Bundespatentgericht, Urteil vom 01.07.2021, Az. 6 Ni 3/20 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 4424

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – "Hebevorrichtung für Personen" – erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 440 676

([X.] 60 2004 029 407)

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer sowie [X.]. Dr. Schwengelbeck

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 440 676 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 440 676 (Streitpatent), das am 23. Januar 2004 angemeldet worden ist und die Priorität aus der [X.] Anmeldung vom 24. Januar 2003 in Anspruch nimmt.

2

Das Streitpatent ist in [X.]. Es wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2004 029 407 geführt und trägt die Bezeichnung

3

„Hoist device“

4

(auf [X.] laut Streitpatentschrift:

5

„Hebevorrichtung“)

6

und umfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, von denen mit der Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 angegriffen sind.

7

Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 11 und 12 lauten nach der Streitpatentschrift:

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8

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Wegen des Wortlauts dieser und der weiteren in Bezug genommenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

9

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, insbesondere wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären. Dies stützt sie (Nummerierung und Kurzzeichen nach [X.]) neben den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften

E1 WO 97/01319 A

E2 [X.] 5 201 858 A

E3 GB 2 293 857 A

E4 EP 1 064 906 A2

auf folgende Druckschriften:

D1 FR 2 812 555 A1

 [X.] Maschinenübersetzung der D1

D2 [X.] 3 513 510 A

D3 [X.] 3 680 914 A

D4 GB 1 146 511 A

D5 [X.] 5 620 120 A

D6 [X.] 3643612 A1

D7 [X.] 5 380 034 A

D8 [X.] 5 148 557 A

D9 [X.] 3 456 981 A

D10 [X.] 3 526 432 A

[X.] [X.] 1 033 677 A

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 440 676 mit Wirkung für die [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2021, die als geschlossene Anspruchssätze gestellt werden und in der dort genannten Reihenfolge behandelt werden sollen, richtet.

Die nebengeordneten unabhängigen Ansprüche 1, 11 und 12 nach den [X.] 1 bis 6 lauten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind jeweils gekennzeichnet) wie folgt:

Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 1 vom 17. Februar 2021:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 2 vom 17. Februar 2021:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 3 vom 17. Februar 2021:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 4 vom 17. Februar 2021:

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Dieser [X.] ist nicht verfügbar

Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 5 vom 17. Februar 2021:

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Patentansprüche 1, 11 und 12 nach Hilfsantrag 6 vom 17. Februar 2021:

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Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche nach den [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassung nach den [X.] für schutzfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 30. Oktober 2020 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig und begründet.

[X.] ist im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären, da sich sowohl die erteilte Fassung des Streitpatents als auch die Fassungen nach den [X.] als nicht patentfähig erweisen, weil ihnen der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit jedenfalls wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ entgegensteht.

I.  Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Hebevorrichtung (hoist device), insbesondere eine Hebevorrichtung für Personen, die auch als Transferlift bezeichnet wird (Anspruch 1). Ferner betrifft die Erfindung eine Befestigungsvorrichtung für eine Hebevorrichtung und eine [X.] mit einer Befestigungsvorrichtung (siehe [X.] [0001], [0002], Ansprüche 11 und 12).

Nach der Beschreibungseinleitung ist es wichtig, insbesondere bei der Verwendung der Hebevorrichtung zum Heben einer verletzten Person oder eines Invaliden, dass die Befestigung des die Person tragenden Hebegurts nicht versehentlich geöffnet oder von der Hebevorrichtung gelöst werden kann (siehe [X.] [0003]).

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibungseinleitung auf die [X.] ([X.]) verwiesen, die eine Befestigung für Hebebänder mit einem Halter zeige, der mit einem plattenförmigen Teil und einem runden Bolzen mit einem runden Kopf versehen sei. Nachteilig sei, dass diese Vorrichtung nicht benutzerfreundlich sei, da das Betätigungselement und das Schließelement in dem elastischen Element kombiniert worden seien. Infolgedessen sei die bekannte Befestigung schwer zu öffnen, da das elastische Element auf dem Halter manuell eingedrückt werden und während des [X.] über das elastische Element geschoben werden müsse. Im Notfall ließe sich die bekannte Befestigung somit nicht einfach und schnell entriegeln. Darüber hinaus könne die Person, die versucht, den bekannten Verschluss zu öffnen, ihre Finger einklemmen (siehe [X.] [0004], [0006]).

Weiter wird in der Beschreibungseinleitung auch auf die [X.] ([X.]) verwiesen, die als Stand der Technik für den Oberbegriff des Anspruchs 1 dient (siehe [X.] [0005]).

2.  Vor diesem Hintergrund stellt sich in der Streitpatentschrift die Aufgabe, den Stand der Technik zu verbessern, also insbesondere die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen (siehe [X.] [0007]).

3.  Die im Patent angegebene Aufgabe soll durch eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des erteilten Patents gelöst werden, der folgenden Wortlaut aufweist (mit eingefügter Merkmalsgliederung und redaktionellen Korrekturen):

M1 Hoist device for persons comprising  Hebevorrichtung für Personen,

M1.1 a hoist sling (105) and  mit einer [X.] (105) und

[X.] a lifting arm (103) einem [X.] (103),

[X.].1 to which a headed stud is attached for attaching the hoist sling to the lifting arm,  an welchem ein Bolzen mit Kopf (20), zum Anbringen der [X.] (105) an dem [X.] (103) angeordnet ist,

[X.].2 wherein the head (20) has a larger diameter than the stud,  wobei der Kopf (20) einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist und

M2 and wherein the hoist sling comprises an attachment device (100) for attaching the hoist sling to the lifting arm,  wobei die [X.] (105) eine Befestigungsvorrichtung (100) zum Anbringen der [X.] (105) an dem [X.] (103) aufweist,

 comprising a plate-shaped part (1) comprising: mit einem plattenförmigen Teil (1), welches aufweist:

 a continuous slot (2a, 2b) situated in a plane of the plate-shaped part (1) comprising einen durchgehenden [X.] (2a, 2b), der in [X.] des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und

