Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 3 StR 383/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1602

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[X.] vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, b) das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall II. 1 der Ur-teilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaub-ten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, c) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie im [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. 1 Mit Zustimmung des [X.] beschränkt der Senat im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. 2 Die Beschränkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den vom Ange-klagten, der [X.] Staatsangehöriger ist, ausschließlich im Ausland ausgeübten Besitz an den Betäubungsmitteln das [X.] Strafrecht anwend-bar ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den [X.] nicht vor. Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB, nach der für den unbe-fugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach der Rechtsprechung des [X.] nicht deren Besitz (vgl. [X.], 286). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier, in dem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht, durchaus Bedenken, denen der Senat infolge der Beschränkung der Verfolgung aber nicht weiter nachgehen muss. 3 Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe und der [X.] mit den zugehörigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Überprüfung des [X.] - 4 - teils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.]Pfister von [X.][X.]RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

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3 StR 383/09

22.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 3 StR 383/09 (REWIS RS 2009, 1602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1602

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