Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 1 ABR 48/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 9497

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Gegenstand

Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle Dritter - Umfang des Unterrichtungsanspruchs


Leitsatz

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2017 - 21 TaBV 15/16 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des [X.] vom 6. Dezember 2016 - 7 [X.] - teilweise abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat unverzüglich über jeden Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einer Servicepartnerfirma der Arbeitgeberin (Kurierfahrer oder Hallendienst) im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des [X.] (Station F) der Arbeitgeberin zu unterrichten unter Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des [X.] sowie über erlittene Verletzungen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungs- und Vorlageansprüche des [X.] im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen von [X.]remdpersonal.

2

Die Arbeitgeberin erbringt deutschlandweit an mehreren [X.]tandorten Kurier- und Expressdienste. [X.]ür ihre [X.]iederlassungen in [X.], [X.] und [X.] (bei [X.]) - der sog. Area [X.] - ist auf der Grundlage eines [X.] der antragstellende Betriebsrat gebildet. Dieser schloss im Juli 2007 mit der Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung „Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes“ ([X.]). [X.]ach deren [X.]r. 1 umfasst ihr „Geltungsbereich … alle Betriebe und Betriebsteile, einschließlich der ‚Inhouser‘, der Area [X.] der D[X.]L und gilt für alle Beschäftigten, einschließlich aller dort beschäftigten Leiharbeitnehmer, ausgenommen der leitenden Angestellten, gemäß § 5 Abs. 3, 4 [X.]“.

3

Auf den [X.] und in den Betriebsgebäuden der Arbeitgeberin arbeiten neben ca. 1.300 bei ihr angestellten Arbeitnehmern etwa 2.500 Beschäftigte anderer Unternehmen, im Wesentlichen als Kurierfahrer und im [X.][X.]dienst (sog. [X.]remdpersonal). Mit diesen Unternehmen hat die Arbeitgeberin [X.]ervicepartnerverträge geschlossen.

4

Auf dem Betriebsgelände der [X.]iederlassung [X.] kam es am 25. Januar 2016 und am 18. [X.]ebruar 2016 zu Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern eines [X.]ervicepartnerunternehmens. Die betroffenen Beschäftigten arbeiteten in der [X.]alle und nutzten Betriebsmittel der Arbeitgeberin. Beim Beladen von Paletten mit einem [X.]andhubwagen rutschte das Überladeblech weg; ein Arbeitnehmer geriet dadurch in den entstehenden [X.]palt zwischen [X.]alle und Transporter und schlug sich das [X.]chienbein auf (Unfall am 25. Januar 2016), ein anderer zog sich einen Muskelfaserriss zu (Unfall am 18. [X.]ebruar 2016). [X.]achdem der Betriebsrat die Arbeitgeberin aufgefordert hatte, ihm die entsprechenden [X.] vorzulegen, teilte diese ihm mit, dass sie die Unfälle nicht angezeigt habe, hierfür unfallversicherungsrechtlich nicht zuständig sei und ihr [X.]ervicepartnerunternehmen solche Anzeigen nicht zur Verfügung stelle.

5

Der Betriebsrat hat daraufhin von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der die beiden Unfälle betreffenden Anzeigen verlangt. Daneben hat er geltend gemacht, künftig über Arbeitsunfälle des [X.]remdpersonals auf dem Betriebsgelände oder in der [X.] unter Angaben näherer Daten unterrichtet zu werden und die entsprechenden [X.] zur Gegenzeichnung vorgelegt sowie in Kopie ausgehändigt zu bekommen.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die [X.] gem. § 193 [X.]GB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft betreffend die beiden Arbeitsunfälle auf dem Betriebsgelände des [X.]tandorts [X.] ([X.]tation [X.]) der Arbeitgeberin am 25. Januar 2016 und 18. [X.]ebruar 2016 betreffend die Arbeitnehmer B und [X.], beide im Arbeitsverhältnis zur [X.]a. W Gmb[X.] („[X.]ervicepartnerfirma“ der Arbeitgeberin), diese vertreten durch ihren Geschäftsführer [X.]errn D, in Kopie vorzulegen,

