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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII [X.]303/13
Verkündet am:
29. Januar 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§
134, 138 Aa,
Cd, 139, 1361 Abs.
4 Satz
4, 1360
a Abs.
3, 1614
a)
Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer [X.]standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewähr-ten [X.](hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Über-tragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.
b)
Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdi-gung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31.
Oktober 2012
XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195 und vom 21.
November 2012
XII
ZR 48/11
FamRZ 2013, 269).
c)
Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum
de non petendo nicht umgangen werden.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.]303/13 -
OLG Nürnberg
AG Erlangen
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 11.
Zivilsenats und
Senats
für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 21.
Mai 2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.]zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute streiten
im Scheidungsverbund um Versor-gungsausgleich sowie um Zugewinnausgleich
und dabei
insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
Die
beteiligten Eheleute, aus deren Beziehung ein mittlerweile volljähri-ger [X.]hervorgegangen ist, heirateten
am 15.
Juni 1991. Der 1963 geborene Antragsteller ist
seit den 1980er Jahren für die A.-Versicherung tätig und leitet
seit 1988 als selbständiger Versicherungsvertreter eine Generalagentur. Die 1
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3
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1958 geborene Antragsgegnerin, die über keine abgeschlossene Berufsbildung verfügt, war bis zur
Geburt des gemeinsamen [X.]im Jahre 1989
mit einem gastronomischen Betrieb selbständig und hatte während der Ehe vorwiegend den Haushalt geführt
und das Kind betreut; daneben
war sie zeitweise in der Agentur des Antragstellers als Bürokraft
geringfügig beschäftigt.
Am 18.
Januar 2007 schlossen die Eheleute
einen notariellen Ehevertrag mit Trennungs-
und Scheidungsfolgenvereinbarung, dem folgende Präambel vorangestellt war:
"Die Parteien leben derzeit nicht getrennt, doch befindet sich ihre Ehe in einer tiefen Krise, da [die Antragsgegnerin] ohne rechtfertigende oder entschuldigen-de Veranlassung mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen ist und intime Beziehungen zu [X.]aufgenommen hat."
In diesem Vertrag
trafen die Eheleute umfangreiche und weitgehende Vereinbarungen zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen, bei der sie die gesetzlichen Scheidungsfolgen im Wesentlichen ausschlossen.
Bei [X.]des gesetzlichen Güterstandes sollte im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden. Im Rahmen der Auseinandersetzung ihres sonstigen Vermögens teilten die Eheleute das Guthaben auf einem gemeinsa-men Wertpapierdepot
in Höhe von seinerzeit 260.000
Antragsgegnerin Fondsanteile in Höhe von 130.000
rden. [X.]waren die Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer von zwei gleich großen Eigentumswohnungen in derselben Wohnanlage, die während der Ehezeit zur Kapitalanlage angeschafft und vollständig fremdfinanziert worden waren. Der Antragsteller verpflichtete sich, der Antragsgegnerin eine dieser beiden Woh-nungen, deren Wert bei Vertragsschluss jeweils rund 130.000
ihrer Auswahl zu Alleineigentum zu übertragen ([X.]gegen Übertra-gung der anderen Wohnung auf den Antragsteller) und diese unter Übernahme 3
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4
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sämtlicher zur Finanzierung der Eigentumswohnungen eingegangenen Verbind-lichkeiten zu entschulden.
Ferner stellte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen [X.]frei. Zum [X.]enthielt die Vereinbarung folgende Bestimmungen:
"Für den Fall der Trennung wird keine der Parteien gegen die andere [X.]geltend machen.
Insbesondere gehen sie davon aus, dass [die Antragsgegnerin] wegen ihres ehebrecherischen Verhaltens die Tatbestandsvoraussetzungen des §
1579 Zif-fer
6 i.V.m. §
1361 Abs.
3 BGB erfüllt und deshalb ihren Unterhaltsanspruch gegen [den Antragsteller] verwirkt hat.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich um anfängliche Härten nach der Trennung zu vermeiden, verpflichtet sich [der Antragsteller] ab dem t-lichen,
jeweils im Voraus fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.500
Euro, [X.]auf die Zeitdauer von 12
Monaten ab Beginn der Trennung zu leisten. Dieser Betrag ist fest und unabänderlich und unabhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Parteien zu entrichten.
Letztendlich sind sie aufgrund ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse selbst in der Lage, ihren den ehelichen Verhältnissen entsprechenden Unterhalt selbst zu befriedigen."
Ausgehend von der
übereinstimmenden "Feststellung", dass
auch An-sprüche der Antragsgegnerin auf Nachscheidungsunterhalt wegen Verwirkung nicht bestünden, verzichteten die Eheleute darüber hinaus "vorsorglich"
auf nachehelichen Unterhalt,
auch für den Fall der
Not. Schließlich schlossen die Eheleute durch den Ehevertrag auch
den öffentlich-rechtlichen und den [X.]Versorgungsausgleich vollständig aus. Der Antragsteller verpflichte-te sich, auf eine von der Antragsgegnerin abzuschließende und mit Vollendung ihres 65.
Lebensjahres fällig werdende Lebensversicherung auf Kapital-
oder Rentenbasis für die Dauer der Laufzeit der Versicherung monatliche Beiträge in Höhe von 500
einzuzahlen.
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Im Juni 2007 schloss die Antragsgegnerin einen privaten [X.]ab, dessen
Jahresbeitrag in Höhe
von 6.000
seither von dem Antragsteller bedient
wird. Die Eheleute trennten sich im April 2010.
Die An-tragsgegnerin hat sich nach der Trennung mit einem Büroservice selbständig gemacht und erzielte hieraus im Jahre 2011 Gewinneinkünfte vor Steuern in Höhe von 17.375
Der Scheidungsantrag
ist der Antragsgegnerin am 29.
