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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 259/01
vom 3. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 170.853,10 • (334.159,62 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Soweit der Kläger zu 2 seine Forderung an Steuerberater [X.]abge-treten hat (20.131,46 DM nebst 9,75 % Zinsen ab 1. August 2000) und den Rechtsstreit insoweit nunmehr in gewillkürter Prozeßstandschaft für den [X.], wird er seinen Antrag auf Zahlung an den Zessionar umzustellen haben (vgl. [X.], Urt. v. 23. März 1999 - [X.], [X.], 927, 928).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
03.02.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZR 259/01 (REWIS RS 2005, 5167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5167
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