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn unverzüglich über jeden Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer [X.]ervicepartnerfirma der Arbeitgeberin (Kurierfahrer oder [X.][X.]dienst) im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des [X.]tandorts [X.] ([X.]tation [X.]) der Arbeitgeberin zu unterrichten unter Angabe mindestens des [X.]amens des betroffenen Arbeitnehmers und der [X.]ervicepartnerfirma, bei der er beschäftigt ist, und deren Anschrift, des Datums und der Uhrzeit des Unfalls, des genauen Orts des Unfalls im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände, des [X.], der ggf. erlittenen Verletzungen und ggf. des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit und der [X.]amen von Unfallzeugen und dem Betriebsrat unverzüglich die zum Unfall ggf. erstellten Unterlagen vorzulegen, insbesondere bei Unfällen gem. § 6 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz die diesbezüglichen Dokumentationen zu übermitteln, sowie Kopien der [X.] an die zuständige Berufsgenossenschaft gem. § 193 [X.]GB VII zu übersenden bzw. auszuhändigen,

        

3.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm bei jedem gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft meldepflichtigen Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer [X.]ervicepartnerfirma der Arbeitgeberin im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des [X.]tandorts [X.] ([X.]tation [X.]) der Arbeitgeberin unverzüglich die jeweiligen Arbeitsunfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft vor deren Erstattung zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung vorzulegen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Bei Arbeitsunfällen von Mitarbeitern eines [X.]ervicepartnerunternehmens sei sie weder verpflichtet, eine Unfallanzeige zu erstatten, noch sich diese in Kopie vom anzeigepflichtigen Unternehmen zu beschaffen. Ebenso bestehe der geltend gemachte Unterrichtungsanspruch nicht.

8

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die Anträge weiter.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie die Abweisung der Anträge zu 1. und zu 3. betrifft. [X.]insichtlich des Antrags zu 2. ist sie begründet, soweit die Vorinstanzen das Unterrichtungsverlangen vollumfänglich abgewiesen haben. Der Betriebsrat hat einen Anspruch, über Arbeitsunfälle von Beschäftigten der [X.]ervicepartnerunternehmen unterrichtet zu werden, die diese im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des [X.]tandorts [X.] erleiden. Der Informationsanspruch umfasst allerdings nicht alle Daten, auf die sich der Antrag zu 2. bezieht. Die Rechtsbeschwerde war deshalb auch insoweit zurückzuweisen. Das betrifft gleichfalls die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Vorlageansprüche.

I. Der - in der gebotenen Auslegung - zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet.

1. Mit ihm begehrt der Betriebsrat die Vorlage von Kopien der [X.] i[X.]v. § 193 [X.]GB VII, welche zwei in der Vergangenheit liegende, konkrete Unfallereignisse betreffen. In der Beschwerdeinstanz hat der Betriebsrat klargestellt, dass es ihm um [X.] eines namentlich benannten [X.]ervicepartnerunternehmens geht, deren Vorlage in Kopie er von der Arbeitgeberin verlangt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZPO.

2. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Vorlage von (Kopie-)Exemplaren der die Unfallereignisse am 25. Januar 2016 und am 18. [X.]ebruar 2016 betreffenden Anzeigen.

a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 89 Abs. 6 [X.].

aa) [X.]ach § 89 Abs. 6 [X.] hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Durchschrift der von diesem nach § 193 Abs. 5 [X.]GB VII zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen. § 193 Abs. 5 [X.]atz 1 [X.]GB VII legt fest, dass die Unfallanzeige vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen ist. Wird die Anzeige mittels Datenübertragung erstattet, ist anzugeben, welches Mitglied des [X.] vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. [X.]owohl die unfallversicherungsrechtliche Mitunterzeichnungspflicht durch den Betriebsrat als auch die ihm gegenüber betriebsverfassungsrechtlich bestehende Aushändigungsverpflichtung der unterschriebenen Anzeige knüpfen an die Pflicht des Arbeitgebers i[X.]v. § 193 Abs. 1 [X.]GB VII an. [X.]ach dessen [X.]atz 1 haben „die Unternehmer … Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden“. Die Verpflichtung des § 89 Abs. 6 [X.] bezieht sich damit auf erstattete [X.]; sie ist nicht auf die Durchsetzung der - ausschließlich unfallversicherungsrechtlich festgelegten - Pflicht zur Anzeigenerstattung gerichtet. Bei deren Verletzung greifen ausschließlich die Bußgeldvorschriften des [X.]GB VII ein. Das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen einer Unfallanzeige nach § 193 Abs. 1 [X.]atz 1 (oder [X.]atz 2 iVm. [X.]atz 1) [X.]GB VII stellt eine Ordnungswidrigkeit i[X.]d. § 209 Abs. 1 [X.]r. 9, Abs. 3 [X.]GB VII dar, deren Verfolgung und Ahndung gemäß § 210 [X.]GB VII in der Verantwortung des örtlich zuständigen [X.] liegt.