Juli 2011 zuge-stellt worden. Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbund die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt
und den Antragsteller zum Zugewinn-ausgleich im Wege des [X.]zunächst auf Auskunft über sein An-fangs-
und Endvermögen sowie über sein Vermögen im Trennungszeitpunkt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat
nach vorheriger Einholung von Versorgungsauskünften
die Ehe durch Beschluss vom 18.
Oktober 2012 ge-schieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde; das
Begehren der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Das [X.]hat die gegen den Ausspruch
zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinnausgleich gerichtete Beschwer-de der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.]Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die ihr
Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und ihren in der ersten
Stufe erhobenen [X.]zum Zugewinnausgleich weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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6
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1.
Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung
des Amtsgerichts, nach der ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde und der Antrag der Antragsgegne-rin in der [X.]Güterrecht insgesamt der Abweisung unterliege, im Er-gebnis gebilligt und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
Der Ehevertrag halte einer
[X.]nach dem Maßstab des §
138 BGB stand. Nach ständiger Rechtsprechung erweise sich der Zugewinn-ausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich, so dass ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sei. Hinzu komme, dass der Verzicht auf den [X.]nicht entschädigungslos erfolgt sei, weil die Antragsgegnerin nicht nur Alleineigentümerin der von ihr im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ausgewählten Eigentumswohnung geworden sei, sondern der Antragsteller sich zusätzlich verpflichtet habe, die Antragsgegnerin von den auf beiden Wohnun-gen ruhenden Belastungen
freizustellen. Angesichts der erheblichen Darle-hensbelastungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stelle dies eine deutli-che Gegenleistung des Antragstellers dar. Der Versorgungsausgleich sei dem-gegenüber dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen. Im Hinblick auf die Regelungen zum Versorgungsausgleich erscheine eine ungleiche Lasten-verteilung und damit die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von §
138 Abs.
1 BGB "sehr wahrscheinlich", wobei es keine entscheidende Rolle spiele, dass der Ehevertrag nicht zu Anfang der Ehe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wurde, weil der Verzicht auf die gesamte Ehezeit zu-rückwirke. Auch unter Berücksichtigung der im notariellen Vertrag vereinbarten monatlichen Zahlungen von 500
versorgung der Antragsgegnerin dürfte
aus Sicht des Vertragsschlusses ein erhebliches Ungleichgewicht zwi-schen den von den Eheleuten zu erwartenden Versorgungsleistungen gegeben
sein. Der Antragsteller habe zwar die Behauptung der Antragsgegnerin, seine künftig zu erwartende Versorgung betrage "monatlich 12.000
",
als Fiktion be-10
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zeichnet. Es könne
aber davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller
wegen seiner Berufstätigkeit und der während der Ehedauer erfolgten "Einzah-lungen in das Vertreterversorgungswerk"
erheblich höhere Rentenanwartschaf-ten als die Antragsgegnerin zu erwarten habe.
Es
könne auch unterstellt werden, dass eine Gesamtwürdigung der [X.]Vereinbarung, bei der auch der Ausschluss von nachehelichen Unter-haltsansprüchen eine Rolle spiele, objektiv den Tatbestand des §
138 Abs.
1 BGB verwirkliche. Es fehle aber am subjektiven Tatbestand. Eine ungleiche Verhandlungsposition bei Dominanz des Antragstellers, eine Zwangslage oder eine intellektuelle Unterlegenheit der Antragsgegnerin könne nicht festgestellt werden. Es möge zwar sein, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres "Fehl-tritts"
Schuldgefühle gehabt habe und
wie im Übrigen auch der Antragsteller
dem [X.]eine Scheidung ersparen wollte. Dem stehe aber gegenüber, dass die Eheleute mehrere Monate über den Ehevertrag verhandelt hätten. Zwar möge es zutreffen, dass sich
die Antragsgegnerin mit ihren Positionen nicht oder nur teilweise habe
durchsetzen können und der Vertrag letztendlich im Wesentlichen durch die Vorstellungen des Antragstellers
geprägt gewesen sei. Eine Störung der subjektiven Vertragsparität lasse sich hieraus nicht herleiten. Vielmehr trage die Antragsgegnerin selbst vor, sie sei bei Vertragsschluss der sich im nachhinein
als Fehleinschätzung erweisenden Vorstellung unterlegen, aus ihrem Vermögen erhebliche Kapitaleinkünfte erzielen und im Wesentlichen von diesen Kapitaleinkünften und Mieterträgen leben zu können. Es sei uner-heblich, worauf diese Fehleinschätzung beruhe, ob also bereits die von der An-tragsgegnerin vor Vertragsschluss bei einem Finanzberater eingeholte Auskunft zu optimistisch gewesen sei
oder ob sich aufgrund der allgemeinen Zinsent-wicklung in der Finanzkrise die ursprünglich realistische Erwartung nicht erfüllt habe.
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Schließlich sei der Ehevertrag auch nicht im Wege der [X.]nach §
242 BGB zu korrigieren oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) anzupassen. Es sei in der Ehe des [X.]und der Antragsgegnerin nach Vertragsschluss keine Änderung der Lebensumstände eingetreten. Eine Vertragsanpassung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Antragsgegnerin nach Vertragsschluss ihr [X.]nicht habe mehren können, sondern sich dieses aufgrund der [X.]sogar noch verringert habe, während der Antragsteller seinen Vermö-gensaufbau habe weiter betreiben können. Dass die Erwartung weiteren [X.]durch die Antragsgegnerin Grundlage des Ehevertrages gewe-sen sei, habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, und dies ergebe sich auch nicht aus den inhaltlichen Regelungen des Ehevertrages. Auch der
im Übrigen von
dem Antragsteller bestrittene
Umstand, dass die Ehekrise nach Vertrags-schluss überwunden worden sei, habe unter dem Gesichtspunkt der [X.]keine Bedeutung. Der "Fehltritt"
der Antragsgegnerin möge Anlass für den Ehevertrag gewesen sein und
hinsichtlich des Unterhaltsver-zichts eine Rolle gespielt haben; Geschäftsgrundlage für die notarielle [X.]sei er dagegen nicht geworden. Hinzu komme, dass im Rahmen der [X.]zu berücksichtigen sei, dass die Anpassung dem Ausgleich [X.]Nachteile diene. Dies bedeute, dass die Antragsgegnerin durch eine nach [X.]und Glauben gebotene Vertragsanpassung nur erreichen kön-ne, nicht einseitig mit ehebedingten Nachteilen belastet zu bleiben. Die An-tragsgegnerin trage aber selbst nicht vor, dass sie nach Abschluss des [X.]wirtschaftliche Risiken auf sich genommen habe, die sich nach dem endgültigen Scheitern der Ehe als Folge des Verzichts auf Unterhalt, Versor-gungsausgleich und Zugewinnausgleich als einseitige Belastung erwiesen. Der Behauptung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin
trotz des notariellen 13
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Ehevertrages durch die Ehe finanziell besser ausgestattet sei als ohne Ehe-schließung, habe die Antragsgegnerin nicht widersprochen.