[X.] a first portion (2a) [X.] (20) will pass,  der einen ersten Teilbereich (2a) aufweist, durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20), durchführbar sind, und

M2.2 a second portion (2b) [X.] will but the head (20) of the stud will not pass,  einen zweiten Teilbereich (2b) aufweist, durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchführbar ist, und

M2.3 and a connection portion between the first and second portion, and einen [X.] zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich und

[X.] a locking device (6, 7)  ein [X.] (6, 7),

[X.].1 arranged to the plate-shaped part,  welches am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist,

[X.] characterised in [X.] parallel to the plane of the plate-shaped part,  wobei das [X.] (6, 7) parallel zur [X.] des plattenförmigen Teils (1) beweglich ist

[X.].3 which locking device (6, 7) near a first end comprises a closing member (11) and  wobei das [X.] (6,7) in der Nähe eines ersten Endes ein [X.] (11) und

[X.].4 near a second end comprises an operation member (12)  in der Nähe eines zweiten Endes ein [X.] (12) aufweist.

[X.].4.1 [X.] can be operated for bringing the locking device (6, 7) from a first position, in [X.] (11) at least partially closes off the connection portion, welches derart betätigbar ist, dass das [X.] (6,7), von einer ersten Position, in der das Schließmittel (11) zumindest abschnittsweise den [X.] abschließt,

[X.].4.2 to a second position, in [X.] (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for moving the stud from the second (2b) to the first (2a) portion in [X.], in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das [X.] (11) aus dem [X.] zum Freigeben des [X.]s herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im [X.],

[X.].4.3 wherein the operation member (12) is situated near a side of the plate-shaped part (1) and  wobei das [X.] (12) in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und

[X.].4.4 wherein the operation member (12) is operable from the side of the plate-shaped part (1). wobei das [X.] (12) von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar ist.

Der nebengeordnete, ebenfalls angegriffene Patentanspruch 11 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

N1

 Attachment device (100) for a hoist sling (105), Befestigungsvorrichtung (100) für eine [X.] (105),

N1.1 with which the hoist sling is attachable to a hoist device,

comprising: mit welcher die [X.] (105) an einer Hebevorrichtung befestigbar ist, die

N2

 - a plate-shaped part (1) provided with a continuous slot (2a, 2b) ein plattenförmiges Teil (1) mit einem durchgehenden [X.] (2a, 2b) aufweist,

N2.1 which comprises a first portion (2a) through which a headed stud fits, wherein the head (2c) has a larger diameter than the stud,  welche einen ersten Teilbereich (2a) aufweist, durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchführbar ist und wobei der Kopf (20) einen größeren Durchmesser aufweist als der Bolzen,

N2.2 a second portion (2b) [X.] does but the head (20) does not fit, and  einen zweiten Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der und  Kopf (20) durchführbar ist, und

N2.3 a connection portion between the first and second portion, einen [X.] zwischen dem ersten und den zweiten Teilbereich, und

N3

 a locking device (6,7)  ein [X.] (6, 7) aufweist,

N3.1 which is attached to the plate-shaped part(1), characterised in [X.]  welches am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

N3.2 the locking device is movable parallel to a plane of the plate-shaped part in [X.] (2a, 2b) is situated,  das [X.] parallel zur [X.] des plattenförmigen Teils bewegbar ist, in welchem der [X.] (2a, 2b) angeordnet ist,

N3.3

 wherein the locking device (6,7) near a first end comprises a closing member (11) and  in der Nähe eines ersten Endes ein [X.] (11)

N3.4 near a second end comprises an operation member (12)  und in der Nähe des zweiten Endes ein [X.] (12) aufweist.

N3.4.1 [X.] is operable for sliding the locking device (6, 7) from a first position, in [X.] (11) at least partially closes off the connection portion,  welches betätigbar ist zum Schieben des [X.]s (6,7) von einer ersten Position, in welcher das [X.] (11) zumindest teilweise den [X.] abschließt,

N3.4.2 to a second position, in [X.] (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for a movement of the stud from the second (2b) to the first (2a) portion in [X.],  zu einer zweiten Position, in welcher das [X.] (11) aus dem [X.] herausgeschoben ist und eine Freigabe des [X.] für eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im [X.] ermöglicht,

N3.4.3 wherein the operation member (12) is situated near a side of the plate-shaped part (1) and  wobei das [X.] (12) in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und

[X.] wherein the operation member (12) is operable from the side of the plate-shaped part (1). wobei das [X.] (12) von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar ist.

Der nebengeordnete, ebenfalls angegriffene Patentanspruch 12 lautet:

 [X.] (105) provided with an attachment device (100) according to claim 11. [X.] (105) mit einer Befestigungsvorrichtung (100) nach Anspruch 11.

4.  Da der maßgebliche Fachmann derjenige ist, dem üblicherweise die Lösung der sich objektiv stellenden Aufgabe übertragen wird (so schon [X.], Urteil vom 15. September 1977 - [X.], GRUR 1978, 37 – Börsenbügel), ist als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Hochschulausbildung anzusehen, der über Kenntnisse im Bereich von [X.] für Personen und die zugehörigen Maschinenteile, insbesondere lösbare Befestigungsvorrichtungen verfügt.

5. Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierten Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

5.1  Die Lehre des Streitpatents und der in den angegriffenen Patentansprüchen fokussierte Kern des [X.] nach Anspruch 1 liegt in der Ausbildung der Befestigungsvorrichtung (100) mit dem plattenförmigen Teil (1) zum Anbringen der [X.] (105) an dem [X.] (103) und dem [X.] (6, 7) an der Befestigungsvorrichtung (100).

Damit soll erreicht werden, dass die Befestigungsvorrichtung nicht versehentlich geöffnet und / oder vom [X.] gelöst werden kann, leicht zu bedienen ist und das Risiko, dass Finger eingeklemmt werden, verringert wird (vgl. [X.] [0009] - [0010]).

