Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. IV ZR 43/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17226

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 43/14

Verkündet am:

14. Januar 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 205 Abs. 6

Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündi-gung wegen Fehlens eines [X.] gemäß § 205 Abs. 6 [X.] berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat.

[X.], Urteil vom 14. Januar 2015 -
IV ZR 43/14 -
LG [X.] II

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2015

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des
Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.]
II -
2.
Zivilkammer
-
vom 21.
Ja-nuar 2014 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Starn-berg vom 23. November 2012
geändert und unter Zurück-weisung seiner weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,20

nebst einem Säumniszuschlag

vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
86% und der Beklagte 14%.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer bei ihr gehaltenen [X.] auf Zahlung rückständiger Prämien 1
-
3
-

für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 zuzüglich Säumnis-zuschlag sowie Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch.

Mit einem
der Klägerin am 29. Dezember 2009
zugegangenen Schreiben
erklärte der Beklagte unter anderem
wegen einer angekündig-die fristlose Kündigung des Vertrages zum 1.
Januar 2010.
Ein Nachweis für eine ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer bestehende Pflicht-krankenversicherung i.S. des §
193 Abs.
3 Satz
1 [X.]
lag der Kündi-gungserklärung nicht bei. Mit Schreiben vom 21.
Januar 2010, dessen Erhalt der Beklagte in Abrede stellt, forderte die Klägerin ihn unter Zu-rückweisung der Kündigung und Fristsetzung zur Vorlage
eines An-schlussversicherungsnachweises auf. Eine Bescheinigung über einen seit dem 1. Januar 2010 bei einem anderen Versicherer fortbestehenden Versicherungsschutz ging bei der Klägerin erst am 19.
Oktober 2012 ein.

Der Beklagte meint, die aus §
242 BGB folgende Pflicht, den
Ver-sicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, werde erst mit dem von dem [X.] und nachzuwei-senden Zugang des Hinweises erfüllt. Die Klägerin, die diesen Nachweis nicht habe führen können, sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Auffassung der Klägerin wird die Hinweispflicht demgegenüber be-reits durch die Absendung der Mitteilung erfüllt. Jedenfalls trage der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs die primäre Darlegungs-
und Beweislast für eine Pflichtverletzung.
Diesen Beweis habe der Beklagte nicht geführt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung ei-nes Prämienrückstands von 4.670,80

296,57

r-2
3
4
-
4
-

teilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist überwiegend begründet.

[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum ein vertraglicher Anspruch auf [X.] zu. Die Kündigung sei erst am 19.
Oktober 2012 wirksam geworden. Nichts anderes folge daraus, dass das Schreiben der Klägerin vom 21.
Januar 2010 dem Beklagten nicht nachweislich zugegangen sei. Die Klägerin habe ihrer Pflicht aus §
242 BGB, unverzüglich auf die [X.] der Kündigung hinzuweisen, schon mit Absendung des [X.] entsprochen. Ohnehin folge aus einer Verletzung der Hinweispflicht nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls ein Schadenser-satzanspruch aus §
280 Abs.
1 BGB. Den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Pflichtverletzung habe der Beklagte nicht erbracht, da er den Nichtzugang des Schreibens vom 21. Januar 2010 nicht [X.] habe.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Begründet ist allerdings der Prämienanspruch der Klägerin für die Monate November und Dezember 2009 Beklagte den Vertrag erst zum 31. Dezember 2009 gekündigt hat. Hinzu 5
6
7
8
-
5
-

kommt der Säumniszuschlag für diese beiden Monate gemäß § 193 Abs.
6 Satz 8 [X.] (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) in Höhe von 9,92

2

Der Be-klagte hat nicht schlüssig
dargelegt, dass die Klägerin ihn bereits für No-vember und Dezember 2009 in den sogenannten "[X.]" (§ 12h [X.]. Art.
7 EG[X.]) überführt hatte.

2. Versicherungsprämien für die Monate Januar bis Oktober 2010 kann die Klägerin demgegenüber nicht verlangen, da sie sich im Rahmen des von ihr geltend gemachten Primäranspruchs unter dem Gesichts-punkt von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die
Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Kündigung wegen Fehlens
des Anschluss-versicherungsnachweises berufen kann, weil sie den Beklagten hierauf
nicht nachweisbar hingewiesen hat.

a) Die Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung i.S. des §
193 Abs.
3 Satz
1 [X.] setzt
nach §
205 Abs.
6 [X.] den Nachweis eines bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung fortbestehenden [X.] voraus. Diesen erbrachte der Beklagte erst mit einem der Klägerin
am 19.
Oktober 2012 zugegangenen Schreiben. Die Kündigung
wird gemäß
§ 205 Abs. 6 Satz
2 [X.] a.F. (in der bis zum 30.
April 2013 gültigen Fassung) erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bishe-rigen Versicherer kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 12.
September 2012