Dies ist nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken.
2. Mit Recht geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die in dem Ehevertrag vom 18.
Januar 2007 enthaltenen Abreden hinsichtlich Ver-sorgungsausgleich
und
Zugewinnausgleich
sowohl für sich genommen als auch im
Rahmen
der Gesamtwürdigung
aller zu den Scheidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen einer [X.]am Maßstab des §
138 Abs.
1 BGB standhalten.
a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94
ff. =
FamRZ 2004, 601, 604
ff.), darf die grundsätzliche [X.]der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlau-fen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht ge-rechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten
bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede
bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die [X.]des einen Ehegatten wiegen
dabei umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die ver-tragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-dungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§
1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen [X.]für den Berechtigten in seiner jeweili-gen Lage haben.
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Im Rahmen der [X.]hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr
und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse
wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§
138 Abs.
1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen [X.]beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zu-schnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kin-der. Subjektiv sind
die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung [X.]und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100
f.
=
FamRZ 2004, 601, 606; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27.
Februar 2013
XII
ZB
90/11
FamRZ 2013, 770 Rn.
16
mwN). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den [X.]aus dem Kernbereich des gesetzlichen [X.]ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen [X.]durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen [X.]der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird
(vgl. Senatsurteil vom 28.
März 2007
XII
ZR
130/04
FamRZ 2007, 1310
Rn.
15
und Senatsbeschluss vom 18.
März 2009
XII
ZB
94/06
FamRZ 2009, 1041 Rn.
14).
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-
b) Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach diesen
Maßstäben
für sich genommen
nicht zu beanstanden.
aa) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der [X.]als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestal-tung nur begrenzt offen steht. Die hochrangige Bedeutung des [X.]innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von [X.]
gerade in den Regelsi-cherungssystemen
wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete [X.]entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht (Senatsurteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
48/11
amRZ 2013, 269 Rn.
21).
bb) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach §
138 Abs.
1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein [X.]aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Al-terssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht,
der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versor-gungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem [X.]liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide [X.]gleichmäßig verteilen will
und der ohne Kompensation nicht einem [X.]allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (Senatsurteil vom 9.
Juli 2008
XII
ZR
6/07
mRZ 2008, 2011 Rn.
17).
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cc) Die richterliche Kontrolle, ob durch eine Vereinbarung über den [X.]eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben. Es [X.]demgegenüber auch bei scheidungsnahen Vereinbarungen grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, bereits von Amts wegen umfassende Ermitt-lungen zu den wirtschaftlichen Folgen eines etwaigen Verzichts
auf den [X.]durchzuführen, weil ein faktischer Rückgriff auf die Prüfungsmaßstäbe
des
früheren §
1587
o Abs.
2 Satz
4
BGB mit der sich
aus den §§
6
ff. [X.]ergebenden gesetzlichen Wertung, [X.]über den Versorgungsausgleich möglichst zu erleichtern, nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1719, 1720
f.; Soergel/Grziwotz BGB 13.
Aufl. §
8 [X.]Rn.
10; Erman/[X.]BGB 13.
Aufl. §
8 [X.]Rn.
31; [X.]FamRZ 2009, 2041, 2043; [X.]FPR 2009, 219, 220;
Hauß FPR 2011, 26, 30).
Nach diesen Maßstäben erscheint es schon zweifelhaft, ob das Be-schwerdegericht überhaupt davon ausgehen konnte, dass die aufgrund der ehevertraglichen Abreden aus Mitteln des Antragstellers zu finanzierende Le-bens-
oder Rentenversicherung von vornherein keinen adäquaten Ausgleich für die mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich einhergehenden wirtschaf[X.]Nachteile schaffen konnte.
(1) Da der Antragsteller während der Ehezeit keine sonstigen nennens-werten Versorgungsanrechte erworben hatte, wurden durch die ehevertrag-
lichen Abreden in erster Linie dessen bei dem Vertreterversorgungswerk der
A.-Beratungs-
und Vertriebs-AG (Beteiligte zu
1) erlangten Anrechte der [X.]Altersversorgung dem Versorgungsausgleich entzogen. Nach der von der Beteiligten zu
1 erteilten Versorgungsauskunft wäre die Vertreterver-21
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23
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13
-
sorgung des Antragstellers wegen fehlender Ausgleichsreife insgesamt schuld-rechtlich auszugleichen gewesen, weil die Höhe der Altersrente bzw. der bei einer Beendigung des [X.]unverfallbaren [X.]wegen der Ungewissheit über die Festsetzung der künftigen [X.]bei der Scheidung nicht vorhergesagt werden könne.
(a) Auch mit der Rechtsbeschwerde zeigt die Antragsgegnerin keine [X.]dafür auf, dass diese Versorgungsauskunft unrichtig gewesen sein könnte. Sowohl nach altem (§
1587
a Abs.
