ohne re[X.]htfertigende oder ents[X.]huldigen-de Veranlassung mutwillig aus der intakten Ehe ausgebro[X.]hen ist und intime Beziehungen zu [X.] aufgenommen hat."
In diesem Vertrag
trafen die Eheleute umfangrei[X.]he und weitgehende Vereinbarungen zur Regelung ihrer vermögensre[X.]htli[X.]hen Beziehungen, bei der sie die gesetzli[X.]hen S[X.]heidungsfolgen im Wesentli[X.]hen auss[X.]hlossen.
Bei [X.] des gesetzli[X.]hen Güterstandes sollte im Falle der S[X.]heidung ein Zugewinnausglei[X.]h ni[X.]ht stattfinden. Im Rahmen der Auseinandersetzung ihres sonstigen Vermögens teilten die Eheleute das Guthaben auf einem gemeinsa-men Wertpapierdepot
in Höhe von seinerzeit 260.000

Antragsgegnerin Fondsanteile in Höhe von 130.000

rden. [X.] waren die Eheleute gemeins[X.]haftli[X.]he Eigentümer von zwei glei[X.]h großen Eigentumswohnungen in derselben Wohnanlage, die während der Ehezeit zur Kapitalanlage anges[X.]hafft und vollständig fremdfinanziert worden waren. Der Antragsteller verpfli[X.]htete si[X.]h, der Antragsgegnerin eine dieser beiden Woh-nungen, deren Wert bei Vertragss[X.]hluss jeweils rund 130.000

ihrer Auswahl zu Alleineigentum zu übertragen ([X.] gegen Übertra-gung der anderen Wohnung auf den Antragsteller) und diese unter Übernahme 3
4
-
4
-

sämtli[X.]her zur Finanzierung der Eigentumswohnungen eingegangenen Verbind-li[X.]hkeiten zu ents[X.]hulden.
Ferner stellte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von Unterhaltsansprü[X.]hen des gemeinsamen [X.]es frei. Zum [X.] enthielt die Vereinbarung folgende Bestimmungen:
"Für den Fall der Trennung wird keine der Parteien gegen die andere [X.] geltend ma[X.]hen.

Insbesondere gehen sie davon aus, dass [die Antragsgegnerin] wegen ihres ehebre[X.]heris[X.]hen Verhaltens die Tatbestandsvoraussetzungen des §
1579 Zif-fer
6 i.V.m. §
1361 Abs.
3 BGB erfüllt und deshalb ihren Unterhaltsanspru[X.]h gegen [den Antragsteller] verwirkt hat.

Ohne Anerkennung einer Re[X.]htspfli[X.]ht und ledigli[X.]h um anfängli[X.]he Härten na[X.]h der Trennung zu vermeiden, verpfli[X.]htet si[X.]h [der Antragsteller] ab dem [X.],
jeweils im Voraus fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.500
Euro, [X.] auf die [X.]dauer von 12
Monaten ab Beginn der Trennung zu leisten. Dieser Betrag ist fest und unabänderli[X.]h und unabhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Parteien zu entri[X.]hten.

Letztendli[X.]h sind sie aufgrund ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse selbst in der Lage, ihren den eheli[X.]hen Verhältnissen entspre[X.]henden Unterhalt selbst zu befriedigen."
Ausgehend von der
übereinstimmenden "Feststellung", dass
au[X.]h An-sprü[X.]he der Antragsgegnerin auf Na[X.]hs[X.]heidungsunterhalt wegen Verwirkung ni[X.]ht bestünden, verzi[X.]hteten die Eheleute darüber hinaus "vorsorgli[X.]h"
auf na[X.]heheli[X.]hen Unterhalt,
au[X.]h für den Fall der
Not. S[X.]hließli[X.]h s[X.]hlossen die Eheleute dur[X.]h den Ehevertrag au[X.]h
den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen und den [X.] Versorgungsausglei[X.]h vollständig aus. Der Antragsteller verpfli[X.]hte-te si[X.]h, auf eine von der Antragsgegnerin abzus[X.]hließende und mit Vollendung ihres 65.
Lebensjahres fällig werdende Lebensversi[X.]herung auf Kapital-
oder Rentenbasis für die Dauer der Laufzeit der Versi[X.]herung monatli[X.]he Beiträge in Höhe von 500

einzuzahlen.
5
6
-
5
-

Im Juni 2007 s[X.]hloss die Antragsgegnerin einen privaten [X.] ab, dessen
Jahresbeitrag in Höhe
von 6.000

seither von dem Antragsteller bedient
wird. Die Eheleute trennten si[X.]h im April 2010.
Die An-tragsgegnerin hat si[X.]h na[X.]h der Trennung mit einem Büroservi[X.]e selbständig gema[X.]ht und erzielte hieraus im Jahre 2011 Gewinneinkünfte vor Steuern in Höhe von 17.375

Der S[X.]heidungsantrag
ist der Antragsgegnerin am 29.
Juli 2011 zuge-stellt worden. Die Antragsgegnerin hat im S[X.]heidungsverbund die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs beantragt
und den Antragsteller zum Zugewinn-ausglei[X.]h im Wege des [X.] zunä[X.]hst auf Auskunft über sein An-fangs-
und Endvermögen sowie über sein Vermögen im Trennungszeitpunkt in Anspru[X.]h genommen. Das Amtsgeri[X.]ht hat

na[X.]h vorheriger Einholung von Versorgungsauskünften

die Ehe dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 18.
Oktober 2012 ge-s[X.]hieden und ausgespro[X.]hen, dass ein Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht stattfinde; das
Begehren der Antragsgegnerin auf Zugewinnausglei[X.]h hat das Amtsgeri[X.]ht insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat die gegen den Ausspru[X.]h
zum Versorgungsausglei[X.]h und zum Zugewinnausglei[X.]h geri[X.]htete Bes[X.]hwer-de der Antragsgegnerin zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die [X.] Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Antragsgegnerin, die ihr
Begehren auf Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs und ihren in der ersten
Stufe erhobenen [X.] zum Zugewinnausglei[X.]h weiterverfolgt.

II.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ent-s[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.].

7
8
9
-
6
-

1.
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Ents[X.]heidung
des Amtsgeri[X.]hts, na[X.]h der ein Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht stattfinde und der Antrag der Antragsgegne-rin in der [X.] Güterre[X.]ht insgesamt der Abweisung unterliege, im Er-gebnis gebilligt und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
Der Ehevertrag halte einer
[X.] na[X.]h dem Maßstab des §
138 BGB stand. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung erweise si[X.]h der Zugewinn-ausglei[X.]h einer ehevertragli[X.]hen Disposition am weitesten zugängli[X.]h, so dass ein Auss[X.]hluss des gesetzli[X.]hen Güterstandes für si[X.]h genommen regelmäßig ni[X.]ht sittenwidrig sei. Hinzu komme, dass der Verzi[X.]ht auf den [X.] ni[X.]ht ents[X.]hädigungslos erfolgt sei, weil die Antragsgegnerin ni[X.]ht nur Alleineigentümerin der von ihr im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ausgewählten Eigentumswohnung geworden sei, sondern der Antragsteller si[X.]h zusätzli[X.]h verpfli[X.]htet habe, die Antragsgegnerin von den auf beiden Wohnun-gen ruhenden Belastungen
freizustellen. Angesi[X.]hts der erhebli[X.]hen Darle-hensbelastungen zum [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses stelle dies eine deutli-[X.]he Gegenleistung des Antragstellers dar. Der Versorgungsausglei[X.]h sei dem-gegenüber dem Kernberei[X.]h der S[X.]heidungsfolgen zuzuordnen. Im Hinbli[X.]k auf die Regelungen zum Versorgungsausglei[X.]h ers[X.]heine eine unglei[X.]he Lasten-verteilung und damit die Verwirkli[X.]hung des objektiven Tatbestands von §
138 Abs.
1 BGB "sehr wahrs[X.]heinli[X.]h", wobei es keine ents[X.]heidende Rolle spiele, dass der Ehevertrag ni[X.]ht zu Anfang der Ehe, sondern erst zu einem späteren [X.]punkt abges[X.]hlossen wurde, weil der Verzi[X.]ht auf die gesamte Ehezeit zu-rü[X.]kwirke. Au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der im notariellen Vertrag vereinbarten monatli[X.]hen Zahlungen von 500

versorgung der Antragsgegnerin dürfte
aus Si[X.]ht des Vertragss[X.]hlusses ein erhebli[X.]hes Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwi-s[X.]hen den von den Eheleuten zu erwartenden Versorgungsleistungen gegeben
sein. Der Antragsteller habe zwar die Behauptung der Antragsgegnerin, seine künftig zu erwartende Versorgung betrage "monatli[X.]h 12.000

