Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. VI ZR 89/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1436

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]/02Verkündet am:30. September 2003Blum,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 823 [X.], 1004; KUG §§ 22, 23Zur Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auffreie Meinungsäußerung bei einer satirischen Fotomontage, die ein [X.]hema vonöffentlichem Interesse betrifft.[X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] Dr. [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom12. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2001 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von der [X.] Unterlassung der Verbreitung [X.] Fotomontage, die sie im [X.] auf mehreren Seiten einer von ihr ver-legten Publikation veröffentlicht hat. Sie zeigt den Kläger - damals noch Vor-standsvorsitzender der [X.] - auf einem von Rissen durch-zogenen, bröckelnden "[X.]" sitzend, welches dem Firmenemblem der [X.]elekomentnommen worden war. Die Darstellung des [X.] selbst bestand aus zwei[X.]eilen. Sein einem Foto entnommener Kopf saß auf einem fremden Körper. Für- 3 -diese Anpassung war das Foto des Kopfes in einem zwischen den [X.] Umfang verändert worden.Der Kläger will nicht hinnehmen, daß sein Gesicht insgesamt länger [X.], die Wangen fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger, der Halskürzer und dicker und die Hautfarbe blasser.Seine auf Unterlassung der [X.] bei Vermeidung von [X.] gerichtete Klage hatte vor dem [X.]. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Auf die [X.] hat der erkennende Senat die Revisionzugelassen, mit der die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage wei-terverfolgt.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des [X.] hat der Kläger gegen die [X.] einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendungder §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen rechtswidriger Verletzung [X.] allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). [X.] sei der Vorrang gegenüber der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) ein-zuräumen, selbst wenn man unterstelle, daß es sich bei der Fotomontage umein Kunstwerk handele. Weil der Kopf des [X.] mittels unterschwelliger Ma-nipulation erheblich negativ verändert worden sei, nehme der durchschnittlicheBetrachter an, der Kläger sehe tatsächlich so aus wie abgebildet. Diesenachteilige Veränderung werde nicht als satirisches Stilmittel wahrgenommen- 4 -und habe auch nach Auffassung der [X.] keine eigene satirische Aussa-ge. Deshalb stelle sich die Abbildung auch unter Berücksichtigung der Abgren-zung zwischen dem Aussagekern der Satire und ihrer Einkleidung als [X.] über das Aussehen des [X.] dar, die diesen erheblich in [X.] Persönlichkeitsrecht verletze. Insoweit sei eine Einzelbetrachtungder Bestandteile der Darstellung - einerseits des satirisch verfremdeten "[X.]"s,andererseits des ohne eigene satirische Aussage unterschwellig manipuliertenKopfes des [X.] - geboten, da die Bestandteile einer Einzelbetrachtung zu-gänglich seien und in [X.]eilen grundrechtlich geschützte Rechte des [X.]verletzten. Hinzu komme, daß bei technischer Sicht das Bild vom Kopf des[X.] in den richtigen Proportionen hätte eingefügt werden können und diesdie satirische Aussage der gesamten Fotomontage nicht verändert hätte. [X.] wiege bei der gebotenen Interessenabwägung schwerer als diedurch die Kunstfreiheit geschützten Belange der [X.]. Zudem sei das [X.] des [X.] an "wirklichkeitsgetreuer" Darstellung seines Porträts umso schutzwürdiger, je stärker die Darstellung den Anschein erwecke, der Wirk-lichkeit zu entsprechen.