2 Nr.
3 Satz
3 BGB) als auch nach neuem Recht (§
19 Abs.
2 Nr.
1 VersAusglG) können nur diejenigen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Scheidung ausgeglichen werden, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung
bereits nach Grund und Höhe un-verfallbar sind. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers knüpft die Bemessung der als Festbetrag gewährten Versorgungszusage an den selbstvermittelten Versicherungsbestand
des Vertreters
an, wobei für die tatsächliche Höhe der Versorgung die wegen ihrer Bestandsabhängigkeit noch
nicht bestimmbare Versorgungszusage im Zeitpunkt des [X.]bzw. der Beendigung des [X.]maßgeblich ist. Der Antragsteller hat ferner geltend gemacht, dass sich
die Beteiligte zu
1 eine jährliche Überprüfung und Neufestsetzung der Versorgungszusage vorbehalten habe, so dass er im Falle einer rückläufigen Bestandsentwicklung
die ihm konkret beim Verlust seiner Großkunden drohe
mit einer Herabsetzung der Versorgungszusage rechnen
müsse.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nicht dargelegt, aus welchen Gründen gleichwohl von einem ganz oder teilweise gesicherten [X.](vgl. dazu zuletzt Senatsbeschlüsse vom 21.
November 2013
XII
ZB
403/12
juris Rn.
21 und vom 17.
April 2013
XII
ZB
371/12
FamRZ 2013, 1021 Rn.
9) ausgegangen werden könnte.
24
-
14
-
(b) Legt man für die Beurteilung der wirtschaftlichen Reichweite des Ver-zichts auf den Versorgungsausgleich mangels besserer Erkenntnisse die dem Antragsteller im Jahr
2009 mitgeteilte Neufestsetzung der Versorgungszusage zugrunde, wonach er
auf der Grundlage seines damaligen Versicherungsbe-standes
eine monatliche Altersrente von 5.412
i-viert sich die Höhe dieses Betrages bereits dadurch, dass eine künftige schuld-rechtliche Ausgleichsrente der Antragsgegnerin nur nach der Hälfte des
nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der ge-samten Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze zu ermitteln-den (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
November 1996
XII
ZB
131/94
FamRZ 1997, 285, 286)
Ehezeitanteils der Versorgung zu bemessen gewesen wäre. Zwar hätte die Antragsgegnerin
auch von einer Erhöhung der von dem Vertre-terversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können, wenn der Antragsteller bis zum Erreichen der für ihn
maßgeblichen Altersgren-ze den für die Bemessung der Versorgung relevanten Versicherungsbestand
im Rahmen seiner gewöhnlichen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte (Se-natsbeschluss vom 13.
November 1996
XII
ZB
131/94
FamRZ 1997, 285, 286). Andererseits hätte die Antragsgegnerin aber auch das Risiko einer [X.]der Versorgungszusage
aufgrund einer rückläufigen Bestandsent-wicklung mittragen müssen.
Ein Abfindungsanspruch (§
1587
l BGB bzw. §
23 VersAusglG) hätte von ihr nicht geltend gemacht werden können, soweit und solange das dem Ausgleich unterliegende Anrecht noch nicht unverfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 17.
April 2013
XII
ZB
371/12
RZ 2013, 1021 Rn.
15 und vom 29.
Februar 1984
IV
b
ZB
915/80
FamRZ 1984, 668, 669).
(c) Die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente kann
zudem erst verlangt werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte aus dem [X.]Anrecht eine Versorgung erlangt hat
(§
1587
g Abs.
1 Satz
2 BGB bzw. §
20 Abs.
1 Satz
1 VersAusglG). Der Antragsteller kann eine reguläre Al-25
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-
15
-
tersrente nach Vollendung des 63.
Lebensjahres in Anspruch nehmen; zu die-sem Zeitpunkt würde die lebensältere
Antragsgegnerin bereits im 69.
Lebens-jahr stehen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwar berechtigt, aber wohl
nicht verpflichtet gewesen wäre, schon im Alter von 63
Jahren
also deutlich vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenzen
in den [X.]einzutreten. Die Zahlung einer
Ausgleichsrente bedingt nach dem klaren Gesetzeswortlaut den tatsächlichen Bezug der schuldrechtlich auszugleichen-den Versorgung durch den [X.]und knüpft nicht an die bloße Erfüllung der in der Versorgungsordnung festgelegten Anspruchsvoraussetzun-gen an (vgl. FAKomm-FamR/[X.]5.
Aufl. §
20 [X.]Rn.
12; Johannsen/Henrich/[X.]Familienrecht 5.
Aufl. §
20 [X.]Rn.
40; Ruland [X.]3.
Aufl. Rn.
691; vgl. zum alten Recht OLG Celle FamRZ 1995, 812, 814).
Daher wäre der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für die Antragsgegnerin mit dem zusätzlichen Risiko belastet gewesen, möglicher-weise erst weit nach Vollendung des 70.
Lebensjahres eine Ausgleichsrente beziehen zu können.
(2) Demgegenüber steht der Antragsgegnerin durch die aus den Mitteln des Antragstellers finanzierte Rentenversicherung bei Vollendung ihres 65.
Le-bensjahres im Jahre 2023 eine garantierte Mindestrente in Höhe von monatlich 410,90
Zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2007
war zudem
die Annahme gerechtfertigt, dass sich diese
Garantierente durch eine (nicht garantierte) Beteiligungsrente noch deutlich erhöhen wird. Nach den Angaben in dem von
der Antragsgegnerin vorgelegten
Versicherungsschein hätte sich die Rentenerwartung
wäre die vom Versicherer erwirtschaftete [X.]während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages auf dem Niveau von 2007 verblieben
durch Überschussbeteiligungen auf monat-lich 689,66
Angesichts der Ungewissheit über Höhe und Laufzeitbe-ginn einer statt dessen im Versorgungsausgleich erworbenen schuldrechtlichen 27
-
16
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Ausgleichsrente lässt sich schon objektiv nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich aus Sicht des [X.]im Jahre 2007 wirtschaftlich gänzlich unzureichend ausgegli-chen
worden wäre.
dd) Im Übrigen ist die richterliche Inhaltskontrolle selbst im Kernbereich des [X.]keine Halbteilungskontrolle. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der [X.]für sich genommen kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird (vgl. Se-natsurteile
BGHZ 178, 322 =
FamRZ 2009, 198 Rn.