",
als Fiktion be-10
11
-
7
-

zei[X.]hnet. Es könne
aber davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller
wegen seiner Berufstätigkeit und der während der Ehedauer erfolgten "Einzah-lungen in das Vertreterversorgungswerk"
erhebli[X.]h höhere Rentenanwarts[X.]haf-ten als die Antragsgegnerin zu erwarten habe.
Es
könne au[X.]h unterstellt werden, dass eine Gesamtwürdigung der [X.] Vereinbarung, bei der au[X.]h der Auss[X.]hluss von na[X.]heheli[X.]hen Unter-haltsansprü[X.]hen eine Rolle spiele, objektiv den Tatbestand des §
138 Abs.
1 BGB verwirkli[X.]he. Es fehle aber am subjektiven Tatbestand. Eine unglei[X.]he Verhandlungsposition bei Dominanz des Antragstellers, eine Zwangslage oder eine intellektuelle Unterlegenheit der Antragsgegnerin könne ni[X.]ht festgestellt werden. Es möge zwar sein, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres "[X.]"
S[X.]huldgefühle gehabt habe und

wie im Übrigen au[X.]h der Antragsteller

dem [X.] eine S[X.]heidung ersparen wollte. Dem stehe aber gegenüber, dass die Eheleute mehrere Monate über den Ehevertrag verhandelt hätten. Zwar möge es zutreffen, dass si[X.]h
die Antragsgegnerin mit ihren Positionen ni[X.]ht oder nur teilweise habe
dur[X.]hsetzen können und der Vertrag letztendli[X.]h im Wesentli[X.]hen dur[X.]h die Vorstellungen des Antragstellers
geprägt gewesen sei. Eine Störung der subjektiven Vertragsparität lasse si[X.]h hieraus ni[X.]ht herleiten. Vielmehr trage die Antragsgegnerin selbst vor, sie sei bei Vertragss[X.]hluss der si[X.]h im na[X.]hhinein
als Fehleins[X.]hätzung erweisenden Vorstellung unterlegen, aus ihrem Vermögen erhebli[X.]he Kapitaleinkünfte erzielen und im Wesentli[X.]hen von diesen Kapitaleinkünften und Mieterträgen leben zu können. Es sei uner-hebli[X.]h, worauf diese Fehleins[X.]hätzung beruhe, ob also bereits die von der An-tragsgegnerin vor Vertragss[X.]hluss bei einem Finanzberater eingeholte Auskunft zu optimistis[X.]h gewesen sei
oder ob si[X.]h aufgrund der allgemeinen Zinsent-wi[X.]klung in der Finanzkrise die ursprüngli[X.]h realistis[X.]he Erwartung ni[X.]ht erfüllt habe.
12
-
8
-

S[X.]hließli[X.]h sei der Ehevertrag au[X.]h ni[X.]ht im Wege der [X.] na[X.]h §
242 BGB zu korrigieren oder na[X.]h den Grundsätzen des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage (§
313 BGB) anzupassen. Es sei in der Ehe des [X.] und der Antragsgegnerin na[X.]h Vertragss[X.]hluss keine Änderung der Lebensumstände eingetreten. Eine Vertragsanpassung könne au[X.]h ni[X.]ht damit gere[X.]htfertigt werden, dass die Antragsgegnerin na[X.]h Vertragss[X.]hluss ihr [X.] ni[X.]ht habe mehren können, sondern si[X.]h dieses aufgrund der [X.] sogar no[X.]h verringert habe, während der Antragsteller seinen Vermö-gensaufbau habe weiter betreiben können. Dass die Erwartung weiteren [X.]saufbaus dur[X.]h die Antragsgegnerin Grundlage des Ehevertrages gewe-sen sei, habe die Antragsgegnerin ni[X.]ht vorgetragen, und dies ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den inhaltli[X.]hen Regelungen des Ehevertrages. Au[X.]h der

im Übrigen von
dem Antragsteller bestrittene

Umstand, dass die Ehekrise na[X.]h Vertrags-s[X.]hluss überwunden worden sei, habe unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.] keine Bedeutung. Der "Fehltritt"
der Antragsgegnerin möge Anlass für den Ehevertrag gewesen sein und
hinsi[X.]htli[X.]h des Unterhaltsver-zi[X.]hts eine Rolle gespielt haben; Ges[X.]häftsgrundlage für die notarielle [X.] sei er dagegen ni[X.]ht geworden. Hinzu komme, dass im Rahmen der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei, dass die Anpassung dem Ausglei[X.]h [X.] Na[X.]hteile diene. Dies bedeute, dass die Antragsgegnerin dur[X.]h eine na[X.]h [X.] und Glauben gebotene Vertragsanpassung nur errei[X.]hen kön-ne, ni[X.]ht einseitig mit ehebedingten Na[X.]hteilen belastet zu bleiben. Die An-tragsgegnerin trage aber selbst ni[X.]ht vor, dass sie na[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] wirts[X.]haftli[X.]he Risiken auf si[X.]h genommen habe, die si[X.]h na[X.]h dem endgültigen S[X.]heitern der Ehe als Folge des Verzi[X.]hts auf Unterhalt, Versor-gungsausglei[X.]h und Zugewinnausglei[X.]h als einseitige Belastung erwiesen. Der Behauptung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin
trotz des notariellen 13
-
9
-

Ehevertrages dur[X.]h die Ehe finanziell besser ausgestattet sei als ohne Ehe-s[X.]hließung, habe die Antragsgegnerin ni[X.]ht widerspro[X.]hen.
Dies ist ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht frei von re[X.]htli[X.]hen Bedenken.
2. Mit Re[X.]ht geht das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht allerdings davon aus, dass die in dem Ehevertrag vom 18.
Januar 2007 enthaltenen Abreden hinsi[X.]htli[X.]h [X.]
und
Zugewinnausglei[X.]h
sowohl für si[X.]h genommen als au[X.]h im
Rahmen
der Gesamtwürdigung
aller zu den S[X.]heidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen einer [X.] am Maßstab des §
138 Abs.
1 BGB standhalten.

a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil [X.]Z 158, 81, 94
ff. =
[X.], 601, 604
ff.), darf die grundsätzli[X.]he [X.] der S[X.]heidungsfolgen ni[X.]ht dazu führen, dass der S[X.]hutzzwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelungen dur[X.]h vertragli[X.]he Vereinbarungen beliebig unterlau-fen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadur[X.]h eine evident einseitige und dur[X.]h die individuelle Gestaltung der eheli[X.]hen Lebensverhältnisse ni[X.]ht ge-re[X.]htfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten

bei angemessener Berü[X.]ksi[X.]htigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede

bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ers[X.]heint. Die [X.] des einen Ehegatten wiegen
dabei umso s[X.]hwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die ver-tragli[X.]he A[X.]edingung gesetzli[X.]her Regelungen in den Kernberei[X.]h des S[X.]hei-dungsfolgenre[X.]hts eingreift. Zu diesem Kernberei[X.]h gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§
1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die si[X.]h vor allem dana[X.]h bemisst, wel[X.]he Bedeutung die einzelnen [X.] für den Bere[X.]htigten in seiner jeweili-gen Lage haben.
14
15
16
-
10
-

