Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2022, Az. 30 W (pat) 29/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 768

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren (Löschungsverfahren) - "Мария (Bildmarke)" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 046 875

(hier: Löschungsverfahren [X.])

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 10. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] [X.] beschlossen:

[X.] Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 23. April 2020 aufgehoben.

I[X.] Die Löschung der Marke 30 2015 046 875 für die Waren „Klasse 30: feine Backwaren und Konditorwaren“ wird angeordnet.

II[X.] Der Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 17. Juli 2015 angemeldete Bildmarke

Abbildung

2

wurde am 2. Mai 2016 u.a. für die Waren

3

„Klasse 30: … feine Backwaren und Konditorwaren“

4

in das Markenregister eingetragen

5

Mit einem am vorab per Fax am 7. Februar 2018 beim [X.] eingegangenen [X.] hat die Antragstellerin die teilweise Löschung dieser Marke für die vorgenannten Waren wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] sowie wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] (in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung) beantragt.

6

Diesem der Markeninhaberin am 9. März 2018 zustellten Löschungsantrag hat diese mit einem am 4. Mai 2018 beim [X.] eingegangenen [X.] widersprochen.

7

Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.]s den Löschungsantrag zurückgewiesen, da die angegriffene Marke in Bezug auf „feine Backwaren und Konditorwaren“ nicht freihaltungsbedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und die Anmeldung auch nicht bösgläubig getätigt worden sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a.F.).

8

Bei der auch nach Meinung der Beteiligten iSv „[X.]“ zu verstehenden Bildmarke Abbildung

9

So sei in [X.], anders als offenbar in vielen anderen Ländern wie [X.], [X.], [X.] eine [X.] „[X.]“ nicht allgemein verbreitet, auch wenn vereinzelt mit „[X.]“ bezeichnete Kekssortimente – offenbar als ausländische Spezialitäten – auch im Inland temporär angeboten worden seien. Auf den dazu eingereichten [X.]n sowie den weiteren von der Antragstellerin vorgelegten Abbildungen von Produktverpackungen werde „[X.]“ zudem überwiegend in Anführungsstrichen sowie zentral an kennzeichentypischer Stelle herausgestellt, was für eine markenmäßige Benutzung spreche. Soweit die Bezeichnung von mehreren Unternehmen verwendet werde, belege dies ebenfalls keine rein produktbeschreibende Verwendung dieser Bezeichnung, da es sich bei „[X.]“ auch um eine beliebte Kennzeichnung handeln könne, die von verschiedenen Anbietern markenmäßig verwendet werde.

Auch eine seitens der Antragstellerin geltend gemachte Zertifizierung von „[X.]“-Keksen nach dem sog. „Gosudarstwenny Standart“ („[X.]“) der [X.] belege in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren kein Verständnis von „[X.]“ als Bezeichnung einer bestimmten Art und/oder Sorte von Keksen. Denn unabhängig von der Frage, ob und inwieweit dieser Standard überhaupt noch Gültigkeit habe, ergebe sich aus einer solchen Zertifizierung nicht, dass es sich bei der Bezeichnung eines Produktes, das diesem Standard entspreche, um eine Sorten- oder Gattungsangabe handele. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit der Definition der technischen Vorgaben gemäß dem „[X.]“ auch eine Art allgemeine Sortenbezeichnung festgelegt würde.

Könne demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Markenwort eine rein beschreibende und damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freihaltebedürftige Eigenschafts- oder Sortenangabe in Bezug auf die beanspruchten Waren sei, gehe dies zu Lasten der Antragstellerin.

Mangels beschreibenden Gehalts könne der angegriffenen Marke in Bezug auf die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden.

Auch ein bösgläubiges Verhalten der Markeninhaberin bei der Markenanmeldung lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a.F. nicht greife.