22
und vom 25.
Mai 2005
XII
ZR
296/01
FamRZ 2005, 1444, 1446).
(1) Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann
auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtig-ten Scheidung geschlossenen Eheverträgen
nicht dem Verdikt der Sittenwidrig-keit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfinden-der Versorgungsausgleich von beiden Eheleuten nicht gewünscht wird, soweit dies
mit dem
Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig
und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene [X.]aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere.
In dieser Situation müssten die Eheleute die Unzulässigkeit einer von ihnen gewünschten Ausschlussvereinbarung und eine ihrem frei gebildeten [X.]widersprechende Zwangsteilhabe an den Anrechten des wirtschaft-lich erfolgreicheren Ehegatten
als
staatliche Bevormundung
empfinden (so [X.]Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen 6.
Aufl. Rn.
651).
28
29
-
17
-
(2)
Vor diesem Hintergrund kann es nicht von vornherein
missbilligt wer-den, wenn die Eheleute durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich [X.]Versorgungsnachteile des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken
([X.]FPR 2011, 504, 508). Der [X.]kann deshalb auch nicht als Maßstab
für die Beurteilung
her-angezogen werden, ob die wirtschaftlich nachteiligen Folgen eines Ausschlus-ses des Versorgungsausgleichs für den belasteten
Ehegatten durch die ihm versprochenen Gegenleistungen
ausreichend
abgemildert werden. Die von dem begünstigten Ehegatten vertraglich zugesagten
Kompensationsleistungen
müs-sen
zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwerti-gen Ausgleich
für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen
([X.]2004, 524, 538).
Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle
könnten
die [X.]allenfalls dann als unzureichend angesehen wer-den, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten [X.]sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebe-dingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren
(vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 34, 35; [X.]FamRZ 2006, 1683, 1684; [X.]2012, 95, 96; [X.]FPR 2009, 500, 504).
(3) Die Antragsgegnerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die ihr ver-traglich zugesicherten Leistungen nicht geeignet gewesen sein könnten, ihre aufgrund der durch Ehe und Kindererziehung bedingten
Berufspause erlittenen Versorgungsnachteile auszugleichen..
Hierfür ist auch nichts ersichtlich, zumal die bei Eingehung der Ehe bereits 32-jährige Antragsgegnerin
ausweislich ihres Versicherungsverlaufes nach Beendigung ihrer nicht abgeschlossenen Ausbil-dung an der Hauswirtschaftsschule
keiner sozialversicherungspflichtigen [X.]mehr nachgegangen ist und ihr nach eigenen Angaben bei
Ehe-schließung im Jahre 1991 auch nur ein geringes Privatvermögen zur Verfügung 30
31
-
18
-
stand. Im Übrigen wäre bei der Beurteilung, ob etwaige ehebedingte Versor-gungsnachteile durch anderweitige Leistungen ausreichend kompensiert wer-den, hier nicht allein auf die als zusätzliche Altersvorsorge eingerichtete private Rentenversicherung, sondern auch darauf abzustellen, dass der Antragsgegne-rin im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung eine der vormals im ge-meinsamen Eigentum stehenden Immobilien
übertragen worden ist
und der An-tragsteller
sich zu deren Entschuldung verpflichtet hat. Kann
wie hier
nicht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Versorgungsnachteilen [X.]Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist
in der Überlassung einer Immobilie grundsätzlich eine geeig-nete Kompensation
für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu erblicken (vgl. schon BT-Drucks.
16/10144 S.
51), weil eine Immobilie für ihren Eigentü-mer
sei es durch den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Erzielung von [X.]gewähr-leistet.
c) Auch der Verzicht auf den Ausgleich des Zugewinns begegnet für sich genommen keinen Wirksamkeitsbedenken am Maßstab des §
138 Abs.
1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der [X.]schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98
f. =
FamRZ 2004, 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
48/11
FamRZ 2013, 269 Rn.
17). Ob trotz der grundsätzlichen
Kernbereichsferne des [X.]im Einzelfall Anlass zu einer verstärkten Inhaltskontrolle be-steht, wenn der Ehevertrag zu einem Verzicht auf bereits begründete [X.]führt, also insbesondere dann, wenn der haushaltsführende Ehegat-te nach langjähriger Ehe auf den Zugewinn auch für die Vergangenheit verzich-32
-
19
-
tet (vgl. BeckOK
BGB/J.
Mayer [Stand: 1.
November 2013] §
1408 Rn.
29; Münch
Ehebezogene Rechtsgeschäfte 3.
Aufl. Rn.
802), bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung. Denn der Verzicht auf den Zugewinnausgleich ist, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht kompensa-tionslos erfolgt, sondern gegen Übernahme der Verpflichtung, die nach dem unwiderlegten Vorbringen des Antragstellers bei Vertragsschluss mit noch 70.000
s-gewählten Wohnung zu tilgen.
Treffen
Eheleute im Übrigen unter dem Eindruck einer Ehekrise oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung umfas-sende Regelungen über ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse und schließen sie in diesem Zusammenhang wechselseitige güterrechtliche Ansprüche aus, verfolgen sie damit regelmäßig den legitimen Zweck, ihre Vermögensauseinan-dersetzung zu beschleunigen und zu vereinfachen und gegebenenfalls auch von den Unwägbarkeiten des Stichtagsprinzips im Zugewinnausgleich unab-hängig zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der
Verzicht auf den Zugewinn-ausgleich für die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall
mit gravierenden wirt-schaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, ergeben sich nicht, und zwar auch
deshalb nicht, weil bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Güter-stand enden würde.
d) Auch der vollständige Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt ist für sich allein betrachtet noch nicht sittenwidrig.
aa) Der vertragliche Ausschluss des [X.](§
1570 BGB) kann im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben, weil der gemeinsame [X.]der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 17
Jahre alt und mit weiteren Kindern nicht mehr zu rechnen war.