Im Rahmen der [X.] hat der Tatri[X.]hter dabei zunä[X.]hst zu prüfen, ob die Vereinbarung s[X.]hon im [X.]punkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den S[X.]heidungsfall führt, dass ihr

und zwar losgelöst von der künftigen Entwi[X.]klung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse

wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Re[X.]htsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzli[X.]hen Regelungen treten (§
138 Abs.
1 BGB). Erforderli[X.]h ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen [X.] beim Vertragss[X.]hluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirkli[X.]hten Zu-s[X.]hnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die [X.]. Subjektiv sind
die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwe[X.]ke sowie die sonstigen Beweggründe zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen na[X.]h der ehevertragli[X.]hen Gestaltung [X.] und den bena[X.]hteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entspre[X.]hen (Senatsurteil [X.]Z 158, 81, 100
f.
=
[X.], 601, 606; vgl. zuletzt Senatsbes[X.]hluss vom 27.
Februar 2013

XII
[X.]
90/11
FamRZ 2013, 770 Rn.
16
mwN). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betra[X.]ht kommen, wenn dur[X.]h den [X.] aus dem Kernberei[X.]h des gesetzli[X.]hen [X.] ganz oder jedenfalls zu erhebli[X.]hen Teilen a[X.]edungen werden, ohne dass dieser Na[X.]hteil für den anderen [X.] dur[X.]h anderweitige Vorteile gemildert oder dur[X.]h die besonderen [X.] der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder dur[X.]h sonstige gewi[X.]htige Belange des begünstigten Ehegatten gere[X.]htfertigt wird
(vgl. Senatsurteil vom 28.
März 2007

XII
ZR
130/04

FamRZ 2007, 1310
Rn.
15
und Senatsbes[X.]hluss vom 18.
März 2009

XII
[X.]
94/06
[X.], 1041 Rn.
14).

17
-
11
-

b) Der ehevertragli[X.]he Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs ist na[X.]h diesen
Maßstäben

für si[X.]h genommen

ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausglei[X.]h dem Kernberei[X.]h der S[X.]heidungsfolgen zugeordnet und ausgespro[X.]hen, dass der [X.] als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertragli[X.]hen Gestal-tung nur begrenzt offen steht. Die ho[X.]hrangige Bedeutung des [X.]s innerhalb des Systems der S[X.]heidungsfolgen re[X.]htfertigt si[X.]h au[X.]h daraus, dass die Ansammlung von [X.]

gerade in den Regelsi-[X.]herungssystemen

wirts[X.]haftli[X.]hen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und au[X.]h auf diese Weise si[X.]hergestellt ist, dass das gebildete [X.] entspre[X.]hend seiner Zwe[X.]kbestimmung für die Absi[X.]herung bei Alter oder Invalidität tatsä[X.]hli[X.]h zur Verfügung steht (Senatsurteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11
amRZ 2013, 269 Rn.
21).

[X.]) Ein Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs ist na[X.]h §
138 Abs.
1 BGB s[X.]hon für si[X.]h genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein [X.] aufgrund des bereits beim Vertragss[X.]hluss geplanten (oder zu diesem [X.]punkt s[X.]hon verwirkli[X.]hten) Zus[X.]hnitts der Ehe über keine hinrei[X.]hende Al-terssi[X.]herung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot eheli[X.]her Solidarität s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar ers[X.]heint. Das ist namentli[X.]h dann der Fall, wenn si[X.]h ein Ehegatte, wie s[X.]hon beim Vertragss[X.]hluss geplant oder verwirkli[X.]ht,
der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versor-gungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzi[X.]htet hat. In diesem [X.] liegt ein Na[X.]hteil, den der Versorgungsausglei[X.]h gerade auf beide [X.] glei[X.]hmäßig verteilen will
und der ohne Kompensation ni[X.]ht einem [X.] allein angelastet werden kann, wenn die Ehe s[X.]heitert (Senatsurteil vom 9.
Juli 2008

XII
ZR
6/07
mRZ 2008, 2011 Rn.
17).

18
19
20
-
12
-

[X.]) Die ri[X.]hterli[X.]he Kontrolle, ob dur[X.]h eine Vereinbarung über den [X.] eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatri[X.]hter dur[X.]hzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sa[X.]hverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben. Es [X.] demgegenüber au[X.]h bei s[X.]heidungsnahen Vereinbarungen grundsätzli[X.]h keine Verpfli[X.]htung des Geri[X.]hts, bereits von Amts wegen umfassende Ermitt-lungen zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen eines etwaigen Verzi[X.]hts
auf den [X.] dur[X.]hzuführen, weil ein faktis[X.]her Rü[X.]kgriff auf die Prüfungsmaßstäbe
des
früheren §
1587
o Abs.
2 Satz
4
BGB mit der si[X.]h
aus den §§
6
ff. [X.] ergebenden gesetzli[X.]hen Wertung, [X.] über den Versorgungsausglei[X.]h mögli[X.]hst zu erlei[X.]htern, ni[X.]ht in Einklang zu bringen wäre (vgl. [X.], 1719, 1720
f.; [X.]/Grziwotz BGB 13.
Aufl. §
8 [X.] Rn.
10; [X.]/[X.] BGB 13.
Aufl. §
8 [X.] Rn.
31; [X.] [X.], 2041, 2043; [X.] FPR 2009, 219, 220;
Hauß FPR 2011, 26, 30).
Na[X.]h diesen Maßstäben ers[X.]heint es s[X.]hon zweifelhaft, ob das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht überhaupt davon ausgehen konnte, dass die aufgrund der ehevertragli[X.]hen Abreden aus Mitteln des Antragstellers zu finanzierende Le-bens-
oder Rentenversi[X.]herung von vornherein keinen adäquaten Ausglei[X.]h für die mit dem Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h einhergehenden wirts[X.]haf[X.] Na[X.]hteile s[X.]haffen konnte.
(1) Da der Antragsteller während der Ehezeit keine sonstigen nennens-werten Versorgungsanre[X.]hte erworben hatte, wurden dur[X.]h die ehevertrag-
li[X.]hen Abreden in erster Linie dessen bei dem Vertreterversorgungswerk der
A.-Beratungs-
und Vertriebs-AG (Beteiligte zu
1) erlangten Anre[X.]hte der [X.] Altersversorgung dem Versorgungsausglei[X.]h entzogen. Na[X.]h der von der Beteiligten zu
1 erteilten Versorgungsauskunft wäre die Vertreterver-21
22
23
-
13
-

sorgung des Antragstellers wegen fehlender Ausglei[X.]hsreife insgesamt s[X.]huld-re[X.]htli[X.]h auszuglei[X.]hen gewesen, weil die Höhe der Altersrente bzw. der bei einer Beendigung des [X.] unverfallbaren [X.] wegen der Ungewissheit über die Festsetzung der künftigen [X.] bei der S[X.]heidung ni[X.]ht vorhergesagt werden könne.
(a) Au[X.]h mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde zeigt die Antragsgegnerin keine [X.] dafür auf, dass diese Versorgungsauskunft unri[X.]htig gewesen sein könnte. Sowohl na[X.]h altem (§
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
3 BGB) als au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht (§
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) können nur diejenigen Anre[X.]hte der betriebli[X.]hen Altersversorgung bei der S[X.]heidung ausgegli[X.]hen werden, die im [X.]punkt des Erlasses der Ents[X.]heidung
bereits na[X.]h Grund und Höhe un-verfallbar sind. Na[X.]h dem unwiderspro[X.]henen Vorbringen des Antragstellers knüpft die Bemessung der als Festbetrag gewährten Versorgungszusage an den selbstvermittelten Versi[X.]herungsbestand
des Vertreters
an, wobei für die tatsä[X.]hli[X.]he Höhe der Versorgung die wegen ihrer Bestandsabhängigkeit no[X.]h
ni[X.]ht bestimmbare Versorgungszusage im [X.]punkt des [X.] bzw. der Beendigung des [X.] maßgebli[X.]h ist. Der Antragsteller hat ferner geltend gema[X.]ht, dass si[X.]h
die Beteiligte zu
1 eine jährli[X.]he Überprüfung und Neufestsetzung der Versorgungszusage vorbehalten habe, so dass er im Falle einer rü[X.]kläufigen Bestandsentwi[X.]klung

die ihm konkret beim Verlust seiner Großkunden drohe

mit einer Herabsetzung der Versorgungszusage re[X.]hnen
müsse.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ni[X.]ht dargelegt, aus wel[X.]hen Gründen glei[X.]hwohl von einem ganz oder teilweise gesi[X.]herten [X.] (vgl. dazu zuletzt Senatsbes[X.]hlüsse vom 21.
November 2013

XII
[X.]
403/12

juris Rn.
21 und vom 17.
April 2013

XII
[X.]
371/12
FamRZ 2013, 1021 Rn.
9) ausgegangen werden könnte.

