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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS XII ZR 35/05 vom 13. April 2005 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers vom 21. März 2005 gegen den [X.] vom 10. März 2005 (Kostenrechnung vom 15. März 2005, [X.]: 780051009983) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe: Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zu-lässige Erinnerung anzusehen, da der Beklagte seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, [X.], 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe-schluß vom 9. März 2005 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der [X.] des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-satz frei von Bedenken. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.
Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Meta
13.04.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZR 35/05 (REWIS RS 2005, 4102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4102
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