[X.]) [X.]iervon ausgehend trägt § 89 Abs. 6 [X.] den streitbefangenen Anspruch nicht. Die Arbeitgeberin hat keine diese Unfälle betreffenden Anzeigen erstattet. Es kann auch offenbleiben, ob die Arbeitgeberin von ihrem [X.]ervicepartnerunternehmen Kopien der Anzeigen zu den im Antrag zu 1. angeführten Unfällen - sollte dieses die Unfälle gemeldet haben - verlangen kann. [X.]elbst wenn die Arbeitgeberin hierzu berechtigt wäre - was vor dem [X.]intergrund des [X.]ervicepartnervertrags zweifelhaft ist -, bezöge sich ihre Aushändigungsverpflichtung nach § 89 Abs. 6 [X.] nicht auf diese, von ihr nicht erstellten [X.].

b) Die erstrebte Vorlageverpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.]albs. 1 [X.] iVm. § 80 Abs. 1 [X.]r. 1 und [X.]r. 9, § 89 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]. Das Begehren des [X.] ist auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Arbeitgeberin hat beide Unfälle unstreitig weder angezeigt noch sind ihr Kopien entsprechender Anzeigen ihres [X.]ervicepartnerunternehmens zur Verfügung gestellt worden.

c) Der zur Entscheidung gestellte Anspruch folgt auch nicht aus der [X.]. Ungeachtet ihres Geltungsbereichs und der [X.]rage einer Regelungskompetenz des [X.] für das auf dem Betriebsgelände und in den -gebäuden tätige [X.]remdpersonal enthält die [X.] keine [X.]estlegungen zu [X.] nach § 193 [X.]GB VII und deren Vorlage.

II. Der - auslegungsbedürftige - zulässige Antrag zu 2. ist dagegen teilweise begründet; zum Teil haben ihn die Vorinstanzen zu Recht abgewiesen.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Er umfasst drei [X.]. Ausgehend vom Wortlaut des Antrags und unter [X.]inzuziehung seiner Begründung geht es dem Betriebsrat zunächst um die Unterrichtung über Arbeitsunfälle „mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer [X.]ervicepartnerfirma“ im Betriebsgebäude und in dem örtlich näher benannten Betriebsgelände unter Angabe näher bezeichneter Daten („Antrag 2a“). Zudem begehrt er die Vorlage „ggf.“ hierzu erstellter Unterlagen und die Übermittlung „insbesondere“ der Dokumentation bei einem Unfall nach § 6 Abs. 2 Arb[X.]chG („Antrag 2b“) sowie die „Übersendung bzw. Aushändigung“ von Kopien der [X.] i[X.]v. § 193 [X.]GB VII („Antrag 2c“). Beim letztgenannten Verfahrensgegenstand kann zwar dem Wortlaut des Antrags nicht entnommen werden, ob sich das Verlangen des [X.] auf von der Arbeitgeberin oder von den [X.]ervicepartnerunternehmen erstellten [X.] bezieht. [X.]eine Ausführungen in der Beschwerde zeigen aber, dass er die von den [X.]remdfirmen erstatteten [X.] meint. Er hat sein Begehren ausdrücklich damit begründet, dieses setze keine eigene Pflicht der Arbeitgeberin zur Erstattung von Anzeigen nach § 193 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]GB VII voraus, sondern konkretisiere ihre Pflicht zur Unterrichtung über alle Arbeitsunfälle mit Beteiligung von Arbeitnehmern eines [X.]ervicepartners.

