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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Erforderlichkeit der substantiierten Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist - Unzulässigkeit einer auf Gehörsverletzung gestützten Gegenvorstellung
Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2017 - [X.] ÜG 3/17 BH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des [X.] gegen den genannten Beschluss des [X.] werden als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung.
I. Mit Beschluss vom 18.5.2017 hat der Senat den Antrag des [X.] abgelehnt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27.1.2017 [X.] zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Beschluss ist dem Kläger am [X.] gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Er hat dagegen am [X.] persönlich beim BSG Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben und seinen Antrag auf [X.] für eine Nichtzulassungsbeschwerde erneuert.
II. Dem erneuten Antrag des [X.] auf [X.] für eine Nichtzulassungsbeschwerde in Verbindung mit einer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ist sinngemäß auch der Antrag zu entnehmen, ihm für das letztgenannte Verfahren [X.] unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.
1. Dieser Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 [X.] SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten vor dem BSG nur dann [X.] bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: für das Anhörungsrüge- und Gegenvorstellungsverfahren - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
a) Unabhängig davon, ob eine Anhörungsrüge gegenüber einem [X.] ablehnenden Beschluss zulässig ist oder darin ein zweites voll zu überprüfendes [X.]-Gesuch zu sehen ist (vgl [X.] <3. Kammer> Beschluss vom 3.3.2011 - 1 BvR 2852/10 - [X.]K 18, 360), ist die Anhörungsrüge des [X.] nach § 178a Abs 4 [X.] SGG bereits deshalb als unzulässig anzusehen, weil diese verfristet ist. Denn der Kläger hat sie entgegen § 178a Abs 2 [X.] SGG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben. Frühester, in aller Regel aber auch spätester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung ([X.] in [X.], [X.], 1. Aufl 2017, § 178a SGG Rd[X.] 59). Die Zustellung des [X.] über die Ablehnung von [X.] erfolgte laut Postzustellungsurkunde am [X.], einem Donnerstag. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, erst nach diesem Datum Kenntnis erlangt zu haben (vgl § 178a Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG). Die [X.] des § 178a Abs 2 [X.] SGG begann damit nach § 64 Abs 1 Alt 1 SGG am Tag nach der Zustellung, am [X.], zu laufen. Sie endete nach § 64 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG am Donnerstag, 15.6.2017, um 24 Uhr. Die Anhörungsrüge am Freitag, [X.], war daher verfristet.
Unabhängig davon hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die behauptete Verletzung recht-lichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 1 [X.] [X.] SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt ([X.]-1500 § 178a [X.] 2). Für den anwaltlich nicht vertretenen Kläger sind diese Maßstäbe weniger streng zu handhaben. Indes legt der Kläger auch nach diesem abgesenkten Maßstab weder eine Überraschungsentscheidung noch eine unzureichende Berücksichtigung seines früheren [X.] dar (vgl hierzu BSG Beschluss vom [X.] - B 7a [X.] 38/05 B - [X.] 4-1500 § 178a [X.] 2).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] in der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung entgegen der Entscheidung des [X.] vom 21.5.2014 ([X.] 355/13 - NJW 2014, 2443) entschieden hat, wonach das [X.] und das vorangegangene Hauptsacheverfahren ein einheitliches Gerichtsverfahren iS von § 198 Abs 6 [X.] 1 GVG darstellen. Der Senat hat mit seinem angegriffenen Beschluss vom 18.5.2017 hierzu ausgeführt, dass auch mit Blick auf die Rechtsprechung des [X.] die eingereichte Klage zu spät erhoben worden ist. Soweit der Kläger dies mit der Anhörungsrüge infrage zu stellen sucht, verkennt er deren Funktion (vgl BSG Beschluss vom [X.] ÜG 17/17 C).
b) Ebenso unzulässig ist die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung. Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge jedenfalls insoweit weiter statthaft, als mit ihr keine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG geltend gemacht und keine Korrektur einer unanfechtbaren Entscheidung verlangt wird (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - V [X.]0/07 - [X.]E 225, 310 unter Hinweis auf [X.] Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07). Sie setzt voraus, dass dem Betroffenen - außerhalb einer Gehörsverletzung - grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl BSG Beschluss vom [X.] [X.] 13/09 C - [X.] 4-1500 § 60 [X.] 7; BSG [X.] 3-1500 § 160a [X.] 24). Indes hat der Kläger seine Gegenvorstellung überhaupt nicht eigenständig begründet, sondern letztlich nur zur vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgetragen. Insoweit schließt die Möglichkeit der [X.] nach § 178a SGG eine Gegenvorstellung aber aus.
2. Die vom Kläger gegen die Ablehnung der [X.] mit Beschluss vom 18.5.2017 erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind aus den unter 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
3. Ebenfalls abzulehnen ist damit der (wiederholte) Antrag des [X.], mit dem er [X.] für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begehrt. Dieser Antrag hat aus den Gründen des [X.] vom 18.5.2017 nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg. Zudem ist die Frist zu ihrer Einlegung inzwischen verstrichen. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Ablehnung des klägerischen [X.]-Antrags.
4. [X.] ergibt sich aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
5. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach [X.] 7400 Kostenverzeichnis Anl 1 zum GKG anfällt.
Mit einer Bescheidung weiterer vergleichbarer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger nicht rechnen.
Meta
28.09.2017
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend SG Marburg, 29. Oktober 2007, Az: S 5 AS 82/05, Urteil
§ 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.09.2017, Az. B 10 ÜG 18/17 C (REWIS RS 2017, 4561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4561
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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