24
-
14
-

(b) Legt man für die Beurteilung der wirts[X.]haftli[X.]hen Rei[X.]hweite des [X.]s auf den Versorgungsausglei[X.]h mangels besserer Erkenntnisse die dem Antragsteller im Jahr
2009 mitgeteilte Neufestsetzung der Versorgungszusage zugrunde, wona[X.]h er

auf der Grundlage seines damaligen Versi[X.]herungsbe-standes

eine monatli[X.]he Altersrente von 5.412

i-viert si[X.]h die Höhe dieses Betrages bereits dadur[X.]h, dass eine künftige s[X.]huld-re[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsrente der Antragsgegnerin nur na[X.]h der Hälfte des

na[X.]h dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der ge-samten Betriebszugehörigkeit bis zum Errei[X.]hen der Altersgrenze zu ermitteln-den (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 13.
November 1996

XII
[X.]
131/94

FamRZ 1997, 285, 286)

Ehezeitanteils der Versorgung zu bemessen gewesen wäre. Zwar hätte die Antragsgegnerin
au[X.]h von einer Erhöhung der von dem Vertre-terversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können, wenn der Antragsteller bis zum Errei[X.]hen der für ihn
maßgebli[X.]hen Altersgren-ze den für die Bemessung der Versorgung relevanten Versi[X.]herungsbestand
im Rahmen seiner gewöhnli[X.]hen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte (Se-natsbes[X.]hluss vom 13.
November 1996

XII
[X.]
131/94

FamRZ 1997, 285, 286). Andererseits hätte die Antragsgegnerin aber au[X.]h das Risiko einer [X.] der Versorgungszusage
aufgrund einer rü[X.]kläufigen Bestandsent-wi[X.]klung mittragen müssen.
Ein Abfindungsanspru[X.]h (§
1587
l BGB bzw. §
23 [X.]) hätte von ihr ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden können, soweit und solange das dem Ausglei[X.]h unterliegende Anre[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht unverfallbar war (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse
vom 17.
April 2013

XII
[X.]
371/12
RZ 2013, 1021 Rn.
15 und vom 29.
Februar 1984

IV
b
[X.]
915/80

FamRZ 1984, 668, 669).
([X.]) Die Zahlung einer s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsrente kann
zudem erst verlangt werden, wenn der ausglei[X.]hspfli[X.]htige Ehegatte aus dem [X.] Anre[X.]ht eine Versorgung erlangt hat

1587
g Abs.
1 Satz
2 BGB bzw. §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Der Antragsteller kann eine reguläre Al-25
26
-
15
-

tersrente na[X.]h Vollendung des 63.
Lebensjahres in Anspru[X.]h nehmen; zu die-sem [X.]punkt würde die lebensältere
Antragsgegnerin bereits im 69.
Lebens-jahr stehen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwar bere[X.]htigt, aber wohl
ni[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen wäre, s[X.]hon im Alter von 63
Jahren

also deutli[X.]h vor dem Errei[X.]hen der gesetzli[X.]hen Regelaltersgrenzen

in den [X.] einzutreten. Die Zahlung einer
Ausglei[X.]hsrente bedingt na[X.]h dem klaren Gesetzeswortlaut den tatsä[X.]hli[X.]hen Bezug der s[X.]huldre[X.]htli[X.]h auszuglei[X.]hen-den Versorgung dur[X.]h den [X.] und knüpft ni[X.]ht an die bloße Erfüllung der in der Versorgungsordnung festgelegten Anspru[X.]hsvoraussetzun-gen an (vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.] Familienre[X.]ht 5.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
40; Ruland [X.] 3.
Aufl. Rn.
691; vgl. zum alten Re[X.]ht OLG Celle FamRZ 1995, 812, 814).
Daher wäre der s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Versorgungsausglei[X.]h für die Antragsgegnerin mit dem zusätzli[X.]hen Risiko belastet gewesen, mögli[X.]her-weise erst weit na[X.]h Vollendung des 70.
Lebensjahres eine Ausglei[X.]hsrente beziehen zu können.
(2) Demgegenüber steht der Antragsgegnerin dur[X.]h die aus den Mitteln des Antragstellers finanzierte Rentenversi[X.]herung bei Vollendung ihres 65.
Le-bensjahres im Jahre 2023 eine garantierte Mindestrente in Höhe von monatli[X.]h 410,90

Zum
[X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses im Jahre 2007
war zudem
die Annahme gere[X.]htfertigt, dass si[X.]h diese
Garantierente dur[X.]h eine (ni[X.]ht garantierte) Beteiligungsrente no[X.]h deutli[X.]h erhöhen wird. Na[X.]h den Angaben in dem von
der Antragsgegnerin vorgelegten
Versi[X.]herungss[X.]hein hätte si[X.]h die Rentenerwartung

wäre die vom Versi[X.]herer erwirts[X.]haftete [X.] während der gesamten Laufzeit des Versi[X.]herungsvertrages auf dem Niveau von 2007 verblieben

dur[X.]h Übers[X.]hussbeteiligungen auf monat-li[X.]h 689,66

Angesi[X.]hts der Ungewissheit über Höhe und Laufzeitbe-ginn einer statt dessen im Versorgungsausglei[X.]h erworbenen s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen 27
-
16
-

Ausglei[X.]hsrente lässt si[X.]h s[X.]hon objektiv ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit feststellen, dass der Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h aus Si[X.]ht des [X.] im Jahre 2007 wirts[X.]haftli[X.]h gänzli[X.]h unzurei[X.]hend ausgegli-[X.]hen
worden wäre.
[X.]) Im Übrigen ist die ri[X.]hterli[X.]he Inhaltskontrolle selbst im Kernberei[X.]h des [X.] keine Halbteilungskontrolle. Wie der Senat bereits mehrfa[X.]h ausgespro[X.]hen hat, ist der [X.] für si[X.]h genommen kein taugli[X.]her Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte dur[X.]h die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird (vgl. Se-natsurteile
[X.]Z 178, 322 =
[X.], 198 Rn.
22
und vom 25.
Mai 2005

XII
ZR
296/01

FamRZ 2005, 1444, 1446).
(1) Ein vollständiger Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs kann
au[X.]h bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsi[X.]htig-ten S[X.]heidung ges[X.]hlossenen Eheverträgen
ni[X.]ht dem Verdikt der Sittenwidrig-keit unterworfen werden, wenn ein na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung stattfinden-der Versorgungsausglei[X.]h von beiden Eheleuten ni[X.]ht gewüns[X.]ht wird, soweit dies
mit dem
Grundgedanken des Versorgungsausglei[X.]hs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit volls[X.]hi[X.]htig
und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene [X.] aufgebaut oder aufgesto[X.]kt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus ni[X.]ht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanre[X.]hte erworben hat als der andere.
In dieser Situation müssten die Eheleute die Unzulässigkeit einer von ihnen gewüns[X.]hten Auss[X.]hlussvereinbarung und eine ihrem frei gebildeten [X.] widerspre[X.]hende Zwangsteilhabe an den Anre[X.]hten des wirts[X.]haft-li[X.]h erfolgrei[X.]heren Ehegatten
als
st[X.]tli[X.]he Bevormundung
empfinden (so [X.] Handbu[X.]h der Eheverträge und S[X.]heidungsvereinbarungen 6.
Aufl. Rn.
651).
28
29
-
17
-