5.2  Die erfindungsgemäße Hebevorrichtung (Anspruch 1) lässt sich in folgende Komponenten gliedern (funktionale Merkmalsgliederung):

[X.]:

Die Hebevorrichtung weist folgende Komponenten auf:

- eine [X.] (105) [M1.1],

mit einer Befestigungsvorrichtung (100) [Merkmalsgruppe M2] und

- einen [X.] (103) [[X.]] mit einem daran angeordneten Bolzen [[X.].1],

wobei der Kopf (20) des Bolzens einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist [[X.].2].

Merkmalsgruppe M2: Befestigungsvorrichtung mit dem plattenförmigen Teil (1)

Die Befestigungsvorrichtung dient zum Anbringen der [X.] (105) an dem [X.] (103) mit Hilfe des Bolzens.

Der plattenförmige Teil (1) der Befestigungsvorrichtung (100)

- weist einen durchgehenden [X.] (2a, 2b) auf,

 der in [X.] des plattenförmigen Teils (1) angeordnet ist und

 einen ersten Teilbereich (2a) [[X.]],
 durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20) durchführbar sind,

einen zweiten Teilbereich (2b) [M2.2],

durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchführbar ist, und

einen [X.] [M2.3]

zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich.

Am plattenförmigen Teil (1) ist ein [X.] (6,7) [Merkmalsgruppe [X.]] angeordnet.

Merkmalsgruppe [X.]: [X.] (6, 7)

Das [X.] (6, 7)

 ist am plattenförmigen Teil (1) angeordnet [[X.].1],

 ist parallel zur [X.] des plattenförmigen Teils (1) beweglich [[X.]] und

weist auf:

ein [X.] (11) [[X.].3]

in der Nähe eines ersten Endes und

ein [X.] (12) [[X.].4]

in der Nähe eines zweiten Endes.

Das [X.] (12)

 ist derart betätigbar, dass das [X.] (6,7) von einer ersten Position, in der das [X.] (11) zumindest abschnittsweise den [X.] abschließt [[X.].4.1],

 in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das [X.] (11) aus dem [X.] zum Freigeben des [X.]s herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im [X.][[X.].4.2],

 ist in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet [[X.].4.3], und

 ist von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar [[X.].4.4].

6.  Folgende Merkmale bedürfen einer Erläuterung:

6.1 Hebevorrichtung mit einem [X.] (103), eine [X.] (105) [[X.]]

Eine Hebevorrichtung wird gemäß Beschreibungseinleitung insbesondere zum Anheben einer eingeschränkt beweglichen oder invaliden Person verwendet (vgl. Beschreibungseinleitung Abs. [0002]). Derartige [X.] kennt der Fachmann auch unter den Bezeichnungen Transferlift (transfer lift) oder [X.] (patient lift). Die Hebevorrichtung mit [X.] (103) und [X.] (105) wird zum Anheben/Aufrichten des Patienten verwendet und muss daher geeignet sein, zumindest teilweise das Gewicht des Patienten zu halten (vgl. [X.] [0029], [X.].1).

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Derartige [X.] dienen [X.] zur Unterstützung des Pflegepersonals oder des Patienten beim Aufrichten und/oder Verändern der Position. Eine beispielhafte Hebevorrichtung (Transferlift mit einem mobilen Rahmen) ist in [X.].1 dargestellt. Im Streitpatent in Absatz [0029] wird als weitere Hebevorrichtung eine Hebevorrichtung als passiver Lift angegeben (vgl. [X.] [0029]: „A further hoist device and particularly a transfer lift in the form of a passive lift for patients comprises a carrying device which is rotatably connected to an arched boom.“).

Somit ist nicht vorausgesetzt, dass die Hebevorrichtung das Körpergewicht bzw. ein Körperteil anheben soll. Es wird lediglich gefordert, dass die Vorrichtung die Person bzw. einen Teil des Körpers halten kann.

Am [X.] (103) ist ein Bolzen mit Kopf (20) angebracht, wobei die [X.] (105) mittels dieses Bolzens am [X.] (103) angebracht ist. Der Bolzen besitzt einen Kopf (20) mit einem größeren Durchmesser als der übrige Bolzen.

6.2 Befestigungsvorrichtung (100) [Merkmalsgruppe M2]

Die Befestigungsvorrichtung weist ein plattenförmiges Teil (1) mit einem durchgehenden [X.] auf, der [X.] muss somit zumindest in einer Richtung (Längsrichtung, Tiefe) durch das plattenförmige Teil gehen. Da der Bolzen bzw. dessen Kopf durchführbar sein müssen, ist bei einem durchgehenden [X.] von einer durchgehenden Öffnung in Richtung der Bolzenachse auszugehen.

Der [X.] wird dabei in drei Teile eingeteilt,

-  ein erster Teilbereich (2a), durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20), durchführbar sind,

-  ein zweiter Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchführbar ist und

-  ein [X.] zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich. Als [X.] kann dabei auch lediglich die Verbindungsstelle zwischen dem ersten und zweiten Teilbereich angesehen werden – wie beispielsweise bei einer schlüssellochartigen Form (siehe [X.]. 2). [X.] wird somit unter dem Begriff „[X.]“ lediglich verstanden, dass die beiden Teilbereiche miteinander verbunden sind.

Ein [X.] ist zwangsläufig immer dann vorhanden, wenn ein breiter und ein schmaler Bereich eines [X.]es ineinander übergehen.

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Der [X.] muss somit zumindest zwei Breiten mit folgenden Eigenschaften aufweisen:

a) größer als der Durchmesser des Kopfs (20) des Bolzens und

b) kleiner als der Durchmesser des Kopfs (20) des Bolzens und gleichzeitig größer als der Durchmesser des Bolzens.

Im Ausführungsbeispiel ist ein plattenförmiges Element mit einer Öffnung in Form eines [X.] beschrieben (vgl. [X.]. 2).

6.3 [X.] (6, 7) [Merkmalsgruppe [X.]]

