Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2020, Az. 4 StR 123/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11613

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:060520B4STR123.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 123/20

vom
6. Mai
2020
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
Mai 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19.
Dezember 2019
a)
aufgehoben hinsichtlich der Strafe im Fall
II.
1. der Ur-teilsgründe und im [X.],
b)
im Tenor dahin ergänzt, dass
[X.])
sich die angeordnete Einziehung auf die sicherge-stellten 296,15
Gramm Marihuana bezieht
und
bb)
der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; in-soweit fallen der St[X.]tskasse die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten zur Last.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der [X.] von drei Jahren und sechs

zung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das [X.] hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die für die Tat
II.
1. der Urteilsgründe verhängte [X.] von einem Jahr und drei Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die [X.] hat sowohl bei der [X.] als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich bereits mehrfach und einschlägig mit [X.] in Erscheinung getreten ist. Bei dieser Wertung hat die Strafkammer übersehen, dass der An-geklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Zeitpunkt der Tatbegehung erst einmal wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln vorgeahndet war. Die weitere einschlägige Verurteilung erfolgte erst am 18.
Januar 2017
und damit nach der Tat
II.
1. der Urteilsgründe.
Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Fest-stellungen bleiben möglich.
Der neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Verurteilung durch das [X.] 1
2
3
4
-
4
-
vom 18.
Januar 2017 die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamt-strafenbildung nach §
55 StGB vorliegen. Gegebenenfalls wird das Verbot der reformatio in peius
gemäß §
358 Abs.
2 Satz
1
StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2016

4
StR 73/16, [X.], 275, 276 mwN) zu beachten sein.
2. Der Senat ergänzt die [X.] um eine genaue Be-zeichnung der
sichergestellten
Betäubungsmittel und holt
den
von der Straf-kammer
in den Urteilsgründen ausführlich begründeten, aber nicht in die Ur-teilsformel aufgenommenen Teilfreispruch des Angeklagten mit der Kostenfolge des §
467 Abs.
1 StPO nach.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Sturm
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.12.2019

22 Js 422/19 1 KLs 29/19
5

Meta

4 StR 123/20

06.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2020, Az. 4 StR 123/20 (REWIS RS 2020, 11613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11613

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