Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2017, Az. B 1 KR 6/17 C

1. Senat | REWIS RS 2017, 6483

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts - keine Gegenvorstellung gegen ablehnenden Beschluss


Leitsatz

Lehnt das Revisionsgericht die Beiordnung eines Notanwalts gegenüber einem Beteiligten ab, kann dieser nicht mit einer Gegenvorstellung eine Änderung der Entscheidung herbeiführen.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen, die Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Kläger streitet als Sonderrechtsnachfolger seiner bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesenen, am [X.] verstorbenen Mutter (Versicherte) um Erstattung von 2292,80 Euro Restkosten für von der Versicherten in [X.] in Anspruch genommene Krankenbehandlung. Das Begehren ist bei der [X.], dem [X.] und dem L[X.] ohne Erfolg geblieben (L[X.]-Urteil vom [X.], zugestellt am 19.9.2016). Der erkennende Senat hat den Antrag des [X.] abgelehnt, ihm einen Notanwalt beizuordnen (§ 202 S 1 [X.]G iVm § 78b Abs 1 ZPO), weil er den Antrag (2.11.2016) erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde (19.10.2016) gestellt hat und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegen haben (B[X.] Beschluss vom [X.]).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner "Gegenvorstellung (§ 160 [X.]G) / Beschwerde" gegen den B[X.]-Beschluss.

3

II. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg (dazu 1.), die Anhörungsrüge ist zu verwerfen (dazu 2.).

4

1. Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine - vorliegend insoweit nicht gegebene - abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl [X.] Beschluss vom 6.12.2011 - [X.]/11 - [X.]/NV 2012, 438, RdNr 1; [X.] 122, 190, 203 = Juris RdNr 39). Die Gegenvorstellung ist nämlich kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Es ist ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 202 S 1 [X.]G iVm § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl [X.] 122, 190, 203 = Juris RdNr 39; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 6/13 [X.] - RdNr 5). Der ablehnende Beschluss, einen Notanwalt beizuordnen, entfaltet nach seinem Sachgehalt Innenbindung des Gerichts. Grundsätzlich unterliegt er der Beschwerde (zur Beschwerde vgl §§ 172 Abs 1, 202 S 1 [X.]G iVm § 78b Abs 2 ZPO). Anders als bei der erneuten Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl dazu [X.] Beschluss vom 3.3.2004 - [X.] 43/03 - Juris RdNr 8 ff = NJW 2004, 1805, 1806; [X.]E 226, 109, 114) gibt es keine Gründe, von einer Innenbindung abzusehen ([X.] ebenso - nur noch Anhörungsrüge - Vollkommer in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 78b RdNr 9; [X.] in [X.] zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 78b RdNr 15; vgl auch [X.] in [X.], ZPO, [X.] §§ 78 - 147, 23. Aufl 2016, § 78b Rd[X.]5; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 75. Aufl 2017, § 78b RdNr 7; ohne ausdrückliche Positionierung [X.] Beschluss vom [X.] - VI ZR 255/05 - Juris RdNr 3 = [X.], 132 RdNr 3; [X.] Beschluss vom 17.10.2013 - [X.] - Juris RdNr 4; [X.] Beschluss vom 13.3.2013 - [X.] - Juris RdNr 4).

5

Die Gegenvorstellung des [X.] kann auch in der Sache keinen Erfolg haben, wenn man sie für zulässig erachtet. Zu Recht hat es der erkennende Senat abgelehnt, dem Kläger einen Notanwalt beizuordnen. Der Kläger hat seinen Beiordnungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde (19.10.2016) gestellt. Es hat nicht für den Fristenlauf an der dafür erforderlichen ordnungsgemäßen Niederschrift über die mündliche Verhandlung am [X.] gefehlt, wie der Kläger meint. Die Urteilsverkündung des L[X.] ist in der von der Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebenen Niederschrift wirksam protokolliert (§ 122 [X.]G iVm § 160 Abs 3 [X.] und 7, § 163 Abs 1 S 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des [X.] bedarf die Protokollierung der Verkündung des Urteils nicht der Genehmigung der Beteiligten (§ 122 [X.]G iVm § 162 Abs 1 S 1 ZPO). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind vom Kläger weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wer die Beiordnung eines Notanwalts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolglos beantragt, kann nicht besser stehen als derjenige, der eine Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen. Soweit keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, darf sich das Beschwerde- und Revisionsgericht nicht über die eingetretene Rechtskraft hinwegsetzen.

6

2. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger legt die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht (vgl § 178a Abs 1 S 1 [X.] [X.]G) nicht dar (§ 178a Abs 2 S 5 [X.]G). Er bezeichnet keine derartige Verletzung, sondern greift - wie oben dargelegt - bloß die vermeintliche Unrichtigkeit des Beschlusses des erkennenden Senats vom [X.] an.

7

3. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 [X.] [X.]G). Der Senat weist daraufhin, dass er vergleichbare Eingaben des [X.] zukünftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im [X.] gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl B[X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] RdNr 7).

Meta

B 1 KR 6/17 C

17.08.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend BSG, 23. März 2017, Az: B 1 KR 10/16 BH, Beschluss

§ 78b Abs 1 ZPO, § 178a SGG, § 202 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2017, Az. B 1 KR 6/17 C (REWIS RS 2017, 6483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6483

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 12/18 C (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - völlig ungeeigneter bzw unstatthafter …


B 2 U 3/11 BH (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - nicht statthafter Rechtsbehelf - sofortige Beschwerde - ablehnender BSG-Beschluss - keine entsprechende …


B 1 KR 29/21 B (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - kein Anspruch auf Kryokonservierung


B 10 ÜG 17/17 C (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Ablehnung eines PKH-Antrags zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde - fehlende Klärungsbedürftigkeit …


B 10 ÜG 18/17 C (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Erforderlichkeit der substantiierten Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX S 19/11

V ZR 1/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.