Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. XII ZB 64/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2665

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 64/07 vom 25. Juli 2007 in der Sache Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2007 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge vom 9. Juli 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des [X.] [X.]. 2. Die Erinnerung des [X.] vom 9. Juli 2007 gegen den [X.] vom 22. Juni 2007 (Kostenrechnung vom 29. Juni 2007, [X.] 780071023623) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist insoweit gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Gründe: Zu 1: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. Auch in diesem Verfahrensabschnitt wird in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung von einer Begründung abgesehen (vgl. [X.] Beschluss vom 28. Juli 2005 [X.] Œ FamRZ 2005, 1831 f.). 1 Zu 2: Die als Anhörungsrüge bezeichnete Eingabe ist auch als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. [X.], [X.], 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22). 2 Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 514 F 815/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 UF 786/07 -

Meta

XII ZB 64/07

25.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. XII ZB 64/07 (REWIS RS 2007, 2665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2665

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