Da es sich bei der angegriffenen Marke aus den genannten Gründen nicht um eine beschreibende Angabe handele, gehe der Vorwurf der Antragstellerin, die Markeninhaberin habe bewusst eine Gattungsangabe als Marke angemeldet und sich damit zu Unrecht ein Monopol daran gesichert, offensichtlich fehl. Hinzu komme, dass es an konkreten Anhaltspunkten für eine Behinderungsabsicht als Hauptmotivation der Anmeldung fehle. Das Vorgehen der Markeninhaberin aus der Marke gegen Mitbewerber stelle sich als Wahrnehmung einer gesetzlich geschützten Rechtsposition und nicht als missbräuchlich dar. Wie die von der Antragstellerin beigebrachten [X.] belegten, habe die Markeninhaberin die Marke in Gebrauch, so dass ihr zudem der erforderliche Benutzungswille nicht abgesprochen werden könne. Dass die Markeninhaberin mit der Markenanmeldung in etwaige schutzwürdige, prioritätsältere Rechtspositionen Dritter eingegriffen habe, sei weder dargetan noch ersichtlich.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass es sich bei Мария bzw. [X.]-Keksen um eine in ost- und südeuropäischen Ländern überaus beliebte [X.] handele, welche in [X.] zumindest bei Einwanderern aus Ost- und Südeuropa sowie in Fachkreisen, die mit verschiedenen [X.]n handeln, bekannt sei. Der als Anlage Ast 1 vorgelegte Auszug aus dem [X.] der [X.] nebst Übersetzung, dem ein „hoher Beweiswert“ für ein gattungsbegriffliches und damit beschreibendes Verständnis des Begriffs Мария bzw. „[X.]“ in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren zukomme, sowie die als Anlage Ast 2 bis 6 vorgelegten Screenshots/Auszüge von Onlineshops, [X.] Webseiten, Rezeptseiten etc. belegten, dass Мария/[X.]-Kekse eine Bezeichnung für eine bestimmte [X.] und keine Herkunftsbezeichnung/Marke sei. Dies gelte insbesondere auch für [X.], wie der im angefochtenen Beschluss als Anlage 1 in Bezug genommene Artikel sowie die im Beschwerdeverfahren als Anlage Ast 7 und 8 vorgelegten Auszüge/Screenshots aus Onlineshops verdeutlichten. Eine Verwendung als beschreibende Angabe für eine bestimmte [X.] in [X.] werde ferner durch die im Beschwerdeverfahren als Anlage 9 vorgelegten Screenshots einschließlich eines Auszugs aus der [X.] Wikipedia-Seite belegt.

Die Bezeichnung Мария/[X.] sei daher zumindest den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen ohne weiteres als [X.] bekannt und könne daher nicht für die Beschwerdegegnerin monopolisiert werden, was auch durch die mit [X.] vom 1. Oktober 2020 als Anlage 10 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen bestätigt werde.

Die Antragstellerin beantragt mit [X.] vom 25. September 2020 sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 23. April 2020 aufzuheben und die Marke 30 2015 046 875 in Bezug auf die Waren „feine Backwaren und Konditorwaren“ zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt mit [X.] vom 23. Oktober 2020,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die mit „[X.]“ zu übersetzende angegriffene Marke weise in ihrer Bedeutung als weiblicher Vorname keinen Bedeutungsgehalt in Bezug auf die angegriffenen Waren auf.

Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der angegriffenen Marke nicht um die gattungsmäßige Bezeichnung einer bestimmten [X.], sondern um eine markenmäßige Kennzeichnung, wie sie von Herstellern in mehreren Ländern auch verwendet werde. Dementsprechend seien das angegriffene Zeichen bzw. Zeichen-kombinationen mit dem Bestandteil „[X.]“ insbesondere auch in [X.] sowie in der [X.] und in [X.] ([X.]) markenrechtlich geschützt. Es sei zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, um welche Gattung bzw. Art von Keksen es sich dabei handeln solle bzw. wie diese beschaffen seien. Aus den von der Antragstellerin zum Beleg eines gattungsbegrifflichen Verständnisses der angegriffenen Marke vor der Markenabteilung sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Belegen wie zB Screenshots ergebe sich nichts Anderes, zumal zu befürchten sei, dass diese Unterlagen, jedenfalls soweit sie nicht bereits im amtlichen Verfahren vorgelegt worden seien, von der Antragstellerin „initiiert“ bzw. verfasst worden seien, was insbesondere auch hinsichtlich des als Anlage Ast 9 vorgelegten [X.] gelte. Die mit [X.] vom 20. Oktober 2020 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien zum Nachweis eines gattungsbegrifflichen Verständnisses der angegriffenen Marke von vornherein ungeeignet.