(2)
Vor diesem Hintergrund kann es ni[X.]ht von vornherein
missbilligt wer-den, wenn die Eheleute dur[X.]h eine Vereinbarung den Versorgungsausglei[X.]h auf den Ausglei[X.]h [X.] Versorgungsna[X.]hteile des wirts[X.]haftli[X.]h s[X.]hwä[X.]heren Ehegatten bes[X.]hränken
([X.] FPR 2011, 504, 508). Der [X.] kann deshalb au[X.]h ni[X.]ht als Maßstab
für die Beurteilung
her-angezogen werden, ob die wirts[X.]haftli[X.]h na[X.]hteiligen Folgen eines Auss[X.]hlus-ses des Versorgungsausglei[X.]hs für den belasteten
Ehegatten dur[X.]h die ihm verspro[X.]henen Gegenleistungen
ausrei[X.]hend
abgemildert werden. Die von dem begünstigten Ehegatten vertragli[X.]h zugesagten
[X.]
müs-sen
zwar zu einem angemessenen, aber ni[X.]ht notwendig zu einem glei[X.]hwerti-gen Ausglei[X.]h
für den Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h führen
([X.] 2004, 524, 538).
Im Rahmen ri[X.]hterli[X.]her [X.]
könnten
die [X.] allenfalls dann als unzurei[X.]hend angesehen wer-den, wenn sie ni[X.]ht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten [X.] si[X.]her vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebe-dingten Versorgungsna[X.]hteile des verzi[X.]htenden Ehegatten zu kompensieren
(vgl. au[X.]h [X.], 34, 35; [X.] FamRZ 2006, 1683, 1684; [X.] 2012, 95, 96; [X.] FPR 2009, 500, 504).

(3) Die Antragsgegnerin hat ni[X.]hts dazu vorgetragen, dass die ihr ver-tragli[X.]h zugesi[X.]herten Leistungen ni[X.]ht geeignet gewesen sein könnten, ihre aufgrund der dur[X.]h Ehe und Kindererziehung bedingten
Berufspause erlittenen Versorgungsna[X.]hteile auszuglei[X.]hen..
Hierfür ist au[X.]h ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h, zumal die bei Eingehung der Ehe bereits 32-jährige Antragsgegnerin
ausweisli[X.]h ihres Versi[X.]herungsverlaufes na[X.]h Beendigung ihrer ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Ausbil-dung an der Hauswirts[X.]haftss[X.]hule
keiner sozialversi[X.]herungspfli[X.]htigen [X.] mehr na[X.]hgegangen ist und ihr na[X.]h eigenen Angaben bei
Ehe-s[X.]hließung im Jahre 1991 au[X.]h nur ein geringes Privatvermögen zur Verfügung 30
31
-
18
-

stand. Im Übrigen wäre bei der Beurteilung, ob etwaige ehebedingte Versor-gungsna[X.]hteile dur[X.]h anderweitige Leistungen ausrei[X.]hend kompensiert wer-den, hier ni[X.]ht allein auf die als zusätzli[X.]he Altersvorsorge eingeri[X.]htete private Rentenversi[X.]herung, sondern au[X.]h darauf abzustellen, dass der Antragsgegne-rin im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung eine der vormals im ge-meinsamen Eigentum stehenden Immobilien
übertragen worden ist
und der An-tragsteller
si[X.]h zu deren Ents[X.]huldung verpfli[X.]htet hat. Kann

wie hier

ni[X.]ht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Versorgungsna[X.]hteilen [X.] Ehegatte au[X.]h ohne die Ehe ein verglei[X.]hbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist
in der Überlassung einer Immobilie grundsätzli[X.]h eine geeig-nete Kompensation
für den Verzi[X.]ht auf den Versorgungsausglei[X.]h zu erbli[X.]ken (vgl. s[X.]hon BT-Dru[X.]ks.
16/10144 S.
51), weil eine Immobilie für ihren Eigentü-mer

sei es dur[X.]h den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es dur[X.]h Einnahmen aus Vermietung und Verpa[X.]htung

über den Vermögenswert hinaus typis[X.]herweise die na[X.]hhaltige Erzielung von [X.] gewähr-leistet.
[X.]) Au[X.]h der Verzi[X.]ht auf den Ausglei[X.]h des Zugewinns begegnet für si[X.]h genommen keinen Wirksamkeitsbedenken am Maßstab des §
138 Abs.
1 BGB. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats erweist si[X.]h der [X.] s[X.]hon im Hinbli[X.]k auf seine na[X.]hrangige Bedeutung im System der S[X.]heidungsfolgen einer ehevertragli[X.]hen Disposition am weitesten zugängli[X.]h (grundlegend Senatsurteil [X.]Z 158, 81, 95, 98
f. =
[X.], 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11
FamRZ 2013, 269 Rn.
17). Ob trotz der grundsätzli[X.]hen
Kernberei[X.]hsferne des [X.] im Einzelfall Anlass zu einer verstärkten Inhaltskontrolle [X.], wenn der Ehevertrag zu einem Verzi[X.]ht auf bereits begründete [X.] führt, also insbesondere dann, wenn der haushaltsführende Ehegat-te na[X.]h langjähriger Ehe auf den Zugewinn au[X.]h für die Vergangenheit verzi[X.]h-32
-
19
-

tet (vgl. Be[X.]kOK
BGB/J.
Mayer [Stand: 1.
November 2013] §
1408 Rn.
29; [X.]
Ehebezogene Re[X.]htsges[X.]häfte 3.
Aufl. Rn.
802), bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung. Denn der Verzi[X.]ht auf den Zugewinnausglei[X.]h ist, worauf das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht hingewiesen hat, ni[X.]ht kompensa-tionslos erfolgt, sondern gegen Übernahme der Verpfli[X.]htung, die na[X.]h dem unwiderlegten Vorbringen des Antragstellers bei Vertragss[X.]hluss mit no[X.]h 70.000

s-gewählten Wohnung zu tilgen.
Treffen
Eheleute im Übrigen unter dem Eindru[X.]k einer Ehekrise oder im Rahmen einer S[X.]heidungsfolgenvereinbarung umfas-sende Regelungen über ihre vermögensre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse und s[X.]hließen sie in diesem Zusammenhang we[X.]hselseitige güterre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he aus, verfolgen sie damit regelmäßig den legitimen Zwe[X.]k, ihre Vermögensauseinan-dersetzung zu bes[X.]hleunigen und zu vereinfa[X.]hen und gegebenenfalls au[X.]h von den Unwägbarkeiten des Sti[X.]htagsprinzips im Zugewinnausglei[X.]h unab-hängig zu ma[X.]hen. Anhaltspunkte dafür, dass der
Verzi[X.]ht auf den Zugewinn-ausglei[X.]h für die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall
mit gravierenden wirt-s[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteilen verbunden gewesen wäre, ergeben si[X.]h ni[X.]ht, und zwar au[X.]h
deshalb ni[X.]ht, weil bei Vertragss[X.]hluss no[X.]h ni[X.]ht vorhersehbar war, zu wel[X.]hem [X.]punkt und unter wel[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen der Güter-stand enden würde.

d) Au[X.]h der vollständige Verzi[X.]ht auf den na[X.]heheli[X.]hen Unterhalt ist für si[X.]h allein betra[X.]htet no[X.]h ni[X.]ht sittenwidrig.
[X.]) Der vertragli[X.]he Auss[X.]hluss des [X.] (§
1570 BGB) kann im vorliegenden Fall unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, weil der gemeinsame [X.] der Eheleute im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses bereits 17
Jahre alt und mit weiteren Kindern ni[X.]ht mehr zu re[X.]hnen war.

