Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2015, Az. IV ZR 43/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17231

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Gegenstand

Prämienanspruch der Krankheitskostenversicherung: Ausschluss des Einwandes einer Unwirksamkeit der Vertragskündigung des Versicherungsnehmers wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises


Leitsatz

Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gemäß § 205 Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 21. Januar 2014 aufgehoben, das Urteil des [X.] vom 23. November 2012 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,20 € nebst einem Säumniszuschlag von 9,92 € sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

86% und der Beklagte 14%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer bei ihr gehaltenen privaten Krankheitskostenversicherung auf Zahlung rückständiger Prämien für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 zuzüglich Säumniszuschlag sowie Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch.

2

Mit einem der Klägerin am 29. Dezember 2009 zugegangenen Schreiben erklärte der Beklagte unter anderem wegen einer angekündigten Beitragserhöhung von 330,60 € auf 400,96 € monatlich die fristlose Kündigung des Vertrages zum 1. Januar 2010. Ein Nachweis für eine ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer bestehende Pflichtkrankenversicherung i.S. des § 193 Abs. 3 Satz 1 [X.] lag der Kündigungserklärung nicht bei. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010, dessen Erhalt der Beklagte in Abrede stellt, forderte die Klägerin ihn unter Zurückweisung der Kündigung und Fristsetzung zur Vorlage eines Anschlussversicherungsnachweises auf. Eine Bescheinigung über einen seit dem 1. Januar 2010 bei einem anderen Versicherer fortbestehenden Versicherungsschutz ging bei der Klägerin erst am 19. Oktober 2012 ein.

3

Der Beklagte meint, die aus § 242 BGB folgende Pflicht, den Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, werde erst mit dem von dem [X.] und nachzuweisenden Zugang des Hinweises erfüllt. Die Klägerin, die diesen Nachweis nicht habe führen können, sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Auffassung der Klägerin wird die Hinweispflicht demgegenüber bereits durch die Absendung der Mitteilung erfüllt. Jedenfalls trage der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs die primäre Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht geführt.

4

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Prämienrückstands von 4.670,80 €, eines [X.] von 296,57 € und Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten von 2,50 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist überwiegend begründet.

6

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum ein vertraglicher Anspruch auf Prämienzahlung zu. Die Kündigung sei erst am 19. Oktober 2012 wirksam geworden. Nichts anderes folge daraus, dass das Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 2010 dem [X.]n nicht nachweislich zugegangen sei. Die Klägerin habe ihrer Pflicht aus § 242 BGB, unverzüglich auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, schon mit Absendung des Schreibens entsprochen. Ohnehin folge aus einer Verletzung der Hinweispflicht nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Pflichtverletzung habe der [X.] nicht erbracht, da er den Nichtzugang des Schreibens vom 21. Januar 2010 nicht bewiesen habe.

7

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

8

1. Begründet ist allerdings der Prämienanspruch der Klägerin für die Monate November und Dezember 2009 in Höhe von 661,20 €, da der [X.] den Vertrag erst zum 31. Dezember 2009 gekündigt hat. Hinzu kommt der Säumniszuschlag für diese beiden Monate gemäß § 193 Abs. 6 Satz 8 [X.] (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) in Höhe von 9,92 € zuzüglich 2,50 € vorgerichtlicher Mahnkosten. Der [X.] hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin ihn bereits für November und Dezember 2009 in den sogenannten "[X.]" (§ 12h [X.]. Art. 7 EG[X.]) überführt hatte.

9

2. Versicherungsprämien für die Monate Januar bis Oktober 2010 kann die Klägerin demgegenüber nicht verlangen, da sie sich im Rahmen des von ihr geltend gemachten Primäranspruchs unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit der vom [X.]n erklärten Kündigung wegen Fehlens des [X.] berufen kann, weil sie den [X.]n hierauf nicht nachweisbar hingewiesen hat.

a) Die Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung i.S. des § 193 Abs. 3 Satz 1 [X.] setzt nach § 205 Abs. 6 [X.] den Nachweis eines bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung fortbestehenden Versicherungsschutzes voraus. Diesen erbrachte der [X.] erst mit einem der Klägerin am 19. Oktober 2012 zugegangenen Schreiben. Die Kündigung wird gemäß § 205 Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F. (in der bis zum 30. April 2013 gültigen Fassung) erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012 - [X.]/11, [X.], 1375 Rn. 22, 24).

