Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] 37/06 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Den Parteien ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entschei-dung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-nats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine ge-meinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. März 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen [X.] auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachver-halts rechtsbedenkenfrei ermittelt. 1 Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 19 [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 10 UF 203/05 -
Meta
17.01.2007
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZA 37/06 (REWIS RS 2007, 5733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5733
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.