Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.05.2014, Az. 1 ABR 50/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 5645

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Gegenstand

Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingliederung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 11. Mai 2012 - 10 TaBV 19/11 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Produktionslogistik. Sie beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.

3

Die Arbeitgeberin erbringt für die [X.] ([X.]) Transportleistungen mit Lastkraftwagen. Mit einem Teil dieser Tätigkeiten hat die Arbeitgeberin ihrerseits die [X.] Logistik & Dienstleistungen GmbH ([X.]) beauftragt. Die [X.] hat dazu Fahrzeuge der Arbeitgeberin angemietet. Die Fahrer der Arbeitgeberin und diejenigen der [X.] tragen eine einheitliche Dienstkleidung.

4

Der Umfang der von der [X.] für die Arbeitgeberin erbrachten Leistungen ist im Verlauf des Verfahrens wesentlich erweitert worden. Zuletzt war die [X.] mit Transportaufgaben in den Bereichen [X.] (Hochöfen 8 und 9 sowie Hochöfen 1 und 2), [X.], [X.] sowie [X.] eingesetzt. Die [X.]ntransporte an den Hochöfen 8 und 9 und in den Bereichen [X.] sowie [X.] erbringt die [X.] überwiegend allein. Die [X.]ntransporte an den Hochöfen 1 und 2 sowie für die [X.] werden von der Arbeitgeberin und der [X.] gemeinsam gefahren.

5

Die Arbeitnehmer und die Fahrzeuge der [X.] sind in den von der Arbeitgeberin erstellten Dienstplänen aufgeführt. Die Fahrer der [X.] nutzen die [X.] und die Sozialräume der Arbeitgeberin. Bei unvorhergesehenen Situationen erhalten sie Anweisungen entweder von Arbeitnehmern der [X.] oder der Arbeitgeberin. Diese hat das [X.] der [X.] zudem angewiesen, Tagesberichte zu führen und ihr die Tachoscheiben zurückzugeben.

6

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei dem Einsatz des Fahrpersonals der [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] mitzubestimmen. Dieses sei in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Einsatz von Mitarbeitern der Firma [X.] Logistik und Dienstleistungen GmbH im Bereich der Produktionslogistik der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 [X.] unterliegt.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das [X.] hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Feststellungsantrag nicht abgewiesen werden. Das Beschwerdegericht hat an Hand der von ihm getroffenen Feststellungen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Unrecht verneint. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden, ob die jeweiligen Einsätze der für Transportaufgaben eingesetzten Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, weil diese in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert werden. Dies führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an die Vorinstanz.

I. Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Mit dem Antrag will der Betriebsrat festgestellt wissen, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der [X.] GmbH für die von der Arbeitgeberin durchgeführten Transportaufgaben, die sie im Rahmen ihrer mit der [X.] getroffenen Vereinbarungen ausführt, als Einstellung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt.

Bei der Auslegung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin und die [X.] ihr Fahrpersonal für unterschiedliche Transportaufgaben bei der [X.] einsetzen. Der Antrag ist dennoch nicht im Sinn eines Globalantrags zu verstehen, der schon dann als unbegründet abzuweisen wäre, wenn sich bereits der Einsatz eines für die [X.] tätigen Arbeitnehmers mangels Eingliederung nicht als Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] erweist. Vielmehr ist der Antrag so zu verstehen, dass der Betriebsrat die Feststellung begehrt, dass der Einsatz von Arbeitnehmern der [X.] für Transportaufgaben der Arbeitgeberin in den Bereichen [X.] (Hochöfen 1 und 2 sowie 8 und 9), [X.], [X.] sowie [X.] jeweils als Einstellung seinem Beteiligungsrecht unterliegt.

2. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat nimmt ein Mitbestimmungsrecht für jeden (tatsächlichen) Einsatz der Fahrer der [X.] in Anspruch, unabhängig von dessen Häufigkeit und Dauer.

3. Für die begehrte Feststellung besteht auch ein besonderes Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Bestehen des Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] insgesamt in Abrede. Der Betriebsrat kann die Frage, ob die im Antrag beschriebene Maßnahme als Einstellung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen ([X.] 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15, [X.]E 135, 291).