b) Die Antrag zu 2. begegnet trotz seiner ausfüllungsbedürftigen Begrifflichkeiten keinen Zulässigkeitsbedenken. [X.]ein Inhalt ist hinsichtlich aller [X.] hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZPO. Der Passus „mit Beteiligung eines Arbeitnehmers einer [X.]ervicepartnerfirma“ beschreibt ausreichend klar, dass ausschließlich solche Arbeitsunfälle gemeint sind, die das im Betriebsgebäude und auf dem Betriebsgelände tätige [X.]remdpersonal erleidet. Das Verständnis der im „Antrag 2a“ verwendeten Rechtsbegriffe „Arbeitsunfall“ und „unverzüglich“ steht zwischen den Beteiligten nicht im [X.]treit. Der im „Antrag 2b“ enthaltene Zusatz „ggf.“ verdeutlicht, dass alle Unterlagen, die die Arbeitgeberin für unfallrelevant hält und die ihr vorliegen, auch dem Betriebsrat übermittelt werden sollen. Die „insbesondere“ vorzulegende Unterlage bezeichnet der Betriebsrat - hinreichend klar - mit einer aus seiner [X.]icht zu erstellenden Dokumentation i[X.]v. § 6 Abs. 2 Arb[X.]chG.

2. Dem Betriebsrat steht der mit dem „Antrag 2a“ geltend gemachte Unterrichtungsanspruch zu, allerdings nicht in dem geforderten Umfang.

a) [X.]ach § 80 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Anspruchsvoraussetzung ist zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des [X.] gegeben ist, und zum anderen, dass die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe im Einzelfall erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen (vgl. [X.] 8. [X.]ovember 2016 - 1 [X.] - Rn. 19).

b) Die mit dem „Antrag 2a“ beanspruchten Auskünfte haben einen hinreichenden Bezug zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe des [X.] und sind - soweit sie sachbezogene Daten betreffen - auch erforderlich. Das hat der Betriebsrat hinsichtlich seiner den [X.]chutz der Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen betreffenden Aufgaben ausreichend aufgezeigt.

aa) Allerdings kann der Betriebsrat sein Begehren nicht mit Erfolg aus dem von ihm herangezogenen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Arb[X.]chG - der die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber bei der Durchführung von [X.]icherheits- und Gesundheitsbestimmungen betrifft - ableiten. Zwar gehören zu seinen Aufgaben die in § 80 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] aufgezeigten Überwachungspflichten ([X.] 20. März 2018 - 1 [X.] - Rn. 16 mw[X.]), die sich auf die Durchführung ua. der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze i[X.]v. konkreten Ge- oder Verboten beziehen. Ob es sich bei dieser Vorschrift um solche handelt, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Betriebsrat von der Arbeitgeberin geforderten Angaben zu Arbeitsunfällen des [X.]remdpersonals lassen keinen Rückschluss auf eine Einhaltung sich ggf. aus § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Arb[X.]chG ergebender Pflichten der Arbeitgeberin zu.

[X.]) [X.]ingegen hat der Betriebsrat zutreffend auf seine ua. Maßnahmen des Arbeitsschutzes betreffende [X.]örderpflicht des § 80 Abs. 1 [X.]r. 9 [X.] sowie seine - diese Aufgabe verstärkende (vgl. [X.] 3. Juni 2003 - 1 [X.] [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 106, 188) - besondere Pflicht gemäß § 89 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.], sich für die Durchführung ua. der Vorschriften über die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen, verwiesen. Außerdem kommt ihm nach § 89 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] eine - mit der dort geregelten Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondierende - Berechtigung zu, bei [X.] im Zusammenhang mit der Unfallverhütung stehenden [X.]ragen hinzugezogen zu werden.

(1) Diese Aufgaben stellen sich für den Betriebsrat nicht (auch) in Bezug auf die Arbeitnehmer der [X.]ervicepartnerunternehmen. Etwas anders folgt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht aus § 80 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]albs. 2 [X.], wonach die Unterrichtung des Arbeitgebers sich auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, und diesbezüglich „insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen“ umfasst.

