Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2003, Az. VI ZR 370/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2846

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[X.] DES VOLKESANERKENNTNISURTEILVI ZR 370/02Verkündet am:3. Juni 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.][X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 13. September 2002 teilweiseaufgehoben.Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils [X.] vom 18. Dezember 2001 verurteilt, an [X.] über den vom [X.] mit dem angefochte-nen Urteil vom 13. September 2002 ausgeurteilten Betrag [X.]) nebst Zinsen hinaus weitere 1.890,56 (3.697,62 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem23. Januar 2001 zu zahlen.Im übrigen bleibt die Klage - soweit nicht die Erledigung [X.] festgestellt ist - abgewiesen und die Berufung zu-rückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Klä-ger 8% und die Beklagte 92% zu tragen (§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu- 3 -6% und der Beklagten 94% zur Last (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Ko-sten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.890,56 Müller[X.][X.]PaugeZoll

Meta

VI ZR 370/02

03.06.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2003, Az. VI ZR 370/02 (REWIS RS 2003, 2846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2846

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