Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. X ZR 74/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12377

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]UNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 74/13
Verkündet am:
21. April 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2015 durch [X.] Dr.
Meier-[X.]eck
und
die Richter Gröning, Dr.
[X.]acher, [X.] und Dr.
Deichfuß
für Recht erkannt:
Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten wird das Urteil des
2.
Senats ([X.]) des [X.] vom 7.
März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das [X.] Patent 1
746
444 wird mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die nachfolgende Fassung von Patentanspruch
1, auf den
die [X.] 2 bis 7, 11, 13 und 14 in der erteilten Fassung rückbezogen sind, hinausgeht:
"1.
Rückstrahlende Folie mit dreieckigen [X.], die eine ge-druckte Schicht (2) aufweist, wobei die Folie zumindest eine Schicht (5) aus [X.] Elementen mit dreieckigen [X.], die aus einer großen Anzahl an [X.] Elementen (4) mit dreieckigen [X.] und einer [X.] (3) besteht, und eine Oberflächenschutzschicht (1) umfasst, die auf der Schicht (5) aus [X.]
Elementen mit dreieckigen [X.] vorgesehen ist, wobei die gedruckte Schicht (2) zwischen der [X.] (3) und der Oberflächenschutzschicht (1) vorgese-hen ist und die Schichten der Folie so angeordnet sind, dass einfal-lendes Licht die Schichten in der folgenden Reihenfolge durch-dringt:
Oberflächenschutzschicht (1),
gedruckte Schicht (2),
[X.] (3),
rückstrahlende Elemente (4),
dadurch gekennzeichnet, dass
-
3
-
die gedruckte Schicht (2) aus einem diskreten, sich wiederholenden Muster aus [X.] ausgebildet ist, die [X.] [X.] eine Fläche von 0,4 mm² bis 15 mm² aufweisen und die ge-druckte Schicht (2) eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den Farbton der Folie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb
der [X.] verdeckt."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die [X.]eklagte 1/3, die Kosten des [X.] trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Die [X.]eklagte ist Inhaberin des am 6. April 2001 angemeldeten und mit Wir-kung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.]n Patents 1
746
444
([X.]s).
Das [X.], das die Priorität einer japani-schen Anmeldung vom 10.
April 2000
in Anspruch nimmt,
ist durch Teilanmeldung aus der Anmeldung hervorgegangen, auf die das [X.]
Patent 1
193
511 er-teilt worden ist, und
umfasst 14
Patentansprüche. Patentanspruch
1, auf den die [X.] Ansprüche unmittelbar oder mittelbar
rückbezogen sind, lautet in der Verfah-renssprache:
"Triangular cube-corner retroreflective sheeting having a printed layer (2), [X.] cube-corner retroreflec-tive elements
layer (5) made up of a large number of triangular cube-corner retroreflective elements (4) and a holding body layer (3),
and [X.] (1) provided on said triangular cube-corner retroreflective elements
layer (5), [X.] (2) being
provided [X.] ele-ments
or between said holding body layer (3) and said surface protec-tive layer (1), [X.] (2) being formed of a discrete repetitive pattern of unit patterns, [X.] an area of 0.15 mm² to 30 mm², and [X.] (2) comprising an [X.] which brightens the hue of the sheeting and hides the color of the sheeting beneath the unit patterns."
Die Klägerin hat das [X.] in vollem Umfang angegriffen
und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig.
Die [X.]eklagte hat das [X.] beschränkt nach Maßgabe des zehn Ansprüche umfassenden [X.] vertei-digt. Hilfsweise hat sie das [X.] in zwei weiter beschränkten Fassungen ([X.] und [X.]) verteidigt.
Die Klägerin
hat geltend gemacht, durch [X.] in der beschränkt verteidigten Fassung werde der Gegenstand der Erfin-dung nicht vollständig und deutlich offenbart, zudem beruhe er auf unzulässiger Er-weiterung.
1
2
-
5
-
Patentanspruch 1 lautet in der Fassung des [X.]:
"Rückstrahlende Folie mit dreieckigen [X.], die eine gedruckte Schicht (2) aufweist, wobei die Folie zumindest eine Schicht (5) aus [X.] Elementen mit dreieckigen [X.], die aus einer großen Anzahl an [X.] Elementen (4) mit dreieckigen Wür-felecken und einer [X.] (3) besteht, und eine Oberflä-chenschutzschicht (1) umfasst, die auf der Schicht (5) aus [X.] Elementen mit dreieckigen [X.] vorgesehen ist, wobei die gedruckte Schicht (2) zwischen der [X.] (3) und der Oberflächenschutzschicht (1) vorgesehen ist und die Schichten der Fo-lie so angeordnet sind, dass einfallendes Licht die Schichten in der [X.] Reihenfolge durchdringt:
Oberflächenschutzschicht (1),
gedruckte Schicht (2),
[X.] (3),
rückstrahlende Elemente (4),
dadurch gekennzeichnet, dass
die gedruckte Schicht (2) aus
einem diskreten, sich wiederholenden Muster aus [X.] ausgebildet ist, die [X.] jeweils eine Fläche von 0,4 mm² bis 15 mm² aufweisen und die gedruckte Schicht (2) eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den [X.] der Folie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb der Einheitsmus-ter verdeckt."
Das Patentgericht hat das [X.] für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen ge-richteten [X.]erufung
verfolgt die [X.]eklagte ihren Antrag
weiter, die Klage abzuweisen, soweit das [X.] nach Maßgabe des erstinstanzlichen [X.] verteidigt wird. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
3
4
-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige [X.]erufung der [X.]eklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, soweit mit ihr das [X.] auch in der von der [X.]eklagten verteidigten
[X.] angegriffen wird.
I.
Das [X.] betrifft eine rückstrahlende
Folie, die eine gedruckte Schicht aufweist.
1.
Nach der Patentbeschreibung sind retroreflektierende Folien bekannt und werden in weitem Umfang eingesetzt, etwa bei Verkehrsschildern, [X.]austellen-schildern, Nummernschildern, Sicherheitswesten oder für Sensoren. Folien, die den Effekt rückstrahlender [X.]elemente nutzten, seien herkömmlichen rück-strahlenden Folien mit Mikroglasperlen weit überlegen. Als bekannt schildert die [X.]e-schreibung auch Folien mit dreieckigen [X.], bei denen die seitlichen Ober-flächen der
reflektierenden Elemente mit Metall bedampft sind. Eine solche durch Dampfablagerung hergestellte Folie weise den Nachteil auf, dass ihr [X.] durch den Einfluss der Metallfarbe verdunkelt werde. Zur Verbesserung des Farbtons bei rückstrahlender Folie mit dreieckigen [X.] und bei durch Dampfablagerung hergestellter rückstrahlender Folie mit dreieckigen [X.] habe man eine durchgehende gedruckte Schicht
(continuous printed layer)
in einem Teil der Folie vorgesehen. Jedoch hafte eine solche gedruckte Schicht schlecht an der Schicht aus reflektierenden Elementen und an der Oberflächenschutzschicht. Zudem biete sie eine schlechte Witterungsbeständigkeit und nehme leicht Wasser auf (Abs.
6).
Die Übersetzung des [X.]egriffs "printed layer"
als gedruckte -
nicht: bedruckte -
Schicht soll verdeutlichen, dass die Druckfarbe nicht notwendig auf eine eigene [X.] aufgetragen wird, sondern unmittelbar auf einen anderen [X.]estandteil des
5
6
7
8
-
7
-
[X.], etwa die seitliche Oberfläche der reflektierenden Elemente, aufge-tragen werden kann.
2.
Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine retro-reflektierende
Folie
mit dreieckigen [X.]
mit einer bedruckten Schicht zur Einstellung des Farbtons bereitzustellen, die eine verbesserte Witterungsbeständig-keit aufweist
und
einfach und kostengünstig herzustellen ist.
3.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das [X.] in Patentanspruch
1
eine Folie mit folgenden Merkmalen vor (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):
Rückstrahlende Folie mit dreieckigen [X.], die eine gedruckte Schicht aufweist, umfassend
[1, 1.1 und 1.2]
1.
zumindest eine Schicht (5) aus [X.] Elementen
mit dreieckigen [X.], bestehend aus:
a.
einer großen Anzahl von [X.]
Elementen (4) mit dreieckigen [X.] und