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Ein Element (6, 7) zur Verriegelung ist am plattenförmigen Teil (1) angeordnet, das parallel zur [X.] des plattenförmigen Teils (1) beweglich ist (vgl. Patentschrift, [X.]. 3). An einem (ersten) Ende weist es ein [X.] (11) auf, an einem (zweiten) Ende ein [X.] (12).

Im Ausführungsbeispiel wird das [X.] als ein Hebel an der Oberfläche des plattenförmigen Teils realisiert, der um einen Drehpunkt (8) rotiert. Das [X.] und das [X.] sind dabei nur jeweils ein Bereich dieses Hebels. Das [X.] mit [X.] und [X.] kann somit einstückig ausgebildet sein.

Dieses [X.] (6, 7) schließt in einer ersten Position mit dem [X.] (11) (ein Ende des Hebels) zumindest abschnittsweise den [X.] ab. Das [X.] mit dem [X.] dient somit zum Blockieren (Verriegeln) des [X.]s. Durch Betätigen des [X.]s (12) (Drücken auf das andere Ende des Hebels) gibt in dieser zweiten Position das [X.] den [X.] frei (in dem sich der Hebel um den Drehpunkt (8) dreht), sodass sich der Bolzen von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im [X.] bewegen kann. Das [X.] dient somit zur Betätigung des [X.]s.

Das [X.] (12) ist dabei „in der Nähe“ einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet, im Ausführungsbeispiel befinden sich die [X.] am Rand des plattenförmigen Teils (1). Die breit auszulegende Angabe „in der Nähe“ kann keine konkrete Einschränkung liefern, so könnte die „Nähe“ des [X.]s unabhängig von der Größe des plattenförmigen Teils angesehen werden. In der Nähe eines ersten/zweiten Endes bedeutet somit lediglich, dass das [X.] und das [X.] an unterschiedlichen Enden bzw. in der Nähe von unterschiedlichen Enden angeordnet sind.

Das [X.] muss von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar sein; damit ist zumindest eine Betätigungsrichtung (von der Seite, also parallel zur plattenförmigen Oberfläche) vorgegeben. Eine Anordnung an der Seite ist nicht erforderlich, es muss lediglich die Bedienung von der Seite möglich sein.

Die [X.] in der Beschreibung, dass hierdurch die Gefahr des [X.] verringert werden soll ([X.] [0010]: „Thus the operation member can be placed further away from the closing member, as a result of which the operation of the operation member does not interfere with the opening of the attachment device, due to which the attachment device according to the invention is easy to operate and the risk of fingers getting wedged is reduced.“) wirkt nicht beschränkend, da diese [X.] nicht im Anspruch enthalten ist und sich auch nicht implizit ergibt.

6.4 [X.] Anspruch 11 (Befestigungsvorrichtung (100) für eine [X.] (105))

Die [X.] „für eine [X.] (105)“ gestaltet die nach Anspruch 11 beanspruchte Befestigungsvorrichtung nur dahingehend weiter aus, dass das geschützte Erzeugnis für den genannten Zweck oder die genannte Funktion geeignet sein muss ([X.] GRUR 2006, 923 – [X.] für Milchsammelanlage; [X.] GRUR 2009, 837 – [X.]). Dies gilt analog auch für das weitergehende Merkmal „mit welcher die [X.] (105) an einer Hebevorrichtung befestigbar ist,…“.

Eine [X.] und eine Hebevorrichtung sind durch die Merkmale nach Anspruch 11 nicht beansprucht. Es muss lediglich möglich sein, die Befestigungsvorrichtung an einer [X.] zu befestigen. Hierzu sollte die Befestigung ausreichend Stabilität und passende Größe aufweisen, wie dies beispielsweise auch bei einer Vorrichtung für Sicherheitsgurte ([X.] bis [X.]) oder bei einem Sicherungselement für Kletterer ([X.]) erfüllt ist. Weitere Anforderungen sind nicht ersichtlich und wurden von der [X.] auch nicht vorgetragen.

II. Zum [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Hauptantrag)

Der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 a), 54 und 56 EPÜ hat Erfolg. Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Streitpatent in der erteilten Fassung im angegriffenen Umfang keinen Bestand, da sich die Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

1.  Patentanspruch 1

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift [X.].

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1.1 [X.] beschreibt eine Invalidenhebeeinrichtung für eine Benutzung mit [X.] [= Merkmal M1.1], in welchen invalide Personen während des [X.] eingehängt sind (vgl. [X.]. 2 [X.] 38-40). Die [X.] (10) besitzt eine Befestigungsvorrichtung (Gurthalterung 41) zum Anbringen der [X.] (Gurt 11) an den Bolzen (Ansätze 37, 38, 39, 40) am [X.] ([X.] 4) (vgl. [X.]. 5 [X.] 26ff, [X.] 26-57) [= Merkmale [X.] und [X.].1]. In [X.]ur 2 ist dabei dargestellt, dass der Kopf des Bolzens (37, 38, 39, 40) einen größeren Durchmesser als der Bolzen aufweist [= Merkmal [X.].2].

[Merkmalsgruppe M1].

Abbildung

Die Befestigungsvorrichtung (Gurthalterung 41) ist ein plattenförmiges Teil und weist einen [X.]en, durchgehenden [X.] auf, der in [X.] des plattenförmigen Teils angeordnet ist (vgl. [X.] Ausschnitt aus [X.]. 2). Diese Schlüsselloch-Form definiert einen ersten Teilbereich (unterer, kreisförmiger Bereich), durch welchen der Bolzen (37, 38, 39, 40) und sein Kopf durchführbar sind [= Merkmal [X.]], einen zweiten Teilbereich (oberer Bereich), durch welchen der Bolzen (37, 38, 39, 40), aber nicht der Kopf des Bolzens durchführbar ist [= Merkmal M2.2] und einen [X.] zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich [= Merkmal M2.3].

Damit ist eine Befestigungsvorrichtung mit Bolzen (38) und Platte (41) mit [X.]er Öffnung gemäß Merkmalsgruppe M2 vorhanden.