33
34
-
20
-
bb) Dem Unterhalt
wegen Alters und Krankheit (§§
1571, 1572 BGB) misst das Gesetz als Ausdruck nachehelicher Solidarität zwar besondere Be-deutung bei, was eine Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin ausschließt. Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende [X.]wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsur-teile vom 12.
Januar 2005
XII
ZR
238/03
FamRZ 2005, 691, 692 und vom 28.
November 2007
XII
ZR
132/05
FamRZ 2008, 582 Rn.
22). Auch wenn bei Abschluss eines "Krisen-Ehevertrages"
(Bergschneider
Verträge in Famili-ensachen 4.
Aufl. Rn.
9) eher damit gerechnet werden muss, dass dessen belastende
Regelungen in dem nunmehr tatsächlich drohenden Fall
des Schei-terns der Ehe zum Tragen kommen können, ergeben sich unter den hier obwal-tenden Umständen
gegen den Ausschluss dieser Unterhaltsansprüche unter dem Gesichtspunkt der [X.]nach §
138 Abs.
1 BGB keine Bedenken. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die seinerzeit 48-jährige Antragsgegnerin noch weit von den gesetzlichen Regelaltersgrenzen entfernt und unterlag auch keinen gesundheitlichen Erwerbseinschränkungen. Es war deshalb schon in Hinblick auf die Einsatzzeitpunkte zweifelhaft, ob die [X.]nach einer Scheidung überhaupt Unterhaltsansprüche wegen Alters oder Krankheit nach §§
1571, 1572 BGB haben würde. Zudem verfügte
die Antragsgegnerin
im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im Jahre 2007 nach ihren eigenen Angaben über ein
aus Erbschaften und familiären Zuwendun-gen zwischen
1995 und 2007 herrührendes
Privatvermögen in Höhe von rund 115.000
a-piervermögens in Höhe von 130.000
s-sung der [X.]Eigentumswohnung und (für den Altersunterhalt) die [X.]Einkünfte aus der als zusätzliche Altersvorsorge eingerichteten privaten 35
-
21
-
Rentenversicherung, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer-den, dass die Antragsgegnerin im Falle von Alter oder Krankheit ohne [X.]des Antragstellers einer wirtschaftlichen Notlage anheimgefallen wäre und der Unterhaltsverzicht aus diesem Grunde mit dem Gebot der eheli-chen Solidarität schlechthin unvereinbar wäre.
cc) Auch der hier möglicherweise wirtschaftlich ins Gewicht fallende [X.]auf den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§
1573 Abs.
1 BGB) und den Aufstockungsunterhalt (§
1573 Abs.
2 BGB) begegnet noch keinen Wirksam-keitsbedenken. Zwar ordnet der Senat diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 97
f., 105
f.
=
FamRZ 2004, 601, 605, 607).
Dennoch
können
diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte
Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten
Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 28.
November 2007
XII
ZR
132/05
FamRZ
2008, 582 Rn.
23; vgl. auch [X.]2009, 1, 27). Solche
Erwerbsnachteile sind aufseiten der Antragsgegnerin aber weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Zudem gilt auch hier, dass die Antragsgeg-nerin aus Sicht der beteiligten Eheleute bei
Vertragsschluss auch aufgrund des ehebedingten Vermögenserwerbs nach einer
Scheidung ihren notwendigen Lebensbedarf unabhängig von Unterhaltszahlungen des Antragstellers würde decken können.
e) Auch in der Gesamtwürdigung hält der Ehevertrag der [X.]am Maßstab des §
138 BGB stand.
Selbst
wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungs-folgen
jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu 36
37
38
-
22
-
rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtspre-chung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwid-rig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller
in dem Vertrag enthaltenen Re-gelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsurteile vom 12.
Januar 2005
XII
ZR
238/03
FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9.
Juli 2008
XII
ZR
6/07
FamRZ 2008, 2011 Rn.
20
f.).
Das
Gesetz kennt indessen keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositio-nen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Sei-te der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstel-len. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, [X.]oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektuel-ler Unterlegenheit, hindeuten
könnten (Senatsurteile vom 31.
Oktober 2012
XII
ZR
129/10
FamRZ 2013, 195 Rn.
24 und vom 21.
November 2012
XII
ZR
48/11
FamRZ 2013, 269 Rn.
27).
aa) Soweit das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall keine genügen-den Anhaltspunkte für eine Störung der subjektiven Vertragsparität
zu erkennen 39
40
-
23
-
vermochte, halten
seine diesbezüglichen Ausführungen den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
(1)
Das Ansinnen
eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung ei-nes Ehevertrages eingehen
oder
wie hier
fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne [X.]auf dessen
unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann.
Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens-
oder
Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem [X.]auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe ange-wiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicher-ten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21.
No-vember 2012
XII
ZR
48/11
FamRZ 2013, 269 Rn.
28 und Senatsbeschluss vom 18.
März 2009
XII
ZB
94/06
FamRZ 2009, 1041 Rn.
17).
So liegt der Fall hier aber nicht, selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin anführen will, dass sie nach ihren
eigenen beruflichen Möglichkeiten
für den Fall der
Scheidung nur die Erzielung eines
bescheidenen
Einkommens
zu erwarten [X.]und sie unter dem Eindruck der Ankündigung des Antragstellers
gestanden haben mag, ihr wegen vermeintlicher Verwirkung sämtlicher Unterhaltsansprü-che keinerlei Unterhalt zahlen zu wollen. Denn andererseits besaß die [X.]angesichts ihres Privatvermögens in Höhe von rund 115.000
und den letztlich gegen ihren Willen nicht entziehbaren Rechtspositionen, die sie bezüglich Güterrecht, Versorgungsausgleich und Teilhabe am gemeinsamen Wertpapier-
und Immobilienvermögen bereits erworben hatte, genügend wirt-schaftliche Unabhängigkeit, um dem Ansinnen des Antragstellers entgegentre-ten oder auf die Gestaltung des Ehevertrages Einfluss nehmen zu können.