b.
einer [X.] (3); [1.2.1]
2.
eine Oberflächenschutzschicht (1), die auf der Schicht (5) aus [X.] Elementen mit dreieckigen [X.] vorgesehen ist;
[1.2.2]
3.
eine gedruckte Schicht (2), die
a.
zwischen der [X.] (3) und der Oberflächenschutz-schicht
(1) vorgesehen ist,
[1.3.1]
b.
ein diskretes, sich wiederholendes Muster aus [X.] auf-weist,
[1.4]
c.
wobei die [X.] jeweils eine Fläche von 0,4
mm² bis 15
mm² haben,
[1.5]
d.
eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den Farbton der Folie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb der [X.] verdeckt;
[1.6]
4.
die Schichten der Folie sind so angeordnet, dass einfallendes Licht die Schichten in der folgenden Reihenfolge durchdringt:
9
10
-
8
-
a.
Oberflächenschutzschicht (1)
b.
gedruckte Schicht (2)
c.
[X.] (3)
d.
rückstrahlende Elemente (4).[1.3.2]
4.
Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.
a)
Nach der Fassung von Patentanspruch
1
in der verteidigten Fassung
ist nicht ausgeschlossen, dass die Folie weitere Schichten umfasst. Die [X.] zeigen etwa eine [X.]indemittelschicht, eine Klebeschicht
und eine ablösbare Folienbahn (siehe Abs. 19, Figuren 1 bis 3).
Das Patentgericht hat auch zu Recht
angenommen, dass Merkmal 3 a
keine [X.]eschränkung dahin enthält, dass die ge-druckte Schicht unmittelbar zwischen der [X.] und der [X.] angeordnet sein muss. Patentanspruch
1
schließt nicht aus, dass zwi-schen diesen Schichten weitere Schichten angeordnet sind.
b)
Merkmal 2
ist
nicht dahin zu verstehen, dass die Oberflächenschutz-schicht
unmittelbar auf der Schicht
aus
reflektierenden Elementen aufgebracht sein muss. Dies ergibt sich, anders als die [X.]eklagte meint, auch nicht daraus, dass die Oberflächenschutzschicht nach Merkmal 2 "auf"
der Schicht aus reflektierenden Elementen vorgesehen ist ("...
provided on said triangle cube-corner retroreflective elements

"). Die Figuren 1 und 2 zeigen Ausführungsbeispiele, bei denen zwischen den genannten Schichten eine
gedruckte Schicht angeordnet ist.
Etwas anderes kann auch nicht daraus
abgeleitet werden, dass die gedruckte Schicht dis-krete
Elemente
aufweist, denn dies bedeutet nicht notwendig, dass die umgebenden Schichten in den unbedruckten [X.]ereichen in unmittelbarem Kontakt miteinander ste-hen. Die [X.]eschreibung sieht vielmehr auch die Möglichkeit vor, dass die Druckfarbe auf einen
Acrylfilm aufgetragen wird (Abs. 83
f.), der dann -
beispielsweise -
zwi-schen der [X.] und der Oberflächenschutzschicht angeordnet wird, so dass diese nicht in unmittelbarem Kontakt stehen.
11
12
13
14
-
9
-
c)
Aus dem Schichtaufbau nach Merkmal 4 folgt, dass die [X.] als die Schicht, die die reflektierenden Elemente hält, aus der Richtung des [X.] gesehen vor diesen
liegt.
d)
Nach Merkmal 3 b weist die gedruckte Schicht ein diskretes, sich wieder-holendes Muster (discrete repetitive pattern) aus [X.] auf. Dies bringt zum Ausdruck, dass eine Schicht gemeint ist, die bedruckte [X.]ereiche aufweist, die voneinander
beabstandet (diskret) sind, so
dass zwischen ihnen unbedruckte [X.]erei-che liegen.
Das [X.] grenzt sich damit von dem eingangs beschriebenen Stand der Technik ab, nach welchem eine
durchgehend gedruckte Schicht (conti-nuous printed layer) vorgesehen war (Abs.
5).
In der [X.]eschreibung wird hierzu [X.], das Maß des Abstands zwischen den einzelnen [X.] sei [X.], solange sichergestellt sei, dass jedes [X.] einen unabhängigen [X.]e-reich bilde und zwischen den [X.] ein nicht bedruckter [X.]ereich liege (Abs. 28).
Der Abstand zwischen den einzelnen bedruckten [X.]ereichen soll gewähr-leisten, dass Feuchtigkeit, die am seitlichen Rand der Folie auftritt und von der Druckfarbe absorbiert wird, nicht weiter in die Folie eindringt. [X.]eispiele für ein patent-gemäßes Muster zeigen Figuren 4 und 5, dagegen bietet Figur 6 ein [X.]eispiel für eine

nicht patentgemäße -
durchgehend
gedruckte Schicht.
Ein sich wiederholendes Muster aus [X.] (unit patterns) meint [X.], dass die bedruckten [X.]ereiche eine bestimmte, einheitliche Form aufweisen, die immer wiederkehrt. Als [X.]eispiele für solche [X.] werden in der [X.], Quadrate, Rechtecke, aber auch [X.]uchstaben und Symbole ge-nannt (Abs.
25). Figuren 4 und 5
zeigen beispielhaft Muster aus [X.] und
Kreuzen als [X.]. Dass es sich um ein sich wiederholendes Muster aus [X.] handeln muss, schließt dabei nach der [X.]eschreibung (Abs.
25) nicht aus, dass verschiedene solcher in [X.]etracht kommenden Muster in der Weise mitei-nander kombiniert werden, dass sie sich regelmäßig wiederholen. Unter den An-15
16
-
10
-
spruch fiele etwa auch ein Muster, bei dem sich [X.] und Kreuze regelmäßig abwechseln.