33
34
-
20
-

[X.]) Dem Unterhalt
wegen Alters und Krankheit (§§
1571, 1572 BGB) misst das Gesetz als Ausdru[X.]k na[X.]heheli[X.]her Solidarität zwar besondere Be-deutung bei, was eine Disposition über diese Unterhaltsansprü[X.]he jedo[X.]h ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin auss[X.]hließt. Das ergibt si[X.]h in der Regel s[X.]hon daraus, dass im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses für die Parteien no[X.]h ni[X.]ht absehbar war, ob, wann und unter wel[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Gegebenheiten der verzi[X.]htende [X.] wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsur-teile vom 12.
Januar 2005

XII
ZR
238/03

FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28.
November 2007

XII
ZR
132/05
FamRZ 2008, 582 Rn.
22). Au[X.]h wenn bei Abs[X.]hluss eines "Krisen-Ehevertrages"
(Bergs[X.]hneider
Verträge in Famili-ensa[X.]hen 4.
Aufl. Rn.
9) eher damit gere[X.]hnet werden muss, dass dessen belastende
Regelungen in dem nunmehr tatsä[X.]hli[X.]h drohenden Fall
des S[X.]hei-terns der Ehe zum Tragen kommen können, ergeben si[X.]h unter den hier obwal-tenden Umständen
gegen den Auss[X.]hluss dieser Unterhaltsansprü[X.]he unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.] na[X.]h §
138 Abs.
1 BGB keine Bedenken. Im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses war die seinerzeit 48-jährige Antragsgegnerin no[X.]h weit von den gesetzli[X.]hen Regelaltersgrenzen entfernt und unterlag au[X.]h keinen gesundheitli[X.]hen Erwerbseins[X.]hränkungen. Es war deshalb s[X.]hon in Hinbli[X.]k auf die Einsatzzeitpunkte zweifelhaft, ob die [X.] na[X.]h einer S[X.]heidung überhaupt Unterhaltsansprü[X.]he wegen Alters oder Krankheit na[X.]h §§
1571, 1572 BGB haben würde. Zudem verfügte
die Antragsgegnerin
im [X.]punkt des
Vertragss[X.]hlusses im Jahre 2007 na[X.]h ihren eigenen Angaben über ein

aus Erbs[X.]haften und familiären Zuwendun-gen zwis[X.]hen
1995 und 2007 herrührendes

Privatvermögen in Höhe von rund 115.000

a-piervermögens in Höhe von 130.000

s-sung der [X.] Eigentumswohnung und (für den Altersunterhalt) die [X.] Einkünfte aus der als zusätzli[X.]he Altersvorsorge eingeri[X.]hteten privaten 35
-
21
-

Rentenversi[X.]herung, kann au[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres davon ausgegangen wer-den, dass die Antragsgegnerin im Falle von Alter oder Krankheit ohne [X.] des Antragstellers einer wirts[X.]haftli[X.]hen Notlage anheimgefallen wäre und der Unterhaltsverzi[X.]ht aus diesem Grunde mit dem Gebot der eheli-[X.]hen Solidarität s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar wäre.
[X.]) Au[X.]h der hier mögli[X.]herweise wirts[X.]haftli[X.]h ins Gewi[X.]ht fallende [X.] auf den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§
1573 Abs.
1 BGB) und den Aufsto[X.]kungsunterhalt (§
1573 Abs.
2 BGB) begegnet no[X.]h keinen [X.]sbedenken. Zwar ordnet der Senat diese Unterhaltstatbestände in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dem Kernberei[X.]h der S[X.]heidungsfolgen zu (grundlegend Senatsurteil [X.]Z 158, 81, 97
f., 105
f.
=
[X.], 601, 605, 607).
Denno[X.]h
können
diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das von den Eheleuten beabsi[X.]htigte oder bei Vertragss[X.]hluss bereits gelebte
Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausglei[X.]h von ehebedingten Na[X.]hteilen im berufli[X.]hen Fortkommen des dur[X.]h den Verzi[X.]ht belasteten Ehegatten
Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 28.
November 2007

XII
ZR
132/05

FamRZ
2008, 582 Rn.
23; vgl. au[X.]h [X.] 2009, 1, 27). Sol[X.]he
Erwerbsna[X.]hteile sind aufseiten der Antragsgegnerin aber weder vorgetragen no[X.]h sonst
ersi[X.]htli[X.]h. Zudem gilt au[X.]h hier, dass die Antragsgeg-nerin aus Si[X.]ht der beteiligten Eheleute bei
Vertragss[X.]hluss au[X.]h aufgrund des ehebedingten Vermögenserwerbs na[X.]h einer
S[X.]heidung ihren notwendigen Lebensbedarf unabhängig von Unterhaltszahlungen des Antragstellers würde de[X.]ken können.
e) Au[X.]h in der Gesamtwürdigung hält der Ehevertrag der [X.] am Maßstab des §
138 BGB stand.
Selbst
wenn die ehevertragli[X.]hen Einzelregelungen zu den S[X.]heidungs-folgen
jeweils für si[X.]h genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit ni[X.]ht zu 36
37
38
-
22
-

re[X.]htfertigen vermögen, kann si[X.]h ein Ehevertrag na[X.]h ständiger Re[X.]htspre-[X.]hung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwid-rig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller
in dem Vertrag enthaltenen Re-gelungen erkennbar auf die einseitige Bena[X.]hteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12.
Januar 2005

XII
ZR
238/03

FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9.
Juli 2008

XII
ZR
6/07

FamRZ 2008, 2011 Rn.
20
f.).

Das
Gesetz kennt indessen keinen unverzi[X.]htbaren Mindestgehalt an S[X.]heidungsfolgen zugunsten des bere[X.]htigten Ehegatten, so dass au[X.]h aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderli[X.]he verwerfli[X.]he Gesinnung des begünstigten Ehegatten ges[X.]hlossen werden kann, wenn die Annahme gere[X.]htfertigt ist, dass si[X.]h in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf unglei[X.]hen Verhandlungspositio-nen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine ledigli[X.]h auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für die subjektive Sei-te der Sittenwidrigkeit lässt si[X.]h bei familienre[X.]htli[X.]hen Verträgen ni[X.]ht aufstel-len. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Glei[X.]hwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel ni[X.]ht gere[X.]htfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, [X.] oder wirts[X.]haftli[X.]her Abhängigkeit oder intellektuel-ler Unterlegenheit, hindeuten
könnten (Senatsurteile vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195 Rn.
24 und vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11

FamRZ 2013, 269 Rn.
27).
[X.]) Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht im vorliegenden Fall keine genügen-den Anhaltspunkte für eine Störung der subjektiven Vertragsparität
zu erkennen 39
40
-
23
-

vermo[X.]hte, halten
seine diesbezügli[X.]hen Ausführungen den Angriffen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde stand.
(1)
Das Ansinnen
eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung ei-nes Ehevertrages eingehen
oder

wie hier

fortsetzen zu wollen, begründet für si[X.]h genommen für den anderen Ehegatten no[X.]h keine Lage, aus der ohne [X.] auf dessen
unterlegene Verhandlungsposition ges[X.]hlossen werden kann.
Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erhebli[X.]hen Einkommens-
oder
Vermögensgefälle zwis[X.]hen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem [X.] auf Abs[X.]hluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe ange-wiesen ist, weil er ohne den ökonomis[X.]hen Rü[X.]khalt der Ehe einer ungesi[X.]her-ten wirts[X.]haftli[X.]hen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21.
No-vember 2012

XII
ZR
48/11

FamRZ 2013, 269 Rn.
28 und Senatsbes[X.]hluss vom 18.
März 2009

XII
[X.]
94/06
[X.], 1041 Rn.
17).
So liegt der Fall hier aber ni[X.]ht, selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin anführen will, dass sie na[X.]h ihren
eigenen berufli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten
für den Fall der
S[X.]heidung nur die Erzielung eines
bes[X.]heidenen
Einkommens
zu erwarten [X.] und sie unter dem Eindru[X.]k der Ankündigung des Antragstellers
gestanden haben mag, ihr wegen vermeintli[X.]her Verwirkung sämtli[X.]her Unterhaltsansprü-[X.]he keinerlei Unterhalt zahlen zu wollen. Denn andererseits besaß die [X.] angesi[X.]hts ihres Privatvermögens in Höhe von rund 115.000

und den letztli[X.]h gegen ihren Willen ni[X.]ht entziehbaren Re[X.]htspositionen, die sie bezügli[X.]h Güterre[X.]ht, Versorgungsausglei[X.]h und Teilhabe am gemeinsamen Wertpapier-
und Immobilienvermögen bereits erworben hatte, genügend wirt-s[X.]haftli[X.]he Unabhängigkeit, um dem Ansinnen des Antragstellers entgegentre-ten oder auf die Gestaltung des Ehevertrages Einfluss nehmen zu können.

