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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenvorstellung - Anhörungsrüge - Vertretungszwang
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2022 - [X.] R 43/22 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I. Mit Beschluss vom [X.] hat der Senat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 6.4.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 6.7.2022 zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.7.2022, beim [X.] per Brief eingegangen am [X.], "Verfahrensrüge" erhoben.
1.a) Falls der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erheben will, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist. Der Kläger kann das Verfahren vor dem [X.] nicht selbst führen. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem [X.], außer im [X.], durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der [X.], der mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und der [X.] vereinbar ist (vgl [X.]
b) Sollte der Kläger zumindest auch eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom [X.] einlegen wollen, wäre auch diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 ([X.] 3220) überhaupt noch statthaft sind (zum Streitstand [X.] in [X.], 2. Aufl 2022, Stand 25.7.2022, § 178a Rd[X.] 32 ff). Selbst wenn man dies zugunsten des [X.] unterstellt, wäre eine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Auch die Erhebung der Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erfolgen, wenn die angegriffene Entscheidung in einem dem [X.] unterliegenden Verfahren ergangen ist ([X.] Beschluss vom 10.12.2010 - [X.] [X.]/10 B - juris Rd[X.] 15). Unabhängig davon wäre die Gegenvorstellung unzulässig, weil der Kläger nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein könnte. Er nennt insoweit lediglich die Vorschrift des § 202 SGG iVm § 547 [X.] 1 ZPO.
Sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Senats vom [X.] sind nicht gegeben.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im [X.] gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl [X.] Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 17 Rd[X.] 7; [X.]
[X.][X.]
Meta
17.08.2022
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Düsseldorf, 31. März 2016, Az: S 20 R 711/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2022, Az. B 5 R 81/22 AR (REWIS RS 2022, 6531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6531
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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