Ein [X.] [Merkmalsgruppe [X.]] der Befestigungsvorrichtung ist in der [X.] nicht offenbart.

Es besteht offensichtlich die Gefahr, dass sich der Gurt mit der Befestigungsvorrichtung unbeabsichtigt von dem Bolzen löst. Dies sollte aufgrund der Gewährleistung der Patientensicherheit vermieden werden, welche dem Fachmann bewusst ist (siehe auch [X.] S. 1, [X.] 20-23: „[X.], it has been found [X.] these known clips do occasionally become unintentionally disengaged from the studs and the present invention seeks to provide an improved attachment device which will make unintentional disengagement less likely.“).

1.2 Ausgehend von der [X.] besteht die objektive technische Aufgabe somit darin, die Sicherheit der Befestigungsvorrichtung der Hebevorrichtung der [X.] zu verbessern. Dabei ist selbstverständlich, dass die Verriegelung ergonomisch, einfach und benutzerfreundlich durchgeführt werden sollte.

Der Fachmann wird zur Lösung dieser Aufgabe nicht nur [X.] in Betracht ziehen, sondern auch gattungsfremden Stand der Technik in seine Überlegungen mit einbeziehen, welcher sich mit Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen von Halterungen und Befestigungen von Gurten befasst.

Denn von dem Fachmann ist aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation eine systematische Vorgehensweise zu erwarten, die sich nicht auf die Recherche des unmittelbar gattungsgemäßen Stands der Technik beschränkt, sondern solchen gattungsfremden Stand der Technik einbezieht, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren können (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 – [X.], [X.], 992 Rn. 33 f. - [X.] II).

Dem Fachmann sind hier Vorrichtungen für Personen und die zugehörigen Maschinenteile nebst lösbarer Befestigungsvorrichtungen bekannt, die lösbare Befestigungsvorrichtungen (z. [X.]) enthalten. Dabei besteht das übergeordnete Problem, eine Gurtbefestigung mit [X.]er Öffnung an einem [X.] zu sichern. Diese wird der Fachmann zur Sicherung einer Person in Betracht ziehen.

Somit wird der Fachmann entgegen dem Einwand der [X.] manuell lösbare Befestigungsvorrichtungen von Gurten (u. a. Sicherheitsgurte, …) in seine Überlegungen einbeziehen, da er aufgrund der dort verwendeten Technik eine Lösung für das Problem des Streitpatents erwarten kann. Dies betrifft insbesondere auch gattungsfremden Stand der Technik wie Befestigungen an Sicherheitsgurten oder Kletterausrüstungen, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail (z. B. die Auflagefläche) durchaus erheblich differieren können.

Der Fachmann wird dabei selbstverständlich berücksichtigen, dass – wie im Übrigen auch bei Sicherheitsgurten – ein Dritter die Befestigungsvorrichtung bedienen können muss.

Varianten zu einer derartigen Sicherung zeigen die Druckschriften [X.] bis [X.], [X.] und [X.]0, bei denen jeweils eine Sicherungsplatte mit einer [X.]en Öffnung an einem Bolzen befestigt wird. Der Fachmann kann aus diesem Stand der Technik (Sicherungen von Kletterern, Sicherheitsgurte für Fahrzeuginsassen, Mobilfunkgerätehalterungen) eine Lösung zur Bewältigung seines fachübergreifenden Problems erwarten.

Die Druckschriften [X.] bis [X.], [X.] und [X.]0, berücksichtigt der Fachmann auch deshalb, da ebenfalls – wie bei dem Streitpatent – eine sichere und benutzerfreundliche Verriegelung für eine Sicherungseinrichtung einer Person erforderlich ist, die bei Bedarf schnell und einfach gelöst werden kann.

Dass unterschiedliche Belastungsarten bestehen, führt nicht dazu, dass der Fachmann ein Dokument gar nicht erst einer näheren Auswertung unterzieht. Vielmehr prüft er, ob sich die dort gefundenen Lösungen prinzipiell für eine Übertragung auf das eigene Problemfeld eignet.

1.3  Ausgehend von der auch im Streitpatent genannten Aufgabe, fand der Fachmann in der [X.] eine Befestigungsvorrichtung einer Sicherungsplatte mit einer schlüssellochförmigen Öffnung an einem Bolzen und damit einen – für den Fachmann offensichtlich – guten Lösungsansatz seiner Problemstellung.

a) Die [X.] betrifft ein Mittel zum Sichern von Kletterern in Wänden (vgl. [X.]a S.1 Abs. 1: „Die hier vorgestellte Erfindung betrifft eine neue [X.] für Sicherung, Sicherheit und Fortbewegung in einer Wand, die die Verwendung von festen Verankerungen auf Zapfen, Dübeln oder Stäben ermöglicht, die fest in Bohrungen an den Wänden angebracht.“).

Abbildung

Es wird eine abnehmbare [X.] (5) verwendet, die an einem [X.] in der Kletterwand/im Felsen verwendet wird, An der Platte befindet sich ein Halteriemen (4), der mit einem klassischen Karabinerhaken des Handels versehen ist (vgl. [X.]a S.1 letzter Abs., vgl. [X.] [X.].1).

Diese [X.] entspricht einer plattenförmigen Befestigungsvorrichtung. Der [X.] (1) in der Kletterwand/im Felsen besitzt einen Kopf (Mutter 2) mit einem größeren Durchmesser als der übrige Dübel (1) (vgl. [X.] [X.].2).