e)
Die in Merkmal 3 c genannte Fläche ist auf den jeweils einzelnen bedruck-ten [X.]ereich
bezogen. Wie sich aus Absatz
27
der [X.]eschreibung ergibt, soll eine Min-destgröße der [X.] erforderlich sein, um eine Kontrolle des Farbtons zu ermöglichen, während die vorgesehene Obergrenze sicherstellen soll, dass die [X.] nicht zu sehr verringert wird.
Angaben zum Maß der Abstände, die zwischen den [X.] liegen, enthält Patentanspruch
1
nicht.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt [X.]:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1
in der nach dem Hauptantrag be-schränkt verteidigten Fassung
sei dem Fachmann, einem Physiker oder Ingenieur mit Fachhochschul-
oder Hochschulabschluss im [X.]ereich Materialwissenschaften/Werkstofftechnik, der Erfahrung in der Entwicklung von bedruckten Folien, insbeson-dere mit retroreflektierenden Eigenschaften habe, dem die optische Wirkung solcher Folien bekannt sei und der im Hinblick auf Druckverfahren entweder selbst über gute Kenntnisse verfüge oder hierzu einen Druckingenieur zu Rate ziehe, durch den Stand der Technik nahegelegt. Nichts anderes gelte für den Gegenstand von Pa-tentanspruch
1 nach den beiden [X.]. Es könne daher offenbleiben, ob die von der Klägerin weiter angeführten Nichtigkeitsgründe einer unzureichenden Offen-barung oder einer unzulässigen Erweiterung vorlägen.
Die internationale Anmeldung WO
98/47129 ([X.]) zeige retroreflektierende Elemente, die z.[X.]. in Werbeschildern einsetzbar seien,
und beschreibe einen Aufbau mit einer retroreflektierenden Folie und einer von dieser lösbaren bildtragenden Fo-lie. Diese könne mittels eines transparenten [X.]s oder rein adhäsiv auf der retro-reflektierenden Folie angebracht werden. Neben einem [X.]ildmotiv sei dort zur
Aufhel-lung eine sehr helle weiße Schicht mit einer [X.]edeckung von 1 bis 10% vorgesehen. 17
18
19
20
-
11
-
Das [X.]ildmotiv werde nach [X.]
vorzugsweise im Vierfarbdruck mit einer gröberen Punktstruktur als
üblich, z.[X.]. einem 30er oder 45er Raster, aufgebracht. Für den Fachmann
habe es sich angeboten, die zusätzliche helle weiße Schicht ebenso wie das [X.] aus rasterartig angeordneten, gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilten Farbpunkten zu drucken. Auch wenn dies in [X.]
nicht ausdrücklich angegeben sei, dränge es sich für den Fachmann bereits aus
Gründen der Einfachheit geradezu auf, die fünfte helle Schicht in einem ebenso großen Raster zu drucken wie für den [X.] verwendet. Damit ergäben sich Flächen von maximal 0,072 mm².
In der internationalen Anmeldung WO
99/37470 ([X.]) sei die Herstellung einer retroreflektierenden Folie beschrieben, wobei auf einen transparenten Film [X.] aufgebracht werden, auf die eine Schicht aus teilweise verfestigten Prismen folge, die retroreflektierend
ausgebildet sein könnten. Das Druckmuster könne nach [X.]
auch dazu dienen, die [X.]e des Produkts zu verbessern. Als mögliches Muster seien u.a. Punkte in einer wiederholten Anordnung genannt. Figur
9 zeige eine retro-reflektierende Folie mit einem Substrat, mit [X.] festgelegten Mikroprismen mit einer reflektierenden Metallschicht sowie einer transparenten Schutzschicht. [X.] Mikroprismen und Schutzschicht sei eine gedruckte Schicht vorgesehen. An-gaben zu den Abmessungen der Druckmuster enthalte
[X.]
nicht.
Die [X.] Patentanmeldung [X.]
sei als Übersetzung der vorveröffent-lichten internationalen Anmeldung in [X.] Sprache WO
99/54740
anzusehen. Deren Figur 13 zeige eine rückstrahlende Folie mit einer Schicht aus reflektierenden Elementen und einer [X.] sowie einer Oberflächenschutzschicht. Zu erkennen sei auch eine gedruckte Schicht, die nach der zugehörigen [X.]eschreibung entweder zwischen der Oberflächenschutzschicht und der [X.] oder auf der Oberflächenschutzschicht oder auf der reflektierenden Oberfläche der reflek-tierenden Elemente angebracht sein könne. [X.] die 21
22
-
12
-
Schichten in der Reihenfolge: Oberflächenschutzschicht, gedruckte Schicht, Halte-körperschicht und reflektierende Elemente.
Der Auszug aus dem Fachbuch "Real World Scanning and Halftones"
von Da-vid [X.]latner und [X.] ([X.]) zeige, die Rasterung von zu druckenden [X.]ildern und beschreibe verschiedene Druckverfahren.
Es könne offen bleiben, ob mit einer Folie gemäß dem Gegenstand von Pa-tentanspruch
1
eine Verbesserung der Witterungsbeständigkeit erreicht werde. Der Gegenstand von Patentanspruch
1
sei dem Fachmann jedenfalls aufgrund anderer Überlegungen nahelegt. [X.]
vermittele dem Fachmann die Anregung, in einer zur Verbesserung der [X.]e einer retroreflektierenden Folie dienenden Druckschicht als eine von wenigen Möglichkeiten ein Punktmuster in einer wiederholten Anordnung einzusetzen. Für das [X.]edrucken einer retroreflektierenden Folie mit weißen Raster-punkten
müsse der Fachmann die Parameter des Rasters wählen, insbesondere die Rasterfrequenz und den [X.]edeckungsgrad.
Da der Fachmann eine einheitliche Aufhellung und eine einfache Herstellung anstrebe, dränge es sich ihm geradezu auf, die Rasterpunkte einheitlich groß zu wählen. [X.] der Fachmann zwischen Verbesserung der [X.]e und Erhaltung der Retroreflektivität ab und stelle er hierbei die Verbesserung der [X.]e in den [X.],
führe ihn dies ohne weiteres in den auch im [X.] als vorteilhaft be-zeichneten [X.]ereich einer [X.]edeckung von bis zu 40%. Während die in [X.] vorge-sehene [X.]edeckung mit [X.] von 5% für den dort verfolgten Zweck angemessen [X.], weil die Retroreflektivität bereits durch das mehrfarbige Druckmotiv beein-trächtigt werde, ziehe der Fachmann, der die [X.] zum Ausgangspunkt nehme, die nur eine einzige Druckschicht zur Aufhellung vorsehe, eine höhere [X.]edeckung in [X.]e-tracht, um eine stärkere Aufhellung zu erreichen. [X.]ei derartigen [X.]edeckungsgraden seien Punkte mit üblichen einfachen Formen wie Kreis, Oval oder Quadrat, die in einem regelmäßigen Raster angeordnet würden, zwangsläufig diskret, berührten [X.] überlappten also einander nicht. Zudem bewege sich der Fachmann im [X.]ereich 23
24
25
-
13
-
routinemäßigen Handelns, wenn er hier, wo es lediglich
darum gehe, bei [X.]etrachtung aus einiger Entfernung einen einheitlichen Eindruck zu erzielen, ein relativ grobes Raster zu wählen, das durchaus 20 lpi oder noch weniger betragen könne.
[X.] man ein Raster von 20 lpi und einen [X.]edeckungsgrad von 25% zu-grunde, ergäben sich Rasterpunkte mit einer Fläche von 0,4 mm² und mehr und da-mit Werte, die im [X.]ereich von Merkmal 3 c
lägen.
Der Fachmann habe damit durch die im Rahmen fachüblichen Handelns [X.] Wahl geeigneter Parameter für das [X.] zu entnehmende regelmäßige helle Punktmuster zur Aufhellung einer retroreflektierenden Folie und die Anwendung die-ser Lehre auf die aus [X.] bekannte retroreflektierende Folie zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangen können, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Eine sich hieraus etwa ergebende Verbesserung der Witterungs-beständigkeit der Folie sei als [X.]onus-Effekt anzusehen, der das zwangsläufige Er-gebnis der Anwendung dieser naheliegenden Lehre sei und eine erfinderische [X.] nicht begründen könne.
Auch der Gegenstand von Patentanspruch
1
nach den [X.] beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
III.
Diese [X.]eurteilung hält der Überprüfung im [X.]erufungsrechtszug nicht stand.
1.
Die Verteidigung des [X.]s in der Fassung des [X.] ist

