Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. X ZR 184/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5274

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[X.]BESCHLUSS X ZR 184/03 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis, die Richterin Mühlens und [X.], [X.] und [X.] am 13. Februar 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe: Die Rüge der Klägerin, der Senatsbeschluss vom 19. September 2006 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, bleibt ohne Erfolg. 1 1. Die Klägerin hat die [X.] nicht rechtzeitig erhoben (§ 321 a Abs. 2 ZPO). Der Senatsbeschluss vom 19. September 2006 ist der Klägerin am 22. September 2006 zugestellt worden, die [X.] ist am 21. November 2006 eingegangen. Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass der Klägerin die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf [X.] Gehör erst später als durch Zustellung des [X.] vom 19. September 2006 bekannt geworden ist, sind nicht ersichtlich, so dass davon 2 - 3 - auszugehen ist, dass die Klägerin mit der Zustellung des [X.]usses vom 19. September 2006 alle Umstände kannte, auf die sie die [X.] stützt. 2. Die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin liegt auch in der Sache nicht vor. 3 Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Zu den [X.] gehört auch der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers durch das Berufungsgericht, da, wie sich auch aus § 544 Abs. 7 ZPO ergibt, dem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte Allge-meinbedeutung im Sinne der Zulassungsgründe zukommt (vgl. [X.] 107, 339; [X.], [X.]. v. 18.1.2005 - XI ZR 340/03, [X.]-Rep. 2005, 939; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 543 ZPO Rdn. 15 a m.w.N.). Im Senatsbe-schluss vom 19. September 2006 ist dazu auch die erforderliche Begründung 4 - 4 - gegeben worden, nämlich dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, § 544 Abs. 2 ZPO). [X.] Meier-Beck
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2002 - 4 O 156/02 - [X.], Entscheidung vom 13.11.2003 - 5 U 1536/02 -

Meta

X ZR 184/03

13.02.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. X ZR 184/03 (REWIS RS 2007, 5274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5274

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