41
-
24
-

(2) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat au[X.]h das Vorbringen der Antragsgegne-rin, dass diese eine S[X.]heidung im Interesse des gemeinsamen [X.]es [X.] vermeiden wollte
und sie daher in einer Zwangslage gewesen sei, gewür-digt und hierin keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine
Störung der subjektiven
Vertragsparität erbli[X.]kt, weil au[X.]h die Verhandlungsposition des Antragstellers davon geprägt gewesen sei, seinem [X.] eine S[X.]heidung ersparen zu wollen. Dagegen
ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]hts zu erinnern.

(3) Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass in einem
objektiv be-na[X.]hteiligenden Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhand-lungsposition des belasteten Ehegatten zu sehen sein kann, hat das Bes[X.]hwer-degeri[X.]ht dieses Indiz ersi[X.]htli[X.]h dur[X.]h die Umstände des Vertragss[X.]hlusses, in dessen Vorfeld mehrere Monate lang unter Austaus[X.]h von Entwurf und Gegen-entwurf über den Inhalt des Ehevertrages verhandelt worden war, widerlegt ge-sehen. Au[X.]h hiergegen bestehen keine dur[X.]hgreifenden
re[X.]htli[X.]hen
Bedenken.

S[X.]hließen Eheleute im Hinbli[X.]k auf eine Ehekrise oder auf eine bevor-stehende S[X.]heidung unter anwaltli[X.]hem Beistand auf beiden
Seiten na[X.]h langen
Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen
Vertrag zur [X.] Regelung aller S[X.]heidungsfolgen, kann zunä[X.]hst davon ausgegan-gen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensre[X.]htli[X.]hen Interessen zu einem angemessenen Ausglei[X.]h gebra[X.]ht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Na[X.]hgiebigkeit des einen Ehegatten ni[X.]ht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht (vgl.
bereits Senatsbes[X.]hluss vom 3.
No-vember 1993

XII
[X.]
33/92

FamRZ 1994, 234, 236
zu §
1587
o Abs.
2 Satz
4
BGB; vgl. au[X.]h [X.] FamRZ 2005, 216, 217 mit zust. [X.]. Bergs[X.]hneider
FamRZ 2005, 220
f.). Soweit die Antragsgegnerin ihre eigene anwaltli[X.]he Beratung dur[X.]h die Behauptung, sie habe "vor Abs[X.]hluss des [X.] ledigli[X.]h einmal mit einem Re[X.]htsanwalt aus ihrem Bekanntenkreis tele-42
43
44
-
25
-

foniert", zu relativieren su[X.]ht, hat sie
bereits den
widerstreitenden
Vortrag
des Antragstellers, sie habe ihren
Re[X.]htsanwalt
mandatiert
und au[X.]h bezahlt, ni[X.]ht widerlegt. Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.] beruhte die Bereits[X.]haft der Antragsgegnerin, den Ehevertrag mit einem
für sie objektiv mögli[X.]herweise deutli[X.]h na[X.]hteiligen Inhalt abzus[X.]hließen, ni[X.]ht auf einer unglei[X.]hen Verhand-lungsposition, sondern vielmehr auf einer groben Fehleins[X.]hätzung über die Höhe der
Kapitalerträge, wel[X.]he
die Antragsgegnerin na[X.]h Vertragss[X.]hluss mit ihrem
dann vorhandenen
Geld-
und Wertpapiervermögen zukünftig würde er-wirts[X.]haften können. Dies
hält si[X.]h im Rahmen zulässiger
tatri[X.]hterli[X.]her
Wür-digung, zumal die Antragsgegnerin hierzu selbst vorträgt, dass sie vor [X.] des Ehevertrages mit einem Finanzberater der [X.] Kontakt aufge-nommen hatte, na[X.]h dessen Auskunft bei einem "Gesamtdepotwert von [X.]a. 240.000

".
[X.])
Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ergibt si[X.]h eine Sit-tenwidrigkeit des Ehevertrages s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass der [X.] mit dem Vertrag das verwerfli[X.]he Ziel verfolgt habe, die Antragsgegnerin für den ihr vorgeworfenen Ehebru[X.]h
unter Umgehung von gesetzli[X.]hen
Wer-tungen (§
1587
[X.] Nr.
1 BGB bzw. §
27 [X.]) mit dem Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs "bestrafen"
zu wollen.
Ob dies überhaupt zutrifft, kann dahinstehen. Das
Motiv des [X.] Ehegatten, si[X.]h Genugtuung für die dur[X.]h den
Ehebru[X.]h des Partners erlit-tenen Verletzungen vers[X.]haffen
zu wollen, könnte zwar entgegen der [X.] des Antragstellers
einem
unter unfairen Verhandlungsbedingungen zu-stande gekommenen
Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs ni[X.]ht zur Wirk-samkeit verhelfen. Lässt si[X.]h indessen

wie hier

eine unglei[X.]he Verhand-lungsposition ni[X.]ht feststellen, vermag eine sol[X.]he
Motivation
umgekehrt für si[X.]h genommen dem Ehevertrag ni[X.]ht den Makel der Sittenwidrigkeit anzuhef-45
46
-
26
-

ten.
Denn es kann ni[X.]ht einleu[X.]hten, warum ein tatsä[X.]hli[X.]h oder vermeintli[X.]h "[X.]"
Ehegatte, der bei den Verhandlungen über einen Ehevertrag einen Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hes verlangt, subjektiv verwerfli[X.]h
handeln sollte, ein "ni[X.]ht [X.]"
Ehegatte in derselben Situation aber ni[X.]ht.

3. Allerdings hat si[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht mit der Wirksamkeit der in der notariellen Vereinbarung beurkundeten Vereinbarung zum [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt des §
134 BGB und den Auswirkun-gen einer etwaigen Ni[X.]htigkeit dieser Abrede auf die Wirksamkeit des [X.] befasst (§
139 BGB).
a) Na[X.]h §§
1361 Abs.
4 Satz
4,
1360
a Abs.
3 iVm §
1614 BGB ist ein Verzi[X.]ht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam
und daher na[X.]h §
134 BGB ni[X.]htig. Die Vors[X.]hrift
hat sowohl individuelle als au[X.]h öffentli[X.]he Interes-sen im Bli[X.]k und will verhindern, dass si[X.]h der Unterhaltsbere[X.]htigte während der Trennungszeit dur[X.]h Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsan-spru[X.]hes seiner Lebensgrundlage
begibt und dadur[X.]h gegebenenfalls öffentli-[X.]her Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pa[X.]tum de non petendo, d.h. die Verpfli[X.]htung oder das Verspre[X.]hen
des unterhaltsbere[X.]htigten Ehegatten, Trennungsunterhalt ni[X.]ht geltend zu ma[X.]hen, berührt zwar den Bestand des [X.] ni[X.]ht, do[X.]h begründet dieses
eine Einrede gegen den Unterhaltsanspru[X.]h, die wirts[X.]haftli[X.]h zu dem glei[X.]hen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzi[X.]ht.
Die ganz herrs[X.]hende Meinung sieht daher in einem
pa[X.]tum de non petendo zu Re[X.]ht ein unzulässiges und daher [X.] ([X.], 316, 317; [X.]KommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
1361 Rn.
49; [X.] in [X.]/Poppen/Menne Unter-haltsre[X.]ht 2.
Aufl. §
1614 BGB Rn.
2; [X.]/Pfeil in [X.]/Börger Ver-
einbarungen anlässli[X.]h der Ehes[X.]heidung 10.
Aufl. 5.
Teil Rn.
140; Niepmann/
S[X.]hwamb Die Re[X.]htspre[X.]hung zur Höhe des Unterhalts 12.
Aufl. Rn.
153; 47
48
-
27
-