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung [X.].Der Kläger hat weder nach §§ 823, 1004 BGB wegen einer Verletzungseines allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen einer Verletzung des§ 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der von ihm bean-standeten Fotomontage, da er diese Abbildung seiner Person als in eine satiri-- 5 -sche Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 [X.] muß.1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Fotomontage um Kunst han-delt, wie das Berufungsgericht unterstellt hat. Insoweit würde allein der [X.], daß es sich bei der [X.] um eine satirische Darstellunghandelt, noch nicht den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG eröffnen, weil [X.] zwar Kunst sein kann, nicht aber jede Satire zugleich Kunst ist ([X.] 86,1, 9; [X.], NJW 2002, 3767; anders wohl [X.], NJW 1995, 809, 813,wonach Karikatur und Satire grundsätzlich den Schutz der Kunstfreiheit genie-ßen). Die Eigenheit der Satire, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertrei-bungen zu arbeiten, kann nämlich ohne weiteres auch bei [X.] verwirklicht sein, die nicht dem Kunstbegriff unterfallen ([X.] 86, 1, [X.] hat verkannt, daß die beanstandete Fotomontagein ihrer Eigenschaft als Satire jedenfalls unter dem Schutz der [X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht (vgl. Senatsurteil [X.]Z 143, 199, 208).2. Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet,sondern unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Zu diesen gehört [X.], auf welches das Berufungsgericht die ange-griffene Entscheidung stützt ebenso wie die §§ 22, 23 Abs. 2 KUG, die nebenden §§ 823, 1004 BGB gleichfalls in Betracht zu ziehen sind (zuletzt [X.],NJW 2003, 1855, 1856).a) Durch die [X.] der Fotomontage mit dem [X.] des Kopfes des [X.] wird dessen Recht am eigenen Bild berührt (zu§ 22 KUG als besonderer Ausformung des Persönlichkeitsrechts vgl. Senats-urteile vom 22. Januar 1985 - [X.] - [X.], 391, 392 und vom- 6 -12. Oktober 1993 - [X.] - NJW 1994, 124, 125 - [X.]). Einesolche Montage unter Verwendung eines Bildes vom Kopf des [X.] stelltnämlich ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG dar, ohne daß es insoweit auf denGrad der Verfremdung ankommt. Ausschlaggebend ist die Erkennbarkeit derabgebildeten Person, die hier außer Zweifel steht.b) Daß das Bildnis ohne Einwilligung des [X.] verbreitet worden ist,berührt die Rechtmäßigkeit seiner [X.] nicht. Denn die Zustim-mung des [X.] war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich, da er [X.] eine —relative Person der Zeitgeschichtefi ist. Diese Ausnahmevorschrift giltauch für satirische Bildveröffentlichungen ([X.]/[X.], Handbuch des Pres-serechts, 4. Aufl. 2000, [X.]. 43, Rdn. 16) und damit für die beanstandete Fo-tomontage. Diese illustriert in satirischer Weise eine Wortberichterstattungüber ein die Öffentlichkeit interessierendes [X.]hema, nämlich den Zustand der[X.] und die Verantwortlichkeit des [X.] hierfür. [X.] öffentliches Interesse wird dadurch hervorgerufen, daß das vom [X.] Unternehmen aufgrund seiner Größe über einen hohen Bekanntheits-grad, durch die frühere Monopolstellung über eine hohe Kundendichte unddurch die Propagierung der Beteiligung an ihr als "[X.]" über viele [X.] verfügt. Die Verknüpfung des [X.] mit diesem Ereignis der [X.] ist durch seine damalige Stellung als Vorstandsvorsitzender offen-sichtlich.c) Die Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG tritt jedoch nach § 23Abs. 2 KUG zurück, wenn durch die Verbreitung des Bildnisses ein berechtig-tes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt [X.] einer Abwägung, in der darüber zu befinden ist, ob dem Stellenwert desallgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, das die Rechte aus- 7 -§§ 22 f. KUG umfaßt, gegenüber der Rechtsposition der Gegenpartei der [X.] ([X.] 2001, 1921, 1923; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993aaO m.w.[X.]). Hierfür ist eine umfassende, am Einzelfall orientierte Güter- [X.] vorzunehmen; denn wegen der Eigenart des Persönlich-keitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest,sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwür-digen Interessen der anderen Seite bestimmt werden ([X.] 101, 361, 388;[X.], NJW 2002, 3767, 3768; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaOm.w.[X.]). Deshalb kommt es darauf an, ob dem allgemeinen Persönlichkeits-recht des [X.] ein größeres Gewicht beizumessen ist als der [X.], auf die sich die Beklagte bei der fraglichen [X.] beruft, nämlichdie Freiheit zu einer satirischen Darstellung als Äußerung der grundrechtlichgewährleisteten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.3. Das Berufungsgericht meint, daß die Fotomontage nicht in denSchutzbereich des Art. 5 GG falle, weil die Veränderungen am Foto des [X.] keinen eigenen satirischen Gehalt hätten, sondern das Persönlichkeits-recht des [X.] in einer Weise beeinträchtigten, die dieser nicht hinnehmenmüsse. Diese Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die [X.]rennung zwischendem Aussagegehalt und dem satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentli-cher Inhalt ermittelt wird (Senatsurteil [X.]Z 143, 199, 209 m.w.