41
-
24
-
(2) Das Beschwerdegericht hat auch das Vorbringen der Antragsgegne-rin, dass diese eine Scheidung im Interesse des gemeinsamen [X.][X.]vermeiden wollte
und sie daher in einer Zwangslage gewesen sei, gewür-digt und hierin keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine
Störung der subjektiven
Vertragsparität erblickt, weil auch die Verhandlungsposition des Antragstellers davon geprägt gewesen sei, seinem [X.]eine Scheidung ersparen zu wollen. Dagegen
ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
(3) Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass in einem
objektiv be-nachteiligenden Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhand-lungsposition des belasteten Ehegatten zu sehen sein kann, hat das Beschwer-degericht dieses Indiz ersichtlich durch die Umstände des Vertragsschlusses, in dessen Vorfeld mehrere Monate lang unter Austausch von Entwurf und Gegen-entwurf über den Inhalt des Ehevertrages verhandelt worden war, widerlegt ge-sehen. Auch hiergegen bestehen keine durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken.
Schließen Eheleute im Hinblick auf eine Ehekrise oder auf eine bevor-stehende Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden
Seiten nach langen
Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen
Vertrag zur [X.]Regelung aller Scheidungsfolgen, kann zunächst davon ausgegan-gen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Nachgiebigkeit des einen Ehegatten nicht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht (vgl.
bereits Senatsbeschluss vom 3.
No-vember 1993
XII
ZB
33/92
FamRZ 1994, 234, 236
zu §
1587
o Abs.
2 Satz
4
BGB; vgl. auch [X.]FamRZ 2005, 216, 217 mit zust. Anm. Bergschneider
FamRZ 2005, 220
f.). Soweit die Antragsgegnerin ihre eigene anwaltliche Beratung durch die Behauptung, sie habe "vor Abschluss des [X.]lediglich einmal mit einem Rechtsanwalt aus ihrem Bekanntenkreis tele-42
43
44
-
25
-
foniert", zu relativieren sucht, hat sie
bereits den
widerstreitenden
Vortrag
des Antragstellers, sie habe ihren
Rechtsanwalt
mandatiert
und auch bezahlt, nicht widerlegt. Nach Ansicht des [X.]beruhte die Bereitschaft der Antragsgegnerin, den Ehevertrag mit einem
für sie objektiv möglicherweise deutlich nachteiligen Inhalt abzuschließen, nicht auf einer ungleichen Verhand-lungsposition, sondern vielmehr auf einer groben Fehleinschätzung über die Höhe der
Kapitalerträge, welche
die Antragsgegnerin nach Vertragsschluss mit ihrem
dann vorhandenen
Geld-
und Wertpapiervermögen zukünftig würde er-wirtschaften können. Dies
hält sich im Rahmen zulässiger
tatrichterlicher
Wür-digung, zumal die Antragsgegnerin hierzu selbst vorträgt, dass sie vor [X.]des Ehevertrages mit einem Finanzberater der [X.]Kontakt aufge-nommen hatte, nach dessen Auskunft bei einem "Gesamtdepotwert von ca. 240.000
".
bb)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Sit-tenwidrigkeit des Ehevertrages schließlich auch nicht daraus, dass der [X.]mit dem Vertrag das verwerfliche Ziel verfolgt habe, die Antragsgegnerin für den ihr vorgeworfenen Ehebruch
unter Umgehung von gesetzlichen
Wer-tungen (§
1587
[X.]Nr.
1 BGB bzw. §
27 VersAusglG) mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs "bestrafen"
zu wollen.
Ob dies überhaupt zutrifft, kann dahinstehen. Das
Motiv des [X.]Ehegatten, sich Genugtuung für die durch den
Ehebruch des Partners erlit-tenen Verletzungen verschaffen
zu wollen, könnte zwar entgegen der [X.]des Antragstellers
einem
unter unfairen Verhandlungsbedingungen zu-stande gekommenen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zur Wirk-samkeit verhelfen. Lässt sich indessen
wie hier
eine ungleiche Verhand-lungsposition nicht feststellen, vermag eine solche
Motivation
umgekehrt für sich genommen dem Ehevertrag nicht den Makel der Sittenwidrigkeit anzuhef-45
46
-
26
-
ten.
Denn es kann nicht einleuchten, warum ein tatsächlich oder vermeintlich "betrogener"
Ehegatte, der bei den Verhandlungen über einen Ehevertrag einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches verlangt, subjektiv verwerflich
handeln sollte, ein "nicht betrogener"
Ehegatte in derselben Situation aber nicht.
3. Allerdings hat sich das Beschwerdegericht nicht mit der Wirksamkeit der in der notariellen Vereinbarung beurkundeten Vereinbarung zum [X.]unter dem Gesichtspunkt des §
134 BGB und den Auswirkun-gen einer etwaigen Nichtigkeit dieser Abrede auf die Wirksamkeit des [X.]befasst (§
139 BGB).
a) Nach §§
1361 Abs.
4 Satz
4,
1360
a Abs.
3 iVm §
1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam
und daher nach §
134 BGB nichtig. Die Vorschrift
hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interes-sen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsan-spruches seiner Lebensgrundlage
begibt und dadurch gegebenenfalls öffentli-cher Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des [X.]nicht, doch begründet dieses
eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht.
Die ganz herrschende Meinung sieht daher in einem
pactum de non petendo zu Recht ein unzulässiges und daher [X.](OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 316, 317; MünchKommBGB/[X.]6.
