Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 107/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1365

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 107/05vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivil-kammer des [X.] vom 6. April 2005 wird [X.]. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (114 Satz 1 ZPO). 1 1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem [X.] zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen [X.] - 3 - telten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch selbst tragen muss (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 1993 [X.], NJW 1994, 1160). 2. Der [X.]uss über die Abweisung des Insolvenzantrags des weiteren Beteiligten mangels Masse (§ 26 [X.]) hat aller Voraussicht nach Bestand. 3 a) Der weitere Beteiligte (fortan: Finanzamt) hat seinem Insolvenzantrag zwar nur eine Aufstellung der rückständigen Steuerforderungen beigefügt, nicht, wie die neuere Rechtsprechung des [X.] es verlangt, seine An-gaben durch Vorlage der Steuerbescheide glaubhaft gemacht (vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 13. Juni 2006 Œ [X.] ZB 214/05, [X.], 1629, 1630). Wie sich aus den bei den Akten befindlichen Entscheidungen des [X.] vom 1. Juli 2004 (8 [X.]) und vom 26. August 2004 (15 [X.]) sowie den eigenen Angaben des Schuldners ergibt, liegen den [X.] jedoch ganz überwiegend rechtskräftige Festsetzungen zugrunde, die zuvor Gegenstand zahlreicher Klageverfahren gewesen waren. Der Schuld-ner meint lediglich, wegen seiner persönlichen Situation Anspruch auf Erlass aller Rückstände zu haben. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 163, 227 [X.] jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Die vom Schuldner ohne Darlegung von Einzelheiten behauptete Niederschlagung (§ 261 [X.]) stellt regelmäßig nur eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, die kein subjektives Recht des Vollstre-ckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von [X.] - 4 - ckungsmaßnahmen begründet ([X.], [X.]. v. 5. August 1998 Œ IV B 129/97, n.v.; [X.]. v. 27. November 2003 [X.]/03, n.v.).
b) Den Wert der Immobilien des Schuldners hat der vorläufige Insolvenz-verwalter im Wege der Inaugenscheinnahme schätzen lassen. Der Schuldner hält die so ermittelten Beträge für zu gering. Selbst wenn man seine eigenen Angaben zugrunde legt, liegen die tatsächlichen Voraussetzungen des Insol-venzgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 [X.]) jedoch vor. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -

Meta

IX ZB 107/05

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 107/05 (REWIS RS 2006, 1365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1365

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