Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 28 W (pat) 28/11

28. Senat | REWIS RS 2011, 3042

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "BULLI" – zum Schutzhindernis der üblichen Bezeichnung: Begriff muss für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst allgemein sprachgebräuchlich oder verkehrsüblich sein – einzelnes Modell eines Herstellers ist keine Ware im Sinne des Markengesetzes – keine übliche Bezeichnung - keine Schutzunfähigkeit aus sonstigen Gründen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 56 573

(hier: Löschungsverfahren [X.])

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 22. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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[X.] [X.] hat mit Beschluss vom 17. Januar 2011 den auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2010 auf Löschung der am 21. September 2005 angemeldeten und seit 2. Dezember 2005 im Register für

2

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eingetragenen Wortmarke

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[X.]

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zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Begriff „[X.]“ sei weder eine Gattungsbezeichnung noch eine übliche Bezeichnung für die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehenden, für die angegriffenen Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Er werde vielmehr ausschließlich als Hinweis auf einen von der Antragsgegnerin hergestellten Transporter und somit markenmäßig verwendet, nämlich als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, nicht aber als allgemeiner Begriff für einzelne Waren und Dienstleistungen. Dies ergebe sich  auch aus einer Internetrecherche der Markenabteilung. Hinweise, dass sich der Begriff zu einer üblichen Bezeichnung für Kleintransporter oder Lieferwagen gleich welchen Herstellers entwickelt habe, fänden sich dagegen nicht. Damit sei aber keine [X.] feststellbar, so dass der Marke nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entgegen gestanden habe bzw. stehe.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, eine Gattungsbezeichnung läge schon dann vor, wenn der Begriff für eine Mehrzahl von Fahrzeugen desselben Herstellers - mithin für eine „(Unter-) Gattung“ - verwendet werde, was vorliegend der Fall sei. Die vom Patentamt durchgeführte Internetrecherche sei als Beleg für die Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke nicht geeignet. Dass der Verkehr die angegriffene Marke als Gattungsbezeichnung verstehe, könnte ggf. mit einer von Amts wegen einzuholenden Verkehrsbefragung nachgewiesen werden, was er hiermit beantrage. Darüber hinaus lägen Gründe für eine Löschung wegen Verfalls i. S. d. § 49 [X.] vor, welche er ebenfalls beantrage.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 17. Januar 2011 aufzuheben und die Marke 305 56 573 zu löschen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der insoweit beweisbelastete Antragsteller habe auch keine Sachverhaltsumstände vorgetragen, die eine andere Sichtweise rechtfertige. Der weitere Löschungsantrag nach § 49 [X.] sei unzulässig.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den zulässigen Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der angegriffenen Marke nach §§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 [X.] zurückgewiesen, weil dieser keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich eine fehlende Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung und Eintragung ergab, die auch jetzt noch fortbestehen würde.

aller Hersteller verwendet wird. Genauso wenig, wie „[X.]“ eine Ware ist (die Ware wird hier vielmehr mit „Mobiltelefon“, „Handy“ oder „Smartphone“ bezeichnet, während „[X.]“ das Handymodell eines bestimmten Herstellers ist), ist der Begriff „[X.]“, der auch nach dem Vortrag des Antragstellers allein für bestimmte Kleintransportermodelle der Beschwerdegegnerin, nicht aber für ähnliche Modelle anderer Hersteller verwendet wird, nicht die Bezeichnung einer Ware, die (u. a.) mit „[X.]“ bezeichnet würde, sondern die von einem bestimmten Unternehmen (hier der Beschwerdegegnerin) als Marke verwendete Bezeichnung für die von ihr angebotenen Waren „Kleintransporter“.

Da der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür genannt hat, dass der Begriff „[X.]“ als allgemeine (d. h. herstellerunabhängige) Bezeichnung für „motorgetriebene Radfahrzeuge“, insbesondere nicht für „Kleintransporter“, im Verkehr üblich geworden ist, scheidet auch eine Verkehrsbefragung ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegten Darlegungs- und Beweislast eines Antragstellers im Markenlöschungsverfahren von vornherein aus.

Soweit der Antragsteller meint, dass die angegriffene Marke auch nach § 49 [X.] zu löschen sei, ist sein hierauf gerichteter Antrag, der nach § 53 Abs. 1 [X.] nur „beim Patentamt“ gestellt werden und im Falle des Widerspruchs des Markeninhabers gegen die beantragte Löschung nur im Wege der Zivilrechtsklage nach § 55 [X.] weiterverfolgt werden kann (vgl. § 53 Abs. 4 [X.]), im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das allein die Frage der Löschung der angegriffenen Marke nach § 50 [X.] zum Gegenstand hat, nicht verfahrensgegenständlich, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

Dafür, dass die angegriffene Marke aus sonstigen Gründen nach § 8 Abs. 2 [X.] nicht schutzfähig sei, hat der Antragsteller ebenfalls weder etwas vorgetragen noch ist dies anderweitig ersichtlich.

Da somit tatsächliche oder rechtliche Umstände, die geeignet wären, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung der Markenabteilung in Frage zu stellen sind, nicht ersichtlich sind, war die Beschwerde des Antragstellers gegen den offensichtlich zutreffenden Beschluss der Markenabteilung zurückzuweisen.

Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 [X.] bestehen keine Gründe, sodass es beim allgemeinen Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu verbleiben hat, dem zu Folge jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt.

Meta

28 W (pat) 28/11

22.09.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 28 W (pat) 28/11 (REWIS RS 2011, 3042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3042

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