Die [X.] (5) weist eine durch die Platte gehende Öffnung auf, mit einem ersten Teilbereich (kreisrundes Loch 6), durch welchen der Bolzen und die Mutter (2) durchführbar sind, und einem zweiten Teilbereich (Nut 7), durch welchen der Bolzen, aber nicht die Mutter (2) des Bolzens durchführbar ist, wobei die beiden Teilbereiche miteinander verbunden sind und damit einen [X.] besitzen (vgl. [X.]a S.2 5.Abs.: „Der Körper wird in der Mitte durch ein kreisrundes Loch ( 6) gebohrt, damit die Mutter ( 2) (0,21 mm für einen Stift von 0,10) leicht durch die Platte eingeführt werden kann. Dieses Loch wird im oberen Teil durch eine Nut (7) von 12 bis 15 mm hoch (11 mm breit für Knöchel von 0,10) verlängert, so dass durch Verschieben der Platte nach unten die Mutter vor die Nut geschoben werden kann, bis die Platte durch den oberen kreisförmigen Teil der Nut auf dem [X.] aufliegt, wobei die Mutter dann die Platte das Gestein blockiert.“, [X.] [X.]. 1). [= Merkmalsgruppe M2]

Die [X.]/[X.]a offenbart auch ein [X.] (Sperrklinke 8) in Form eines Nockens, der an der [X.] angeordnet ist [= Merkmale [X.] und [X.].1] (vgl. [X.] [X.].1, [X.]a S.2 6.Abs.: „Der zweite Teil der Platte ist beweglich und bildet eine Sperrklinke (8) in Form eines Nockens, die um eine Achse (9) schwenkt, die im oberen Teil auf der Platte montiert ist.“).

Die Sperrklinke (8) ist dabei um eine Achse (9) schwenkbar und damit parallel zur [X.] der [X.] (5) beweglich [= Merkmal [X.]]. In der Nähe eines Endes weist die Sperrklinke (8) ein [X.] (profilierter Teil der Ratsche (13)) auf, welches in einer ersten Position zumindest abschnittsweise den [X.] abschließt [= Merkmale [X.].3 und [X.].4.1] (vgl. [X.]a S.1 7.Abs.: „In der klassischen Position wird die Ratsche durch die Wirkung der Rückholfeder (11), die mit der Platte in (12) fest verbunden ist, in der durch die gestrichelten Linien in Abbildung 1 dargestellten Position gehalten, wobei der profilierte Teil der Ratsche (13) den Zugang zur Nut (7) und zum [X.] (6) systematisch verschließt und verhindert, dass die Mutter (2) aus ihr entweicht.“). Entgegen der Auffassung der [X.] erfüllt die Position des profilierten Teils der Ratsche (13) im oberen Drittel auch die Eigenschaft „in der Nähe eines ersten Endes“, da dieses Merkmal aufgrund der unbestimmten Ortsangabe und auch fehlender funktionaler Eigenschaften breit auszulegen ist.

Durch Betätigen des Hebels am anderen Ende der Sperrklinke (8) gibt das [X.] den [X.] frei, sodass der [X.] mit Mutter in den zweiten Teilbereich bewegt werden kann [= Merkmale [X.].4 und [X.].4.2] (vgl. [X.] [X.].1). Die Betätigung erfolgt dabei von der Seite der [X.] (5) [= Merkmale [X.].4.3 und [X.].4.4] (vgl. [X.]a S.2 8.Abs.: „Die Entriegelung der Sperrklinke (8) erfolgt durch Betätigen des Klinkenflügels nach rechts mit dem Daumen bis zum Anschlag.“). [Merkmalsgruppe [X.]].

Somit ist in der [X.] ein Verriegelungssystem gemäß den Merkmalsgruppen M2 und [X.] bekannt. Lediglich die Verwendung erfolgt nicht an einer Hebevorrichtung, sondern zum Sichern von Kletterern in Wänden.

b) Zur fachmännischen Übertragung des Sicherungsmittels der [X.] (Sperrklinke (8)) auf die Platte der [X.], die sich aufgrund der oben dargelegten Problemstellung ergibt, wird der Fachmann die Sperrklinke an der Platte (41) beweglich um eine Achse (9) anbringen und dabei die Form und Funktionalität beibehalten, wonach der profilierte Teil der Ratsche (13) eine Verriegelung des [X.]s bewirkt und der Bereich durch Betätigen des Klinkenflügels freigegeben werden kann.

Für das Verrieglungselement ist - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - keine feste Auflage am Fels erforderlich, sondern lediglich eine Befestigung der Sperrklinke an der Platte. Die diesbezügliche Argumentation der Patentinhaberin läuft daher ins Leere.

Ebenso könnte der Fachmann die komplette Platte der [X.] durch die Platte mit Sicherungsmittel der [X.] austauschen.

Bei beiden Alternativen gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne erfinderisch tätig zu werden.

1.4  Auch das in der [X.] gezeigte [X.] (retainer elements 40, 42; cut out portions 44; portions 48) bietet dem Fachmann eine Möglichkeit zur sicheren Verriegelung der Schlüssellochplatten 41 bei der Invalidenhebeeinrichtung der [X.]. Der Fachmann kommt auch bei der Kombination der [X.] mit der [X.] in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

a) In der [X.] ist ein Mechanismus zum Verbinden eines Beckengurtes und Schultergurts an einem gemeinsamen Bereich dargestellt.

Abbildung

Es ist eine Befestigungsvorrichtung (coupling assembly 20) zum Anbringen des Schultergurts (shoulder belt section 22) mit einen pattenförmigen Teil (coupling plate 34) offenbart, das an den Bolzen (locking pin 32) des gemeinsamen Verbindungsmechanismus gekoppelt werden kann (vgl. [X.] [X.].2, Sp.4 [X.]1-7). Dieser Bolzen besitzt einen Kopf mit einem größeren Durchmesser als der Bolzenkörper (vgl. [X.] [X.].2) [analog zu Merkmalsgruppe M1, jedoch ohne Hebevorrichtung].

