Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 37/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4368

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 37/03vom27. Februar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 26; [X.] § 19 Abs. 1, § 25a)Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des [X.], die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kannbei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreu-ern angelehnt werden.b)Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbe-zogene Vergütung des [X.] gemäß § 26 [X.] bereits nachdem Stundensatzrahmen bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 [X.]erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist.[X.], Beschluß vom 27. Februar 2004 - [X.] 37/03 - [X.]AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 27. Februar 2004beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.] der 9. Zivilkammer des [X.] vom9. September 2002 aufgehoben, soweit darin zu seinem [X.] worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Land-gericht zurückverwiesen.Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 600 Gründe:[X.] Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war seit dem 5. Oktober 2000 zumZwangsverwalter des im Rubrum bezeichneten Grundstücks bestellt, auf [X.] ein unbewohntes Gebäude nebst unfertigem Anbau befand. Der [X.] 3 -verwalter berichtete wiederholt über den Zustand des Grundstücks und diebauordnungsrechtliche Lage. Außerdem veranlaßte er bauliche Sicherungs-maßnahmen, versicherte die Gebäude und beglich nach Überprüfung rück-ständige Grundsteuern.Für seine Tätigkeit vom 18. Oktober 2000 bis zum Jahresende 2000 [X.] der Zwangsverwalter eine [X.] von 3.000 DMnebst Auslagenersatz von 184,78 DM und Erstattung von 509,56 [X.]. Das Amtsgericht billigte ihm zunächst den Ersatz der beanspruchtenAuslagen, eine Nettovergütung von 180 DM und [X.] aufbeide Beträge zu. Mit ergänzendem Festsetzungsantrag schlüsselte [X.] das beanspruchte [X.] von 3.000 DM nacheinem Zeitaufwand von 20 Stunden zum Stundensatz von je 150 DM auf. [X.] erhöhte danach die Vergütung auf 20 Stunden zum [X.] 60 DM nebst Erstattung der Umsatzsteuer unter Anrechnung der bereitsfestgesetzten niedrigeren Vergütung.Auf seine Beschwerde setzte das [X.] die Vergütung des[X.] mit 2.000 DM (20 Stunden zum Stundensatz von 100 DM)nebst Erstattung der Umsatzsteuer unter Anrechnung der bereits zuerkanntenBeträge fest. Hierbei griff es auf die Kriterien für die Vergütung von [X.] zurück und ging davon aus, daß sich die Zwangsverwaltung schwieriggestaltet habe.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]einen Festsetzungsantrag in der anfänglichen Gesamthöhe von 3.694,34 DM(1.888,89 - 4 -beanspruchte Stundensatz von 150 DM notwendig sei, um nur den Aufwandder abgerechneten Verwaltungstätigkeit einschließlich der allgemeinen Ge-schäftsunkosten im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung zu decken.Die vom Beschwerdegericht herangezogenen Grundsätze der Betreuervergü-tung seien für Zwangsverwaltungen nicht anwendbar.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. [X.] nach § 577 Abs. 4 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen [X.] Zurückverweisung der Sache an das [X.] Gemäß § 153 Abs. 1 [X.] ist dem Zwangsverwalter eine [X.] gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschriftdes § 25 der Zwangsverwalterverordnung ([X.]) vom 19. Dezember 2003([X.] I S. 2804) noch auf der Grundlage der nach § 14 EG[X.] (jetzt § 152a[X.]) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütungdes [X.] vom 16. Februar 1970 ([X.] I S. 185 - [X.]).§ 23 Abs. 1 [X.] räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsan-spruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemes-sener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallendenUmsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Ver-pachten genutzt werden, bestimmt sich die Vergütung gemäß § 26 [X.]nach dem Umfang der Tätigkeit des [X.] und den [X.]