(a) § 80 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]albs. 2 [X.] erfasst zwar jegliches [X.]remdpersonal, also auch im Betrieb eingesetzte Erfüllungsgehilfen von Werk- und Dienstleistungsunternehmen ([X.]itting 29. Aufl. § 80 Rn. 49 mw[X.]). Die Vorschrift dient aber allein der Klarstellung des Personenkreises, auf den sich die Unterrichtungsverpflichtung bezieht. Mit ihr werden weder die Voraussetzungen für den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]albs. 1 [X.] relativiert noch die Zuständigkeit des [X.] auf das im Betrieb eingesetzte [X.]remdpersonal erweitert. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Gesetzesbegründung. [X.]ie stellt ausdrücklich klar, dass sich lediglich die Unterrichtungspflicht des [X.] auf das im Betrieb eingesetzte [X.]remdpersonal erstrecken soll. Dazu wird auf die st. Rechtsprechung des [X.] ([X.] 15. Dezember 1998 - 1 [X.] -) verwiesen, wonach ein Betriebsrat im [X.]tande sein muss zu prüfen, ob die in Bezug auf [X.]remdpersonal zu erteilenden Auskünfte erforderlich sind, um betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte hinsichtlich der von ihm repräsentierten betriebszugehörigen Arbeitnehmer ausüben zu können ([X.]. 14/5741 [X.]. 46). Damit verlangt auch der auf [X.]remdpersonal bezogene Unterrichtungsanspruch, dass ein Beteiligungsrecht des [X.] hinsichtlich der betriebszugehörigen Arbeitnehmer in Betracht kommt.

(b) [X.]ür die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des [X.] im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gilt nichts anderes (aA Julius Arbeitsschutz und [X.]remdfirmenbeschäftigung Diss. [X.]. 174; diff. [X.]/[X.] [X.]ZA 2012, 417 ff.; [X.]chulze-Doll/[X.] Arbeitsschutz für [X.]remdpersonal im Rahmen von Werkverträgen und unter besonderer Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des [X.] in: Gesellschaftliche Bewegungen - Recht unter Beobachtung und in Aktion, [X.]. 506 ff.; [X.] 16. Aufl. § 80 Rn. 7). Diese Aufgaben beziehen sich auf die betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Damit erstrecken sie sich zwar regelmäßig auch auf in den Betrieb eingegliederte Leiharbeitnehmer. [X.]o obliegt etwa die Wahrnehmung allgemeiner arbeitsplatzbezogener Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs (dazu [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 149, 286). Ähnliches gilt für den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 [X.]r. 7 [X.] (dazu [X.] 7. Juni 2016 - 1 [X.] - Rn. 10 ff., [X.]E 155, 215). [X.]ür einen nicht auf Arbeitnehmerüberlassung gründenden Drittpersonaleinsatz gilt das aber nicht. [X.]ür diesen greift gerade nicht die explizit geregelte Verantwortlichkeit hinsichtlich des Arbeitsschutzes gemäß § 11 Abs. 6 [X.], nach dessen [X.]atz 1 die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des [X.] unterliegt und die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers obliegen.

(c) Die auf die Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der [X.]icherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391/[X.]) gestützten unionsrechtlichen Erwägungen des [X.] tragen keine andere [X.]ichtweise. [X.]ür die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] kommt es nicht auf den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 89/391/[X.] an. Entscheidend ist der Bezug zu Aufgaben des [X.]. Dessen spezifische Unfallverhütungsaufgaben sind auf den Betrieb und die von ihm repräsentierten Beschäftigten begrenzt.

(2) [X.]ingegen bedingen die auf die betriebszugehörigen Arbeitnehmer bezogenen gesetzlichen Aufgaben des [X.] zum Unfallschutz und zur Unfallverhütung nach § 80 Abs. 1 [X.]r. 9, § 89 Abs. 1 [X.]atz 1 und Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] vor dem [X.]intergrund der Zusammenarbeit der Arbeitgeberin mit den [X.]ervicepartnerunternehmen dessen Unterrichtung über Arbeitsunfälle von auf dem Betriebsgelände und im Betriebsgebäude tätigen Arbeitnehmern, welche weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch ihr zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(a) Der Betriebsrat hat sich ua. für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb „einzusetzen“ (§ 89 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]). Entsprechend ist sein [X.]inzuziehungsrecht nach § 89 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] umfassend ausgestaltet; es bezieht sich - neben den Unfalluntersuchungen - auf „[X.] im Zusammenhang mit … der Unfallverhütung“ stehende „Besichtigungen“ und „[X.]ragen“. Die letztgenannte [X.]ormulierung zeigt, dass unabhängig von konkreten Besichtigungen und Unfalluntersuchungen die Beteiligung des [X.] im Bereich der Unfallverhütung weitreichend gewährleistet sein soll.