Der von der Antragstellerin angeführte [X.] aus dem [X.] sei schon deshalb nicht maßgeblich, weil die [X.] und das entsprechende [X.] schon lange nicht mehr existierten und damit auch die Norm veraltet sei.

Der Senat hat den Beteiligten eine Recherche zur Verwendung von Мария in [X.] übersandt. Der mit Übersendung der Recherche aus Gründen der Sachdienlichkeit anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 69 Nr. 3 [X.]) wurde nach Rücknahme des seitens der Antragstellerin gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung sowie dem seitens beider Beteiligten erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Soweit sie in ihrer Beschwerdeschrift beantragt, unter Aufhebung des ihren (Teil-)Löschungsantrag zurückweisenden Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2020 „die Bildmarke 30 2015 046 875 Мария vollständig einzutragen“, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da sie mit der Beschwerde ersichtlich das mit dem Löschungsantrag verfolgte Ziel, eine Teillöschung der Marke für die die im Rubrum genannten Waren zu erwirken, weiterverfolgt. Dementsprechend hat sie ihren Antrag dann auch in der Beschwerdebegründung vom 25. September 2020 korrigiert bzw. richtiggestellt.

B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Marke Мария ist in Bezug auf die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren „feine Backwaren und Konditorwaren“ entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eingetragen worden. Dieses Schutzhindernis besteht auch noch zum jetzigen [X.]punkt. Die Markenabteilung hat daher den zulässigen Antrag zu Unrecht zurückgewiesen (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 [X.]).

1. Schon während des Löschungsverfahrens vor der Markenabteilung ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.] I 2018, [X.]) mit Wirkung vom 14. Januar 2019 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht.

 Da der Löschungsantrag am 7. Februar 2018 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, ist § 50 Abs. 2 [X.] in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 8 [X.] n. F.). Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 [X.] ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert (vgl. BGH I ZB 42/19 Rn. 24 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; BGH I ZB 21/20 Rn. 10 – Black Friday).
Weiter anzuwenden ist auch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54 [X.] in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Abs. 3 MarkenrechtsmodernisierungsG).

Dem in ihrer Begründung konkret auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] gestützten und auch ansonsten nach §§ 54, 50 [X.] zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin hat die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 [X.] widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Löschungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 S. 3 [X.] vorliegen.

2. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen [X.]punkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 [X.] verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im [X.]punkt der Anmeldung der Marke ([X.], 565 (Nr. 10) – smartbook; [X.] 2014, 483 (Nr. 22) – test; [X.] 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 [X.] geht – im [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 158 Abs. 8 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ([X.] [X.] 2006, 155 – Salatfix).

3. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] [X.] 1999, 723 Nr. 30, 31 – [X.]; [X.] 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche [X.]e abzustellen (vgl. [X.] [X.] 1999, 723 Nr. 29 – [X.]; [X.] 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 442, 443).

4. In Beachtung dieser Grundsätze bestand an der angegriffenen Marke in Bezug auf die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren „feine Backwaren und Konditorwaren“ zum [X.]punkt der Anmeldung ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], was auch heute noch der Fall ist.

a. Bei der angegriffenen Marke Мария handelt es sich um einen aus kyrillischen Schriftzeichen gebildeten Begriff, welcher in der [X.] Transliteration entgegen der Auffassung der Markenabteilung (und auch der Verfahrensbeteiligten) nicht „[X.]“, sondern „[X.]“ heißt, einem in russischsprachigen Ländern gängigen und verbreiteten weiblichen Vornamen, welcher dem [X.] Namen „[X.]“ entspricht und angesichts der nur geringfügigen Abweichung mit diesem auch ohne weiteres gleichgesetzt wird.

b. Mit dieser Bedeutung beschreibt die angegriffene Marke jedoch keine Merkmale und Eigenschaften der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren „feine Backwaren und Konditorwaren“.

c. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich ein Freihaltebedürfnis an der angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Bezug auf „feine Backwaren und Konditorwaren“ auch nicht damit begründen, dass es sich bei dem Namen „[X.]“ als [X.] Entsprechung der angegriffenen Marke Мария um eine speziell in einigen (süd)europäischen Ländern wie [X.] und [X.] gebräuchliche Angabe für eine bestimmte und unter die vorgenannten [X.] fallende Sorte von Keksen handelt, da die angegriffene Marke nicht „[X.]“ oder auch – in transliterierter [X.] Form – „[X.]“, sondern Мария lautet.

d. Ein zu einem Freihaltebedürfnis iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] führendes Interesse an einer freien Verwendbarkeit dieser Bezeichnung in Bezug auf „feine Backwaren und Konditorwaren“ ergibt sich jedoch daraus, dass Мария mit der Bedeutung „[X.]“ zu den nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] maßgeblichen [X.]punkten in [X.] als Angabe für eine bestimmte [X.] verwendet und dementsprechend verstanden wurde und wird.

aa. Eine beschreibende Verwendung von Мария in diesem Sinne zum [X.]punkt der Anmeldung lässt sich allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit dem als Anlage Ast 1 vorgelegten Auszug aus dem sog. „Gosudarstwenny Standart“ („[X.]“) der [X.] nebst Übersetzung belegen. Zwar kann der sog. [X.] Standard in der vormaligen [X.] bzw. [X.] ein starkes Indiz dafür bilden, dass es sich bei einer dort aufgeführten Bezeichnung eines Produkts, welches diesem Standard entspricht, um eine Sorten- oder Gattungsbezeichnung und nicht um eine markenmäßige Kennzeichnung handelt (vgl. dazu auch [X.] [X.] 2020, 1210 Nr. 62-64 – Plombir).

Jedoch ist das als Anlage Ast 1 eingereichte Dokument zum Nachweis eines solches Standards für Kekse der Sorte Мария nicht geeignet, da sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass es sich dabei um ein einheitliches bzw. vollständiges Dokument handelt. So weist die Anlage Ast 1 auf dem Deckblatt mit dem (übersetzten) Titel „[X.] für Gebäckwaren“ eine andere Jahreszahl aus („[X.] 1987“) als auf der nachfolgenden zweiten Seite „© Izdatelstvo standartov, 1989“). Auch der ansonsten unleserliche Stempelaufdruck auf der dritten Seite des Dokuments weist „1989“ als Jahreszahl aus, so dass bereits deswegen und ungeachtet der weiteren handschriftlich eingetragenen Daten wie zB auf der zweiten Seite (in Übersetzung): „Geprüft 11.01.96/Kurzzeichen“ bzw. „[X.]/Kurzzeichen“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem einheitlichen Dokument ausgegangen werden kann, zumal auch die als vierte Seite des Dokuments vorgelegte „Rezeptur Nr. 25 Keksgebäck „[X.]““ aufgrund der Ordnungszahl „25“ darauf hindeutet, dass in diesem Dokument weitere Rezepturen vorhanden sind, es sich daher bei der Anlage Ast 1 möglicherweise lediglich um ein auszugsweise vorgelegtes Dokument handelt.

bb. Die weiteren von der Antragstellerin vorgelegten Rechercheunterlagen, soweit sie eine Verwendung der angegriffenen Bezeichnung Мария (nicht: „[X.]“) ausweisen, können schon deshalb nicht als Beleg eines beschreibenden Verständnisses dieser Bezeichnung herangezogen werden, weil sie nicht, wie erforderlich, auf den Anmeldezeitpunkt bezogen sind. Dies gilt insbesondere für die mit [X.] vom 7. Februar 2018 als Anlage Ast 2 und Ast 3 vorgelegten Angebote, Screenshots o.ä. Auch die im Beschwerdeverfahren als Anlage Ast 9 vorgelegten Screenshots von [X.] Internetseiten und Online-Angeboten lassen sich nicht hinreichend der [X.] vor Anmeldung der angegriffenen Marke zuordnen und enthalten teilweise auch keine [X.], sondern nur deren Übersetzung. Ebenso sind die mit [X.] vom 1. Oktober 2020 als Anlage Ast 10 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen als Nachweis für ein beschreibendes Verständnis der angegriffenen Marke (in [X.] bzw. russischsprachigen Ländern) von vornherein ungeeignet, da sie allein eine subjektive Wahrnehmung und Einschätzung der betreffenden Personen wiedergeben.