. Der "Umfang der Tätigkeit des [X.]" ist von den Be-- 5 -schwerdegerichten bisher regelmäßig nach dem Zeitaufwand festgestellt [X.] (vgl. [X.] InVo 1996, 194; [X.] 1999, 367; LG Göt-tingen Rpfleger 1999, 456, 458; [X.] ZInsO 2001, 952, 956). [X.] bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des Stundensatzes hatsich unter Geltung von § 26 [X.] keine einheitliche Linie gebildet. Füreinen zum Zwangsverwalter bestellten Rechtsanwalt - wie hier - wurden [X.] DM ([X.] 1999, 367; [X.] Rpfleger 1999, 456,458) und 250 DM ([X.] ZIP 2002, 679; [X.] ZInsO 2001, 796)festgesetzt. In der Literatur wird ein Stundensatz von mindestens 100 3˙3˘g-lich Umsatzsteuer für angemessen gehalten ([X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung 2. Aufl. § 26 [X.] Rn. 5).Einem durch gerichtlichen Akt bestellten Wahrer fremder Interessen,insbesondere einem Zwangsverwalter, darf kein unzumutbares Opfer [X.] werden. Namentlich darf ihm ein finanzieller Ausgleich nicht versagt wer-den, weil ansonsten seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) beeinträchtigt sein kann(vgl. [X.] ZIP 1989, 382, 383 m. Anm. [X.] daselbst S. 383 [X.], EWiR 1989, 391, 392; [X.]Z 152, 18, 24 f). Der finanzielle [X.] sich in der Regel an der Qualifikation des Verwalters zu orientieren, [X.] im Umfang seiner Zwangsverwaltungstätigkeit gehindert ist, anderweitigseinem Beruf nachzugehen ([X.] ZInsO 2002, 322; [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, aaO), jedenfalls soweit er gerade wegen seiner beruf-lichen Qualifikation zum Zwangsverwalter bestellt worden ist und diese für sei-ne Aufgabe einsetzen mußte. Im übrigen würden ohne angemessene Vergü-tung geeignete Personen als Zwangsverwalter schwerlich in ausreichenderZahl zur Verfügung [X.] 6 -2. Die vom Beschwerdegericht in Anlehnung an andere [X.]e(vgl. [X.] Rpfleger 2001, 560; [X.] ZIP 2001, 1211) befür-wortete Heranziehung betreuungsrechtlicher [X.] genügtdem vorgenannten Maßstab nicht. Die Richtlinienfunktion der vom [X.] in § 1 [X.] getroffenen Regelung auch für die Vergütung von [X.] nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. dazu[X.]Z 145, 104, 113 ff) würde eine Herabsetzung der Zwangsverwaltervergü-tungen bewirken, die der andersartigen Tätigkeit dieses Amtes nicht gerechtwird. Für eine solche, nicht hinzunehmende Folge spricht insbesondere auchdie mit § 19 Abs. 1 [X.] angeordnete Stundensatzvergütung von [X.] 35 ˝e-schwerdeentscheidung nicht bestehen bleiben.3. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung mithin er-neut zu prüfen haben, ob dem Zwangsverwalter hier nach der Art seiner erfor-derlichen Tätigkeit im Abrechnungszeitraum der beanspruchte [X.] 150 DM gemäß § 26 [X.] zusteht. Hierbei kann es sich an demVergütungsrahmen des § 19 Abs. 1 [X.] orientieren; denn die dieser Be-stimmung zugrundeliegenden generell-abstrakten Bemessungsgrößen könneninnerhalb der genannten Zeitspanne angesichts der weitestgehend unverän-derten Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Geltung [X.].Die Höhe der Vergütung innerhalb dieses Rahmens ist dann im Einzel-fall entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] an der Art und dem Umfang [X.] sowie an der Leistung des [X.] auszurichten. Dabei istder Mindestsatz von 35 03˙30)- 7 -ganz überwiegend aus einfachen Aufgaben besteht, die hauptsächlich von [X.] und Hilfskräften erledigt werden können. Ein solcher Sachverhalt hatnach den bisher getroffenen Feststellungen des [X.] hier nichtvorgelegen. Der - vom Zwangsverwalter mit seinem Vergütungsantrag nichtgeforderte - Höchstsatz von 95 3.z überwie-gend für die Verwaltungstätigkeit im Abrechnungszeitraum seine beruflicheQualifikation als Rechtsanwalt genutzt hat (vgl. die Begründung des [X.], [X.]. 842/03 S. 16 f).Das war nach den besonderen bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten desverwalteten Grundstücks und wegen Überprüfung der [X.] hierin Teilen der Fall, dürfte andererseits aber nicht für den Teil der Tätigkeit [X.], mit welcher der Zwangsverwalter nur bauliche [X.] beauftragte Handwerker veranlaßt hat. Eine abschließende Gesamtbe-wertung aller Umstände des Einzelfalls für die Bemessung der Vergütung, zudenen auch noch weiterer Sachvortrag der Beteiligten in Betracht kommt, mußhier dem Tatrichter vorbehalten bleiben.[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 37/03

27.02.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 37/03 (REWIS RS 2004, 4368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4368

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