II. Das [X.] hat den Antrag des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen.

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.

a) Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 [X.] kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten und nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt nicht notwendig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus ([X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 124, 182). Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein, es kann sogar - wie § 14 Abs. 3 [X.] für Leiharbeitnehmer zeigt - ganz fehlen. [X.] ist, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert ([X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 135, 26). Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft. Der Betriebsinhaber muss diese [X.] wenigstens im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben ([X.] 11. September 2001 - 1 [X.] - zu [X.]). Hierfür kommt es darauf an, ob diesem [X.] zustehen infolge dessen ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante (und sei es partielle) Arbeitgeberstellung zukommt ([X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 23). Die Frage der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.

b) Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter im Betrieb eines anderen [X.] eingegliedert ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen Würdigung ist in der [X.] nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 32).

2. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen eine Eingliederung des Fahrpersonals der [X.] zu Unrecht verneint, weil es den Sachverhalt nicht frei von Widersprüchen gewürdigt hat.

a) Allerdings ist das Beschwerdegericht nach den seiner tatbestandlichen Würdigung vorangestellten Rechtssätzen von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen. Es hat in Übereinstimmung mit der zum [X.] ergangenen [X.]srechtsprechung angenommen, dass der Einsatz von [X.], die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags ihres [X.] auf dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers tätig sind, allein noch nicht zu ihrer Eingliederung und damit zu einer Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] führt, selbst wenn die von ihnen zu erbringende Dienst- oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist. Vielmehr müssen sie - hiervon geht auch das [X.] aus - so in den fremden Betrieb eingegliedert sein, dass deren Inhaber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz des [X.] trifft ([X.] 5. März 1991 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 67, 290).

b) Danach unterliegt es keinen Bedenken, wenn es das Beschwerdegericht bei seiner sachverhaltsbezogenen Würdigung für die Frage einer möglichen Eingliederung des Fahrpersonals der [X.] als unerheblich angesehen hat, dass dieses wie die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gleichermaßen Transporttätigkeiten ausführt und diese die dafür verwandten Fahrzeuge an die [X.] vermietet hat. Weder die teilweise Übertragung der von der Arbeitgeberin gegenüber der [X.] zu erbringenden Fahrten auf ein Drittunternehmen noch die gleichzeitige Überlassung von Fahrzeugen haben für sich allein einen Bezug zu der vom Betriebsrat behaupteten Arbeitgeberstellung gegenüber den von der [X.] eingesetzten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist allein, ob die Arbeitgeberin wenigstens teilweise die in einem Arbeitsverhältnis typischen Weisungen auch gegenüber den Arbeitnehmern der [X.] erteilt. Hierfür ist es auch unerheblich, dass die der [X.] überlassenen Fahrzeuge nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht von denen der Arbeitgeberin zu unterscheiden sind.

c) Es hält sich aber nicht mehr im Rahmen des tatrichterlichen [X.], wenn das [X.] einerseits feststellt, dass die Dienstpläne, in denen nicht nur das bei der Arbeitgeberin, sondern auch das bei der [X.] angestellte Fahrpersonal für die Transportfahrten aufgeführt ist, von der Arbeitgeberin aufgestellt werden, diesen Umstand aber bei seiner Würdigung weitgehend unberücksichtigt lässt. Die dazu vom Beschwerdegericht gegebene Begründung, die Arbeitgeberin übe keinen Einfluss darauf aus, welche Fahrer der [X.] zu welchen Schichten herangezogen werden, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Der Betriebsrat hat nach seinen, im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Ausführungen vorgetragen, dass die von der [X.] durchgeführten Fahrten nicht von einem Schichtleiter der [X.] disponiert würden. Diesem Vortrag ist die Arbeitgeberin weder substantiiert entgegen getreten, noch hat das Beschwerdegericht eigenständige Feststellungen dazu getroffen, auf welche Weise die Arbeitgeberin und die [X.] bei der Dienstplanerstellung zusammen arbeiten. Daher hat der [X.] davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin nicht nur über den Einsatz ihrer eigenen Fahrzeuge und ihres Fahrpersonals entscheidet, sondern auch über den von der [X.] eingesetzten Fuhrpark sowie deren Fahrer. Die alleinige Aufstellung der Schichtpläne für alle von der Arbeitgeberin für ihre Auftraggeber durchzuführenden Transportaufgaben durfte das Beschwerdegericht ohne darauf bezogene Feststellungen nicht dahin werten, dieser Umstand sei eine zwingende Folge der Übertragung von Teilen der Transportleistungen von der Arbeitgeberin auf die [X.] und der daraus resultierenden Notwendigkeit, sich einen Überblick über die von dieser auszuführenden Fahrten zu verschaffen. Gegen eine solche Zweckbestimmung spricht schon, dass die Dienstpläne nicht von der [X.], sondern von der Arbeitgeberin aufgestellt werden sowie die darin enthaltene namentliche Benennung von deren Fahrpersonal. Die Arbeitgeberin hat vielmehr mit den von ihr erstellten Dienstplänen teilweise das Direktionsrecht in Bezug auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung verbindlich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern der [X.] ausgeübt. Dieser Umstand spricht für die Annahme einer betriebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitgeberstellung der Arbeitgeberin gegenüber den von der [X.] eingesetzten Arbeitnehmern.