entgegen der Auffassung der Klägerin

zulässig.
Patentanspruch 1 in der beschränkt verteidigten Fassung unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass die Alternative, wonach die gedruckte Schicht an den seitlichen Flächen der [X.] Elemente vorgesehen ist,
ent-fällt. Der [X.]ereich der Flächen der [X.] ist auf 0,4 mm² bis 15 mm² be-schränkt, ferner ist Merkmal 4 hinzugekommen.
26
27
28
29
30
31
-
14
-
a)
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass
der Fachmann sie ausführen könne
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).
Die Richtung des einfallenden Lichts ist nicht unbestimmt. Aus fachlicher Sicht kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Licht so einfällt, dass es zunächst auf die Oberfläche der Folie trifft, dann deren Schichten durchdringt und auf die rück-strahlenden Elemente mit dreieckigen [X.] trifft, von denen es reflektiert wird. Das in den Hauptantrag aufgenommene Merkmal 4 macht den Schichtaufbau deutlich
und stellt insbesondere klar, dass die [X.] aus der Richtung des Lichteinfalls gesehen vor den reflektierenden Elementen liegt. Die Aufnahme dieses Merkmals führt nicht dazu, dass der Anspruch in sich widersprüchlich wäre. Insbesondere trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, eine gedruckte Schicht kön-ne nicht von einfallendem Licht durchdrungen werden. Nach Merkmal 3 b weist die gedruckte Schicht ein sich wiederholendes Muster aus diskreten [X.] auf. Das bedeutet, wie oben ausgeführt, dass die gedruckte Schicht sowohl be-druckte [X.]ereiche als auch unbedruckte [X.]ereiche aufweist. [X.] kann mithin die gedruckte Schicht jeweils dort durchdringen, wo sie nicht
bedruckt ist. [X.] kann Merkmal 3 d, wonach die Farbe der Tinte die Farbe der unterhalb liegen-den Teile der Folie verdeckt, nicht entnommen werden, dass die bedruckten [X.]erei-che vollständig lichtundurchlässig sind.
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] beruht nicht auf einer unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).
[X.])
Die Klägerin macht insoweit insbesondere geltend, die Extraktion der Rei-henfolge der Schichtung aus der speziellen [X.] und 2 der Anmeldung stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Diesen Figuren sei zu entnehmen, dass die in Merkmal 4 aufgeführten Schichten direkt in Kontakt miteinander stünden, außerdem zeigten sie weitere Schichten, was in
[X.] keinen Niederschlag gefunden habe.
32
33
34
35
-
15
-
bb)
Dem kann nicht beigetreten werden. Dienen in der [X.]eschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, hat es der Patentinhaber nach der Rechtsprechung des [X.] in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ur-sprungsanmeldung als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte ([X.]GH, Urteil vom 9.
Dezember 2014

X
ZR
6/13 Rn.
28 mwN

[X.]). [X.] ist es
der [X.]eklagten nicht verwehrt, sich in Merkmal 4 nur auf die Schicht aus reflektierenden Elementen sowie auf die drei Schichten zu beschränken, die aus der Richtung des Lichteinfalls vor dieser liegen,
und klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie angeordnet sind. Soweit in den Figuren 1 und 2 der ursprünglichen Anmeldung weitere Schichten gezeigt sind, liegen diese

abgesehen von der Luftschicht (air layer) in Figur 1

hinter den reflektierenden Elementen, so dass sie nicht vom einfal-lenden Licht durchdrungen werden. Zudem ist auch aus den ursprünglichen Anmel-deunterlagen
deutlich, dass die Erfindung sich im Wesentlichen mit der
Anordnung und Ausgestaltung der vier in Merkmal 4 genannten Schichten befasst. Soweit in [X.] und 2 weitere Schichten gezeigt sind, werden diese in der [X.]eschreibung als optional gekennzeichnet (Abs. 19: ""). Hinsichtlich der Luft-schicht (6) zeigt schon der Vergleich zwischen Figuren 1 und 2 der ursprünglichen Anmeldung, dass diese vorgesehen sein kann, aber nicht zwingend erforderlich ist. Zugleich verdeutlicht die Anmeldung damit, dass die patentgemäße Lehre es nicht ausschließt, zwischen den in Merkmal 4 aufgeführten vier Schichten weitere [X.] vorzusehen.
Die Anordnung der gedruckten Schicht zwischen der [X.] und der Oberflächenschutzschicht
(Merkmal
3
a) ist in Figuren 1 und 2 sowie der zugehö-rigen [X.]eschreibung offenbart und als eine von zwei Alternativen in der erteilten [X.] von Patentanspruch 1 genannt.
36
37
-
16
-
Die Flächen
von [X.] nach Merkmal 3 c sind in Absatz 26 der [X.] als besonders vorteilhaft beschrieben.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1
in der beschränkt verteidigten Fassung des [X.] ist durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen.
a)
Gegenstand der internationalen Anmeldung WO
99/37470 ([X.]) ist ein [X.] Material mit aufgedrucktem Muster. [X.]
schildert, dass dafür ku-bisch-eckige Reflektoren

wie dreieckige [X.]

verwendet werden. Auf ei-nen transparenten Film wird ein Muster gedruckt, das
auf der [X.] und durch eine Folie bedeckt wird (S.
3, [X.]
2 bis 11). Das Muster kann auch zur Verbesserung
der [X.]e verwendet werden (S.
3, [X.]
14 bis 16). Dazu können Linien oder Punkte, die ein
Muster

wiederholend oder zufällig

bilden, aufgedruckt werden (S.
3, [X.]
35 bis S.
4 [X.]
2). Die nachstehend wiedergegebene Figur 9 der [X.]
zeigt ein [X.]eispiel für den Aufbau eines solchen Materials, wobei das Licht von unten einfällt.