[X.]). [X.] und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu über-prüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Per-son enthalten. Zum Aussagekern der Fotomontage führt das [X.], der durchschnittliche Betrachter verstehe die Abbildung im [X.] 8 -hang mit der beigefügten Wortberichterstattung dahin, daß der Kläger selbst-herrlich über den Problemen throne und nicht wahrnehme, was unter ihm [X.], daß sich nämlich das von ihm geleitete Unternehmen in [X.] befinde. Nach dieser Würdigung setzt sich die Darstellung kri-tisch mit dem Wirken des [X.] als Vorstandsvorsitzender auseinander. [X.] Aussagekern hält das Berufungsgericht ersichtlich für zulässig. Er [X.] nicht beanstandet und begegnet auch von seiten des [X.] keinen [X.]) Im Ansatz richtig unterscheidet das Berufungsgericht von diesemAussagekern die satirische Einkleidung durch die Fotomontage. Durchgreifen-den Bedenken begegnet jedoch seine Auffassung, durch die "unterschwelligeManipulation" am Foto des [X.] werde der geschützte Bereich der Satireverlassen. Dabei versteht das Berufungsgericht unter dem von ihm mehrfachverwendeten Begriff der "unterschwelligen Manipulation" ersichtlich die zumZweck der Anpassung an den Körper der sitzenden Figur bewirkte Verände-rung der unteren Gesichtshälfte des [X.], die für den unbefangenen [X.] nicht als solche erkennbar sei, jedoch eine unvorteilhafte und der [X.] nicht entsprechende Wirkung habe. Das muß zwar nicht, wie die [X.] versucht, in sich widersprüchlich sein, weil jedenfalls denkbar ist,daß beim Betrachter der Eindruck entsteht, daß das Foto der Wirklichkeit ent-spreche, soweit es um die Gesichtszüge des [X.] geht. Gleichwohl vermagdieser Aspekt ein Verbot der Fotomontage nicht zu rechtfertigen.Zum einen erkennt das Berufungsgericht selbst, der durchschnittlicheBetrachter sehe ohne weiteres, daß es sich um eine Fotomontage handele,weil er nicht annehmen werde, der Kläger habe sich tatsächlich auf einembröckelnden und rissigen "[X.]" fotografieren lassen. Wird also der Betrachter- 9 -einer solchen Fotomontage eine in vollem Umfang realistische Abbildung garnicht erwarten, so hat das Berufungsgericht bereits den Erwartungshorizontverkannt. Deshalb ist auch die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zueiner unwahren [X.]atsachenbehauptung - nämlich dahingehend, der Kläger seheso aus wie auf der Fotomontage abgebildet - bereits im Ansatz verfehlt.Zum anderen sind die vom Berufungsgericht festgestellten Veränderun-gen derart geringfügig, daß sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtungunter Vergleich mit dem Originalfoto des [X.] bemerkbar sein dürften [X.] aus diesem Grund vom Berufungsgericht mehrfach als "unterschwellig"bezeichnet werden. Schon deshalb kann es zweifelhaft erscheinen, ob sie vonder Intensität her überhaupt geeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des [X.] nennenswert zu verletzen. Das bedarf aber hier keiner abschließendenBeurteilung, weil die Fotomontage infolge ihrer Eigenschaft als satirische Mei-nungsäußerung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG fällt.c) Dies will das Berufungsgericht mit der Begründung verneinen, daß [X.] vom Betrachter gar nicht als satirische Verfremdung wahrge-nommen werde, sondern als eine unvorteilhafte realistische Abbildung des[X.]. Damit wird jedoch nicht nur die gebotene Gesamtbetrachtung der Fo-tomontage verfehlt, sondern auch der Rahmen der satirischen Einkleidung er-kennbar zu eng gezogen und deren Bedeutung verkannt.aa) Nach Auffassung des [X.] wäre im Rahmen einer Fo-tomontage eine Veränderung der Gesichtszüge des [X.] nur dann zulässig,wenn ihr eine eigenständige satirische Aussage beizumessen wäre. Eine sol-che Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, daß jeder [X.]eil der [X.] eigenständige satirische Bedeutung haben müßte, wenn der Gesamtdar-stellung der für die Satire geltende Schutz zugute kommen soll. Das kann [X.] 10 -doch schon deshalb nicht richtig sein, weil damit [X.]eile der satirischen Einklei-dung aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG herausgenommen würden,während im Gegenteil die satirische Einkleidung gegenüber dem Aussagekernerhöhten Schutz genießt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht verkannt, [X.] satirische Einkleidung weniger strengen Prüfmaßstäben unterliegt, als siefür die Beurteilung des [X.] gelten, weil es der Satire wesenseigenist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten ([X.], 369, 378; Senatsurteil [X.]Z 143, 199, 210 f.). Ist sie im Fall der [X.] durch eine erkennbar unernste, durch Wortwitz bis hin zu [X.] gekennzeichnet, weil sie vordergründig zum Lachen reizenwill, um zum Lesen anzuregen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesersauf ihren Gegenstand zu lenken, so gilt Entsprechendes für eine Fotomontageder vorliegenden Art. Diese will ersichtlich die Aufmerksamkeit des Betrachtersdurch eine "ins Auge springendefi Darstellung fesseln und muß hierfür den Klä-ger in einer vom Betrachter als komisch empfundenen Situation lediglichkenntlich machen, ohne daß es dazu einer in vollem Umfang der Realität ent-sprechenden und womöglich optisch vorteilhaften Abbildung bedarf. [X.] bei einer Wortsatire die Grenzen des guten Geschmacks und des ein-wandfreien Sprachgebrauchs überschritten werden dürfen, weil eine [X.] nicht stattfinden darf ([X.] 75, 369, 377; Senatsurteil [X.]Z 143,199, 210 f.), ist der Abgebildete bei einer Fotomontage der vorliegenden Artjedenfalls dann nicht vor einer karikierenden und möglicherweise qualitativschlechten Darstellung geschützt, wenn diese nicht die von der [X.] Grenzen, wie etwa das Verbot unzulässiger Schmähkritik oder [X.] überschreitet (hierzu Senatsurteile [X.]Z 139, 95, 101; [X.]Z143, 199, 208 sowie vom 12. Oktober 1993 aaO [X.]). Davon kann nach [X.] nicht die Rede sein. Auch das Berufungsgericht nimmt nicht [X.] 11 -daß die Veränderungen etwa in der Absicht erfolgt seien, den Kläger zu [X.] oder verächtlich zu machen, sondern meint lediglich, daß bei Anwen-dung besserer technischer Möglichkeiten eine Veränderung der Gesichtszügenicht erforderlich gewesen sei, um die erstrebte satirische Wirkung zu errei-chen. Das mag sein, kann aber nicht ausreichen, um der Fotomontage insge-samt den Charakter einer Satire abzusprechen. Insofern hat das Berufungsge-richt an die Beurteilung der satirischen Einkleidung einen zu engen Maßstabangelegt.bb) Zudem ist die von ihm vorgenommene "Einzelbetrachtung" der Be-standteile der Fotomontage bereits im Ansatz verfehlt. Nach der ständigenRechtsprechung des [X.] und des erkennenden Senatsdürfen nämlich die Einzelteile einer Satire nicht isoliert betrachtet werden, son-dern sind im Gesamtzusammenhang zu bewerten ([X.] 86, 1, 12; Senats-urteile [X.]Z 132, 13, 20; 139, 95, 102; vom 28. Juni 1994 - [X.], 1242, 1243 und vom 25. März 1997 - [X.] - [X.], 842, 843 vgl. auch [X.], NJW 1995, 809, 813; [X.], in Fest-schrift für [X.], 1994, [X.], 309; [X.] in Handbuch des [X.], 2. Aufl. 1994, § 26 Rdn. 83, S. 1315). Dieser für die [X.] entwickelte Grundsatz muß in gleicher Weise für die Be-urteilung der Einkleidung gelten. Ebenso wie eine Äußerung in ihrem jeweiligenKontext zu beurteilen ist, kann eine satirische Abbildung wie die vorliegendeFotomontage nicht in ihre Einzelteile zerlegt werden, um den Schutzbereichdes Art. 5 Abs. 1 GG zu bestimmen. Andernfalls könnte bei einer solchen iso-lierten Betrachtung einzelnen [X.]eilen der Einkleidung der Schutz des [X.] versagt werden mit der Folge daß die gesamte Satire unzulässig wäre.Eine derart "sezierende Betrachtungsweise", gegen die sich die Revision [X.] wendet, würde den Gestaltungsspielraum des [X.] in grund-- 12 -rechtswidriger Weise verengen. Eine Aufspaltung, wie das [X.]ie vorgenommen hat, birgt deshalb schon von der Methode her die Gefahr insich, die Ermittlung des satirischen Gehalts der Darstellung zu verfehlen, undist deshalb fehlerhaft. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine Einzelbe-trachtung für zulässig hält und sich hierfür auf ein in NJW-RR 1990, 1116 ab-gedrucktes Urteil des [X.] stützen will, hat es offenbar übersehen,daß dieses Urteil vom [X.] gerade wegen [X.] einer Gesamtbetrachtung aufgehoben worden ist (vgl. [X.] 86,1, 12).cc) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung auch nicht aufdas in [X.]Z 84, 237 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats vom [X.] berufen, weil jener Fall einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betraf.Dort hat der Senat ausgeführt, je stärker das entworfene [X.], sich mit der [X.] Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizie-ren, desto schutzwürdiger sei dessen Interesse an "wirklichkeitsgetreuer" [X.] seiner Person. Diese Erwägungen treffen für eine Fotomontage satiri-schen Charakters schon vom Ansatz her nicht zu, weil diese gerade nicht [X.], sich mit der [X.] Wirklichkeit des [X.] zu identifizieren. [X.] ist kennzeichnend nicht die Aussage, der Kläger sehe so aus wie abgebil-det, sondern sie stellt die Illustrierung der satirischen Aussage dar und machtvon daher nur erforderlich, daß der Betrachter den Kläger wiedererkennt.4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die gebotene Abwä-gung zwischen den Grundrechten der Parteien nicht zu einem Verbot der [X.] Fotomontage führen. Diese Abwägung kann der erkennende [X.] selbst vornehmen, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht [X.]. Wie bereits ausgeführt, wird der Kläger durch die vom [X.] -festgestellten Veränderungen bei der Darstellung seines Kopfes innerhalb [X.] nicht im Sinne einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik beein-trächtigt. Insoweit ist es unerheblich, welche Bearbeitungsvorgänge im [X.] von der [X.] vorgenommen worden sind, so daß dem entsprechen-den Parteivortrag nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. [X.] ist, wie die Darstellung auf den durchschnittlichen Betrachter wirkt.Selbst wenn die Abbildung den Kläger weniger vorteilhaft zeigen mag als aufdem zur Montage verwendeten [X.], muß ihm eine damit verbundeneBeeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Interesse [X.] der Meinungsfreiheit zugemutet werden (vgl. Senatsurteil [X.]Z 84,237, 243), weil sie die Einkleidung einer satirischen Aussage als einer durchArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung darstellt und an derenSchutz teilnimmt. Insoweit fällt auch die oben bereits erwähnte Geringfügigkeitder Veränderungen am Foto des [X.] zugunsten der Meinungsfreiheit [X.], da bei Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen der Parteienauch die Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im konkreten Fallzu würdigen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO [X.]). Hinzu kommt,daß die konkrete Abbildung des [X.] nach seiner eigenen Auffassung keinepersönliche Herabwürdigung zum Ausdruck bringt, sondern unstreitig nur zuroptischen Anpassung der einzelnen [X.]eile der Fotomontage erfolgt ist.Einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des [X.] stehtjedenfalls gegenüber, daß die Fotomontage im Zusammenhang mit einem Arti-kel veröffentlicht wurde, der sich mit einem Vorgang von großem [X.] beschäftigt, wie bereits im Zusammenhang mit der Einordnung des[X.] als "relative Person der Zeitgeschichte" ausgeführt wurde. Da die [X.] bei dieser [X.] im Rahmen ihrer Aufgabe gehandelt hat,über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu berichten und zur [X.] beizutragen, kann ihr unter Abwägung der beiderseitigen [X.]n und Grundrechtspositionen der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GGnicht versagt [X.] 15 -III.Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-schließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind,kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und in [X.] des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.[X.][X.]WellnerPaugeStöhr

Meta

VI ZR 89/02

30.09.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. VI ZR 89/02 (REWIS RS 2003, 1436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1436

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 64/05 (Bundesgerichtshof)


15 U 93/08 (Oberlandesgericht Köln)


VI ZR 561/15 (Bundesgerichtshof)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Erfassung des objektiven Sinngehalts einer in einem satirischen Fernsehbeitrag getätigten Äußerung


15 W 32/16 (Oberlandesgericht Köln)


VI ZR 562/15 (Bundesgerichtshof)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Erfassung des objektiven Sinngehalts einer in einem satirischen Fernsehbeitrag getätigten Äußerung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.