Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2019, Az. 4 StR 509/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 207

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[X.]:[X.]:BGH:2019:181219B4STR509.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 509/19

vom
18. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
Dezember 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
[X.] vom 11.
Juni 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in fünf Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2.
Die
weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat
den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaub-ten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.]
-
3
-
dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Annahme von zwei selbständigen, real
konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen
II.
6 und
7 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das [X.] hat bei seiner konkurrenzrechtlichen Bewertung über-sehen, dass eine Restmenge von 50
g Marihuana aus der am 21.
Juni 2017 erfolgten Bestellung von insgesamt 500
g zusammen mit den weiteren am 14.
Dezember 2017 bestellten 500
g Marihuana an den Abnehmer übergeben wurde. Damit überschneiden sich die Tathandlungen in den Fällen
II.
6 und
7 der Urteilsgründe zum Teil. Diese Teilidentität der Ausführungshandlungen hat die tateinheitliche Verknüpfung der beiden jeweils auf den Umsatz von 500
g Marihuana bezogenen Bewertungseinheiten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei gemäß §
260 Abs.
4 Satz
5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte [X.] können. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall
II.
6 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die vom [X.]
für die Tat
II.
7 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten kann in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO als [X.] für die einheitliche Tat bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere [X.] erkannt hätte.
2
3
-
4
-
Der [X.] wird vom Wegfall der für die Tat
II.
6 der Urteilsgründe verhängten [X.] nicht berührt. Es ist angesichts der ver-bleibenden [X.]n
auszuschließen, dass das [X.] ohne die entfal-lende Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt
hätte.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von
den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und [X.] freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
4
5

Meta

4 StR 509/19

18.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2019, Az. 4 StR 509/19 (REWIS RS 2019, 207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 207

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