38
39
40
-
17
-
Dabei bezeichnet [X.]ezugszeichen 96 ein Substrat, 97 eine [X.], 64
und 64A
retroreflektierende Prismen, 20 einen bedruckten [X.]ereich und 95 eine Schutzschicht.
Eine Folie mit diesem Aufbau nimmt schon Merkmal 1 nicht vorweg. Sie weist zwar
eine Schicht
auf, die aus einer großen Anzahl reflektierender Elemente besteht. Es fehlt jedoch an einer erfindungsgemäßen [X.]. Als Haltekörper-schicht -
also als Schicht, durch die die reflektierenden Elemente gehalten werden -
käme
hier entweder die [X.] als solche oder die Kombination von [X.] und Substrat 96 in [X.]etracht. Diese Schichten liegen jedoch nicht, wie nach Patentanspruch 1 erforderlich, aus der Richtung des Lichteinfalls vor
den reflektierenden Elementen
und können daher nicht als [X.] im Sinne des [X.]s angesehen werden.

Nicht vollständig offenbart ist
ferner
Merkmal 3 b. [X.]
spricht zwar von Punk-ten, die in einem sich wiederholenden Muster aufgedruckt sein können
([X.] unten). Dass diese Punkte diskret angeordnet sind, sich also zwischen ihnen jeweils [X.]erei-che befinden, die nicht bedruckt sind, lässt sich [X.]
jedoch nicht
entnehmen. Die [X.] kann auch nicht darin gesehen werden, dass in Figur 9 rechts und links des
bedruckten [X.]ereichs 20 ein nicht bedruckter [X.]ereich liegt.
[X.]
enthält ferner keine Angaben zu den Flächen der dort erwähnten Punkte, vielmehr wird dort gesagt, das Muster könne jede Form oder Größe haben (S. 10, [X.]
4). Damit fehlt es an einer Vorwegnahme von Merkmal 3 c.
Schließlich entspricht [X.] nicht Merkmal 4. Das einfallende Licht durchdringt dort lediglich zunächst die Oberflächenschutzschicht (95) und sodann die gedruckte Schicht (2), bevor es schließlich auf die reflektierenden Elemente (64, 64A) trifft, je-doch keine
[X.].
41
42
43
44
45
-
18
-
b)
Die von der Klägerin vorgelegten, nach ihrem Vortrag offenkundig vorbe-nutzten Kfz-Kennzeichen und Kennzeichen-Aufkleber aus [X.], den [X.] und [X.] nehmen den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg. Diese Gegenstände zeigen jeweils eine Farbschicht, auf der mit anderer Farbe ein Muster aufgedruckt ist. Damit ist schon nicht dargetan, dass es sich um ein diskretes Muster handelt, dass sich also zwischen den mit Farbe bedeckten [X.]ereichen der bedruckten Schicht jeweils unbedruckte [X.]ereiche befinden. Für die [X.]estimmung der Fläche nach Merkmal 3 c kommt es zudem nicht darauf an, welche Fläche das [X.] aufweist, das auf einer Farbschicht aufgedruckt ist, sondern auf die Größe der einzelnen Punkte, die diese Farbschichten bilden.
c)
Die 3M-Folie Nr. 3821 stellt die Neuheit des
Gegenstands von Patentan-spruch
1 gleichfalls nicht in Frage. Merkmale 3
b und 3
c sind nicht offenbart. Die
gelben Punkte bilden
dort
kein sich wiederholendes
Muster, sondern sind [X.] angeordnet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich zudem nicht entnehmen, dass diese Punkte ihrer Größe nach in dem in Merkmal
3
c bestimmten [X.]ereich lie-gen.
d)
Die [X.] weist, wie aus K9
ersichtlich, kein Muster
aus diskreten Elementen, sondern durchgehende Linien auf.
3.
Der Gegenstand von Patentanspruch
1
ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Dabei kommt der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, welches [X.] Problem dem [X.] zugrunde liegt, keine maßgebliche [X.]edeutung zu.
Das Patentgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass ei-ne Erfindung mehrere unterschiedliche technische Probleme betreffen kann. In [X.] Konstellationen sind die einzelnen
Problemstellungen bei der Prüfung der [X.] gesondert zu betrachten. Die Patentfähigkeit ist nach der Recht-46
47
48
49
50
51
-
19
-
sprechung des Senats gegebenenfalls schon dann zu verneinen, wenn die [X.]ewälti-gung eines dieser Probleme zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehört hat und die beanspruchte Erfindung von diesem Ausgangspunkt aus durch den Stand der [X.] nahegelegt war ([X.]GH, Urteil vom 13. Januar 2015 -
X [X.], [X.], 352 Rn. 13 -
Quetiapin).
Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten betrifft das [X.] nicht nur die Verbesserung der Witterungsbeständigkeit, sondern auch die Sicherstellung einer ausreichenden [X.]e bei Gewährleistung guter Retroreflektivität. In den Absätzen 11 und 12
der [X.]eschreibung, auf die die Klägerin insoweit [X.]ezug nimmt, wird das Ziel der Erfindung unter Hinweis auf die Nachteile des Standes der Technik beschrieben. Dies verweist einerseits auf Absatz 6, in dem beklagt wird, dass die gedruckte Schicht bislang eine mäßige Adhäsion und Witterungsbeständigkeit aufweise, ande-rerseits aber auch auf Absatz 10, in dem beanstandet wird, dass bei retroreflektiven Folien mit Mikroglasperlen keine zufriedenstellende Retroreflektion erreicht wird, wenn eine gedruckte Schicht vorgesehen ist. Dementsprechend wird in Absätzen 11 und 12
ausgeführt, die vom [X.] vorgeschlagene Gestaltung der gedruckten Schicht verbinde gute Witterungsbeständigkeit mit einem verbesserten Farbton. Eine rückstrahlende Folie nach den Merkmalen von Patentanspruch
1 führt zwar nicht notwendig zu einer Verbesserung des Farbtons, insbesondere einer besseren [X.], weil der Patentanspruch keine Angaben zu den Abständen macht, die zwischen den einzelnen [X.] liegen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezo-gen werden, dass das technische Problem, dessen Lösung mit dem [X.] ver-folgt wird, allein in der Verbesserung der Witterungsbeständigkeit zu sehen ist.
Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil der Stand der Technik auch dem Fachmann, der, ausgehend von K7'
oder [X.], nach einer Verbesserung des Farbtons, insbesondere der [X.]e
der retroreflektierenden Folie strebt, keine Anre-gung zu einer Weiterentwicklung gibt, wie sie in den Merkmalen 3 b und 3 c be-schrieben ist.
52
53
-
20
-
a)
Als Ausgangspunkt für den Fachmann kommt insbesondere die inter-nationale Anmeldung WO
99/54760 (im Folgenden als K7'
bezeichnet), der die erst nach dem [X.] veröffentlichte [X.] Anmeldung 1 081 511 ([X.]) ent-spricht, in [X.]etracht. Die Figur 13 dieser Schrift ist nachstehend wiedergegeben:

