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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 204/02
vom 9. November 2005 in der Sache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin vom 17. Oktober 2005 gegen den [X.] vom 19. September 2005 (Kostenrechnung vom 27. September 2005, [X.]: 7800 5103 6986) wird [X.]. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe: Der Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zu-lässige Erinnerung anzusehen, da die Klägerin ihre Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. [X.], [X.], 34. Aufl. § 66 GKG [X.]. 22). Sie ist jedoch unbegründet, weil der in die Kosten verurteilte [X.] wegen § 126 Abs. 2 ZPO nicht mit einem in einer anderen Sache titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen den nach § 130 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 412 BGB auf die Bundeskasse übergegangenen Er-stattungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten [X.] aufrechnen kann (vgl. [X.] Rechtspfleger 1994, 422 f.). Dies gilt auch dann, wenn der in anderer Sache titulierte Kostenerstattungsanspruch schon vor der Beiordnung fällig war und die Aufrechnung schon vor dem [X.] des Erstattungsanspruchs auf die Bundeskasse erklärt wurde (vgl. O[X.] FamRZ 1990, 420 f.; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 126 [X.]. 16). 1 2 - 3 - Die Regelung des § 126 Abs. 2 ZPO begegnet auch keinen verfassungs-rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 254). Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-satz frei von Bedenken. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2001 - 53 C 4467/01 - [X.], Entscheidung vom [X.]/01 - 3 4
Meta
09.11.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZR 204/02 (REWIS RS 2005, 940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 940
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