Der plattenförmige Teil (coupling plate 34) weist einen durchgehenden [X.] ([X.], [X.]) in [X.] des plattenförmigen Teils auf. Er ist [X.] geformt und besitzt daher einen ersten größeren Teilbereich ([X.]), durch welchen der Bolzen und sein Kopf, durchführbar sind, einen [X.] und einen zweiten kleineren Teilbereich ([X.]), durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf des Bolzens durchführbar ist (vgl. [X.] Sp.4 Merkmalsgruppe [X.]21ff: „[X.] plate 34 is carried at the end of the shoulder belt 22 and has a pin receiving [X.] with a diameter larger than the enlarged head of the pin 32 so [X.] the coupling plate 34 can be engaged with the engagement plate 26 in an [X.] relationship. A [X.] extends away from the [X.] in a direction opposite to the tensile pull normally applied on the belt 22. The width of the [X.] is less than the diameter of the enlarged head of the pin 32 but accommodates the narrowed portion of the pin 32 so [X.] the pin can move longitudinally in [X.] in [X.] [X.].“, [X.].2) [= Merkmalsgruppe M2].

Am plattenförmigen Teil (coupling plate 34) sind [X.]e (retainer elements 40, 42) vorhanden, die parallel zur [X.] des plattenförmigen Teils beweglich sind [= Merkmale [X.], [X.].1 und [X.]] (vgl. [X.] Sp.4 [X.]33ff: „A pair of retainer elements 40 and 42 are each pivotally mounted to the coupling plate 34 adjacent the [X.]….“).

Der Teil (44) (cut out portions) dient als [X.], das den [X.] abschließt [= Merkmale [X.].3 und [X.].4.1]. Dabei sind die Enden der [X.]e 40, 42 aus dem [X.] 36, 38 herausschwenkbar und geben für den Bolzen den zweiten Teilbereich ([X.]) frei [= Merkmal [X.].4.2] (vgl. [X.] [X.].2, Sp.4 [X.]56-61: „[X.], [X.] developed on the shoulder belt 22 [X.] moves the coupling plate 34 in [X.] engaging plate 26 so [X.] the pin 32 is received by the [X.] and is released by the retaining clements 40 and 42.“). Analog zum Streitpatent kann sich damit der Bolzen über den [X.] hinaus in den zweiten Teilbereich bewegen. Die Bereiche (portions 48) stellen [X.] dar zum Freigeben des [X.]s [= Merkmal [X.].4] (vgl. [X.] Sp.4 [X.]35ff: „[X.] arranged so [X.] as the elements 40 and 42 are pivoted toward and away from one another the cut out portions 44 move toward and away from the neck of the pin 32. A spring 46 engages a pair of upright portions 48 of the elements 40 and 42 and biases the cut out portions 44 toward one another. [X.] provide means for applying a finger actuating release force so [X.] the cut out portions 44 can be separated to permit the coupling plate 34 to be disengaged from the engaging plate in a direction perpendicular to the plane of the plate 26.“). Sie befinden sich jeweils in der Nähe des Randes des plattenförmigen Teils (34) (vgl. [X.] [X.].2) und sind damit auch von dieser Seite aus betätigbar [= Merkmale [X.].4.3 und [X.].4.4]. (vgl. [X.] Sp.4 [X.]41ff, 64ff, [X.].2). [= Merkmalsgruppe [X.]].

b) Der Fachmann erkennt das Prinzip der Verriegelung mittels Hebelarmen auf dem plattenförmigen Teil und wird dieses nach Bedarf auch bei der [X.] einsetzen. Da bei der Hebevorrichtung der Gurt gesichert werden muss, wird der Fachmann im Rahmen des fachmännischen Handelns die Sicherung mit den seitlich angeordneten [X.]n für den Ruhezustand (=Hebegurt) einsetzen. Durch einfache Übertragung der [X.]e auf den plattenförmigen Teil mit [X.]er Öffnung ist der Fachmann bereits beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag angelangt.

1.5 [X.] wendet damit ein [X.] an, das im Stand der Technik bereits spartenübergreifend als Problemlösung erkannt und dementsprechend nahegelegt war.

Die Patentfähigkeit der übrigen Ansprüche kann dahinstehen, da die [X.] das erteilte Patent als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt.

III. Zum [X.] der mangelnden Patentfähigkeit der Hilfsanträge

Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Streitpatent auch in keiner der hilfsweise verteidigten Fassung Bestand, da sich die Erfindung auch insoweit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und somit nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist. Die Zulässigkeit der Hilfsanträge kann somit dahinstehen.

Deshalb kann die [X.] sich auch mit den [X.] nicht erfolgreich gegen den auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Artikel 138 Absatz 1 a), 54 und 56 EPÜ, der sich auch insoweit als begründet erweist, verteidigen.

1.  Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.].

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wurden folgende Merkmale geändert bzw. hinzugefügt (Änderungen durch Unterstreichung gekennzeichnet):

[X.].4.1, which is permanently attached to the plate-shaped part from a first position, in [X.] (11) at least partially closes off the connection portion,

welches derart betätigbar ist, dass das [X.] (6,7), das permanent an dem plattenförmigen Teil befestigt ist, von einer ersten Position, in der das Schließmittel (11) zumindest abschnittsweise den [X.] abschließt,

[X.].4.2parallel to the plane to a second position, in [X.] (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for moving the stud from the second (2b) to the first (2a) portion in [X.],

parallel zu der [X.] in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schließmittel (11) aus dem [X.] zum Freigeben des [X.]s herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im [X.],

[X.]wherein the attachment device (100) is adapted for a self-locking closing-off of the connection part by the locking device (6,7) wobei die Befestigungsvorrichtung (100) zu einem selbstschließenden Abschluss des [X.]s durch das [X.] (6,7) eingerichtet ist,

[X.].1so [X.] the locking device (6,7) is urged further into the first position, [X.], by a pressure of the stud [X.] is situated in the second portion, in the direction of the first portion of [X.],

wherein so dass das [X.] (6,7) durch einen Druck des Bolzens, der in dem zweiten Teilbereich angeordnet ist, in Richtung des ersten Teilbereichs des [X.]es mehr in die erste Position gedrängt wird, welche die Schließposition ist, wobei

[X.].1.1a) the locking device (6,7) is rotatably attached to the plate-shaped part (1); and/or

a) das [X.] (6,7) drehbar am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist; und/oder