Diese Figur, bei der das Licht wiederum von unten einfällt, zeigt eine Schicht aus [X.] Elementen
mit dreieckigen [X.]
([X.]ezugszeichen 1), die aus einer Vielzahl rückstrahlender Elemente mit dreieckigen [X.] und einer [X.] (2)
besteht
(Merkmal 1). Sie weist eine Oberflächenschutzschicht (4) auf, die auf der [X.] und damit auf einem [X.]estandteil der Schicht aus reflektierenden Elementen vorgesehen ist
(Merkmal 2). Figur 13 zeigt ferner eine gedruckte Schicht (5), die zwischen der [X.] und der [X.] angeordnet ist (Merkmal 3a). Schließlich ist die Folie so aufgebaut, dass das einfallende Licht zunächst die Oberflächenschutzschicht, dann die [X.] und dann die [X.] durchdringt, bevor sie auf die [X.] Elemente trifft (Merkmal 4).
54
55
-
21
-
K7'
offenbart jedoch weder, dass die gedruckte Schicht ein sich [X.] Muster aus diskreten [X.] aufweist (Merkmal 3 b),
noch enthält sie Angaben zu der
verwendeten Druckfarbe (Merkmal 3 d).
Solches lässt sich auch [X.] 13 nicht entnehmen. Dort sind zwar fünf schwarze Striche
([X.]ezugszeichen 5)
zu sehen, die in regelmäßigem Abstand voneinander angeordnet sind. Dies dient indes nur der schematischen Darstellung, dass sich auf der Schicht bedruckte [X.]ereiche befinden.
Da auch die [X.]eschreibung keine näheren Angaben hierzu enthält, lässt diese Darstellung auch die Möglichkeit offen, dass die Farbe in Linien aufgetragen ist. K7'
enthält

folgerichtig

auch keine Angaben zur Fläche von [X.] (Merkmal 3 c).
Der Stand der Technik gibt dem Fachmann, der von der K7'
ausgeht, keine Anregung, die bedruckte Schicht so weiter zu entwickeln, wie es in Merkmalen 3 b und
3 c von Patentanspruch
1
beschrieben
ist.
[X.])
Eine solche Anregung wird er [X.]
nicht entnehmen. Dort ist zwar unter an-derem beschrieben, dass ein Muster aus sich wiederholenden Punkten aufgedruckt werden könne
([X.] unten). Auch mag der Fachmann dem Hinweis, ein solches [X.] könne zur
Verbesserung der [X.]e Einsatz finden, die Anregung entnehmen, den Druck mit [X.] oder einer hellen Farbe vorzunehmen. [X.]
enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Punkte diskret angeordnet sind, zwischen ihnen also [X.] ein nicht bedruckter [X.]ereich liegen muss. Zudem entnimmt der Fachmann [X.]
keinerlei Anregung dazu, welche Größe die Punkte aufweisen sollen.
bb)
An dieser [X.]eurteilung
ändert sich nichts, wenn der Fachmann zusätzlich [X.]
in den [X.]lick nimmt.
Diese
Schrift befasst sich mit Schildern, insbesondere Werbeschildern oder Verkehrszeichen, die bei [X.] und bei Nacht gleichermaßen gut erkennbar sein [X.]. Eine solche Vorrichtung umfasst eine reflektierende Folie mit prismatischen Lin-sen und eine [X.]ildträgerfolie, die vor der reflektierenden Folie angeordnet ist und 56
57
58
59
60
-
22
-
dann unmittelbar an ihr anliegt. Die [X.]ildträgerfolie kann von der reflektierenden Folie getrennt werden, etwa um einen
Austausch des [X.]ildes zu ermöglichen. Das [X.]ild
wird vorzugsweise im Vierfarbdruck aufgebracht. Dabei wird der [X.]ildeffekt durch eine Auswahl einzelner Punkte erzielt, die entweder einzeln oder in teilweiser oder voll-ständiger Überlappung auf der Oberfläche angeordnet werden ([X.], [X.]
9
bis 12, S.
5, [X.]
11 bis 14). [X.] sieht vor, dass durch die Wahl einer gröberen Punktstruktur als herkömmlich, etwa ein Raster von 30 bis 45 screens (= Rasterlinien oder Raster-punkte pro Zoll), eine verbesserte Wirkung und ein besser ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Einsatz bei [X.] und bei Nacht erreicht wird ([X.], [X.]
3
bis 6). Der Druck des [X.]ildes wird vorzugsweise auf der Rückseite eines transparenten Materials angebracht, damit die Punktstruktur so nahe wie möglich an der reflektierenden Folie ist ([X.], [X.]
13 bis 16).
Der erstrebte Ausgleich zwischen der Sichtbarkeit
bei [X.] und bei Nacht wird nach [X.] befördert, wenn über das [X.]ild noch ein weißer Schleier ("a very light screen of white") gedruckt wird. Dies bewirke eine deutliche Aufhellung des [X.]ildes bei [X.], ohne die Retroreflektion bei Nacht nennenswert zu beeinträchtigen ([X.], [X.]
25 bis 30). Dieser
weiße Schleier soll vorzugsweise einen [X.]edeckungsgrad von 1 bis 10% aufweisen, wobei 5% als besonders vorteilhaft beschrieben wird ([X.], [X.]
1 bis 2). Zu dieser weißen Schicht ist in [X.] weiter ausgeführt, dass sie vorzugsweise auf der Rückseite des [X.]ildträgers nach dem Vierfarbdruck des [X.]ildes als fünfte Schicht mit einem [X.]edeckungsgrad von 5% aufgetragen wird ([X.], [X.]
17 bis 18, S.
5, [X.] 15 bis 20, [X.], [X.]
33 bis 37). Erwähnt wird auch eine Ausführungsform, bei der nur die [X.]ereiche, die nicht oder nur ganz leicht mit Farbe bedruckt sind, einen [X.]edeckungsgrad
mit [X.] von 5% aufweisen (S. 8, [X.] 1 bis 3).
Für den Fachmann ergibt sich aus [X.] keine Anregung zu einem Muster ge-mäß Merkmal 3 b. Zwar sind in [X.] getrennte Punkte erwähnt, die einzeln auf der Oberfläche der bildtragenden Folie angeordnet werden können. Damit ist jedoch kein sich wiederholendes Muster aus
diskreten
[X.] gezeigt. [X.] beschreibt 61
62
-
23
-
an den entsprechenden Stellen lediglich die Vorgehensweise beim Vierfarbdruck, bei dem, je nach der gewünschten Farbe und Intensität,
einzelne Punkte der vier Farben getrennt oder einander überlappend angeordnet werden. Merkmal 3 b stellt jedoch nicht auf den Druckvorgang, sondern auf dessen Ergebnis ab. Ob am Ende, nach dem Aufbringen der vier Farben, noch einzelne, voneinander getrennte und damit diskrete Punkte vorliegen und ob diese in einem sich wiederholenden Muster vorlie-gen, ist [X.] nicht zu entnehmen.
Der Fachmann erhält aus [X.] zudem keine Anregung, ein [X.] mit Flächen in den durch Merkmal 3 c bestimmten Größen vorzusehen.
In [X.]
wird zwar darauf hingewiesen, dass es vorteilhaft sein könne, für den Druck ein gröberes Raster zu wählen als sonst üblich, etwa ein Raster von 30 bis 35 lpi. Dies bezieht sich jedoch nur auf den dort angesprochenen Vierfarbdruck, bei dem mehrere Farbschichten übereinander gelegt werden, nicht aber auf die als [X.] aufgebrachte weiße Farbschicht. Da der Druck in mehreren

vier oder fünf

Schichten vorgesehen ist, entnimmt der Fachmann diesem Vorschlag zur Ver-wendung eines gröberen Rasters auch nicht, dass es zur Verwendung eines sich wiederholendem Muster von voneinander beabstandeten [X.] einer be-stimmten Fläche führt.