IV
ZR 258/11, [X.], 1375 Rn.
22, 24).

b) Allerdings traf die ihren Erfüllungsanspruch auf Prämienzahlung geltend machende Klägerin
nach Erhalt der Kündigung die Pflicht, den Beklagten auf die Notwendigkeit eines Anschlussversicherungsnachwei-9
10
11
-
6
-

ses und dessen Fehlen hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 16.
Januar 2013 -
IV
ZR 94/11, [X.], 305 Rn.
29
zur Hinweispflicht auf die Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung gemäß
§ 207 Abs.
2 Satz 2 [X.]; zur Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 [X.]:
HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 205 Rn. 8; [X.] in [X.]/Pohl-mann, [X.] 2. Aufl. § 205 Rn. 21; [X.], Private Krankenversicherung §
205 [X.] Rn.
32). Diese Hinweispflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag,
der in besonderer Weise vom Grundsatz von [X.] und Glauben beherrscht wird ([X.], Urteil vom 8. Juli 1991

[X.], [X.], 1129 unter 2 b). Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit
der Kündigung eines [X.], der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt, regelmäßig besser kennt als der Versicherungs-nehmer, möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht (vgl. Senats-urteil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 29 zur Hinweispflicht im Rahmen von § 207 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Diese Hinweispflicht aus
§
242 BGB wird nicht durch die Beratungspflicht gemäß
§
6 Abs.
4 Satz
1 [X.] verdrängt (vgl. HK-[X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
6 Rn.
4, 36
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
6 Rn.
8-12, 103; MünchKomm-[X.]/Armbrüster, §
6 Rn.
219, 279; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
6 Rn.
44; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
6 Rn.
2).

Dem Gesetz sind derartige Hinweispflichten des Versicherers nicht fremd. So bestimmt § 186 Satz
1 [X.] für die Unfallversicherung, dass der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs-
und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat. Hiermit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer möglicher-weise berechtigte Ansprüche allein wegen Ablaufs einer ihm nicht immer 12
-
7
-

geläufigen Frist verloren gehen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 109). Ähn-lich liegt es bei der Kündigung eines Vertrages gemäß
§ 205 Abs. 6 [X.]. Auch hier besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherungs-nehmers, vom Versicherer auf den fehlenden [X.] hingewiesen zu werden. Andernfalls besteht für ihn die Gefahr, dass er -
wie auch hier -
zwar tatsächlich über einen ununterbrochen fortlaufenden Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer ver-fügt, gleichzeitig aber das Vertragsverhältnis gegenüber dem bisherigen Versicherer wegen des nicht vorgelegten Anschlussversicherungsnach-weises wirksam bleibt. Einer derartigen Doppelversicherung mit der Ge-fahr doppelter Prämienzahlung vorzubeugen, dient (jedenfalls auch) die Hinweispflicht des Versicherers. Nicht anders liegt es bei [X.], die über keinen Anschlussversicherungsnachweis verfügen. Sie sind ebenfalls berechtigterweise daran interessiert, über die [X.] ihrer Kündigung bis zum Nachweis einer Anschlussversicherung unterrichtet zu werden.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die Hinweispflicht des Versicherers nicht nur die Absendung
eines entspre-chenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim [X.]. Die dem Versicherungsnehmer nach [X.] und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig (vgl. [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
186 Rn.
29). Sie sollen ihm eine effektive Vertragsabwicklung ermöglichen, indem sie ihm entscheidungserhebliche Umstände aufzeigen, von denen er sonst nichts wüsste (vgl.
MünchKomm-[X.]/Armbrüster, vor §§
6, 7 Rn.
54). Die Hinweispflicht verfehlte ihren Zweck, erstreckte sie sich nicht zugleich
auf den Erhalt der Information durch den Adressaten. Auch im Rahmen der Hinweis-pflicht nach § 186 Satz
1 [X.] wird überwiegend
ein Zugang des Hinwei-13
-
8
-

ses gefordert, für den der Versicherer darlegungs-
und beweispflichtig ist
(so:
[X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
186 Rn.
17;
MünchKomm-[X.]/[X.], §
186 Rn.
12; PK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
186 Rn.
15; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
186 Rn.
10; [X.], [X.] Kap.
G Rn.
42, 60; [X.] in [X.]/[X.], Das neue [X.] kompakt 4.
Aufl. Rn.
1267; [X.], r+s 2007, 397, 400; a.[X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2.
Aufl. §
47 Rn.
173; ähnlich
[X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. § 186
Rn.
53,
sowie [X.] VersR 2001, 449, 451 und [X.] r+s 1998, 260, jeweils
zur früheren Rechtslage).