cc. Jedoch belegt die seitens des Senats durchgeführte, mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte und auf den Anmeldezeitpunkt bezogene und jeweils die Fundstelle sowohl in [X.] Originalsprache als auch in [X.] Übersetzung wiedergebende Recherche – welche sich teilweise auch in den Anlagen Ast 3 und Ast 9 findet, nur diesmal mit Beleg des Veröffentlichungsdatums -, dass es sich bei Мария in [X.] auch zum [X.]punkt der Anmeldung um eine Bezeichnung für eine bestimmte Art/Sorte von Keksen handelte.

Die jeweiligen Fundstellen beziehen sich dabei nicht auf bestimmte mit (einer Marke) Мария gekennzeichnete Produkte, sondern allgemein auf eine in [X.] offenbar sehr beliebte Sorte von (flachen) Keksen (dies wird mit dem teilweise verwendeten Zusatz „Galette“ beschrieben). Es handelt sich bei den Fundstellen (überwiegend) um privat ins Netz eingestellte Rezepte für „[X.]-Kekse“. Keine der Fundstellen bezieht sich hingegen auf ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers. Vielmehr weisen sie allesamt einen rein beschreibenden Sprachgebrauch von Мария aus, wie die in den Fundstellen (in Übersetzung) enthaltenen Formulierungen wie zB „Jeder kennt die [X.] Kekse“ (https://recepty.allwomens.ru/recipes/10512-galetnoe-pechene-mariya v. 2. Dezember 2014, Beleg 1 zur Anlage 2), „Viele der Leser kennen wahrscheinlich [X.] der Sorte [X.]“ bzw. „Nun genau, wie viele Kalorien haben [X.]-Kekse?“ (https://prokalorijnost.ru/polza-i-kalorijnost-pechenya-mariya v. 27. November 2012, Beleg 2 zur Anlage 2), „Kekse „[X.]“ sind ungesüßte Kekse“ (https://povar.ru/recipes/pechene_mariya-27510.html v. 7. Februar 2015, Beleg 3 zur Anlage 2), [X.]/ v. 13. Januar 2014: „Kekse “[X.]” Kekse aus der Kindheit, diätetisch, einfach, ohne schädliche Fette und Zusatzstoffe“, Beleg 4 zur Anlage 2) verdeutlichen.

Unerheblich ist, dass „[X.]-Kekse“ in Form und Rezeptur voneinander abweichen können, da dies einem Verständnis als rein beschreibende Sortenangabe nicht entgegensteht, was nicht zuletzt durch die verschiedenen Rezepte zur Herstellung und/oder Verwendung von Мария-Keksen veranschaulicht wird. Es verhält sich insoweit nicht anders als z.B. bei dem Begriff „Apfelkuchen“. Es gibt zahllose Rezepte für Apfelkuchen. Dadurch wird der Begriff „Apfelkuchen“ aber nicht zu einer Marke, sondern bleibt eine (oberbegriffliche) Sortenbezeichnung.

Auch der Umstand, dass Мария auf Verpackungen von gewerbsmäßigen Herstellern solcher Kekse deutlich hervorgehoben und herausgestellt wird, steht einem beschreibenden Verständnis dieser Angabe entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht entgegen. Wenngleich eine Hervorhebung und Herausstellung eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung auf Produktverpackungen ein Indiz für ein kennzeichnendes Verständnis der betreffenden Angabe sein kann, steht andererseits eine solche herausgehobene Darstellung einem sich – wie hier - aus anderen Quellen ergebenden beschreibenden Verständnis der betreffenden Angabe auch nicht entgegen. Vielmehr spricht vorliegend die auch nach dem Vorbringen der Markeninhaberin vorhandene Vielzahl der Hersteller, die Мария in dieser Art und Weise verwenden, ebenfalls dafür, dass es sich bei Мария-Keksen gerade nicht um eine einzelne Marke eines ganz bestimmten Herstellers handelt. Der ([X.] bzw. russischsprachige) Verkehr wird daher auch bei den Produkten, in denen Мария größenmäßig deutlich herausgestellt ist, lediglich eine plakativ hervorgehobene Benennung der Ware, jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