cc)
Die vom Patentgericht eingeführten Auszüge aus Fachbüchern zur Druck-technik ([X.], [X.]) befassen sich allgemein mit der Frage, welche Rasterung beim Druck verwendet werden kann und welche optischen Effekte damit einhergehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann aus ihnen die Anregung erhalten sollte, bei der Herstellung einer gedruckten Schicht für eine retroreflektierende
Folie ein besonders grobes Raster zu wählen und damit zu einer Anordnung von Punkten, Quadraten oder dergleichen zu gelangen, deren Fläche in dem durch Merkmal 3 c bestimmten [X.]ereich liegt. Zudem ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus [X.] und [X.]
eine Anregung ergeben soll, zu einem sich wiederholenden Muster diskreter Elemente zu gelangen.
Diesen Dokumenten lässt sich damit
lediglich entnehmen, 63
64
65
-
24
-
dass der Fachmann bestimmte Auswahlentscheidungen, insbesondere hinsichtlich Rastergröße und [X.]edeckungsgrad,
zu treffen hat. Aus ihnen ergibt sich jedoch keine konkrete Anregung dahin, diese Parameter gerade so zu wählen, dass sie zu einem Muster gemäß Merkmalen 3 b und 3 c führen.
dd)
Auch durch die internationale Anmeldung WO
97/15453 ([X.]6) wird die [X.] des Gegenstands von Patentanspruch
1 nicht in Frage gestellt.
(1)
Das auf diese Entgegenhaltung gestützte Vorbringen der Klägerin ist [X.] zuzulassen. Nachdem das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 [X.] zu der vorläufigen Einschätzung gekommen war, der Gegenstand von Patentanspruch
1 sei durch den von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik nahegelegt, war die Klägerin nicht gehalten, weiteres Material vorzulegen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 2.
Dezember 2014 -
X [X.], [X.], 365 Rn. 47 -
Zwangsmischer).
(2)
Aus [X.]6 ergeben sich jedoch keine Anregungen für eine Folie mit den Merkmalen des [X.]s.
Die Schrift befasst sich mit dem Druck
unter Verwendung mehrerer Farb-schichten. Es geht darum, wie unerwünschte optische Eindrücke, die durch [X.] der Lage der verschiedenen Schichten zueinander entstehen können, vermieden werden.
Figur 1 zeigt, wozu solche Ungenauigkeiten führen. Um dies zu vermeiden schlägt [X.]6 vor, die Schichten so anzuordnen, dass entweder der [X.]e-reich der unteren Schicht von der oberen Schicht komplett überdeckt wird (Figur
2) oder aber die obere Schicht kleiner gewählt wird als die untere Schicht und komplett innerhalb deren Rändern angeordnet ist (Figur 3).
[X.]eides führt dazu, dass kleinere [X.] sich nicht bemerkbar machen. Erwähnt wird ein Druckmuster, das aus einem Muster aus Punkten oder einer anderen Vielzahl von diskreten Ele-menten und/oder einem Gittermuster bestehen kann, das eine Vielzahl von unbe-druckten Flächen umgibt
(S.
9). Ferner ist von Punkten mit 1 mm Kantenlänge die Rede
(S.
4 unten). [X.]6 befasst sich danach mit einer Aufgabenstellung, die sich nur 66
67
68
69
-
25
-
bei einem Druckverfahren ergibt, bei welchem mehrere Farbschichten übereinander gedruckt werden. In [X.] und K7'
geht es demgegenüber um eine retroreflektive Folie, bei der die gedruckte Schicht nur mit einer Farbe hergestellt wird. Der Fachmann, der von diesen Druckschriften ausgeht, wird daher nicht ohne weiteres
die [X.]6 her-anziehen.
In [X.]6 wird allerdings erläutert ([X.]8 bis 40), dass die Erfindung auch bei der Herstellung retroreflektierender Platten Verwendung finden könne. Hierzu wird [X.] geschildert, in welchen [X.]ereichen solche Vorrichtungen zum Einsatz kom-men, auch wird erwähnt, dass das retroreflektierende Material z.T. mit opaken, transparenten oder transluzenten Farben bedruckt wird. Eine Anwendung der vorge-schlagenen Druckmethode wird dann jedoch nur für den Fall geschildert, dass eine retroreflektierende Druckfarbe, d.h. eine Farbe die retroreflektierende Mikrokugeln enthält, verwendet wird. Dazu führt [X.]6 aus, eine solche Farbe könne als Hinter-grundschicht oder als Musterdruckfarbe Verwendung finden. Danach befasst sich [X.]6 nicht mit einer retroreflektierenden Folie, bei der es einerseits eine Schicht aus retroreflektierenden Elementen und anderseits eine bedruckte Schicht gibt. [X.]6 ent-hält zudem keinen Hinweis darauf, die Farbpunkte so aufzubringen, dass sich ein sich wiederholendes Muster aus [X.] ergibt.
Für den Fachmann, der als Ausgangspunkt K7'
zugrunde legt, ergibt sich da-nach aus [X.]6 keine Anregung, zu einer Folie zu gelangen, die eine gedruckte Schicht nach den Merkmalen 3 b und 3 c aufweist.
b)
Zu einer anderen [X.]eurteilung führt es auch nicht, wenn als Ausgangs-punkt [X.] zugrunde gelegt wird.
[X.])
Die Auffassung des Patentgerichts, [X.] komme dem Gegenstand von [X.] in der verteidigten Fassung am nächsten, trifft, wie die [X.]erufung zu Recht einwendet,
nicht zu. [X.] zeigt -
was das Patentgericht nicht berücksichtigt hat -
einen anderen Schichtaufbau, bei dem die [X.] aus der Richtung des 70
71
72
73
-
26
-
Lichteinfalls gesehen nicht vor,
sondern hinter den reflektierenden Elementen liegt. Was den Fachmann veranlasst haben sollte, von dem in [X.] gezeigten Schichtaufbau zu demjenigen des [X.]s überzugehen, hat das Patentgericht