Aufl. §
1361 Rn.
49; [X.]in Büte/Poppen/Menne Unter-haltsrecht 2.
Aufl. §
1614 BGB Rn.
2; Kilger/Pfeil in Göppinger/Börger Ver-
einbarungen anlässlich der Ehescheidung 10.
Aufl. 5.
Teil Rn.
140; Niepmann/
Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12.
Aufl. Rn.
153; 47
48
-
27
-
Erman/Hammermann BGB 13.
Aufl. §
1614 Rn.
5; jurisPK-BGB/[X.][Stand: 1.
Oktober 2012] §
1614 Rn.
11;
[X.]FamRZ 2000, 1368
f.; Schwackenberg FPR 2001, 107, 108; [X.]2007, 177, 187; aA OLG Köln FamRZ 2000, 609). Auch ergänzende "Feststellungen"
der Ehegatten
zum Nichtbestehen eines ungedeckten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrundes können einem
pactum de non petendo nicht zur [X.]verhelfen.
Denn der Schutzzweck von §
1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den Un-terhaltsanspruch ganz zu versagen ([X.]FamRZ 2000, 1368, 1369). Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Ehegatten durch eine Par-teivereinbarung, der im Übrigen das Risiko einer unrichtigen Tatsachenermitt-lung oder falschen Einschätzung der Rechtslage anhaftet, eine den Trennungs-unterhaltsanspruch
ausschließende Situation darstellen
und diese anschließend durch ein pactum de non petendo unangreifbar machen könnten (vgl. auch [X.]2007, 177, 187).
b)
Durch Auslegung der notariellen
Vereinbarung vom 18.
Januar 2007 ist zu ermitteln, ob die Bestimmung, wonach "für den Fall der Trennung keine der Parteien gegen die andere Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend ma-chen"
wird,
ein unzulässiges pactum de non petendo darstellt.
Das wäre
dann der Fall, wenn die Bestimmung über eine bloße Absichtserklärung oder die Mit-teilung
einer Geschäftsgrundlage hinaus eine verbindliche Rechtsposition in Bezug auf die Abwehr einer künftigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruches auf Trennungsunterhalt begründen soll.
Der Wortlaut der Bestimmungen in der vorliegenden notariellen Urkunde schließt eine solche Auslegung jedenfalls nicht aus.
c)
Sollte die Auslegung der Bestimmungen zum Trennungsunterhalt er-geben, dass sie ein unwirksames pactum de non petendo enthalten, ist im Hin-49
50
-
28
-
blick auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§
134 BGB) weiter zu prüfen, ob die Teilnichtigkeit gemäß §
139 BGB auch die weite-ren Bestimmungen in der notariellen
Vereinbarung erfasst. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob und inwieweit ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Vereinbarungen besteht und nach dem Willen der Parteien bestehen soll. Ob es sich bei gemeinsam beurkundeten Trennungs-
und Scheidungsfol-genvereinbarungen aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Ausle-gung des Parteiwillens festzustellen, wobei nach ständiger
Rechtsprechung des [X.]bei
gemeinsamer
Aufnahme
mehrerer Vereinbarungen
in eine
Urkunde eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen [X.](vgl.
BGHZ 157, 168, 173
f. =
NVwZ 2005, 484, 485;
BGHZ
54, 71, 72 =
NJW 1970, 1414, 1415). Ist
von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszu-gehen, muss nach den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter ermittelt
werden, ob die beteiligten Eheleute die gleichen Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen auch getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm gleichstehende Beschränkung der Rechte auf Geltendmachung von [X.]für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann
(vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 764, 765; [X.]2007, 177, 184).
Dagegen könnte es unter Umständen sprechen, wenn der unwirksame Ausschluss von Trennungsunterhalt durch Leistungen ausgeglichen werden sollte, die dem be-rechtigten Ehegatten im Rahmen der Auseinandersetzung über die [X.]zugesagt worden sind
(vgl. auch [X.]in Heiß/[X.][Bearbeitungsstand: 2013] 15.
Kap. Rn.
14).
d) Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu 51
-
29
-
erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt ([X.]Urteil vom 12.
Dezember 1997
V
ZR
250/96
NJW 1998, 1219 mwN.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, zumal die beteiligten Ehegatten noch keine Gelegenheit hatten, zu diesen erkennbar noch nicht beachteten Gesichtspunkten
vorzutragen.
4. Die angefochtene Entscheidung ist
daher aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Erwägungen des [X.]zu der Frage, ob dem Antragsteller die Berufung auf die Regelungen des Ehevertrages nach [X.]und Glauben zu versagen oder der Ehevertrag wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei, keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Ob sich der [X.]des Versorgungsausgleichs nachträglich zu einer einseitigen und un-zumutbaren Lastenverteilung für die Antragsgegnerin hätte entwickeln können, wenn diese bei einem Fortbestand der Ehe aufgrund ehelicher Arbeitsteilung weiterhin auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet
52
53
-
30
-
hätte und die Ehe erst in hohem Alter der Eheleute geschieden worden wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil die dem Vertragsschluss zugrunde liegende Ehekrise bereits nach vergleichsweise kurzer [X.]zum Scheitern der Ehe geführt hat. Auch die weitere Auffassung des Beschwerdegerichts, dass etwaige Vorstellungen und Erwartungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der
von ihr zu erzielenden
Vermögenseinkünfte nicht zur Geschäftsgrundlage der notariellen Vereinbarung geworden sind, lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 18.10.2012 -
6 F 1006/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2013 -
11 UF 1740/12 -
Meta
29.01.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13 (REWIS RS 2014, 8310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8310
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 303/13 (Bundesgerichtshof)
Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe; subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; Verzicht …
11 UF 71/14 (Oberlandesgericht Hamm)
4 UF 222/13 (Oberlandesgericht Hamm)
XII ZR 132/05 (Bundesgerichtshof)
2 WF 333/05 (Oberlandesgericht Hamm)