(b) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben einschließlich des spezifischen Konsultationsrechts sind in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten Informationen des [X.] über Arbeitsunfälle des [X.]remdpersonals auf dem Betriebsgelände oder in der [X.] unerlässlich. [X.]ieraus können unfallverhütungsrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewonnen werden. Die bei [X.]ervicepartnerunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nutzen mit der [X.] und dem Betriebsgelände dieselbe betriebliche Infrastruktur, innerhalb derer sich Unfallgefahren verwirklichen können und bereits verwirklicht haben. [X.]ie setzen überdies dieselben sächlichen Betriebsmittel (etwa Überladebleche) ein wie die vom Betriebsrat repräsentierten betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Auf deren Zusammenarbeit oder Zusammenwirken mit dem [X.]remdpersonal kommt es nicht an. Die von der Rechtsbeschwerde gegen die entsprechenden [X.]eststellungen des [X.]s erhobenen [X.] sind deshalb nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmer der [X.]ervicepartner ihre Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten und mit den Arbeitsmitteln erbringen wie auch die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Kommt es dabei zu Arbeitsunfällen, sind das Unfallgeschehen und die Ursachensuche Angelegenheiten der Unfallverhütung („Lernen aus dem Unfall“) auch für die „eigenen“ Arbeitnehmer der Arbeitgeberin.

(c) Zur Aufgabenwahrnehmung sind aber nicht sämtliche vom Betriebsrat beanspruchte Angaben erforderlich.

(aa) Die verlangten sachbezogenen Daten (Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des [X.] sowie über erlittene Verletzungen) lassen ohne weiteres unfallverhütungsrelevante Rückschlüsse zu. [X.]o vermögen Unfallzeitpunkt und Unfallstelle besondere Gefahrenquellen - wie etwa Lichtverhältnisse oder Witterungseinflüsse - erkennen zu lassen. Der Unfallhergang kann ebenso wie erlittene Verletzungen Aufschlüsse über technische, organisatorische und verhaltensbedingte Unfallursachen geben, die für die Unfallverhütung von Belang sind.

([X.]) Das gilt aber nicht für die weitergehend verlangten Daten ([X.]ame des betroffenen Arbeitnehmers und der [X.]ervicepartnerfirma, bei der er beschäftigt ist, sowie deren Anschrift; Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und [X.]amen von Unfallzeugen). Anhand des Vorbringens des [X.] sind deren Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung nicht ersichtlich. [X.]oweit er annimmt, er müsse auch eigenständige Aufklärungsmaßnahmen wie die Befragung der verunfallten Arbeitnehmer sowie von Zeugen ergreifen, verkennt er, dass er nach § 89 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] bei Unfalluntersuchungen „hinzuzuziehen“ ist. Das betrifft zwar die Konsultation bei [X.] - vom Betriebsrat ggf. auch anzuregenden - Aufklärungsmaßnahmen, also etwa bei der Befragung des Verunfallten, bei Zeugenvernehmungen, bei der Anhörung von [X.]achverständigen und bei einer Begehung des [X.] ([X.]/[X.] 19. Aufl. § 89 [X.] Rn. 7). Die [X.]inzuziehungsberechtigung begründet aber - ebenso wenig wie § 80 Abs. 1 [X.]r. 1 und [X.]r. 9 und § 89 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] - keine autarke und separierte Ermittlungsobliegenheit des [X.].

c) Einen weitergehenden Informationsanspruch vermag der Betriebsrat nicht auf die von ihm herangezogene Aufgabe der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 [X.]r. 7 [X.] oder auf die BV Gesundheitsschutz zu stützen. Der Betriebsrat übersieht, dass allgemeine Verweise auf Mitbestimmungsrechte oder auf gesetzliche bzw. aus einer Betriebsvereinbarung folgende Aufgaben und Rechte untauglich sind, die Erforderlichkeit der beanspruchten Auskünfte zu begründen. Es muss sich aus seinem Vorbringen vielmehr ergeben, aus welchen Gründen er die verlangten Angaben und Daten zur Erfüllung einer sich stellenden Aufgabe benötigt (vgl. dazu auch [X.] 20. März 2018 - 1 [X.] - Rn. 39, [X.]E 162, 115).