d) Diesen Nachweis des Zugangs des Hinweisschreibens vom 21.
Januar 2010 hat die Klägerin nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Dies führt [X.] nicht zur Wirksamkeit der Kündigung durch den Beklagten bereits zum 31. Dezember 2009. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum

insbesondere
für die Zeit
vor der Reform des Versicherungsvertrags-rechts -
die Auffassung vertreten wurde, der Versicherer
dürfe sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht berufen, sondern müsse sich so behandeln lassen, als habe der Versicherungsnehmer die [X.] schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt (OLG Düssel-dorf
VersR 2004, 996, 997; [X.] VersR 1977, 999
f.; [X.], 1497; [X.], 351; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
11 Rn.
29; [X.], NJW 2006, 1697, 1698
f.; vgl. LSG Es-sen
VersR 2001, 1228), ist
das jedenfalls für Verletzungen der Hinweis-pflicht im Rahmen von
§
205 Abs.
6 [X.] unzutreffend.
Hierdurch würde das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei § 205 Abs. 6 [X.], ununterbro-chenen Versicherungsschutz sicherzustellen, unterlaufen (Senatsurteil 14
-
9
-

vom 18.
Dezember 2013

IV ZR 140/13, [X.], 234 Rn. 7).
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F. wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nach-weist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Eine Rückwirkung der Kündigungswirkung tritt weder durch die erst nachträglich erfolgte Vorlage des [X.] noch durch den unterbliebenen Hinweis des [X.] ein.

e) Die Klägerin ist allerdings unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben gemäß
§ 242 BGB daran gehindert, sich, wenn sie wegen des noch nicht beendeten Versicherungsvertrages ihren Prämienan-spruch geltend macht, auf die Unwirksamkeit der vom Versicherungs-nehmer erklärten Kündigung zu berufen, wenn sie diesen

was sie [X.] und zu beweisen hat

nicht auf den fehlenden Anschlussversi-cherungsnachweis hingewiesen hat. Der [X.] im Falle einer vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages, die mangels Vorlage des [X.] (noch) keine Wirkung entfaltet, setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Fehlen des Nachweises ununterbrochenen Versicherungsschutzes hingewiesen hat. Nur so wird für den Versicherungsnehmer sichergestellt, dass er nicht zeitgleich zwei Versicherungen mit demselben Leistungsinhalt und der Verpflichtung zu doppelter Prämienzahlung unterhält. Der Versicherer wird auch nicht über Gebühr belastet, wenn ihm, soweit er seinen Prämienanspruch ver-folgt, die Beweislast dafür auferlegt wird, dass er dem Versicherungs-nehmer den erforderlichen Hinweis erteilt hat und dieser ihm zugegan-gen ist. Dies muss nicht zwingend dadurch geschehen, dass der Versi-cherer sein Hinweisschreiben mit Einschreiben/Rückschein verschickt. 15
-
10
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Vielmehr kann er den Nachweis des Zugangs auch auf andere Art und Weise sicherstellen, etwa durch eine dem Hinweisschreiben beigefügte vorformulierte Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer den Erhalt des Hinweises bestätigt, welche er an den Versicherer zurücksendet, oder durch eine beim Versicherungsnehmer individuell gehaltene Nach-frage bezüglich des Zugangs des Hinweisschreibens.

f) Da das Versicherungsverhältnis allerdings für beide Vertragsteile von dem Grundsatz von [X.] und Glauben beherrscht wird, kann sich der Versicherungsnehmer seinerseits nicht auf einen unterbliebenen
oder jedenfalls nicht bewiesenen Zugang des Hinweises
des Versiche-rers berufen, wenn er für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Vorlage des [X.] wegen des noch fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der Krankheitskostenversicherung geltend macht. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, da der Versicherer ihm Versicherungsschutz nicht kostenfrei zur Verfügung stellen muss, seinerseits die Prämien zu entrichten. Der Versicherer ist folglich
in diesem Fall berechtigt, vertragliche Leistungen nur Zug um Zug gegen
Prämienzahlung zu erbringen.

3. Da hier von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich ist, dass der Beklagte für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 Leistungsansprüche gegenüber der Klägerin
geltend gemacht hat, diese ihrerseits
nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte
das Hinweis-schreiben vom 21.
Januar 2010 erhalten hat, steht der Klägerin kein Prämienanspruch für diesen Zeitraum zu. Die weiteren
Fragen, ob dem Beklagten daneben ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichts-punkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegen die Klägerin wegen eines nicht erteilten Hinweises auf den [X.] zusteht,
und wer
für den Zugang
im Rahmen eines derartigen 16
17
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11
-

Schadensersatzanspruchs darlegungs-
und beweispflichtig ist, kann hier mithin offen bleiben (missverständlich und verkürzend insoweit Senatsur-teil vom 16. Januar 2013

IV ZR 94/11, [X.], 305 Rn. 29
f.).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2012 -
4 C 1050/12 -

LG [X.] II, Entscheidung vom 21.01.2014 -
2 S 6005/12 -

Meta

IV ZR 43/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. IV ZR 43/14 (REWIS RS 2015, 17226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17226

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IV ZR 43/14

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