Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZB 193/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3295

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 193/03 vom 21. Juni 2007 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 960 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das beteiligte Finanzamt (fortan: Gläubiger) hat im Oktober 2001 [X.], das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Wirt-schaftsprüfers und Steuerberaters, zu eröffnen. Es hat sich auf mittlerweile [X.] Steuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 gestützt. Danach hat der Schuldner Steuerverbindlichkeiten von 4.478.742,27 DM. Das Amtsge-richt - Insolvenzgericht - [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner die Aussetzung des Verfahrens begehrt. Er hat geltend gemacht, 1 - 3 - bei dem [X.] sei eine Klage anhängig, mit der eine Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 1992 begehrt werde. Gegebenenfalls könne der Verlust auf die Jahre 1990 und 1991 zurückgetragen werden, so dass das zu versteu-ernde Einkommen letztlich auf Null verringert werde. Solange nicht feststehe, dass die finanzgerichtliche Klage erfolglos bleibe, sei die Ablehnung der Insol-venzeröffnung mangels Masse unbillig. Denn sie habe den Widerruf seiner Be-stellung zum Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zur Folge. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 [X.]), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 2 1. Die Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des [X.] mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt ist, wenn der Schuldner gegenüber den bestandskräftig festgesetzten Steuerforde-rungen, derentwegen die Eröffnung beantragt wurde, einwendet, er sei zu ei-nem Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG berechtigt, so dass sich letztlich keine Steuerschuld mehr ergebe, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags gemäß § 10d EStG ist für das [X.] unerheblich, solange vollziehbare Steuerbescheide vorlie-gen. 3 - 4 - 2. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 27. März 2003 ([X.] ZB 366/02) ausgeführt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen den Fortgang des Insolvenzverfahrens nicht. Nichts anderes gilt für dessen Beendi-gung. Scheitert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich am Fehlen ei-ner die Verfahrenskosten deckenden Masse, darf der Ausspruch der in § 26 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Rechtsfolge nicht deshalb unterbleiben, weil er für den betroffenen Schuldner berufsrechtliche Konsequenzen hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG; § 20 Abs. 2 Nr. 5 [X.]). 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2003 - 810 IN 731/01 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2003 - 2/9 T 359/03 -

Meta

IX ZB 193/03

21.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZB 193/03 (REWIS RS 2007, 3295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3295

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.