b) Allerdings traf die ihren Erfüllungsanspruch auf Prämienzahlung geltend machende Klägerin nach Erhalt der Kündigung die Pflicht, den [X.]n auf die Notwendigkeit eines [X.] und dessen Fehlen hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - [X.], [X.], 305 Rn. 29 zur Hinweispflicht auf die Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 [X.]; zur Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 [X.]: HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 205 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 205 Rn. 21; [X.], Private Krankenversicherung § 205 [X.] Rn. 32). Diese Hinweispflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag, der in besonderer Weise vom Grundsatz von [X.] und Glauben beherrscht wird ([X.], Urteil vom 8. Juli 1991 - [X.], [X.], 1129 unter 2 b). Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eines [X.], der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt, regelmäßig besser kennt als der Versicherungsnehmer, möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 29 zur Hinweispflicht im Rahmen von § 207 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diese Hinweispflicht aus § 242 BGB wird nicht durch die Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] verdrängt (vgl. HK-[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 6 Rn. 4, 36 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 6 Rn. 8-12, 103; MünchKomm-[X.]/Armbrüster, § 6 Rn. 219, 279; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 6 Rn. 44; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 2).

Dem Gesetz sind derartige Hinweispflichten des Versicherers nicht fremd. So bestimmt § 186 Satz 1 [X.] für die Unfallversicherung, dass der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat. Hiermit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer möglicherweise berechtigte Ansprüche allein wegen Ablaufs einer ihm nicht immer geläufigen Frist verloren gehen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 109). Ähnlich liegt es bei der Kündigung eines Vertrages gemäß § 205 Abs. 6 [X.]. Auch hier besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherungsnehmers, vom Versicherer auf den fehlenden [X.] hingewiesen zu werden. Andernfalls besteht für ihn die Gefahr, dass er - wie auch hier - zwar tatsächlich über einen ununterbrochen fortlaufenden Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer verfügt, gleichzeitig aber das Vertragsverhältnis gegenüber dem bisherigen Versicherer wegen des nicht vorgelegten [X.] wirksam bleibt. Einer derartigen Doppelversicherung mit der Gefahr doppelter Prämienzahlung vorzubeugen, dient (jedenfalls auch) die Hinweispflicht des Versicherers. Nicht anders liegt es bei Versicherungsnehmern, die über keinen [X.] verfügen. Sie sind ebenfalls berechtigterweise daran interessiert, über die Unwirksamkeit ihrer Kündigung bis zum Nachweis einer Anschlussversicherung unterrichtet zu werden.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die Hinweispflicht des Versicherers nicht nur die Absendung eines entsprechenden [X.]s, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach [X.] und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig (vgl. [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 186 Rn. 29). Sie sollen ihm eine effektive Vertragsabwicklung ermöglichen, indem sie ihm entscheidungserhebliche Umstände aufzeigen, von denen er sonst nichts wüsste (vgl. MünchKomm-[X.]/Armbrüster, vor §§ 6, 7 Rn. 54). Die Hinweispflicht verfehlte ihren Zweck, erstreckte sie sich nicht zugleich auf den Erhalt der Information durch den Adressaten. Auch im Rahmen der Hinweispflicht nach § 186 Satz 1 [X.] wird überwiegend ein Zugang des Hinweises gefordert, für den der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist (so: [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 186 Rn. 17; MünchKomm-[X.]/[X.], § 186 Rn. 12; PK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 186 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 186 Rn. 10; [X.], [X.] Kap. G Rn. 42, 60; [X.] in [X.]/[X.], Das neue [X.] kompakt 4. Aufl. Rn. 1267; [X.], r+s 2007, 397, 400; a.[X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2. Aufl. § 47 Rn. 173; ähnlich [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 186 Rn. 53, sowie [X.], 449, 451 und [X.] r+s 1998, 260, jeweils zur früheren Rechtslage).

