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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS XII ZA 42/06
vom 17. Januar 2007 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Dem Beklagten ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entschei-dung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-nats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine ge-meinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. März 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen [X.] auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachver-halts rechtsbedenkenfrei ermittelt. 1 Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 F 29/05 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2006 - 10 UF 37/06 -
Meta
17.01.2007
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZA 42/06 (REWIS RS 2007, 5745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5745
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