[X.].1.2b) the continuous slot (2a, 2b) comprises a closed curve in the form of a keyhole as a boundary so [X.] the movement of the stud in a longitudinal direction of the keyhole within [X.] is stopped by said boundary at opposite ends of [X.].

b) der durchgehende [X.] (2a, 2b) eine geschlossene Kurve in Form eines Schlüssellochs als Rand aufweist, sodass eine Bewegung des Bolzens in einer longitudinalen Richtung des Schlüssellochs durch diesen Rand an entgegengesetzten Endes des [X.]es gestoppt wird.

b) Die „permanente Befestigung“ in Merkmal [X.].4.1

c) Eine derartige Befestigung, u.a. [X.] liegt im fachmännischen Handeln und ergibt sich auch aus den Anordnungen in den Druckschriften [X.] und [X.] (vgl. [X.] [X.].2: Pin/Achse (9), [X.] [X.].2) [= Merkmal [X.].4.1

In beiden Druckschriften ist das [X.] drehbar am plattenförmigen Teil angeordnet und parallel zu der [X.] in eine zweite Position bringbar, in welcher das [X.] aus dem [X.] zum Freigeben des [X.]s herausgeschoben ist, wobei der durchgehende [X.] eine geschlossene Kurve in Form eines [X.] als Rand aufweist (vgl. [X.] [X.].1, [X.] [X.].2) [= Merkmale [X.].4.2 [X.].1.1

Aufgrund der Schlüssellochform wird in den aus [X.] und [X.] bekannten Vorrichtungen erreicht, eine Bewegung des Bolzens in einer longitudinalen Richtung des [X.] durch den Rand an entgegengesetzten Endes des [X.]es zu stoppen [= Merkmal [X.].1.2

In der [X.] sind auch die Merkmale [X.] [X.].1 [X.] [X.].1

Der Gegenstand des Anspruchs gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich damit ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

2.  Hilfsantrag 2

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wurden folgende Merkmale geändert bzw. hinzugefügt (Änderungen durch Unterstreichung gekennzeichnet):

Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 entspricht der Fassung nach Hilfsantrag 1, wobei „und/oder“ in Merkmale [X.].1.1

[X.].1.1/or a) das [X.] (6,7) drehbar am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist; und/oder

[X.].1.2

b) Nach den obigen Ausführungen zu Hilfsantrag 1 ergibt sich diese Merkmalskombination in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] mit [X.], da in der Druckschrift [X.] sowohl das [X.] drehbar am plattenförmigen Teil angeordnet ist, als auch die Öffnung eine Schlüssellochform aufweist und damit sowohl das Merkmal [X.].1.1

3.  Hilfsantrag 3

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrag 3 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.].

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wurden gegenüber Hilfsantrag 1 folgende Merkmale hinzugefügt:

[X.].1a

das [X.] (6,7) zur Freigabe aus der ersten Position für einen Bolzen, welcher sich im [X.] vom ersten Teilbereich (2a) in den zweiten Teilbereich (2b) bewegt, angepasst ist, sodass die Befestigungsvorrichtung befestigt werden kann, ohne dass das [X.] betätigt werden muss,

[X.].1b

wobei die Befestigungsvorrichtung (100) Mittel zum Vorspannen des [X.]s (6, 7) zu der ersten Position aufweist,

b) Eine Bewegung von dem ersten Teilbereich in den zweiten Teilbereich ohne Interaktion mit den [X.]n ist in der [X.] ebenfalls offenbart (vgl. [X.] Sp.4 [X.]56-61: „[X.], [X.] developed on the shoulder belt 22 [X.] moves the coupling plate 34 in [X.] engaging plate 26 so [X.] the pin 32 is received by the [X.] and is released by the retaining elements 40 and 42.“) [= Merkmal [X.].1a [X.].1b

4.  Hilfsantrag 4

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.].

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wurde gegenüber Hilfsantrag 3 folgendes Merkmal hinzugefügt:

[X.].1c

und das [X.] (12) von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar ist, um das [X.] (11) auf diese Seite zu [zu] verschieben, und bei einem dem zweiten Teilbereich (2b) des [X.]es gegenüberliegenden Ende des plattenförmigen Teils angeordnet ist,

b) Die Anordnung des [X.]s an „einem dem zweiten Teilbereich des [X.]es gegenüberliegenden Ende des plattenförmigen Teils“ und die Bewegung „von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus“ ist ebenfalls in der [X.] offenbart (vgl. [X.] [X.].2 und 4).

5.  Hilfsantrag 5

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.].

a) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wurde gegenüber Hilfsantrag 3 folgendes Merkmal hinzugefügt:

[X.].1d and the ends of the plate-shaped part (1) [X.] lie in the extension of [X.] (2a, 2b) [X.] (3) through which the hoist sling can be attached,

und die Enden des plattenförmigen Teils (1) die in der Verlängerung des [X.]es (2a, 2b) liegen, mit Öffnungen (3) versehen sind, durch die die [X.] befestigt werden kann,

b) Öffnungen ([X.]e) zur Befestigung des Gurtes sind als fachmännische Maßnahme anzusehen und sind beispielsweise in der Druckschrift [X.] gezeigt (vgl. [X.] [X.].2).

Das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag 5 kann daher ebenfalls nicht zur Patentfähigkeit beitragen.

6.  Hilfsantrag 6

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

a) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 enthält die Merkmale von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und 5.

b) Ein kombinatorischer Effekt der einzelnen hinzugefügten Merkmale ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Damit können die zusätzlichen Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

7.  Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge bedürfen, wie auch beim Hauptantrag, keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 – [X.], [X.], 149 – Sensoranordnung).

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 3/20 (EP)

01.07.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 18. Juli 2023, Az: X ZR 60/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 01.07.2021, Az. 6 Ni 3/20 (EP) (REWIS RS 2021, 4424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4424


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 3/20 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 3/20 (EP), 01.07.2021.


Az. X ZR 60/21

Bundesgerichtshof, X ZR 60/21, 18.07.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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