§ 186 VVG

Hinweispflicht des Versicherers

1Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. 2Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:15

G. Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

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