d) Diesen Nachweis des Zugangs des [X.]s vom 21. Januar 2010 hat die Klägerin nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Dies führt allerdings nicht zur Wirksamkeit der Kündigung durch den [X.]n bereits zum 31. Dezember 2009. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum - insbesondere für die Zeit vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts - die Auffassung vertreten wurde, der Versicherer dürfe sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht berufen, sondern müsse sich so behandeln lassen, als habe der Versicherungsnehmer die [X.] schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt ([X.] VersR 2004, 996, 997; [X.] VersR 1977, 999 f.; [X.] VersR 2002, 1497; [X.], 351; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 11 Rn. 29; Ebnet, NJW 2006, 1697, 1698 f.; vgl. [X.], 1228), ist das jedenfalls für Verletzungen der Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 [X.] unzutreffend. Hierdurch würde das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei § 205 Abs. 6 [X.], ununterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen, unterlaufen (Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 - [X.], [X.], 234 Rn. 7). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F. wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Eine Rückwirkung der Kündigungswirkung tritt weder durch die erst nachträglich erfolgte Vorlage des [X.] noch durch den unterbliebenen Hinweis des Versicherers ein.

e) Die Klägerin ist allerdings unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich, wenn sie wegen des noch nicht beendeten Versicherungsvertrages ihren Prämienanspruch geltend macht, auf die Unwirksamkeit der vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung zu berufen, wenn sie diesen - was sie darzulegen und zu beweisen hat - nicht auf den fehlenden [X.] hingewiesen hat. Der [X.] im Falle einer vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages, die mangels Vorlage des [X.] (noch) keine Wirkung entfaltet, setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Fehlen des Nachweises ununterbrochenen Versicherungsschutzes hingewiesen hat. Nur so wird für den Versicherungsnehmer sichergestellt, dass er nicht zeitgleich zwei Versicherungen mit demselben Leistungsinhalt und der Verpflichtung zu doppelter Prämienzahlung unterhält. Der Versicherer wird auch nicht über Gebühr belastet, wenn ihm, soweit er seinen Prämienanspruch verfolgt, die Beweislast dafür auferlegt wird, dass er dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Hinweis erteilt hat und dieser ihm zugegangen ist. Dies muss nicht zwingend dadurch geschehen, dass der Versicherer sein [X.] mit Einschreiben/Rückschein verschickt. Vielmehr kann er den Nachweis des Zugangs auch auf andere Art und Weise sicherstellen, etwa durch eine dem [X.] beigefügte vorformulierte Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer den Erhalt des Hinweises bestätigt, welche er an den Versicherer zurücksendet, oder durch eine beim Versicherungsnehmer individuell gehaltene Nachfrage bezüglich des Zugangs des [X.]s.

f) Da das Versicherungsverhältnis allerdings für beide Vertragsteile von dem Grundsatz von [X.] und Glauben beherrscht wird, kann sich der Versicherungsnehmer seinerseits nicht auf einen unterbliebenen oder jedenfalls nicht bewiesenen Zugang des Hinweises des Versicherers berufen, wenn er für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Vorlage des [X.] wegen des noch fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der Krankheitskostenversicherung geltend macht. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, da der Versicherer ihm Versicherungsschutz nicht kostenfrei zur Verfügung stellen muss, seinerseits die Prämien zu entrichten. Der Versicherer ist folglich in diesem Fall berechtigt, vertragliche Leistungen nur Zug um Zug gegen Prämienzahlung zu erbringen.

3. Da hier von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der [X.] für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 Leistungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, diese ihrerseits nicht nachgewiesen hat, dass der [X.] das [X.] vom 21. Januar 2010 erhalten hat, steht der Klägerin kein Prämienanspruch für diesen Zeitraum zu. Die weiteren Fragen, ob dem [X.]n daneben ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegen die Klägerin wegen eines nicht erteilten Hinweises auf den [X.] zusteht, und wer für den Zugang im Rahmen eines derartigen Schadensersatzanspruchs darlegungs- und beweispflichtig ist, kann hier mithin offen bleiben (missverständlich und verkürzend insoweit Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - [X.], [X.], 305 Rn. 29 f.).

Mayen                       [X.]                                   Dr. Karczewski

              Lehmann                                      Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 43/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München II, 21. Januar 2014, Az: 2 S 6005/12, Urteil

§ 193 Abs 3 S 1 VVG, § 205 Abs 6 VVG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2015, Az. IV ZR 43/14 (REWIS RS 2015, 17231)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1105 REWIS RS 2015, 17231

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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