[X.]/Hammermann BGB 13.
Aufl. §
1614 Rn.
5; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: 1.
Oktober 2012] §
1614 Rn.
11;
[X.] [X.], 1368
f.; [X.], 107, 108; [X.] 2007, 177, 187; aA OLG Köln [X.], 609). Au[X.]h ergänzende "Feststellungen"
der Ehegatten
zum Ni[X.]htbestehen eines ungede[X.]kten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrundes können einem
pa[X.]tum de non petendo ni[X.]ht zur [X.] verhelfen.
Denn der S[X.]hutzzwe[X.]k von §
1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsbere[X.]htigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den Un-terhaltsanspru[X.]h ganz zu versagen ([X.] [X.], 1368, 1369). Damit wäre es ni[X.]ht in Einklang zu bringen, wenn die Ehegatten dur[X.]h eine [X.], der im Übrigen das Risiko einer unri[X.]htigen Tatsa[X.]henermitt-lung oder fals[X.]hen Eins[X.]hätzung der Re[X.]htslage anhaftet, eine den Trennungs-unterhaltsanspru[X.]h
auss[X.]hließende Situation darstellen
und diese ans[X.]hließend dur[X.]h ein pa[X.]tum de non petendo unangreifbar ma[X.]hen könnten (vgl. au[X.]h [X.] 2007, 177, 187).

b)
Dur[X.]h Auslegung der notariellen
Vereinbarung vom 18.
Januar 2007 ist zu ermitteln, ob die Bestimmung, wona[X.]h "für den Fall der Trennung keine der Parteien gegen die andere Getrenntlebensunterhaltsansprü[X.]he geltend ma-[X.]hen"
wird,
ein unzulässiges pa[X.]tum de non petendo darstellt.
Das wäre
dann der Fall, wenn die Bestimmung über eine bloße Absi[X.]htserklärung oder die Mit-teilung
einer Ges[X.]häftsgrundlage hinaus eine verbindli[X.]he Re[X.]htsposition in Bezug auf die Abwehr einer künftigen geri[X.]htli[X.]hen oder außergeri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung des Anspru[X.]hes auf Trennungsunterhalt begründen soll.
Der Wortlaut der Bestimmungen in der vorliegenden notariellen Urkunde s[X.]hließt eine sol[X.]he Auslegung jedenfalls ni[X.]ht aus.
[X.])
Sollte die Auslegung der Bestimmungen zum Trennungsunterhalt er-geben, dass sie ein unwirksames pa[X.]tum de non petendo enthalten, ist im Hin-49
50
-
28
-

bli[X.]k auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot (§
134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilni[X.]htigkeit gemäß §
139 BGB au[X.]h die weite-ren Bestimmungen in der notariellen
Vereinbarung erfasst. Dabei kommt es zunä[X.]hst darauf an, ob und inwieweit ein enger Zusammenhang zwis[X.]hen den einzelnen Vereinbarungen besteht und na[X.]h dem Willen der Parteien bestehen soll. Ob es si[X.]h bei gemeinsam beurkundeten Trennungs-
und S[X.]heidungsfol-genvereinbarungen aufgrund eines Einheitli[X.]hkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitli[X.]hes Re[X.]htsges[X.]häft handelt, ist dur[X.]h Ermittlung und Ausle-gung des Parteiwillens festzustellen, wobei na[X.]h ständiger
Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bei
gemeinsamer
Aufnahme
mehrerer Vereinbarungen
in eine
Urkunde eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für einen Einheitli[X.]hkeitswillen [X.] (vgl.
[X.]Z 157, 168, 173
f. =
NVwZ 2005, 484, 485;
[X.]Z
54, 71, 72 =
NJW 1970, 1414, 1415). Ist
von einem einheitli[X.]hen Re[X.]htsges[X.]häft auszu-gehen, muss na[X.]h den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter ermittelt
werden, ob die beteiligten Eheleute die glei[X.]hen Vereinbarungen zu den S[X.]heidungsfolgen au[X.]h getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzi[X.]ht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm glei[X.]hstehende Bes[X.]hränkung der Re[X.]hte auf Geltendma[X.]hung von [X.] für die Zukunft ni[X.]ht wirksam vereinbart werden kann
(vgl. [X.], 764, 765; [X.] 2007, 177, 184).
Dagegen könnte es unter Umständen spre[X.]hen, wenn der unwirksame Auss[X.]hluss von Trennungsunterhalt dur[X.]h Leistungen ausgegli[X.]hen werden sollte, die dem be-re[X.]htigten Ehegatten im Rahmen der Auseinandersetzung über die S[X.]hei-dungsfolgen zugesagt worden sind
(vgl. au[X.]h [X.] in Heiß/Born Unter-haltsre[X.]ht [Bearbeitungsstand: 2013] 15.
Kap. Rn.
14).
d) Die Auslegung von re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Willenserklärungen ist Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Eine vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht vorgenommene Auslegung darf das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu 51
-
29
-

erforderli[X.]hen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht kommt ([X.] Urteil vom 12.
Dezember 1997

V
ZR
250/96

NJW 1998, 1219 mwN.). Davon kann hier ni[X.]ht ausgegangen werden, zumal die beteiligten Ehegatten no[X.]h keine Gelegenheit hatten, zu diesen erkennbar no[X.]h ni[X.]ht bea[X.]hteten Gesi[X.]htspunkten
vorzutragen.
4. Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung ist
daher aufzuheben und die Sa[X.]he ist an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorgli[X.]h darauf hin, dass die Erwägungen des [X.] zu der Frage, ob dem Antragsteller die Berufung auf die Regelungen des Ehevertrages na[X.]h [X.] und Glauben zu versagen oder der Ehevertrag wegen einer Störung der Ges[X.]häftsgrundlage anzupassen sei, keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken begegnen. Ob si[X.]h der Aus-s[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs na[X.]hträgli[X.]h zu einer einseitigen und un-zumutbaren Lastenverteilung für die Antragsgegnerin hätte entwi[X.]keln können, wenn diese bei einem Fortbestand der Ehe aufgrund eheli[X.]her Arbeitsteilung weiterhin auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzi[X.]htet

52
53
-
30
-

hätte und die Ehe erst in hohem Alter der Eheleute ges[X.]hieden worden wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil die dem Vertragss[X.]hluss zugrunde liegende Ehekrise bereits na[X.]h verglei[X.]hsweise kurzer [X.] zum S[X.]heitern der Ehe geführt hat. Au[X.]h die weitere Auffassung des [X.], dass etwaige Vorstellungen und Erwartungen der Antragsgegnerin hinsi[X.]htli[X.]h der
von ihr zu erzielenden
Vermögenseinkünfte ni[X.]ht zur Ges[X.]häftsgrundlage der notariellen Vereinbarung geworden sind, lässt keine Re[X.]htsfehler erkennen und wird von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h ni[X.]ht angegriffen.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 18.10.2012 -
6 [X.]/11 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 21.05.2013 -
11 UF 1740/12 -

Meta

XII ZB 303/13

29.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13 (REWIS RS 2014, 8310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 303/13 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; Verzicht …


4 UF 222/13 (Oberlandesgericht Hamm)


11 UF 71/14 (Oberlandesgericht Hamm)


XII ZR 132/05 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 20/17 (Bundesgerichtshof)

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer


Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 385/23

Zitiert

XII ZB 303/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.