folgerichtig

nicht begründet. Nachdem die Aufnahme einer weiteren, vor den reflektierenden Elementen liegenden Schicht notwendig Einfluss auf die Retroreflektivität hat, kann eine solche Änderung des [X.] auch nicht als trivial angesehen werden.
bb)
Für den Fachmann ergibt sich zudem aus dem Stand der Technik keine Anregung, das in [X.] vorgeschlagene Muster dahin weiter zu entwickeln, dass sich ein Muster aus diskreten [X.] der in Merkmal 3 c bezeichneten Größe ergibt.
(1)
Das Patentgericht hat angenommen, aus fachlicher Sicht biete es sich an, als ein besonders einfaches wiederholtes Muster die Anordnung der Punkte in einem regelmäßigen Raster zu wählen, wie es ihm aus dem Druck von [X.] sei. Erstrebe der Fachmann eine einheitliche Aufhellung, dränge es sich [X.] auf, die Rasterpunkte einheitlich groß zu wählen. Er stehe dann vor der [X.], einerseits den [X.]edeckungsgrad zu wählen und andererseits die Raster-frequenz. Stelle er die Verbesserung der [X.]e in den Vordergrund, führe dies den Fachmann ohne Weiteres in den [X.]ereich eines [X.]edeckungsgrads von bis zu 40%. Dem stehe nicht entgegen, dass in [X.] ein [X.]edeckungsgrad von 5% vorgeschlagen werde. Der Fachmann erkenne, dass dies dort, wo die Retroreflektivität schon durch das im Vierfarbdruck aufgebrachte Druckmotiv beeinträchtigt sei, angemessen sei, jedoch ein erheblich höherer [X.]edeckungsgrad in [X.]etracht zu ziehen sei, wenn die gedruckte Schicht nur der Aufhellung diene. [X.]ei einem derartigen [X.]edeckungsgrad seien in einem regelmäßigen Raster angeordnete Punkte zwangsläufig diskret ange-ordnet. Ein Raster von 20 lpi oder weniger liege hier im [X.]ereich routinemäßigen Handelns, Dem stehe nicht entgegen, dass ansonsten beim Druck von Rasterbildern eher hohe Rasterfrequenzen von 60 lpi und mehr üblich seien. Denn hier gehe es, wie der Fachmann wisse, nicht um die Erkennbarkeit feiner [X.]ilddetails, sondern nur 74
75
-
27
-
um einen einheitlichen Eindruck bei [X.]etrachtung aus relativ großer Distanz. Auch lege [X.] für den [X.]ilddruck auf an Straßen aufzustellenden Plakaten ein Raster von 30 bis 45 lpi als üblich nahe.
[X.]ei einem Raster von 20 lpi und einem [X.]edeckungs-grad von 25% und mehr ergäben sich Rasterpunkte mit einer Fläche von 0,4 mm² und mehr. Für den Fachmann sei schließlich offensichtlich, dass eine solche Gestal-tung der Druckschicht nicht auf eine retroreflektierende Folie mit dem in [X.] gezeig-ten Schichtaufbau beschränkt sei, sondern auch auf eine Folie übertragen werden könne, wie sie [X.] beschreibe.
(2)
Die
hiergegen von der [X.]erufung erhobenen Einwendungen sind begrün-det. Der Fachmann, der von der [X.] ausgeht und die [X.]
sowie die K7'
heranzieht, muss mehrere Überlegungen anstellen
und miteinander kombinieren, um zum Ge-genstand von Patentanspruch
1
zu kommen. Eine Anregung hierzu durch den Stand der Technik ist nicht hinreichend dargetan.
(a)
Es fehlt bereits an einer Anregung, ein Raster von 20 lpi zu wählen. Üblich sind beim [X.], wie das Patentgericht festgestellt
hat, Raster von 60 lpi und mehr. Aus [X.] ergab sich schon nicht ohne Weiteres eine Anregung, statt eines [X.] Rasters ein gröberes Raster von 30 bis 45 lpi anzuwenden, denn dieses ist in [X.]
nur für den
Vierfarbdruck vorgesehen. Angaben zur Rastergröße für die fünfte

weiße

Farbschicht enthält [X.] nicht. Wodurch
der Fachmann

weitergehend

veranlasst sein sollte, nicht bei dem in [X.]
für den Vierfarbdruck
genannten Raster stehen
zu
bleiben, sondern sich für ein noch gröberes Raster von 20 lpi zu entschei-den, ist nicht ersichtlich.
(b)
Das Patentgericht hat auch nicht hinreichend begründet, was den
Fach-mann angeregt haben sollte, die weiße Farbe mit einem [X.]edeckungsgrad von 25% aufzutragen, einem Wert, der
den in [X.]
vorgeschlagenen maximalen [X.]edeckungs-grad von 10% um das [X.] übersteigt.
Eine Anregung hierzu ergibt sich aus [X.] nicht, vielmehr wird dort auch für [X.]ereiche, die nicht oder nur geringfügig mit anderen Farben bedruckt sind, ein [X.]edeckungsgrad mit [X.] von 5% vorge-76
77
78
-
28
-
schlagen (S. 8 [X.] 1 bis 3). Die Annahme, dass der Fachmann einen derart hohen [X.]edeckungsgrad wähle,
bedürfte

worauf die [X.]erufung zutreffend hinweist

bereits deshalb einer näheren [X.]egründung, weil ein höherer [X.]edeckungsgrad die Retrore-flexivität beeinträchtigt.
(3)
Das Patentgericht hat weiter keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Fachmann, der von [X.] ausging, im Prioritätszeitpunkt bei [X.] der [X.]
und der K7'
ohne erfinderisches [X.]emühen nicht nur zur Wahl ei-nes solchen Rasters, zur Wahl eines solchen [X.]edeckungsgrads und zu der Entschei-dung für ein sich wiederholendes Muster aus diskreten [X.] gelangte, sondern sich gerade auch dafür entschied,
sie miteinander zu kombinieren.
(4)
Die Klägerin hält dem entgegen, auch bei einem [X.]edeckungsgrad von 5% würden [X.] in der durch Merkmal 3
c bestimmten Größe erreicht, sofern beim Druck nicht die Amplitudenmodulation, sondern die Frequenzmodulation ange-wendet werde. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich jedoch keine hinrei-chenden Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann durch den Stand der Technik zu einer solchen Wahl angeregt wurde. Der Hinweis darauf, dass [X.] im Hinblick auf den Vierfarbdruck des [X.]ildes ein gröberes Raster empfohlen wird ([X.] oben) genügt hierfür nicht.
79
80
-
29
-
IV.
Danach ist das [X.] nur insoweit für nichtig zu erklärten, als es über die nach dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht. Die Kosten-entscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] und §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-[X.]eck
Gröning
[X.]acher

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.]undespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2013 -
2 Ni 45/11 (EP) -

81

Meta

X ZR 74/13

21.04.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. X ZR 74/13 (REWIS RS 2015, 12377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12377

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 74/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit einer rückstrahlenden Folie; Beschränkung der Patentansprüche durch Aufnahme von erfolgsfördernden Merkmalen


X ZR 19/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Erfinderischen Tätigkeit bei Erfindungen mit mehreren technischen Problemen


X ZR 19/13 (Bundesgerichtshof)


X ZR 67/13 (Bundesgerichtshof)


X ZR 67/13 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsklage: Offenbarung eines erfundenen Übertragungspapiers für Tintenstrahldrucker; Beurteilung der Neuheitsschädlichkeit einer Vorveröffentlichung; Offenbarung einer chemischen …


Referenzen
Wird zitiert von

8 W (pat) 7/13

Zitiert

X ZR 74/13

X ZR 41/13

X ZR 151/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.