3. Danach ist der angefochtene Beschluss gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der [X.] kann über den erhobenen Anspruch aufgrund fehlender Feststellungen des [X.]s nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

a) Eine Sachentscheidung kann der [X.] nicht treffen. Der Sachverhalt bedarf noch weiterer Aufklärung. Es fehlt nicht nur an Feststellungen über das Zustandekommen der Dienstpläne, sondern auch über den Einsatz von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin und dem von der [X.] eingesetzten Fahrpersonal bei der Ausführung der Transportfahrten.

b) Bei der neuen Anhörung wird das Beschwerdegericht Folgendes zu beachten haben:

aa) Das [X.] wird zunächst das Verfahren der zwischen der Arbeitgeberin und der [X.] vereinbarten Transportleistungen aufklären müssen. Anschließend wird es zu ermitteln haben, welche der von der Arbeitgeberin gegenüber der [X.] übernommenen Fahrten die [X.] ausführt und welche vertraglichen Vereinbarungen über deren Abwicklung zwischen den beiden Gesellschaften getroffen worden sind und ob die Arbeitnehmer der [X.] über das vertraglich Vereinbarte hinaus auf Veranlassung der Arbeitgeberin Transportleistungen für diese erbringen. Den diesbezüglichen Rahmenvertrag mit der [X.] hat die Arbeitgeberin bisher nicht vorgelegt.

bb) Daran anschließend wird das [X.] den Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Vortrag zur Dienstplaneinteilung geben. Es bedarf näherer Feststellungen über das Zusammenwirken der Arbeitgeberin und der [X.] bei der Aufstellung der Dienstpläne. Dabei könnte auch eine differenzierte Betrachtung für die einzelnen Einsatzgebiete geboten sein. In den Dienstplänen werden teilweise die Fahrer der [X.] namentlich benannt, während an anderen Stellen nur der pauschale Hinweis „[X.]“ aufgeführt ist.

cc) Weiter ist von Bedeutung, ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin oder eine bei der [X.] vorhandene Disposition bei unvorhergesehenen Situationen auf den vorgesehenen Touren dem Fahrpersonal der [X.] Anweisungen erteilen. Wendet sich die Arbeitgeberin in solchen Fällen nicht an die Disposition der [X.], sondern erteilt sie selbst deren Fahrer ihre Anweisungen, spricht dies für eine tatsächliche Weisungsbefugnis und damit für das Vorliegen einer Arbeitgeberstellung gegenüber dem auf ihren Fahrzeugen eingesetzten Fremdpersonal. Insbesondere zu diesem Punkt hat die Arbeitgeberin ihren bisher pauschal gehaltenen Vortrag zu ergänzen. Über die entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen sind ggf. die in der Disposition der Arbeitgeberin eingesetzten Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen, wozu es im Beschlussverfahren keines darauf gerichteten Antrags der Beteiligten bedarf.

dd) In Bezug auf die zwischen den Beteiligten unstreitige Nutzung von Einrichtungen der Arbeitgeberin (Tankstelle und Sozialräume) durch das Fahrpersonal der [X.], ist aufzuklären, ob diese Handhabung auf einer Anweisung der Arbeitgeberin beruht. Dies gilt gleichermaßen für das auch dem Fahrpersonal der [X.] vorgeschriebene Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung.

ee) Bei der abschließend gebotenen Gesamtwürdigung wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass auch gegenüber den Fahrern der [X.] erteilte Anordnungen der Arbeitgeberin über das Führen von Tagesberichten und zur Abgabe der Tachoscheiben indiziell für eine Eingliederung sprechen. Hierbei handelt es sich nicht um dienst- bzw. werkvertragsbezogene Anweisungen.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    T. Klebe    

                 

Meta

1 ABR 50/12

13.05.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Duisburg, 10. Januar 2011, Az: 3 BV 73/10, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.05.2014, Az. 1 ABR 50/12 (REWIS RS 2014, 5645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5645


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 ABR 50/12

Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 50/12, 13.05.2014.


Az. 3 BV 73/10

Arbeitsgericht Duisburg, 3 BV 73/10, 10.01.2011.


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6 TaBV 60/16

14 Sa 904/14

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