3. Der mit dem Antrag zu 2. auf „ggf.“ erstellte Unterlagen und „insbesondere“ die Dokumentation i[X.]v. § 6 Abs. 2 Arb[X.]chG bezogene Vorlageanspruch besteht nicht. Der Betriebsrat kann nicht „ins Blaue hinein“ eine Vorlage von Unterlagen beanspruchen, von denen er selbst nicht behauptet, dass sie die Arbeitgeberin erstellt. Außerdem lässt er jeglichen Vortrag dahingehend vermissen, inwieweit es sich - neben der geltend gemachten Unterrichtung - um ein auf erforderliche Unterlagen gerichtetes Verlangen handeln soll (vgl. zu diesem Erfordernis etwa [X.] 20. März 2018 - 1 [X.] - Rn. 30).

4. Der auf Kopien der [X.] nach § 193 [X.]GB VII bezogene Antrag zu 2. ist gleichfalls unbegründet. Der [X.] nach § 89 Abs. 6 [X.] besteht für von der Arbeitgeberin und nicht für von deren [X.]ervicepartnerunternehmen erstatte [X.]. [X.]ür einen auf § 80 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.]albs. 1 [X.] gestützten Vorlageanspruch fehlt es an Vorbringen zur Erforderlichkeit der begehrten Kopien für die Aufgabendurchführung. Ungeachtet dessen hat der Betriebsrat nicht einmal behauptet, die [X.]ervicepartnerunternehmen würden die von ihnen gefertigten [X.] der Arbeitgeberin im Abdruck überlassen oder zur Verfügung stellen.

III. [X.]chließlich ist auch der Antrag zu 3. zulässig, aber unbegründet.

1. Mit diesem Antrag fordert der Betriebsrat für alle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft meldepflichtigen Arbeitsunfälle des [X.]remdpersonals im Betriebsgebäude oder auf dem näher bezeichneten Betriebsgelände die Vorlage einer Unfallanzeige zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung. Dieses Begehren bezieht sich - anders als bei den Anträgen zu 1. und zu 2. - nicht auf die Kopien, sondern die Originale von unfallversicherungsrechtlichen [X.]. Zwar kann dem Antragswortlaut nicht entnommen werden, wessen Unfallanzeige der Betriebsrat zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung vorgelegt verlangt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch, dass er sein Begehren auf [X.] „der Arbeitgeberin“ bezieht.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Es genügt den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZPO. Über die inhaltliche Reichweite der verwandten Rechtsbegriffe („zuständige Berufsgenossenschaft“; „meldepflichtiger Arbeitsunfall“; „unverzüglich“) bestehen keine Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten.

3. Der erstrebte Anspruch besteht nicht. Ein solcher käme allein nach § 193 Abs. 5 [X.]atz 1 [X.]albs. 1 [X.]GB VII in Betracht, wonach eine Unfallanzeige vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen ist. Das gilt aber nur für Anzeigen, die nach § 193 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]GB VII erstattet werden. Die Arbeitgeberin zeigt Unfälle des [X.]remdpersonals in ihrem Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände nicht an. Entsprechend kann und muss sie auch dem Betriebsrat keine Unfallanzeige „zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung“ vorlegen. [X.]ollte sie in Verkennung einer unfallversicherungsrechtlichen Pflichtenlage die [X.] unterlassen, handelte sie ggf. ordnungswidrig. Der Betriebsrat vermag die Arbeitgeberin aber nicht durch die Geltendmachung einer Unterzeichnungsberechtigung bei der Unfallanzeige zur Erstellung einer solchen anzuhalten.

        

    [X.]chmidt    

        

    Ahrendt    

        

    K. [X.]chmidt    

        

        

        

    Dr. [X.]    

        

    Benrath    

                 

Meta

1 ABR 48/17

12.03.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 6. Dezember 2016, Az: 7 BV 206/16, Beschluss

§ 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 80 Abs 2 S 1 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 9 BetrVG, § 89 Abs 1 S 1 BetrVG, § 89 Abs 2 S 1 BetrVG, § 89 Abs 6 BetrVG, § 193 SGB 7, § 6 Abs 2 ArbSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 1 ABR 48/17 (REWIS RS 2019, 9497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9497

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingliederung


7 ABR 95/09 (Bundesarbeitsgericht)


1 ABR 34/12 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten


7 ABR 94/09 (Bundesarbeitsgericht)

Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung für die Betriebsratstätigkeit - Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands


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