Dies gilt auch für den jetzigen [X.]punkt, da sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des [X.] zwischen dem Anmeldezeitpunkt und heute bieten, was auch durch die Vielzahl der von der Antragstellerin vorgelegten aktuellen Angebote, Screenshots etc. verdeutlicht wird.

dd. Ein Verständnis der verfahrensgegenständlichen Marke als Bezeichnung einer bestimmten Sorte von Keksen in [X.] wird auch nicht durch die von der Markeninhaberin im Amtsverfahren benannten Markeneintragungen in russischsprachigen Ländern ([X.], [X.], [X.]) in Zweifel gezogen.

So sind von vornherein die Marken außer Betracht zu lassen, die in - in den vorgenannten Ländern nicht ohne weiteres verständlicher - [X.] Schrift wiedergegeben sind, wie dies zB bei der seitens der Markeninhaberin benannten [X.] 1111111 Abbildung

Weiterhin kann den Zeichen, die als Wort-/Bildmarke oder als [X.] unter Hinzufügung weiterer Wortbestandteile ausgestaltet sind, keine Aussagekraft in Bezug auf ein markenmäßiges Verständnis von Мария in Alleinstellung zukommen. Beispielhaft sind dazu die - zudem nicht mehr in [X.] stehenden – Marken UA 62054 AbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

Soweit die benannten Marken weitgehend mit der verfahrensgegenständlichen Marke übereinstimmen oder mit dieser sogar identisch sind, erlauben sie ebenfalls keine Rückschlüsse auf ein Verständnis von Мария in vorliegendem Warenzusammenhang als betrieblicher Herkunftshinweis, da diese überwiegend für andere Warenklassen eingetragen sind bzw. bei einer Eintragung für die [X.] nicht erkennbar ist, ob die betreffende Marke Schutz für „feine Backwaren und Konditorwaren“ beanspruchen kann.

ee. Als sowohl zum [X.]punkt der Anmeldung als auch noch aktuell in [X.] etablierte und gebräuchliche Bezeichnung für eine bestimmte Sorte von Keksen ist Мария ohne weiteres geeignet, die mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren „feine Backwaren und Konditorwaren“ unmittelbar nach ihrer Art und Beschaffenheit zu beschreiben, nämlich dass es sich bei diesen um Kekse der Sorte „[X.]“ handelt.

e. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entfällt nicht deshalb, weil der Sinngehalt und damit die beschreibende Bedeutung der streitgegenständlichen Marke in [X.] von dem überwiegenden Teil der allgemeinen [X.]e aufgrund der, gemessen an der Gesamtbevölkerung, eher geringen Zahl der im Inland lebenden [X.] Staatsbürger bzw. der über Kenntnisse der [X.] Sprache verfügenden [X.] Staatsangehörigen (einschließlich derjenigen, die aus [X.] stammen bzw. der [X.], die [X.] z.B. in der Schule gelernt haben) nicht erkannt und Мария als Phantasiebegriff wahrgenommen wird.

Denn bei der Bewertung der Schutzfähigkeit der Marke ist jedenfalls im vorliegend relevanten Warenbereich neben dem in Handelsbeziehungen zu [X.] stehenden Fachverkehr auch das Verständnis russischsprachiger Verbraucher in [X.] einzubeziehen.

aa. Zwar kann das Abstellen auf einen inländischen Durchschnittsverbraucher, der regelmäßig der [X.], der [X.] und - mit Einschränkungen - der französischen Sprache mächtig ist, dazu führen, dass einem durch eine bestimmte Kultur und Sprache geprägten Segment des inländischen Marktes keine maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses zukommt, obwohl sich das in Rede stehende Zeichen auch an Marktteilnehmer mit diesen besonderen Fremdsprachenkenntnissen richten kann (vgl. [X.] [X.]-RS 2019, 10782 Rn. 19 – Kasap).

Im [X.] an die Rechtsprechung des [X.], wonach bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausnahmsweise die Bildung und Berücksichtigung verschiedener [X.]e gerechtfertigt ist, sofern sich solche - wie insbesondere bei unterschiedlichen Sprachkreisen - objektiv voneinander abgrenzen lassen, so dass es für eine Verwechslungsgefahr ausreicht, wenn diese bei einem der angesprochenen [X.]e besteht (vgl. BGH [X.] 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.] 2013, 631, Rn. 64 - [X.]/Marulablu; ferner in Zusammenhang mit der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 Abs. 3 [X.]: BGH [X.] [X.] 2015, 587, Rn. 23 ff. – [X.]), ist jedoch auch bei der Prüfung der Frage, ob die beteiligten inländischen [X.]e das streitgegenständliche Zeichen als beschreibende Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verstehen, nicht notwendig ein einheitliches Verkehrsverständnis zugrunde zu legen, sondern es sind gegebenenfalls die Auffassungen mehrerer [X.]e, die durch ihre Sprachkenntnisse objektiv abgrenzbar sind, zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der betreffende fremdsprachige [X.] nach den gegebenen Verhältnissen des Marktes für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, insbesondere auf Grund seiner Größe und Ausrichtung, eine selbständige Bedeutung hat (vgl. [X.], aa[X.] Rn. 19 – Kasap).

bb. Im vorliegend relevanten Warenbereich ist dies zu bejahen, da sich im Inland eine Vielzahl von Geschäften nachweisen lässt, die allein oder zumindest schwerpunktmäßig (typisch) [X.] Lebensmittel mit [X.] Produktangaben und/oder -bezeichnungen im Sortiment führen. Diese Geschäfte und die darin angebotenen Produkte richten sich zwar nicht ausschließlich, so jedoch in erster Linie an aus [X.] stammende und/oder der [X.] Sprache mächtige Verbraucher (vgl. dazu [X.] 30 W (pat) 7/20 v. 7. Oktober 2021 - Abbildung

Angesichts dieser spezifischen Marktstruktur für [X.] und/oder aus [X.] stammende Produkte und Lebensmittel sind daher in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, welche [X.] Produkte umfassen und daher in solchen speziell auf den Vertrieb solcher Produkte ausgerichteten Geschäften angeboten werden können, russisch-sprachige Verbraucher als relevanter inländischer und damit bei der Beurteilung des [X.] selbständig zu berücksichtigender [X.] anzusehen. Dieser und der Handelsbeziehungen zu [X.] unterhaltende Fachhandel, wie z.B. die Inhaber der vorgenannten Lebensmittelgeschäfte, werden der streitgegenständlichen Marke Мария in Bezug auf die angegriffenen Waren - wie ausgeführt - lediglich einen sachbeschreibenden Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit entnehmen.

5. Die streitgegenständliche Marke unterlag nach alldem sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt in Bezug auf die Waren „Klasse 30: feine Backwaren und Konditorwaren“ einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], so dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 23. April 2020 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2015 046 875 für die Waren „Klasse 30: feine Backwaren und Konditorwaren“ anzuordnen ist.

6. Da die angegriffene Marke hiernach bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen war und ist, kann dahingestellt bleiben, ob ihr im angegriffenen Umfang zum [X.]punkt der Anmeldung auch das Schutzhindernis der Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] aF) entgegenstand.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, so dass der Antrag der Markeninhaberin, die Beschwerde „kostenpflichtig“ zurückzuweisen, was als Antrag, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, zu verstehen ist, der Zurückweisung unterliegt.

Meta

30 W (pat) 29/20

10.03.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG vom 12.03.2004, § 54 MarkenG, § 158 Abs 8 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2022, Az. 30 W (pat) 29/20 (REWIS RS 2022, 768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 768

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Referenzen
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Zitiert

30 W (pat) 7/20

I ZB 21/20

I ZB 42/19

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